Neuigkeiten Steuern

Kindergeld für Pflegekind: Aufnahme in den Haushalt begründet Anspruch erst ab Folgemonat

Das deutsche Recht sieht vor, dass pro Kind nur einer berechtigten Person Kindergeld gezahlt wird. Sind mehrere Personen bezugsberechtigt, fließt die Leistung an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wem Kindergeld zusteht, wenn ein Pflegekind erst im Laufe eines Monats in den Haushalt von Pflegeeltern aufgenommen wird, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Das deutsche Recht sieht vor, dass pro Kind nur einer berechtigten Person Kindergeld gezahlt wird. Sind mehrere Personen bezugsberechtigt, fließt die Leistung an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wem Kindergeld zusteht, wenn ein Pflegekind erst im Laufe eines Monats in den Haushalt von Pflegeeltern aufgenommen wird, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine obdachlose Frau am 26.11.2020 ein Kind entbunden, das vom Jugendamt umgehend in Obhut genommen wurde (Amtspflegschaft). Einige Tage später, am 07.12.2020 nahmen Pflegeeltern das Kind in ihren Haushalt auf. Vor dem BFH begehrten diese die Zahlung von Kindergeld für die Monate November und Dezember 2020 (samt Kinderbonus von 300 EUR für 2020). Die Familienkasse gewährte ihnen das Kindergeld jedoch erst ab Januar 2021 (somit ohne den Kinderbonus 2020) und erklärte, dass die Änderung der familiären Verhältnisse des Kindes durch die Haushaltsaufnahme erst ab dem Folgemonat zu einem Kindergeldanspruch geführt hätte. Im vorliegenden Fall sei daher für November und Dezember die leibliche Mutter noch vorrangig kindergeldberechtigt gewesen.

Die Pflegeeltern hielten dem entgegen, dass bereits ab Geburt des Kindes festgestanden habe, dass das Kind in Obhut genommen und in ihren Haushalt aufgenommen wird. Der BFH gab jedoch der Familienkasse recht und verwies darauf, dass zunächst die leiblichen Eltern ab Geburt kindergeldberechtigt waren. Da die Verhältnisse am jeweiligen Monatsanfang für den Kindergeldanspruch maßgebend sind, verblieb der Kindergeldanspruch für Dezember 2020 somit noch bei den leiblichen Eltern als vorrangig Anspruchsberechtigte. Die Haushaltsaufnahme durch die Pflegeeltern konnte den Kindergeldanspruch erst ab Januar 2021 auf sie umleiten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Pflege von Angehörigen: Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags für gelegentliche Besuche?

Als Angehöriger einer pflegebedürftigen Person haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag. Dieser hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab. Grundsätzlich können Sie erst ab Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie dürfen allerdings für die Pflege weder eine Pflegevergütung noch einen Ersatz für eigene Aufwendungen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob der Kläger den Pflegepauschbetrag zu Recht geltend gemacht hatte.

Als Angehöriger einer pflegebedürftigen Person haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag. Dieser hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab. Grundsätzlich können Sie erst ab Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie dürfen allerdings für die Pflege weder eine Pflegevergütung noch einen Ersatz für eigene Aufwendungen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob der Kläger den Pflegepauschbetrag zu Recht geltend gemacht hatte.

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2022 einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend. Diese war seit dem 01.06.2021 in einer Wohnung des betreuten Wohnens untergebracht, in Pflegestufe 3 eingestuft und hatte einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung abgeschlossen. Der Kläger besuchte seine Mutter im Jahr 2022 fünf Mal über mehrere Tage. Er unterstützte sie dort, indem er ihr bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung half. In der übrigen Zeit erledigte er für sie organisatorische Dinge. Den Pflegepauschbetrag gewährte ihm das Finanzamt jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung und die Inanspruchnahme eines Pflegepauschbetrags muss der zeitliche Aufwand für die Pflege des Angehörigen mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen. Ansonsten handelt es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung angenommen werden, die den Pflegepauschbetrag rechtfertigen würden. Dies widerspricht jedoch der Intention des Gesetzgebers.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Für einen starken Standort Deutschland: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Umsatzsteuer

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuerungen:

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", kurz Wachstumschancengesetz, soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Darüber hinaus soll das Steuersystem vereinfacht und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Neuerungen:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger: Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände: Die Steuerbefreiung wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt. Diese Änderung gilt gleichfalls ab dem 01.04.2024.
  • Übertragung von Emissionszertifikaten: Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält § 13b Abs. 5 Satz 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen. Die Änderung gilt ab dem 01.04.2024.
  • Zwingende Verwendung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung): Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab dem 01.01.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR.
  • Anhebung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (Steuer im Vorjahr) ab Besteuerungszeitraum 2025.

