Neuigkeiten Steuern

Öffentlich geförderter Wohnraum: Pflicht zur verbilligten Vermietung erhöht nicht die Grunderwerbsteuer

Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Werterhöhend müssen daher beispielsweise Verpflichtungen erfasst werden, die der Erwerber vom Veräußerer übernimmt.

Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Werterhöhend müssen daher beispielsweise Verpflichtungen erfasst werden, die der Erwerber vom Veräußerer übernimmt.

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung darstellen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Investorin im Jahr 2015 unbebaute Grundstücke erworben. Nach einem städtebaulichen Vertrag hatte für die Grundstücke die Verpflichtung bestanden, dort geförderten Wohnraum herzustellen. Der Vertrag sah eine künftig verbilligte Vermietung an Personen vor, die von der Stadt zu benennen waren. Im Gegenzug bewilligte die Stadt der Investorin nach Kaufvertragsabschluss niedrigverzinsliche Darlehen.

Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer nicht nur auf Grundlage des reinen Kaufpreises, sondern bezog auch die Verpflichtung zur verbilligten Vermietung als sonstige Leistung ein (mit dem kapitalisierten Wert). Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Verpflichtung zur verbilligten Vermietung keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung war. Die Verpflichtung war der Investorin rechtlich bindend erst in den Förderbescheiden auferlegt worden, sie war somit nicht von der Veräußerin übernommen worden. Selbst wenn man aber - wie das Finanzgericht in der Vorinstanz - von einer übernommenen Verpflichtung ausginge, läge ebenfalls keine sonstige Leistung vor.

Der BFH verwies auf die Rechtsprechung zum sozialen Wohnungsbau, wonach eine auf den Erwerber übergehende Mietpreisbindung nicht zusätzlich als sonstige Leistung anzusehen ist. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur, wenn der Käufer vom Verkäufer neben der Mietpreisbindung direkt auch die im Gegenzug gewährten Darlehen übernimmt, sondern auch dann, wenn die Darlehen - wie im Urteilsfall - erst nach Kaufvertragsabschluss an den neuen Eigentümer ausgereicht werden. Im Gesamtkonzept der staatlichen Wohnraumförderung kommt der Mietpreisbindung kein eigenständiger Wert zu, stattdessen muss sie in Zusammenhang mit den "verknüpften" zinsgünstigen Darlehen gesehen werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Urteil entlarvt Gesetzeslücke: Inländische Grundstücke können über ausländische Vermächtnisse steuerfrei vererbt werden

Wenn ausländische Erben in Deutschland belegenen Grundbesitz von ausländischen Erblassern erwerben, fällt auf diesen Vorgang deutsche Erbschaftsteuer an. Diese beschränkte Steuerpflicht lässt sich nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber umgehen, wenn die Inlandsimmobilie durch ein ausländisches Vermächtnis zugewandt wird. Diese Gesetzeslücke besteht, wenn weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

Wenn ausländische Erben in Deutschland belegenen Grundbesitz von ausländischen Erblassern erwerben, fällt auf diesen Vorgang deutsche Erbschaftsteuer an. Diese beschränkte Steuerpflicht lässt sich nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber umgehen, wenn die Inlandsimmobilie durch ein ausländisches Vermächtnis zugewandt wird. Diese Gesetzeslücke besteht, wenn weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

Im Urteilsfall hatte eine im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt und ihrer in den USA lebenden Nichte ein Vermächtnis über eine Immobilie in München zugewandt. Im Jahr 2014 wurde dieses Vermächtnis erfüllt und die Nichte als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das deutsche Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, wogegen die Nichte klagte.

Der BFH lehnte den Steuerzugriff ab. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten. Darunter fallen grundsätzlich auch inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch ein Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Diese Gesetzeslücke besteht, da bei einem Vermächtnis nicht die Immobilie selbst, sondern nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erworben wird. Die Eigentumsumschreibung muss in diesem Fall noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.

Hinweis: Nach dem BFH-Urteil sind ausländische Vermächtniseinsetzungen also ein legales Gestaltungsmodell, um inländische Immobilien zwischen ausländischen Erblassern und Erben steuerfrei zu übertragen. Bei Erbfällen im EU-Ausland ist allerdings seit 2015 mit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern wie beispielsweise Polen entfaltet ein Vermächtnis nun eine direkte Wirkung. Dies bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt und ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien dann nicht möglich ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erhöhter Sparerpauschbetrag: Bitte überprüfen Sie jetzt Ihre Freistellungsaufträge

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 EUR.

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 EUR.

Sparer können den Sparerpauschbetrag über sogenannte Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Die jeweilige Bank stellt die Zinsen dann bis zum beantragten Betrag, maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags, von der Abgeltungsteuer frei. Das hat den Vorteil, dass die erwirtschafteten Zinsen dann direkt steuerfrei und "brutto für netto" zur Auszahlung kommen. Zu beachten ist, dass der Sparerpauschbetrag nicht pro Bank gilt, sondern für alle vom Kapitalanleger erzielten Kapitalerträge eines Jahres.

Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Es empfiehlt sich aber, bereits erteilte Freistellungsaufträge von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin zu überprüfen und abzuändern, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken "verschoben" haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungsteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss. Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zinszuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden.

Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls darauf achten, dass er den freigestellten Betrag bei der bisherigen Bank auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt.

Hinweis: Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Internetseiten anhand von Formularen anpassen. Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen, denn seit dem Jahr 2000 melden die Banken die Höhe der freigestellten Erträge jährlich an die Finanzverwaltung.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Behindertengerechter Gartenumbau: Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Diese dürfen den Weg in die Einkommensteuererklärung finden, sofern sie dem Steuerzahler zwangsläufig entstanden sind. Hierfür ist es erforderlich, dass man sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und sie notwendig und angemessen sind. Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind übliche Kosten der Lebensführung und private Aufwendungen, die nicht für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sind.

Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Diese dürfen den Weg in die Einkommensteuererklärung finden, sofern sie dem Steuerzahler zwangsläufig entstanden sind. Hierfür ist es erforderlich, dass man sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und sie notwendig und angemessen sind. Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind übliche Kosten der Lebensführung und private Aufwendungen, die nicht für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Kosten für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen sie und ihr Mann den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die hierfür entstandenen Aufwendungen von 7.000 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und verwies darauf, dass die Kosten für die Gartenumgestaltung nicht zwangsläufig erwachsen waren. Zwar war die Umbaumaßnahme eine Folge des verschlechterten Gesundheitszustands der Klägerin gewesen, gleichwohl aber waren die Aufwendungen nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern dem frei gewählten Freizeitverhalten (Gartennutzung als Hobby). Die Klägerin war nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, derartige Konsumaufwendungen zu tragen.

Hinweis: Der BFH zählte den Garten nicht zum existenznotwendigen Wohnumfeld. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus, da sie - wie jeder andere Einkommensteuerzahler - für die angefallenen Lohnkosten zumindest den Steuerbonus für Handwerkerleistungen im Privathaushalt abziehen konnten (20 % von in diesem Fall 3.090 EUR = 618 EUR).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erbschaftsteuer: Familienheim steuerfrei erben, wenn es vorher vermietet war?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das geerbte Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Erbe das Familienheim nach dem Erbfall selbst nutzt und unmittelbar (genauer gesagt: innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall) einzieht. Was aber gilt, wenn der Erblasser vorher schon nicht mehr in dem Haus gewohnt hat, weil dies aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr möglich war? Das Finanzgericht München (FG) hatte darüber zu entscheiden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das geerbte Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit werden. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Erbe das Familienheim nach dem Erbfall selbst nutzt und unmittelbar (genauer gesagt: innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall) einzieht. Was aber gilt, wenn der Erblasser vorher schon nicht mehr in dem Haus gewohnt hat, weil dies aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr möglich war? Das Finanzgericht München (FG) hatte darüber zu entscheiden.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer im Februar 2018 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befand sich auch der 50%ige Miteigentumsanteil an einem Zweifamilienhaus. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde von X, dem Enkel der Erblasserin, genutzt und war zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vermietet. Die Wohnung im Obergeschoss wurde zunächst von der Erblasserin genutzt, stand nach deren Umzug in eine Pflegeeinrichtung seit April 2014 erst leer und wurde dann befristet für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.03.2020 an Y vermietet, um mit der Miete die Kosten des Pflegeheims zu decken. Die Klägerin beantragte in der Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung für das Familienheim, die ihr das Finanzamt aber nicht gewährte. Im August 2020 bezog die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss.

Die Klage vor dem FG auf Gewährung der Erbschaftsteuerbefreiung war begründet. Ein im Inland belegenes Grundstück kann steuerfrei bleiben, soweit der Erblasser dieses bis zum Erbfall selbst genutzt hat. Die Tatsache, dass die Erblasserin die Wohnung für eine befristete Dauer von vier Jahren vermietet hat, schließt eine Steuerbefreiung nicht aus. Die Erblasserin konnte die Wohnung aus zwingenden Gründen - wegen Pflegebedürftigkeit - zuletzt nicht selbst nutzen. Sie hatte auch ein berechtigtes Interesse an der Vermietung, da die Mieteinnahmen die Kosten des Pflegeheims mitfinanzieren sollten. Eine unverzügliche Selbstnutzung kann nach Ansicht des Gerichts auch vorliegen, wenn die Erbin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Mietvertrags in die Wohnung eingezogen ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass während eines Zehnjahreszeitraums nach dem Erwerb die Wohnung nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch in dessen Eigentum verbleibt. Daher ist im Besprechungsfall die Steuerbefreiung zu gewähren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Temporäre Billigkeitsregelung: Unberechtigter Steuerausweis durch juristische Person des öffentlichen Rechts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) herausgegeben und eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) getroffen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) herausgegeben und eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) getroffen.

Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2022 bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt die Finanzverwaltung nun eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung zum unberechtigten Steuerausweis. Danach kann ein Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung einer JPöR mit unberechtigtem Steuerausweis maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Steuer abziehen.

