Hilfe in Krisenzeiten

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Was müssen Sie bei Beantragung von Kurzarbeitergeld beachten:

Zunächst sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

  1. Haben Sie eine Betriebsvereinbarung zum Kurzarbeitergeld?  
  2. Ist eine anderweitige Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen worden?
  3. Gibt es keine Vereinbarung, muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzung empfehlen wir Ihnen, unseren arbeitsrechtlichen Rat einzuholen.

Nach Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist das Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" auszufüllen.

Wenn die Prüfung durch die Arbeitsagentur zu den Voraussetzungen zur Kurzarbeit erfolgt ist, kann nach Erteilung eines Bescheides der "Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) -Leistungsantrag - " monatlich eingereicht werden.

Haben Sie dazu Fragen? Rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen telefonisch, per Mail, Fax oder über unser Onlinemodul für Fragen zur Verfügung.


Mietzahlungen in Zeiten der Coronakrise

Miet- und Pachtzahlungen müssen weiter geleistet werden. Das betrifft Wohnraummieter und Gewerbemieter gleichermaßen.

Kündigungen wegen Zahlungsverzuges sind in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nun allerdings nicht mehr zulässig, wenn die Zahlungsrückstände auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Hier gilt es Lösungen zu finden, um auch in Zeiten nach der Krise miteinander arbeiten zu können. Rechtsanwalt Eichhorn, mit seinem Abschluss Fachanwaltskurs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht bei uns für Sie beratend zur Verfügung. Rufen Sie uns an.


Vergaberecht und Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Aufgrund der aktuell im Zusammenhang mit der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus erforderlichen schnellen Beschaffung von Lieferungen und Leistungen müssen Lösungen für alle Beschaffer gefunden werden.

So können bei Oberschwellenvergaben (z.Zt. 214.000,00 € Nettoauftragswert für alle „sonstigen“ Behörden) mit der Eindämmung des Coronavirus zusammenhängende Leistungen schnell und effizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB in Verbindung mit §§ 14 Abs. 4, 17 VgV beschafft werden.

Dies ist möglich, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit einem unvorhergesehenen Ereignis vorliegen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten (§ 14 Abs. 4 Nummer 3 VgV).

Diese äußerste Dringlichkeit kann zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb und zu möglichen Fristverkürzungen, wie sie in § 17 Abs. 8 VgV beschrieben sind, führen.

Nicht abschließend geklärt ist, ob auch in dieser Situation die Mindestanzahl der Bewerber mindestens drei sein muss, wie es in § 51 Abs. 2 VgV beschrieben wird. Zu diesem sowie zu den vorstehend genannten Punkten wird man sicherlich insbesondere in Hinblick auf die Vergabedokumentation an die erforderliche ausführliche Entscheidungsbegründung anknüpfen müssen.

Für alle Bundesländer, in denen die UVgO noch nicht eingeführt wurde, kann im Unterschwellenbereich mit vergleichbarer Argumentation auf die freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 g VOL/A verwiesen werden.

In der UVgO findet sich diese Regelung in § 8 Abs. 4 Nummer 9 wieder.

Sollten Fragen zur richtigen Vergabeart, zur Dokumentation und zu sonstigen aktuellen Problemen der bei Ausschreibungen bestehen, sprechen Sie uns an. Rechtsanwalt Kummerlöw - Fachanwalt für Vergaberecht – steht Ihnen zur Beratung und Begleitung von Ausschreibungen zur Verfügung