Hinweis: Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Die Vorschläge des Vermittlungsausschusses wurden angenommen. Das Gesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Grenzüberschreitender Omnibusverkehr: Liste der Finanzämter und Merkblatt aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, eine aktuelle Liste der zuständigen Finanzämter und ein Merkblatt veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, eine aktuelle Liste der zuständigen Finanzämter und ein Merkblatt veröffentlicht.

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgeschrieben. Die Personenbeförderung mit Omnibussen unterliegt, wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Erstreckt sich eine Personenbeförderung auf mehrere Länder, ist für die Besteuerung das Entgelt auf die in den einzelnen Ländern zurückgelegten Strecken aufzuteilen und anteilig der Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern zu unterwerfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird oder ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden.

Die Vorschriften gelten sowohl für die Personenbeförderung im Linienverkehr als auch im Gelegenheitsverkehr. In seinem aktuellen Merkblatt informiert das BMF zu den steuerlichen Folgen und stellt klar, dass für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Omnibussen der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner ist.

Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen durchführen, die nicht im Inland zugelassen sind, haben dies vor der erstmaligen Ausführung solcher Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Diese ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen. Wird das Beförderungsunternehmen von Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Sofern der Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, sind die in der Liste aufgeführten deutschen Finanzämter zuständig.

Seit dem 01.07.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kfz an Nichtunternehmer erbringen, von den besonderen Besteuerungsverfahren (sog. One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen.

Hinweis: Die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Unternehmenssitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen anbieten, die nicht in Deutschland zugelassen sind, wurde mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Anspruch auf Elterngeld: Seit April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze

Wer eine Familie gründet, muss im Erwerbsleben häufig kürzertreten. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:

Wer eine Familie gründet, muss im Erwerbsleben häufig kürzertreten. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:

  • Neue Einkommensgrenze: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 können Elternpaare das Elterngeld noch bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 EUR pro Jahr erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 EUR. Zum 01.04.2024 sinkt die Grenze sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 EUR pro Jahr. Ab dem 01.04.2025 soll diese einheitliche Einkommensgrenze noch ein weiteres Mal sinken, und zwar auf 175.000 EUR.
  • Gleichzeitiger Bezug: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 kann das Basiselterngeld grundsätzlich noch für maximal zwei Monate von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für Geburten ab dem 01.04.2024 lässt sich dann nur noch für einen Monat gleichzeitig Elterngeld von beiden Elternteilen beziehen. Zudem ist dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Hinweis: Das Basiselterngeld beträgt nach wie vor 65 % des bisherigen Nettogehalts, mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, bekommt 300 EUR. Als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da erst dann die für den Elterngeldantrag notwendige Geburtsbescheinigung vorliegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Staatsverschuldung: Die Uhr tickt mit 3.472 EUR pro Sekunde

Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der staatlichen Schuldenpläne hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.393 EUR auf 3.472 EUR pro Sekunde erhöht.

Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der staatlichen Schuldenpläne hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.393 EUR auf 3.472 EUR pro Sekunde erhöht.

Grundlage hierfür bilden die neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts für das 4. Quartal 2023, nach denen Bund, Länder und Kommunen am Ende eines Jahres noch nie so hoch verschuldet waren. Konkret war der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445 Mrd. EUR verschuldet. Für dieses Jahr plant der Bund eine Nettokreditaufnahme von rund 100 Mrd. EUR. Damit verantwortet der Bund das neue Schuldenuhr-Tempo zu 90 %.

Zugleich haben auch einige Bundesländer ihre Neuverschuldungspläne für dieses Jahr aktualisiert: Gegenüber dem Jahresanfang 2024 planen Schleswig-Holstein und Berlin nun eine Nettokreditaufnahme von jeweils mehr als 1,6 Mrd. EUR. Bayern hat ebenfalls neue Zahlen für 2024 vorlegt und plant mit einer Nettotilgung von 50 Mio. EUR eine geringere Schuldenrückzahlung als zuvor angestrebt.

