Neuigkeiten Steuern

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Bis zu dessen Tod lebte das Ehepaar gemeinsam in einem Einfamilienhaus, dessen Eigentümer die Ehegatten je zur Hälfte waren. Gegenüber der Erbin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest, wobei ein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des erklärten Werts und für das hälftige Miteigentum am Familienheim ein Freibetrag berücksichtigt wurde. Später reduzierte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch und erhöhte dadurch das Erbe und die Erbschaftsteuer, wogegen die Erbin Einspruch einlegte.

Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht bestätigte die Berechnung des Finanzamts. Es wurde sowohl das Anfangsvermögen beider Ehegatten zutreffend mit 0 EUR angesetzt, als auch deren Endvermögen korrekt ermittelt. Die Ausgleichsforderung beträgt grundsätzlich die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Diese Forderung ist hier jedoch zu begrenzen, da bei der Bereicherung der Ehefrau noch die Steuerbefreiung für das Familienheim zu berücksichtigen war.

Der Auffassung der Antragstellerin, diese Begrenzung sei nur vorzunehmen, wenn der verstorbene Ehegatte das steuerbegünstigte Objekt allein erworben habe, folgte das Gericht nicht. Es sei unerheblich, ob der steuerfrei erworbene Vermögensgegenstand im Alleineigentum des Erblassers oder im Miteigentum des überlebenden Ehegatten gestanden habe. Der Zugewinnausgleichsanspruch war daher zu kürzen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Versäumte Klagefrist: Zustellungsdefizite bei privaten Postdienstleistern rechtfertigen späteren Fristbeginn

Wer mit einer Einspruchsentscheidung seines Finanzamts (FA) nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Finanzgericht (FG) erheben - die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der maßgebliche Bekanntgabezeitpunkt wird von der Abgabenordnung (AO) bei inländischer Postversendung am vierten Tag nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post angenommen, sofern er nicht zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist.

Wer mit einer Einspruchsentscheidung seines Finanzamts (FA) nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Finanzgericht (FG) erheben - die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der maßgebliche Bekanntgabezeitpunkt wird von der Abgabenordnung (AO) bei inländischer Postversendung am vierten Tag nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post angenommen, sofern er nicht zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist.

Dass diese sogenannte Bekanntgabefiktion der AO nicht in Stein gemeißelt ist, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Münster eine Klage zunächst als verfristet abgewiesen, da sie außerhalb der (mit Bekanntgabefiktion berechneten) Klagefrist eingegangen war. Die Klägerseite hatte hiergegen vorgetragen, dass deren Prozessbevollmächtigter die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst sechs Tage nach dem Versanddatum erhalten hatte und sich die Klagefrist ausgehend von diesem späteren Termin berechnen müsse. Sie verwiesen auf einen unzuverlässigen privaten Postdienstleister und waren der Ansicht, dass ihre Klage daher noch fristgerecht eingegangen sei.

Der BFH beleuchtete die Zustellprozesse des vom FA beauftragten privaten Postdienstleisters und kam zu dem Ergebnis, dass berechtigte Zweifel an einer Bekanntgabe im Rahmen der Bekanntgabefiktion bestünden. In dem Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen war, hatte der private Postdienstleister seine Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Allein die Post für die Samstagszustellung wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt. Insoweit war nicht sichergestellt gewesen, dass die von dem Dienstleister an einem Freitag beim FA abgeholte Einspruchsentscheidung zuverlässig innerhalb der (damals noch dreitägigen) Bekanntgabefiktion zuging.

Der private Postdienstleister hatte nach dem festgestellten Geschehensablauf nicht sicherstellen können, dass in der im Gewerbegebiet belegenen Adresse die am Freitag vom Kunden aufgegebene oder abgeholte Post mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen ausgeliefert wurde; diese Prozentgrenze ist in der Post-Universaldienstleistungsverordnung festgelegt. Angesichts eines solchen strukturellen Zustellungsdefizits war die Bekanntgabevermutung nach Gerichtsmeinung entkräftet. Für die Fristberechnung galt somit der spätere tatsächliche Bekanntgabetag, so dass die Klage noch fristgerecht erhoben worden war.

