Neuigkeiten Steuern

Wichtig für Allergiker: Wann sich Kosten für Medikamente und Therapien absetzen lassen

Alljährlich zwischen März und August ist die Belastung durch Gräser- und Baumpollen am stärksten. Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Laut Statistischem Bundesamt leiden mehr als 34 % der Frauen und etwa 27 % der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.

Alljährlich zwischen März und August ist die Belastung durch Gräser- und Baumpollen am stärksten. Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Laut Statistischem Bundesamt leiden mehr als 34 % der Frauen und etwa 27 % der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.

Steuerlich gilt: Medikamente und Therapien, die ein Arzt oder ein Heilpraktiker verordnet und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika bzw. Antihistaminika, also beispielsweise Mittel gegen Heuschnupfen. Sogar die Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung oder Linderung entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet bei den außergewöhnlichen Belastungen zunächst einen Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung. Dabei werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR muss beispielsweise einen Eigenanteil von 1.346 EUR pro Jahr selbst schultern - nur die darüber hinausgehenden Krankheitskosten mindern die Einkommensteuer. Die Kosten für die Behandlung von Heuschnupfen wirken sich daher regelmäßig nur dann steuermindernd aus, wenn noch andere Krankheitskosten hinzukommen, so dass insgesamt die zumutbare Belastung überschritten wird.

Hinweis: Auch die Kosten für homöopathische oder anthroposophische Heilmittel (z.B. Globuli) sowie für Akupunktur können abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hierfür als Nachweis eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers genügt. Ein vor der Therapie erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hingegen nicht erforderlich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Steuererklärung: Kriterien für das Festsetzen eines Verspätungszuschlags

Wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte man darauf achten, diese rechtzeitig abzugeben. Denn bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Abhängig davon, wie spät man die Erklärung abgibt, hat das Finanzamt noch einen Spielraum, einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder nicht. Im Gesetz sind einige Fristen aufgeführt, nach deren Ablauf ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss. Allerdings kann es davon unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste entscheiden, ob im konkreten Streitfall eine solche Ausnahme vorlag.

Wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte man darauf achten, diese rechtzeitig abzugeben. Denn bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Abhängig davon, wie spät man die Erklärung abgibt, hat das Finanzamt noch einen Spielraum, einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder nicht. Im Gesetz sind einige Fristen aufgeführt, nach deren Ablauf ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss. Allerdings kann es davon unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste entscheiden, ob im konkreten Streitfall eine solche Ausnahme vorlag.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Gesellschaftern A und B, die bis zum Ausscheiden des A zum 31.01.2019 bestand. Neben der gemeinsamen GbR waren A und B auch einzelunternehmerisch selbständig tätig. Die vormalige GbR wurde nach dem Ausscheiden des A durch B als Einzelunternehmen weitergeführt. Die Umsätze wurden weiterhin erklärt. Die Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2019 wurde erst am 17.12.2020 beim Finanzamt eingereicht. Es ergab sich eine Erstattung von ca. 68 EUR. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch darüber hinaus einen Verspätungszuschlag von 250 EUR fest. Nach einem von der Klägerin gegen den Bescheid eingelegten Einspruch erhöhte das Finanzamt nach einer sogenannten Verböserungsmitteilung den Verspätungszuschlag auf 550 EUR.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Ein Verspätungszuschlag kann nach dem Gesetz dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint. Im Streitfall lag zwar ohne Zweifel eine Verspätung vor, allerdings wurde das eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn hierbei ist nicht vorrangig auf die Dauer der Verspätung abzustellen, vielmehr sind auch Kriterien wie Verschulden und Höhe des Steuerausfalls zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Kriterien gleichwertig. Im Gegenzug muss auch das Fehlen eines Kriteriums beachtet werden. Daher bedarf es in Erstattungsfällen einer besonderen Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit.
 
 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Betriebe der Fleischwirtschaft: Zoll muss Einschränkungen zum Fremdpersonaleinsatz überprüfen können

Während der Corona-Pandemie gab es in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein erhöhtes Infektionsaufkommen, so dass für die betroffenen Landkreise drastische Corona-Beschränkungen die Folge waren. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal.

Während der Corona-Pandemie gab es in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein erhöhtes Infektionsaufkommen, so dass für die betroffenen Landkreise drastische Corona-Beschränkungen die Folge waren. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal.

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) war fortan geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. In diesen Bereichen konnten demnach keine Selbständigen mehr tätig werden. Auch durften Dritte keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Verbot von Fremdpersonaleinsätzen nach dem GSA Fleisch nur auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung beschränkt ist und sich nicht auf andere Betriebsbereiche (z.B. Verpackung bereits versiegelter Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) erstreckt.

