Neuigkeiten Steuern

Preisgeld oder Entgelt: Regeln für Berufsreiter

Wer ist eigentlich umsatzsteuerpflichtig, wenn Berufsreiter bei erfolgreicher Turnierteilnahme mit einem fremden Pferd Preisgelder von Dritten erhalten? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben hierzu Klarheit geschaffen. Grundlage sind Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2020 sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023. In diesem Zusammenhang wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst, um die steuerliche Behandlung platzierungsabhängiger Zahlungen verbindlich zu regeln.

Wer ist eigentlich umsatzsteuerpflichtig, wenn Berufsreiter bei erfolgreicher Turnierteilnahme mit einem fremden Pferd Preisgelder von Dritten erhalten? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben hierzu Klarheit geschaffen. Grundlage sind Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2020 sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023. In diesem Zusammenhang wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst, um die steuerliche Behandlung platzierungsabhängiger Zahlungen verbindlich zu regeln.

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Preisgelder, die ein Reiter bei erfolgreicher Teilnahme an einem Turnier von einem Dritten (z.B. dem Eigentümer des Pferdes oder dem Veranstalter) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. Entscheidend ist, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer, sondern für das Erzielen eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt wird. Da der Erhalt des Preisgelds leistungsabhängig ist und gewissen Unwägbarkeiten unterliegt, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds.

Dies gilt gleichermaßen für Anteile am Preisgeld, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt. Auch hier steht das Wettbewerbsergebnis im Mittelpunkt, nicht andere Leistungen des Reiters. In Ausnahmefällen kann eine Preisgeldzahlung nach Auffassung von BFH und EuGH allerdings auch Entgelt für eine Leistung des Reiters sein: wenn sie einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Reiter die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus können Kosten absetzen

Studierende, die bereits einen Berufsabschluss - etwa einen Bachelor - in der Tasche haben, können während der weiteren Ausbildung die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen, so dass unter anderem die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten anerkannt wird. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) senkt nun die Hürden für einen Kostenabzug, sofern der Erstwohnsitz noch im Elternhaus liegt: Die BFH-Richter erkannten den separaten Haushalt eines Studenten im Wohnhaus der Eltern steuerlich als Hauptwohnung an - unerheblich war für das Gericht, dass der Student die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte.

Studierende, die bereits einen Berufsabschluss - etwa einen Bachelor - in der Tasche haben, können während der weiteren Ausbildung die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen, so dass unter anderem die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten anerkannt wird. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) senkt nun die Hürden für einen Kostenabzug, sofern der Erstwohnsitz noch im Elternhaus liegt: Die BFH-Richter erkannten den separaten Haushalt eines Studenten im Wohnhaus der Eltern steuerlich als Hauptwohnung an - unerheblich war für das Gericht, dass der Student die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte.

Bislang galt die Regel, dass man sich zu mindestens 10 % an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur in diesem Fall war die Miete am Studienort absetzbar. Der BFH entschied jedoch, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Einpersonenhaushalten nicht zu prüfen ist, da sie "denknotwendigerweise" gegeben sei. Wer alleine lebt, muss seine Kosten schließlich auch alleine tragen.

Entscheidend für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung war, dass der Student einen eigenen Haushalt im Elternhaus eingerichtet hatte: Er hatte dort die obere Etage samt Küche und Bad bewohnt. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig von den Eltern und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus einer Tätigkeit an der Uni. Aus diesem Grund spielte es laut BFH keine Rolle, dass die Eltern ihm die Wohnräume kostenlos überlassen hatten.

Hinweis: Erkennt das Finanzamt (FA) eine doppelte Haushaltsführung an, dürfen Studenten die Kosten für ihre Zweitwohnung am Studienort mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abrechnen. Absetzbar sind neben Miete und Nebenkosten auch die Zweitwohnungsteuer sowie die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren. Auch die Kosten für eine neue Einrichtung in der Zweitwohnung, z.B. ein Kühlschrank oder Herd, gehören zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 EUR, akzeptiert das FA die Kosten ohne weitere Prüfung.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Bessere Bezahlung im Niedriglohnsektor: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen im neuen Jahr erheblich

Gute Nachrichten für Beschäftigte im unteren Lohnsektor: Der Mindestlohn ist zum 01.01.2026 von 12,82 EUR auf 13,90 EUR pro Zeitstunde angehoben worden - ein Plus von 8,42 %. Arbeitgeber und Gewerkschaften hatten in der Mindestlohnkommission lange um die nächsten Erhöhungsschritte gerungen. Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn schließlich weiter auf 14,60 EUR pro Stunde steigen, was eine Anhebung um weitere 5,04 % darstellt.