Hinweis: Gilt eine Klagefrist zunächst als versäumt, kann es sich also mitunter lohnen, einen Blick auf die Zustellungsabläufe bei den eingeschalteten Postdienstleistern zu werfen. Auf diese Weise kann vor Gericht möglicherweise glaubhaft gemacht werden, dass die Bekanntgabe tatsächlich erst verspätet erfolgt war und die Klagefrist somit gewahrt ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Auf Namen des Ehepartners angemietete Zweitwohnung ist nicht absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung (Zweitwohnung) mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Abzug fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung (Zweitwohnung) mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Abzug fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für die Absetzbarkeit von Zweitwohnungskosten bei Ehepaaren von zentraler Bedeutung ist, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar geklagt. Die Ehefrau hatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung unterhalten und wollte die Kosten ihrer Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen. Der Haken an der Sache: Der Mietvertrag für diese Wohnung war allein von ihrem Ehemann unterzeichnet worden; er hatte auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto gezahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Ehefrau die Kosten der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten absetzen darf, da sie diese nicht selbst getragen hatte. Der Ehemann hatte die Miete als Mieter und somit Schuldner auf eigene Rechnung geleistet; es lag kein abgekürzter Zahlungsweg vor.

Hinweis: Der BFH erklärte zudem, dass auch Mietzahlungen von einem gemeinsamen Ehegattenkonto nicht absetzbar sind, wenn der Schuldner der Miete derjenige Ehepartner ist, der keine doppelte Haushaltsführung unterhält. In der Praxis sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass ein Mietverhältnis für eine Zweitwohnung nur von demjenigen Ehepartner eingegangen wird, der die Kosten später auch absetzen will.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Steuertermine März 2026

Steuertermine März 2026
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2026; ** für das I. Quartal 2026]

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(aus: Ausgabe 02/2026)

Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung

Sogenannte Ökopunkte werden in Deutschland eingesetzt, um bauliche Eingriffe in die Natur auszugleichen. Sofern ein Bauherr den notwendigen Ausgleich nicht direkt auf seinem eigenen Grundstück vornehmen kann, kommt diese Umweltwährung ins Spiel: Naturschutzmaßnahmen, wie die Umwandlung eines Ackers in eine artenreiche Wiese oder die Renaturierung von Flächen, werden im Vorfeld von Landwirten oder Kommunen auf einem sogenannten Ökokonto gesammelt und in Ökopunkte umgerechnet. Der Bauherr kauft dann die benötigten Ökopunkte, um seine gesetzliche Ausgleichspflicht zu erfüllen.

Sogenannte Ökopunkte werden in Deutschland eingesetzt, um bauliche Eingriffe in die Natur auszugleichen. Sofern ein Bauherr den notwendigen Ausgleich nicht direkt auf seinem eigenen Grundstück vornehmen kann, kommt diese Umweltwährung ins Spiel: Naturschutzmaßnahmen, wie die Umwandlung eines Ackers in eine artenreiche Wiese oder die Renaturierung von Flächen, werden im Vorfeld von Landwirten oder Kommunen auf einem sogenannten Ökokonto gesammelt und in Ökopunkte umgerechnet. Der Bauherr kauft dann die benötigten Ökopunkte, um seine gesetzliche Ausgleichspflicht zu erfüllen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch Zahlungen für übernommene Ökokonten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Stiftung ein ökologisch wertvolles Grundstück erworben, für das der Voreigentümer ein Ökokonto hatte einrichten lassen. Für die Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Ökopunkte hatte die Stiftung einen Geldausgleich gezahlt, auf den das Finanzamt Grunderwerbsteuer berechnete.

Die Stiftung wollte den Steuerzugriff abwenden und argumentierte, dass die Ökopunkte vom Eigentum am Grundstück trennbar seien und somit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen dürften. Der BFH widersprach jedoch und erklärte, dass die Ökopunkte den besonderen naturschutzrechtlichen Zustand des Grundstücks repräsentierten und der Aufwand für deren Übernahme ebenfalls auf den Eigentumserwerb des Grundstücks entfällt.

