Neuigkeiten Steuern

Jobsuche: Welche Bewerbungskosten sich steuerlich absetzen lassen

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nachricht ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überschreiten. Wer (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen.

Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist zudem, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.

Hinweis: Können die Kosten in ihrem Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, dürfen sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 EUR anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 EUR bis 15 EUR pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren, um die Bewerbungsaktivitäten später belegen zu können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Handel mit Kryptowährungen: Finanzämter nehmen schwarze Schafe ins Visier

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellte im Jahr 2023 ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform und erhielt daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergibt. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellte im Jahr 2023 ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform und erhielt daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergibt. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.

Hinweise: Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum u. ä. unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr beträgt. Immerhin existiert dabei aber eine Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 EUR pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll nach den Plänen der Bundesregierung rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 EUR angehoben werden (Teil des Wachstumschancengesetzes).

Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr behält und sie erst danach veräußert, muss auf die Gewinne keine Steuern zahlen. Werden Zinsen mit der Kryptowährung erzielt, wird darauf allerdings Abgeltungsteuer fällig. Bei der Erfassung der steuerpflichtigen Gewinne waren die Finanzämter bislang auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler angewiesen. Mit den von der besagten Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten können die Ämter jetzt selbst nachprüfen, ob Gewinne auch tatsächlich versteuert wurden. Ist dies nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen - im schlimmsten Fall kommt es zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Hinweis: Wer steuerpflichtige Gewinne bislang nicht deklariert hat, sollte mit seinem Berater prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgenommen werden sollte.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Betriebliche Gesundheitstage: Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt erkennt diese Zuschüsse an, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind beispielsweise Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers vermindern - hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber direkt in seinem Betrieb stattfinden lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern als attraktiven Benefit steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 600 EUR pro Jahr zuwenden. Das Finanzamt erkennt diese Zuschüsse an, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden. Begünstigt sind beispielsweise Kurse, die Krankheitsrisiken des Arbeitnehmers vermindern - hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsangebote (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Thema Sucht (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training). Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber direkt in seinem Betrieb stattfinden lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung, dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Unterkunfts- und Verpflegungskosten rund um steuerlich begünstigte Präventionsleistungen nicht steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden können. Geklagt hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen, der seine Arbeitnehmer zu Gesundheitstagen (von Freitag bis Sonntag) in ein Ferienzentrum und ein Hotel eingeladen hatte. Auf dem Programm standen unter anderem Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse.

Von den Kosten in Höhe von 295 EUR pro Teilnehmer mussten die Arbeitnehmer lediglich einen Eigenanteil von 99 EUR übernehmen, der ihnen später sogar von ihren Krankenkassen größtenteils erstattet wurde (als Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung). Der Arbeitgeber sah die von ihm getragenen Kosten als steuerfreien Arbeitslohn zur betrieblichen Gesundheitsförderung an und behielt darauf dementsprechend keine Lohnsteuer ein.

Das Finanzamt forderte für die übernommenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten hingegen Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach, wogegen dieser klagte. Der BFH gab der Behörde recht und entschied, dass diese Kosten nicht unter die Steuerbefreiung zur betrieblichen Gesundheitsförderung gefasst werden können. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht. Die Steuerbefreiung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen konnte nach Gerichtsmeinung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei Gesundheitstagen um eine einheitliche Maßnahme handelt, sondern die Befreiung muss für jeden gewährten Vorteil einzeln überprüft werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Einkommensteuererklärung 2023: Wie sich die Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen lassen

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen
  • oder eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, z.B. Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums (z.B. für Tapeten, Teppiche, Gardinen). Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Computer, Bürostühle oder Schreibtische, sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 EUR pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 EUR pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten abziehen (wie gesagt 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr).

Hinweis: Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum dann wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers können vom Arbeitnehmer dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht.

Der Vorteil: Der Arbeitnehmer kann dann alle Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen) anteilig als Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, sofern er grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht hat. Die Absetzungsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe komplett absetzbar sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Homeoffice hat.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Teilweise gewerbliche Immobilie: Ermittlung des Werts eines Gebäudes für die Schenkungsteuer

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

Die drei Kläger erhielten schenkweise im Jahr 2018 jeweils einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an einem bebauten Grundstück. Das Gebäude war teilweise zur gewerblichen Nutzung und teilweise zu Wohnzwecken vermietet. Das Finanzamt bewertete das Gebäude für Schenkungsteuerzwecke nach dem Ertragswertverfahren. Nach Ansicht der Kläger war jedoch das Sachwertverfahren anzuwenden, da sich für den gewerblich vermieteten Grundstücksteil keine übliche Miete ermitteln lasse.