In einem weiteren Fall des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH nun entschieden, dass ein Betrieb eine Prüfung der Arbeitnehmerrechte durch die Zollbehörden nicht mit dem Argument abwenden kann, dass er gar kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und daher nicht dem GSA Fleisch unterliege. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hamburger Betrieb sogenannte Convenience-Produkte hergestellt. Vor dem BFH begehrte er, dass die Prüfungsverfügung des Zolls ausgesetzt und aufgehoben wird.

Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Zollbehörden die Einhaltung der Vorgaben aus dem GSA Fleisch überprüfen müssen. Sie müssen daher die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handelt. Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des GSA Fleisch überhaupt unterliegt. Die Prüfungsverfügung war somit rechtmäßig. Die Prüfung erwies sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, da der Betrieb jedenfalls auch Fleisch verarbeitete und es damit nicht von vornherein auszuschließen war, dass er dem Anwendungsbereich des GSA Fleisch unterlag.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Unzutreffender Umsatzsteuerausweis in Rechnungen: Großzügige Sichtweise der Finanzverwaltung

Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben vom 27.02.2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom Grundsatz des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.

Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben vom 27.02.2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom Grundsatz des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.

Gemäß § 14c UStG schuldet jeder, der Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese gegenüber der Finanzverwaltung. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gelangte in einem Urteil aus dem Jahr 2022 zu einer restriktiveren Sichtweise.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Indoorspielplatzes Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt. In diesen Rechnungen war ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Der EuGH verneinte eine Umsatzsteuerschuld aus den Rechnungen, da eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht gegeben war.

Die Finanzverwaltung erklärt diese in einem österreichischen Fall ergangene Entscheidung des EuGH mit aktuellem Schreiben als allgemein auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anwendbar. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger ein Endverbraucher (Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) ist. Diese Grundsätze gelten auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer.

Hinweis: Einhergehend mit dem BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an den Stellen, an denen die bisher vertretenen Grundsätze durch die Rechtsprechung des EuGH überholt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Europäische Rechtsprechung: Ort der Einfuhr bestimmt sich nicht nach dem Zollrecht

In einem Urteil zur Bestimmung des Orts der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei illegaler Wareneinfuhr nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zum Zusammenspiel von Zoll- und Mehrwertsteuerrecht. Der in Polen wohnhafte Kläger erwarb im Jahr 2012 auf einem Markt in seinem Heimatland insgesamt fast 44.000 Zigaretten, auf deren Verpackungen nur ukrainische und belarussische, aber keine EU-Steuerbanderolen angebracht waren. Der Käufer bzw. Wiederverkäufer und später Kläger verbrachte die Zigaretten in die Nähe von Braunschweig, ohne dies den zuständigen Zollstellen zu melden. Dort übergab er die Ware einem deutschen Käufer, wobei er festgenommen wurde. Die Zigaretten wurden sichergestellt und später vernichtet.

In einem Urteil zur Bestimmung des Orts der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei illegaler Wareneinfuhr nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zum Zusammenspiel von Zoll- und Mehrwertsteuerrecht. Der in Polen wohnhafte Kläger erwarb im Jahr 2012 auf einem Markt in seinem Heimatland insgesamt fast 44.000 Zigaretten, auf deren Verpackungen nur ukrainische und belarussische, aber keine EU-Steuerbanderolen angebracht waren. Der Käufer bzw. Wiederverkäufer und später Kläger verbrachte die Zigaretten in die Nähe von Braunschweig, ohne dies den zuständigen Zollstellen zu melden. Dort übergab er die Ware einem deutschen Käufer, wobei er festgenommen wurde. Die Zigaretten wurden sichergestellt und später vernichtet.

Das Hauptzollamt Braunschweig vertrat die Ansicht, die Zigaretten seien rechtswidrig in das Gebiet der EU und Deutschlands verbracht worden und der Kläger sei Schuldner der entstandenen Zollschuld. Diese Feststellung war unstreitig. Es wurde jedoch ebenfalls eine Einfuhrumsatzsteuerschuld festgesetzt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über die Klage gegen die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu entscheiden.

Es ging um die Frage, ob die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entstanden ist und welche Vorschriften im Streitfall für die Bestimmung des Entstehungsorts der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblich sind. Das FG wandte sich hierzu in einem Vorabentscheidungsersuchen zunächst an den EuGH. Dieser stellte mit Verweis auf den für die Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz der steuerlichen Territorialität fest, dass die Einfuhrumsatzsteuer dem Mitgliedstaat zusteht, in dem der Endverbrauch (eigentlich) erfolgen soll - im Streitfall Polen.