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zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2026)

Kommunikation mit den Finanzgerichten: Klageschriftsatz muss gegenüber dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden

Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen, so dass auch sie zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Ein Steuerberater aus Bayern hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, die elektronische Einreichungspflicht zu umgehen. Er hatte im Jahr 2023 eine Klage noch per Telefax eingereicht (als Prozessbevollmächtigter), was vom Finanzgericht München (FG) als unzulässig eingestuft worden war. Der Berater berief sich auf eine Regelung aus der Finanzgerichtsordnung, nach der die Klagefrist als gewahrt gilt, wenn die Klage rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt (FA) - statt bei Gericht - angebracht wird. Da der Berater die Klage tatsächlich an das Amt statt an das Gericht gefaxt hatte, sah er sich im Recht.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Möglichkeit der alternativen Klageübersendung an das FA nicht dazu führt, dass die elektronische Übermittlungspflicht für professionelle Übermittler ausgehebelt wird. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Pflicht zur elektronischen Kommunikation nicht nur auf Klageerhebungen unmittelbar gegenüber dem FG beschränkt. Auch wenn sich professionelle Einreicher mit ihrer Klage direkt an das FA wenden, müssen sie die formalen Anforderungen einhalten, die verfahrensrechtlich für Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte gelten.

Hinweis: Da der Steuerberater seine Klage erst nach Ablauf der Klagefrist über sein beSt eingereicht hatte und ein Antrag auf Wiedereinsetzung scheiterte, konnte der Kläger seine Rechte im Ergebnis nicht mehr vor Gericht geltend machen, sondern musste eine ablehnende Einspruchsentscheidung des FA gegen sich gelten lassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2026)

Bundesrichter befassen sich mit Finanzderivat: Steuerliche Behandlung der Einlösung von Gold-Warrants

Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold" erworben. Diese Zertifikate hatten bei entsprechender Entwicklung des Goldkurses jeweils das Wahlrecht gewährt, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate hatte der Kläger den Erwerb der Warrants gewählt. Bei deren Fälligkeit hatte er sich wiederum für die Gutschrift von Gold entschieden, welches er dann im Folgejahr veräußerte. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt und entschied, dass der Kläger zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt hatte, er jedoch einen Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat. Der BFH bestätigte, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, so fällt auch dieser Vorgang nach Gerichtsmeinung unter den Begriff der Einlösung.

Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate ist aber - da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt - eine Regelung des Einkommensteuergesetzes anwendbar, nach der das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen ist, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ein Einlösungsgewinn von 0 EUR ergibt.

Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung. Der Begriff der Einlösung schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Ferienwohnungen: Ortsübliche Vermietungszeit darf nicht erheblich unterschritten werden

Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.

Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.

Hinweis: Wird das Mietobjekt vom Vermieter hingegen zeitweise selbst genutzt und nur zeitweise vermietet, muss er dem Finanzamt seine Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann er etwaige Verluste steuerlich abziehen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt, dass Vermietungsverluste bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen seien. Der BFH betonte aber, dass es hierfür erforderlich sei, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist nach Gerichtsmeinung auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft, weshalb sie die Vermietungsverluste für ein Jahr steuerlich berücksichtigt hatten, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat die finanzgerichtliche Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Letzteres muss nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren prüfen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung gilt auch für Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Im zugrunde liegenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim).

In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemannes bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung durch die Ehefrau. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzamt gestand dem Ehemann die beantragte Steuerbefreiung jedoch nicht zu und forderte Schenkungsteuer ein.

Der BFH sprach sich nun jedoch für die Steuerfreistellung aus. Zivilrechtlich hatte durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt - für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte als bereichert angesehen (in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Familienheim). Deshalb ist es nach Gerichtsmeinung folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Altenteil: Leistungen im Familienverbund sind steuerlich keine Schenkung

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin übertrug seinen landwirtschaftlichen Hof dem gemeinsamen Sohn. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Dies umfasste das Wohnrecht am gemeinsamen Familienheim und ein monatlich zu zahlendes Baraltenteil. Diese monatliche Zahlung erfolgte zwar auf ein Konto der Klägerin, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten. Dennoch sah das Finanzamt hierin eine Schenkung des Ehemanns in Höhe des Geldbetrags an die Klägerin.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das durch den Sohn eingeräumte Wohnrecht für die Eltern erfüllt nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Die Klägerin konnte über das Wohnrecht weder rechtlich noch tatsächlich frei verfügen. Es diente lediglich der Fortführung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Familienheim. Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht verwirklicht.

Das Baraltenteil sollte, entsprechend der getroffenen Innenabrede der Eheleute, vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen. Auch dieses war somit für die Klägerin von vornherein nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Sie konnte daher entgegen der Ansicht des Finanzamts durch die Zahlungen kein eigenes Vermögen aufbauen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)