Insgesamt bleibt es dabei, dass sieben Bundesländer Nettotilgungen planen, sieben weitere ihre Länderetats jedoch mit Schulden finanzieren. Hessen und Sachsen streben eine Schwarze Null an. Im Saldo planen die Länder aktuell mit einer Neuverschuldung in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR. Insgesamt stehen sie mit 595 Mrd. EUR in der Kreide. Auch die Schuldenentwicklung der Kommunen erweist sich als kritisch: Ihr Schuldenstand beträgt derzeit fast 154 Mrd. EUR.

Aufgrund der Rekordschulden muss der Staat mittlerweile Zinslasten von mehr als 50 Mrd. EUR pro Jahr finanzieren. Dieses Geld steht nicht mehr für Investitionen, etwa in Bildungsmaßnahmen oder die Sanierung der Infrastruktur, zur Verfügung. Der BdSt mahnt die Politik daher an, die Schuldenbremse konsequent einzuhalten, damit die Staatsverschuldung nicht weiter ausufert.

Hinweis: Nach vier Jahren hat sich der Schuldenstand des Bundes zwischen Anfang 2020 und Ende 2023 um 507 Mrd. EUR auf 1.696 Mrd. EUR erhöht. Gesamtstaatlich hat die Pro-Kopf-Verschuldung innerhalb dieser vier Jahre um mehr als 6.000 EUR auf rund 29.000 EUR zugelegt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Sonderausgabenabzug: Eltern können 30 % des Schulgelds für Privatschulen absetzen

Im Jahr 2023 besuchte fast jedes zehnte Kind in Deutschland eine Privatschule. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Schnitt zahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 EUR pro Jahr. Die gute Nachricht: Zum Teil lässt sich das Schulgeld über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Finanzamt erkennt 30 % der Beiträge, maximal 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben an. Gibt jeder Elternteil für sich eine eigene Einkommensteuererklärung ab, kann jeder seinen Anteil am Schulgeld abrechnen, maximal also 2.500 EUR pro Jahr. Alternativ können die Eltern aber auch eine andere Aufteilung wählen.

Im Jahr 2023 besuchte fast jedes zehnte Kind in Deutschland eine Privatschule. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Im Schnitt zahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 EUR pro Jahr. Die gute Nachricht: Zum Teil lässt sich das Schulgeld über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Das Finanzamt erkennt 30 % der Beiträge, maximal 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben an. Gibt jeder Elternteil für sich eine eigene Einkommensteuererklärung ab, kann jeder seinen Anteil am Schulgeld abrechnen, maximal also 2.500 EUR pro Jahr. Alternativ können die Eltern aber auch eine andere Aufteilung wählen.

Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessorischulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Dies gilt auch für Schulen im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen und ebenso für Deutsche Auslandsschulen und Europäische Schulen.

Zum absetzbaren Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht absetzbar sind aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und Unterkunft.

Hinweis: Anfallende Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern, die nicht älter als 14 Jahre sind, separat mit zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgerechnet werden. Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern zudem einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Gebühren für Fach- und Hochschulen, die zu einem akademischen Abschluss führen, sind nicht als Schulgeld absetzbar. Diese Kosten können Studenten nur in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, entweder als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr (bei Erstausbildung) oder unbegrenzt als Werbungskosten (bei Zweitausbildung).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Inlandsauftritte ausländischer Künstler: Behauptete fehlende Gewinnerzielungsabsicht hebelt Steuerabzug nicht aus

Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für den beschränkt steuerpflichtigen Künstler vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an das Finanzamt abführen. Tut der Schuldner dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.

Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für den beschränkt steuerpflichtigen Künstler vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an das Finanzamt abführen. Tut der Schuldner dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Konzertveranstalter nicht einfach mit der Behauptung vom Steuerabzug absehen darf, dass dem Künstlerensemble die Gewinnerzielungsabsicht fehle, da es ohne staatliche Zuschüsse nicht tätig werden könne und es somit ohnehin keiner Steuerpflicht unterliege (sog. Liebhaberei). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Veranstalter die Künstlerhonorare ungekürzt ausgezahlt und damit argumentiert, dass die engagierten Künstler nach einem "Non-Profit-System" arbeiteten, und auf die "allgemeine Erkenntnis" hingewiesen, dass öffentliche Orchester nur mit Hilfe staatlicher Subventionen überleben könnten. Diese Argumentation genügte dem BFH nicht.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Veranstalter zwar durchaus vom Steuerabzug absehen könnten, wenn sie Anhaltspunkte für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Künstlers haben. Existieren hierfür jedoch keine substantiellen Nachweise - was in der Praxis häufig vorkommen dürfte - und lässt sich die fehlende Gewinnerzielungsabsicht somit im Nachhinein nicht stichhaltig nachweisen, haftet der Veranstalter für die nicht einbehaltene Steuer.