Würde sich die Steuerschuld dagegen aufgrund der Verweisungsnorm des Umsatzsteuergesetzes nach den Vorschriften des Zollkodex bestimmen, dann stünden die Einnahmen dem Mitgliedstaat zu, in welchem die Entstehung der Zollschuld festgestellt wurde - also Deutschland. Der EuGH kam somit zu dem Ergebnis, dass die nationale Verweisungsnorm den unionsrechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Einfuhrumsatzsteuerschuld entgegensteht.

Der EuGH wies - wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung - darauf hin, dass die Gegenstände zum Verbrauch im jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt sein müssen. Im Streitfall führt das dazu, dass, sollte das FG feststellen, dass die Zigaretten zum Verbrauch in Polen bestimmt waren, die zuständige deutsche Behörde verpflichtet wäre, die Informationen über die Sicherstellung der Zigaretten an die zuständige polnische Behörde zu übermitteln, um die Gefahr eines Steuerverlusts dort zu vermeiden. Unter Beachtung der nationalen polnischen Regelung entstünde nämlich dort die Einfuhrumsatzsteuer.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Steuertermine Juli 2024

Steuertermine Juli 2024
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.07.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2024; bei vierteljührlicher Abführung für das II. Quartal 2024]

Information für: -
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(aus: Ausgabe 06/2024)

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erhaltener Nutzungsersatz muss nicht versteuert werden

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird von ihnen ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird von ihnen ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute aus Nordrhein-Westfalen, die im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie abgeschlossen hatten. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag und verwiesen auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Im Zuge eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank den Eheleuten einen Nutzungsersatz für die von ihnen bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 EUR. Das Finanzamt besteuerte den Nutzungsersatz bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der BFH lehnte eine Besteuerung jedoch ab und erklärte, dass der Nutzungsersatz kein steuerbarer Kapitalertrag sei. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet - im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung - Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es handelt sich auch nicht um sonstige Einkünfte, und zwar ebenfalls deshalb nicht, weil die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Schenkungsteuer: Wann auch Kulturgüter nicht steuerbefreit sind

Wenn Sie etwas erben, ist nicht alles unbedingt steuerpflichtig. Das bekannteste Beispiel ist das vererbte Familienheim, welches unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken) steuerfrei bleiben kann. Etwas weniger geläufig ist die Steuerfreiheit von Kulturgütern. Auch diese können teilweise oder sogar ganz steuerfrei bleiben. Hierfür müssen allerdings unter anderem die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, wie ein Nießbrauchsvorbehalt bei einer Übertragung zu bewerten ist.

Wenn Sie etwas erben, ist nicht alles unbedingt steuerpflichtig. Das bekannteste Beispiel ist das vererbte Familienheim, welches unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken) steuerfrei bleiben kann. Etwas weniger geläufig ist die Steuerfreiheit von Kulturgütern. Auch diese können teilweise oder sogar ganz steuerfrei bleiben. Hierfür müssen allerdings unter anderem die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, wie ein Nießbrauchsvorbehalt bei einer Übertragung zu bewerten ist.

Der Kläger hatte von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück erhalten, welches mit mehreren Gebäuden bebaut war. Die Gebäude waren im Verzeichnis der Baudenkmale geführt. Die Übertragung auf den Kläger erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauchsberechtigte hatte alle mit dem Grundstück verbundenen Kosten und Lasten zu tragen. Aus drei Gebäuden erzielte der Vater Vermietungseinkünfte. Ein viertes Gebäude wurde von zwei Personen auf Basis eines lebenslangen Wohnrechts bewohnt. Der Kläger beantragte in der Schenkungsteuererklärung die Steuerbefreiung für Kulturgüter. Diese wurde ihm jedoch vom Finanzamt verwehrt.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für eine 85-prozentiige Steuerbefreiung sind im Streitfall nicht gegeben. Es handele sich zwar um erhaltenswerten Grundbesitz, denn der Nachweis, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, sei durch die Eintragung in das Verzeichnis erfüllt. Jedoch müsse eine dauerhafte Unrentierlichkeit vorliegen. Die Kosten müssten permanent - also für die Dauer von zehn Jahren nach dem Erwerb - die Einnahmen übersteigen. Es komme somit auf die Prognose an. Die vom Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme komme zu dem Ergebnis, dass die Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen nicht überstiegen. Daran ändere auch der eingeräumte Nießbrauch nichts, durch den der Kläger keine Einnahmen erziele. Entscheidend sei nur, ob das Objekt unrentierlich sei, und nicht, ob der Eigentümer Einnahmen erziele.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Mitarbeiterbeteiligung: Gewinn aus marktüblicher Veräußerung ist kein Arbeitslohn