Gute Nachrichten für Beschäftigte im unteren Lohnsektor: Der Mindestlohn ist zum 01.01.2026 von 12,82 EUR auf 13,90 EUR pro Zeitstunde angehoben worden - ein Plus von 8,42 %. Arbeitgeber und Gewerkschaften hatten in der Mindestlohnkommission lange um die nächsten Erhöhungsschritte gerungen. Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn schließlich weiter auf 14,60 EUR pro Stunde steigen, was eine Anhebung um weitere 5,04 % darstellt.

Da der Mindestlohn auch für Minijobs gilt, ist die Verdienstgrenze für Millionen Minijobber zu Jahresbeginn automatisch von 556 EUR auf 603 EUR pro Monat gestiegen; ab 2027 dürfen Minijobber dann 633 EUR pro Monat verdienen.

Hinweis: Minijobber dürfen in einzelnen Monaten des Jahres auch über den genannten Verdienstgrenzen liegen, sofern sie diese insgesamt für das Arbeitsjahr durchschnittlich einhalten.

Ein Minijob hat unter anderem steuerliche Vorteile, da nur 2 % pauschale Lohnsteuer fällig werden. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Der Verdienst aus einem Minijob muss bei gewählter pauschaler Lohnversteuerung zudem nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Minijobber müssen zudem keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Nur für die Rentenversicherung müssen sie einen Teil der Beiträge selbst übernehmen; sie können sich allerdings von den Pflichtbeiträgen befreien lassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Steuerstraftaten 2024: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.247 Fälle

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden; dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit durchaus häufiger gegeben.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden; dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit durchaus häufiger gegeben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten für das Jahr 2024 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter (FA) bundesweit insgesamt rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.900 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder von 14,5 Mio. EUR festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2024 insgesamt 34.247 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,6 Mrd. EUR erzielt, Freiheitsstrafen von insgesamt 1.345 Jahren ausgesprochen und Geldstrafen von 16,8 Mio. EUR verhängt.

Hinweis: Ein Strafverfahren kann von vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einreicht und damit vollumfassend reinen Tisch gegenüber dem Fiskus macht. Hierfür darf die Tat aber noch nicht entdeckt worden sein. Eine Selbstanzeige sollte aber unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht mehr steuerlich anerkannt

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, sollte wissen, dass das Finanzamt keine Barzahlungen mehr anerkennt. Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt über ihre Bank anweisen. Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, sollte wissen, dass das Finanzamt keine Barzahlungen mehr anerkennt. Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt über ihre Bank anweisen. Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Hinweis: Im Jahr 2025 konnten Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden - pro Monat also 1.008 EUR. Für 2026 ist der Höchstbetrag auf 12.348 EUR angestiegen. Zusätzlich abziehbar sind übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Steuerlich anerkannt werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an Kinder und Enkelkinder, für die es kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 EUR im Jahr mindern den abzusetzenden Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 EUR betragen - dies gilt als sogenanntes Schonvermögen.

Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person werden vom Finanzamt (FA) weiterhin anerkannt. Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse des Unterhaltsempfängers wird hingegen nicht akzeptiert, da sich hier die Identität des Empfängers nicht eindeutig zuordnen lässt.

Wer Unterhalt zahlt, sollte Belege wie Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge gut aufbewahren. Die Nachweise müssen jedoch nicht direkt der Steuererklärung beigelegt werden; es genügt, wenn sie dem FA auf Anforderung nachgereicht werden.

Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerzahler ihre Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag absetzen, wenn ihr erwachsenes Kind (über 25 Jahre) noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das FA benötigt in diesem Fall lediglich die Angabe über die Einnahmen des Kindes in der Anlage Unterhalt. Dies gilt auch, wenn der Nachwuchs wegen der Ausbildung oder des Studiums auswärts wohnt. Nur wenn das Kind heiratet und mit dem Partner in eine eigene Wohnung zieht, gehört es nicht mehr zum Haushalt der Eltern. In diesem Fall müssen die Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesen werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Prüfung von Steuererklärungen: Finanzämter setzen verstärkt auf künstliche Intelligenz

Ob in Steuererklärungen prüfungswürdige, auffällige Sachverhalte enthalten sind oder sie als Routinefälle sofort freigegeben werden können, wird in Finanzämtern (FA) in der Regel anhand eines Risikomanagementsystems überprüft. Sachbearbeiter erhalten über dieses System maschinelle Hinweise, denen sie dann nachgehen können.