Die Klage vor dem FG war allerdings nicht erfolgreich. Die Bewertung sei zutreffend mittels Ertragswertverfahren erfolgt. Eine übliche Miete könne für jeden Gebäudeteil einzeln ermittelt werden. Entscheidend sei, ob es sich bei den Vergleichsräumen um Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung handele. Für den gewerblichen Teil könne die übliche Miete anhand eines Sachverständigengutachtens oder durch Schätzung ermittelt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Wert des Anteils sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die übliche Miete des gewerblich vermieteten Teils wurde mittels Handelsimmobilienreport ermittelt. Die Kläger hätten auch einen niedrigeren Wert nachweisen und ins Feld führen können. Da sie das nicht taten, blieb es bei dem ermittelten Wert.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Werbungskosten bei Vermietung: Kann eine Vorfälligkeitsentschädigung die Vermietungseinkünfte mindern?

Wenn Sie ein Objekt vermieten, müssen Sie die hieraus erzielten Einnahmen versteuern. Wurde das Objekt teilweise fremdfinanziert, können Sie die Schuldzinsen für ein Darlehen, das für das Objekt aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, als Werbungskosten berücksichtigen. Zu den Schuldzinsen und somit den Werbungskosten zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit einem Vermietungsobjekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste nun entscheiden, ob noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Wenn Sie ein Objekt vermieten, müssen Sie die hieraus erzielten Einnahmen versteuern. Wurde das Objekt teilweise fremdfinanziert, können Sie die Schuldzinsen für ein Darlehen, das für das Objekt aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, als Werbungskosten berücksichtigen. Zu den Schuldzinsen und somit den Werbungskosten zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit einem Vermietungsobjekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste nun entscheiden, ob noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus der Vermietung eines darlehensfinanzierten Objekts, das er Mitte 2018 veräußerte. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben Schuldzinsen noch eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens geltend, da der Veräußerungserlös für die Darlehenstilgung genutzt worden sei. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei zu Recht nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt worden. Bei Schuldzinsen komme es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuldzinsen gezahlt würden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sei. Zu den Schuldzinsen zähle zwar auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, im Besprechungsfall fehle es jedoch am wirtschaftlichen Zusammenhang. Der Kläger habe zuerst das Objekt veräußert und erst danach mit dem Erlös das Darlehen abgelöst.

Die teilweise Verwendung des restlichen Veräußerungserlöses für andere Darlehen sei ebenfalls nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Es habe an einer Vereinbarung mit dem Zahlenden über die Verwendung des restlichen Erlöses zur Rückzahlung des Darlehens eines anderen Vermietungsobjekts gefehlt. Auch eine Berücksichtigung als privates Veräußerungsgeschäft war im Besprechungsfall nicht möglich, da mehr als zehn Jahre seit der Anschaffung vergangen waren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Kassennachschau: Überraschungsbesuche vom Finanzamt nehmen wieder zu

Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Bereits seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Nachdem die Medien die Steuerverwaltungen der Länder kürzlich wegen zu weniger Kassennachschauen kritisiert hatten, kommt nun eine Reaktion aus Thüringen: Die Finanzministerin des Freistaats erklärte, dass es in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich zu wenige Kassennachschauen gegeben habe - die Ursachen hierfür sieht sie aber insbesondere in der Corona-Pandemie. Laut Ministerium ist der Aufholprozess nun in vollem Gange. Thüringer Finanzbeamte sollen nun für Kassennachschauen besser aufgestellt und mit einer speziellen Prüfsoftware ausgerüstet sein. Die Bandbreite möglicher Prüfungshandlungen reicht von verdeckten Testkäufen bis hin zur detaillierten, IT-gestützten Auswertungen der vorgefundenen Kassendaten.