Um Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden und sie zu motivieren, geben Arbeitgeber gerne sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen an sie aus. Veräußert ein Arbeitnehmer seine (verbilligt erworbene) Beteiligung später gewinnbringend, ist der daraus erzielte Gewinn kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Um Mitarbeiter an das eigene Unternehmen zu binden und sie zu motivieren, geben Arbeitgeber gerne sogenannte Mitarbeiterbeteiligungen an sie aus. Veräußert ein Arbeitnehmer seine (verbilligt erworbene) Beteiligung später gewinnbringend, ist der daraus erzielte Gewinn kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in leitender Position bei der A-GmbH beschäftigt war. Die Anteile an dieser GmbH wurden von der Y-AG gehalten, welche von einer Investorengruppe über die S-Kapitalgesellschaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, wurde ausgesuchten Führungspersonen der A-GmbH, darunter auch dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment über ein sogenanntes Managementbeteiligungsprogramm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im Jahr 2006 die Beteiligung an einer sogenannten Manager-KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S-Kapitalgesellschaft erwarb.

Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 EUR an der KG und war so mit ca. 0,15 % an der S-Kapitalgesellschaft beteiligt. Nach einem Jahr konnte die Y-AG erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart, schied die Manager-KG nach dem Börsengang wieder aus der S-Kapitalgesellschaft aus und erhielt dafür Aktien an der Y-AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden dem Kläger sodann Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 EUR übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der BFH lehnte diese Besteuerung jedoch ab und führte aus, dass zwar auch durch Dritte gewährte Vorteile zu Arbeitslohn führen können, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Beruht der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn aber aus. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führt, ist nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt wurde (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung gegenüber den Anschaffungskosten der Beteiligung). Die Beteiligung an der Manager-KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber war zivilrechtlich wirksam begründet worden, so dass eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vorlag.

Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis - hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen - davon war vorliegend jedoch nicht auszugehen.

Hinweis: Da der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nicht auf andere Weise besteuert werden konnte, blieb der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei. Seit 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst, allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird dadurch zwar eingeschränkt, bleibt aber angesichts des meist höheren individuellen Steuersatzes aus Mitarbeitersicht immer noch rentabel.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Im konkreten Fall: Anforderung des zeitnahen Führens eines Fahrtenbuchs

Nutzen Sie als Geschäftsführer oder einer Ihrer Beschäftigten einen Firmenwagen auch privat, muss der Privatanteil als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser Anteil kann auf verschiedene Arten ermittelt werden: entweder konkret anhand des Verhältnisses der gefahrenen Privatkilometer zu den Gesamtkilometern oder aber pauschal nach der sogenannten 1-%-Regelung. Zur Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Privatkilometer muss ein Fahrtenbuch geführt werden - unter Umständen auch in elektronischer Form. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die hierzu in einem Streitfall genutzte Software den Anforderungen genügte.

Nutzen Sie als Geschäftsführer oder einer Ihrer Beschäftigten einen Firmenwagen auch privat, muss der Privatanteil als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser Anteil kann auf verschiedene Arten ermittelt werden: entweder konkret anhand des Verhältnisses der gefahrenen Privatkilometer zu den Gesamtkilometern oder aber pauschal nach der sogenannten 1-%-Regelung. Zur Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Privatkilometer muss ein Fahrtenbuch geführt werden - unter Umständen auch in elektronischer Form. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die hierzu in einem Streitfall genutzte Software den Anforderungen genügte.

Die Klägerin, eine GmbH, überließ einem ihrer Geschäftsführer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil wurde anhand der privat gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch ermittelt. Das Fahrtenbuch wurde mit einer Software erstellt. Diese erlaubte eine Änderung der vorgenommenen Eintragungen bis zur Festschreibung des jeweiligen Monats. Die Änderungen wurden nur in den Änderungsprotokollen, nicht aber im Fahrtenbuch selbst vermerkt. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Eintragungen seien nicht zeitnah, sondern im Abstand von mehreren Wochen erfolgt. Somit sei der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung zu ermitteln.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung führe zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern sei. Der geldwerte Vorteil könne nach der 1-%-Regelung ermittelt werden oder anhand eines Fahrtenbuchs. Letzteres müsse ordnungsgemäß geführt werden.

Das heißt, die Aufzeichnungen müssten vollständig, richtig und auch überprüfbar sein. Zulässig sei nur die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis. Dieses müsse aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet sein, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen. Ein externes Änderungsprotokoll wie im Streitfall entspreche nicht der geforderten "geschlossenen Form". Auch liege keine zeitnahe Fahrtenbuchführung vor, wenn die Eintragungen immer erst - gebündelt - im Abstand von mehreren Wochen erfolgten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)