Ob in Steuererklärungen prüfungswürdige, auffällige Sachverhalte enthalten sind oder sie als Routinefälle sofort freigegeben werden können, wird in Finanzämtern (FA) in der Regel anhand eines Risikomanagementsystems überprüft. Sachbearbeiter erhalten über dieses System maschinelle Hinweise, denen sie dann nachgehen können.

Bereits seit Mai 2025 setzt die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, um das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen zu ergänzen. Das NRW-Finanzministerium hat jetzt erklärt, dass es den Einsatz von künstlicher Intelligenz weiter in die Fläche bringt: Der KI-Testbetrieb wurde von den bisherigen vier Test-Finanzämtern in Bielefeld-Außenstadt, Hamm, Brühl und Lübbecke auf die Ämter in Dortmund-Hörde, Düsseldorf-Süd, Geilenkirchen und Kleve erweitert. Perspektivisch soll die Technologie flächendeckend in ganz NRW genutzt werden können.

Hinweis: Die eingesetzte analytische künstliche Intelligenz erkennt Muster und prüft, wo es für die Bearbeiter im FA keinen Aufklärungsbedarf gibt. So können die Erklärungen vollautomatisch freigegeben werden. Das Ziel: In der Zukunft sollen in einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial sehr viel schneller Steuerbescheide erzeugt werden als bisher. Zugleich soll diese erhöhte Autofallquote die Beschäftigten in den FA entlasten und freie Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Vorweggenommene Erbfolge: Führt ein Nießbrauchsverzicht zu einer Steuerbefreiung?

Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.

Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.

Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Hof und landwirtschaftliche Flächen, an denen sich der Vater ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen ließ. Danach erwarb der Vater weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlichen Flächen übertrug er später ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden.

Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Schenker zum Hausbau zu übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es sowohl den Nießbrauchsverzicht als auch die vom Schenker an den Kläger übertragenen Grundstücke sowie die Grundstücksübertragung des Klägers an den Schenker (Abzinsung des Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des Übertragungsvertrags). Der Kläger begehrte - allerdings vergeblich - die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebe und wandte sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundbesitzwerts.

Die Klage vor dem FG war nur hinsichtlich der Abzinsung des Grundbesitzwerts erfolgreich. Die vom Kläger beantragte Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht wurde hingegen nicht gewährt. Ob ein Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, muss für den Betrieb des Schenkers und für den des Klägers getrennt betrachtet werden.

Im Schenkungsvertrag war nämlich nicht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb Schenkungsgegenstand, sondern lediglich die Grundstücke als dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung sind. Damit wurde die Voraussetzung der Weiterführung des Betriebs nicht erfüllt. Im Übrigen kann der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht nicht erbschaftsteuerlich begünstigt sein.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Schulden eines Dritten: Einfach so kann das Finanzamt den Arbeitslohn auch nicht pfänden

Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.

Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.

Das Finanzamt betrieb gegen den Antragsteller die Vollstreckung aus einem Duldungsbescheid, mit dem er für Abgabenrückstände seines Vaters in Anspruch genommen wurde. Der Antragsteller legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Bereits während des Einspruchsverfahrens veranlasste das Finanzamt jedoch Kontopfändungen - darunter war auch das Gehaltskonto des Antragstellers. Außerdem pfändete es mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Ansprüche des Antragstellers auf Arbeitseinkommen gegen seine Arbeitgeberin.

Der Antrag auf AdV vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Das Finanzamt muss die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Bank und der Arbeitgeberin vorläufig aufheben. Die Vollstreckung des Duldungsbescheids ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf AdV einzustellen. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine mildere Maßnahme vermieden werden könnte.

Nach Ansicht des Senats war dies hier der Fall: Die Pfändungen gefährdeten die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts des Antragstellers, was dieser auch glaubhaft darlegte. Damit waren sowohl die Pfändung des Gehaltskontos als auch die Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unbillig.

Hinweis: Im Übrigen hat der darüber hinausgehende Antrag auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Duldungsbescheid keinen Erfolg.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Private Rentenversicherung: Alles auf einmal oder lieber monatlich?

Bei einer privaten Rentenversicherung können Sie oft wählen, ob Sie sich den Versicherungsbetrag auf einmal auszahlen lassen oder eine monatliche Rente beziehen möchten. Bei dieser Entscheidung sollten Sie nicht nur die steuerlichen Auswirkungen im Blick haben, sondern auch Ihren tatsächlichen Finanzbedarf: Benötigen Sie das Geld sofort oder ist ein regelmäßiges Einkommen in der Zukunft sinnvoller? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine solche Rentenauszahlung steuerlich zu behandeln ist.