Hinweis: Werden bei einem Datenzugriff größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen. Dabei wird dann ad hoc das gesamte Unternehmen geprüft, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltungen aller Bundesländer nach den pandemiebedingten Einschränkungen nun wieder verstärkt Kassennachschauen durchführen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Neue Verwaltungsanweisung: Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel

Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) präzisiert in einem aktuellen Schreiben seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Ein Unternehmer, der für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, hat die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) präzisiert in einem aktuellen Schreiben seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Nach dem Unionsrecht hat die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen, der sich auf die Gesamtheit der vom Unternehmer getätigten Umsätze bezieht (Gesamtumsatzschlüssel). In diesem Fall ist der Prozentsatz des Vorsteuerabzugs auf volle Prozent aufzurunden. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch einen vom Gesamtumsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab zulassen, wenn dieser präziser ist.

Nach deutschem Recht kann eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur vorgenommen werden, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch vor, zu überprüfen, ob die gewählte Aufteilungsmethode sachgerecht ist.

Mit dem aktuellen Schreiben ergänzt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und führt aus, unter welchen Voraussetzungen ein Gesamtumsatzschlüssel vorliegt und wie dieser im Einzelnen zu berechnen ist. Zudem räumt es dem Unternehmer die Möglichkeit ein, einen sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel zu wählen, sollte sich der bisher angewandte im Nachhinein als nicht sachgerecht herausstellen. Sofern der Unternehmer davon keinen Gebrauch macht, kann die Finanzverwaltung einen von ihr selbst ermittelten sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel anwenden. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsschlüssel sachgerecht ist, lässt die Finanzverwaltung aber weitgehend offen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vorbereitung von Betriebsprüfungen kann es für Unternehmer hilfreich sein, Szenarien mit verschiedenen Aufteilungsmethoden durchzuspielen, um diese gegebenenfalls rechtzeitig anwenden zu können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Rettungssanitäter: Dauerhafte Bereichszuordnung begründet noch keine erste Tätigkeitsstätte

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs lassen sich aktuell jeweils 0,30 EUR abziehen, jeder darüber hinausgehende Kilometer kann mit 0,38 EUR abgerechnet werden. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet
  • oder für die Dauer des Dienstverhältnisses
  • oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung und damit an einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn ein Rettungssanitäter von seinem Arbeitgeber lediglich einem Einsatzbereich (dauerhaft) zugewiesen wird, innerhalb dessen er in turnusmäßigem Wechsel (aufgrund monatlicher Dienstpläne) in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden soll. Nach Gerichtsmeinung kann allein ein monatlich im Voraus erstellter Dienstplan bei einem unbefristet tätigen Arbeitnehmer keine dauerhafte Zuordnung begründen. Unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ganz überwiegend an einer bestimmten Rettungswache eingesetzt wurde.

Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine dauerhafte Zuordnung zu einem spezielleren Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zur jeweils angesteuerten Tätigkeitsstätte zu ihren Gunsten nach Reisekostengrundsätzen absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Aufstiegs-BAföG: Teilerlass von geförderten Darlehen führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Wer sich zum Meister, Fachwirt oder Techniker fortbildet und hierfür einen KfW-Kredit (sog. Aufstiegs-BAföG) nutzt, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil dieses Darlehens erlassen. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der erlassene Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Geklagt hatte eine Frau, die sich im Jahr 2014 zur Industriemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin hatte fortbilden lassen. Das hierfür genutzte Aufstiegs-BAföG war ihr über zwei Darlehen der Investitions- und Förderbank Niedersachsen gewährt worden. Nachdem die Klägerin beide Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, wurden ihr - wie vertraglich festgelegt - 40 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen. Die geförderten Prüfungs- und Lehrgangsgebühren hatte sie zuvor als Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen abgesetzt.

Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Frau um die Höhe des Darlehenserlasses. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen nun und verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme anzusetzen ist - und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. So verhält es sich auch bei den gewährten Darlehenserlassen zum Aufstiegs-BAföG.

Zum einen hatte die Frau die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt, zum anderen beruhte der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflich veranlassten Gründen. Der Erlass hing allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin ab und war zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Hinweis: Nach den aktuellen Förderbedingungen zum Aufstiegs-BAföG (KfW-Programm 172) wird das Darlehen später sogar zu 50 % erlassen. Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann ein Darlehen von maximal 15.000 EUR beantragt werden, für Meisterstücke und vergleichbare Arbeiten ein Darlehen von maximal 2.000 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)