Hinweis: Konzertveranstalter dürften regelmäßig nicht in der Lage sein, die Gewinnerzielungsabsicht ihrer engagierten Künstler rechtssicher zu beurteilen, da sie häufig keinen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Betätigung ihres Vertragspartners haben. Wer ausländische Künstler für Inlandsauftritte engagiert, ist daher gut beraten, von den gezahlten Honoraren stets einen Steuerabzug vorzunehmen. Will der Künstler dies mit Hinweis auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht abwenden, sollte er auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ein späteres Erstattungsverfahren zu durchlaufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Änderungen im Überblick: Wachstumschancengesetz aus Sicht der Einkommensteuer

Nach langem Tauziehen in der Politik ist nun das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache - der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Die wichtigsten Neuerungen, speziell aus der Sicht von Einkommensteuerzahlern, im Überblick:

Nach langem Tauziehen in der Politik ist nun das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache - der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Die wichtigsten Neuerungen, speziell aus der Sicht von Einkommensteuerzahlern, im Überblick:

  • Degressive Abschreibung: Für neue Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Diese kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Im ersten Jahr können dann 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend - es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, etwa um im Bedarfsfall außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend zu machen.
  • Besteuerungsanteil von Renten: Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 %, sondern nur 82,5 % der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 %. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 %, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 %, für den Jahrgang 2026 auf 84 % usw. Die 100 % werden dann 2058 erreicht - wer ab dann in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern.
  • Altersentlastungsbetrag: Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat - zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn -, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der "normalen" Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
  • Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 EUR. Diese steigt nun rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 EUR. Wer durch private Veräußerungsgeschäfte in einem Kalenderjahr einen Gewinn von weniger als 1.000 EUR erzielt, muss diesen nicht versteuern.
  • Übernachtung in Lkw-Schlafkabinen: Berufskraftfahrer können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 01.01.2024 von 8 EUR auf 9 EUR pro Übernachtung.
  • Privatnutzung von Elektroautos: Wer als Arbeitnehmer ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern - statt 1,0 % bei Verbrennerautos. Bisher war dies aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 EUR möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 EUR und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 km gilt dasselbe.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Abzug von Kinderbetreuungskosten: Getrenntlebende Eltern können sich auf Verfassungsbeschwerde berufen

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten (z.B. für Kita, Kinderkrippe oder Kindergarten) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr).

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten (z.B. für Kita, Kinderkrippe oder Kindergarten) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr).

Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die Kosten für die reine Betreuung des Kindes. Nicht erfasst werden beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist, für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden Eltern kann allerdings nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat.

Ein getrenntlebender Steuerberater und Steuerzahler aus Thüringen ist kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu Fall zu bringen. Seine Tochter hatte im Haushalt der Mutter gelebt und war dort betreut worden, er schuldete jedoch Barunterhalt (sog. Residenzmodell). Die Mutter hatte für den Besuch von Kindergarten und Schulhort rund 600 EUR gezahlt, was ihr der Vater zur Hälfte erstattete. Vor dem BFH wollte er durchsetzen, dass er diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten absetzen darf. Er machte geltend, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine sachfremde, willkürliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sei.

Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen dürfe, da dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruhe. Der Vater fand sich mit diesem Urteil jedoch nicht ab und legte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein.

Hinweis: Getrenntlebende Elternteile, die Kinderbetreuungskosten getragen haben, obwohl das Kind im Haushalt des Expartners lebt, sollten ihre Kinderbetreuungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollten sie unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragen, dass ihr Einspruchsverfahren ruhend gestellt wird, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. So bleibt ihr Fall zunächst verfahrensrechtlich offen, so dass sie später in eigener Sache von einem etwaigen positiven Richterspruch des BVerfG profitieren können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)