Bei einer privaten Rentenversicherung können Sie oft wählen, ob Sie sich den Versicherungsbetrag auf einmal auszahlen lassen oder eine monatliche Rente beziehen möchten. Bei dieser Entscheidung sollten Sie nicht nur die steuerlichen Auswirkungen im Blick haben, sondern auch Ihren tatsächlichen Finanzbedarf: Benötigen Sie das Geld sofort oder ist ein regelmäßiges Einkommen in der Zukunft sinnvoller? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine solche Rentenauszahlung steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus mehreren Rentenversicherungen. Darunter war auch eine monatlich gezahlte private Rente, deren in 2003 geschlossener Versicherungsvertrag entweder eine lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vorsah. Zu Rentenbeginn im Jahr 2022 entschied sich die Klägerin für die lebenslange monatliche Rente. Gegen den in 2024 ergangenen Steuerbescheid legte sie Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Rente nicht mit einem Ertragsanteil von 18 %, sondern als Kapitaleinkünfte besteuert werden müsse.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Rente wurde zu Recht als sonstige Einkünfte und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Bei der Rente der Klägerin handele es sich um eine Leibrente, deren Auszahlung vom Lebensalter der Klägerin abhängig sei. Durch die Ertragsanteilsbesteuerung werde die Klägerin mit allen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die einen Kapitalwert - unabhängig davon, ob dieser aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen stamme - bis zum Lebensende verrenten ließen.

Zwar erfülle die Rente im Wesentlichen die Voraussetzungen der Besteuerung als Kapitalvermögen, jedoch führe die Entscheidung der Klägerin zugunsten einer Verrentung und damit gegen eine einmalige Kapitalauszahlung dazu, dass die Vorschriften über Kapitaleinkünfte nicht anwendbar seien. Daher sei die Rente jährlich mit ihrem Ertragsanteil zu besteuern.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Keine Kumulation bei Ehrenämtern: Nicht jede Aufwandsentschädigung ist steuerfrei

Viele Tätigkeiten in Vereinen oder Gemeinden werden nicht gegen Entgelt erbracht, sondern als Ehrenamt ausgeübt. Dafür braucht es Menschen, die bereit sind, sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Für manche Tätigkeiten erhält man allerdings eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstehenden Aufwendungen. Im Steuerrecht gibt es die Ehrenamtspauschale, durch die ein bestimmter Teil dieser Erstattung steuerfrei bleibt. Doch was gilt, wenn jemand mehrere Ehrenämter ausübt? Erhöht sich dann die Pauschale? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.

Viele Tätigkeiten in Vereinen oder Gemeinden werden nicht gegen Entgelt erbracht, sondern als Ehrenamt ausgeübt. Dafür braucht es Menschen, die bereit sind, sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Für manche Tätigkeiten erhält man allerdings eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstehenden Aufwendungen. Im Steuerrecht gibt es die Ehrenamtspauschale, durch die ein bestimmter Teil dieser Erstattung steuerfrei bleibt. Doch was gilt, wenn jemand mehrere Ehrenämter ausübt? Erhöht sich dann die Pauschale? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.

Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Mann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils A der Gemeinde B und zugleich Mitglied des Ortschaftsrats. Hierfür erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5.152 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte davon lediglich 2.496 EUR als steuerfrei und den Rest als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die gezahlte Aufwandsentschädigung fällt grundsätzlich unter die Ehrenamtspauschale, da sie aus öffentlichen Mitteln stammt. Der Klägerin entstanden als Ortsvorsteherin jedoch keine nachweisbaren Aufwendungen in Höhe der erhaltenen Entschädigung. Ob die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand des Empfängers übersteigt, bemisst sich danach, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen.

Nach diesen Grundsätzen war die im Streitjahr 2020 gezahlte Aufwandsentschädigung von 200 EUR monatlich, also 2.400 EUR jährlich, als steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt hatte sogar einen höheren Betrag berücksichtigt, was das FG allerdings nicht zuungunsten der Klägerin korrigieren durfte. Ein noch höherer steuerfreier Betrag war jedoch nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit als Ortschaftsrätin begründete keinen zusätzlichen Anspruch auf eine weitere steuerfreie Entschädigung. Die Doppelfunktion führt daher nicht zu einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)