Die Steuer aus einer mit Steuerausweis erteilten Rechnung schuldet eine JPöR für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs tatsächlich erbrachte Leistung. Sofern für die die Rechnung ausstellende JPöR eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen, kann auf die Festsetzung und Abführung dieser Steuer verzichtet werden. Zudem ist die JPöR nicht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis berechtigt.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Billigkeitsregelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens gilt.

Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG ist für jPöR eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage umsatzsteuerlich relevant.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen: Vorweggenommene Ausgaben sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der "werbenden" Tätigkeit. Maßgebend ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Bei einem Handelsunternehmen ist demnach entscheidend, wann das Ladenlokal eröffnet worden ist. In der Herstellungsbranche kommt es auf den Beginn der Produktion an. Aufwendungen vor der Betriebseröffnung (z.B. Kosten für die Anmietung eines Geschäftslokals, Renovierung, Ankauf von Betriebsgrundlagen) sind daher gewerbesteuerlich nicht abziehbar.

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der "werbenden" Tätigkeit. Maßgebend ist also, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Bei einem Handelsunternehmen ist demnach entscheidend, wann das Ladenlokal eröffnet worden ist. In der Herstellungsbranche kommt es auf den Beginn der Produktion an. Aufwendungen vor der Betriebseröffnung (z.B. Kosten für die Anmietung eines Geschäftslokals, Renovierung, Ankauf von Betriebsgrundlagen) sind daher gewerbesteuerlich nicht abziehbar.

Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Ertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass vor Betriebseröffnung entstandene Betriebsausgaben auch dann gewerbesteuerlich unbeachtlich sind, wenn ein Gewerbebetrieb im Ganzen übernommen wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Imbissbetreiber geklagt, der seinen Betrieb samt Inventar zum 01.12.2017 von der bisherigen Betreiberin gepachtet hatte. Im Dezember 2017 ließ er den Imbiss geschlossen, um ihn umfassend zu renovieren. Im Januar 2018 öffnete er den Imbiss schließlich für die Gäste.

Das Finanzamt erkannte die im Jahr 2017 entstandenen Renovierungskosten gewerbesteuerlich nicht an und vertrat die Auffassung, dass die Gewerbesteuerpflicht erst ab Januar 2018 eingetreten war und die Renovierung eine gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung darstellt. Der Imbissbetreiber war hingegen der Auffassung, dass er lediglich einen bestehenden Gewerbebetrieb übernommen habe und sich der Steuergegenstand durch den Betriebsübergang nicht verändert hätte.

Der BFH wies die Klage des Betreibers jedoch ab und erklärte, dass der Imbissbetrieb erst mit der Eröffnung für die Kundschaft im Januar 2018 als Steuergegenstand des Gewerbesteuerrechts anzusehen war, so dass vorher entstandene Ausgaben nicht berücksichtigt werden konnten. Unerheblich war nach Auffassung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist. Zwar regelt das Gewerbesteuergesetz, dass ein Gewerbebetrieb bei einem Übergang im Ganzen bei dem "neuen" Unternehmer als neu gegründet gilt, wenn er nicht mit einem anderen, bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Die Regelungen definieren aber keinen Zeitpunkt für die anzunehmende Betriebseröffnung, so dass die allgemeinen Grundsätze für noch nicht eröffnete Gewerbebetriebe anwendbar bleiben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Einkommensteuererklärung: Kann man die Veranlagungsart jederzeit ändern?

Wer verheiratet ist, kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Veranlagungsart wählen: Zur Wahl stehen die Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung. Welche besser ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies von der steuerlichen Gesamtsituation abhängt. Natürlich sollte man immer die Konstellation wählen, bei der die geringste steuerliche Belastung entsteht. Aber kann man dieses Wahlrecht immer wieder ausüben und bei einer einmal getroffenen Wahl jederzeit "zurückrudern"? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hier Klarheit schaffen.

Wer verheiratet ist, kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Veranlagungsart wählen: Zur Wahl stehen die Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung. Welche besser ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies von der steuerlichen Gesamtsituation abhängt. Natürlich sollte man immer die Konstellation wählen, bei der die geringste steuerliche Belastung entsteht. Aber kann man dieses Wahlrecht immer wieder ausüben und bei einer einmal getroffenen Wahl jederzeit "zurückrudern"? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hier Klarheit schaffen.

Die Kläger waren im Jahr 2016 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend. Sie waren im Streitjahr nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Daher schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Die Behörde führte eine Zusammenveranlagung durch und erließ im Juli 2019 einen Einkommensteuerbescheid. Gegen diesen legten die Kläger Einspruch ein. Am 05.11.2019 wurden zwei separate Steuererklärungen der Kläger elektronisch übermittelt. Als Veranlagungsart war jeweils "Einzelveranlagung von Ehegatten" angegeben. Das Finanzamt erhöhte im Zuge dessen den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb, womit dieser einverstanden war. Daraufhin erging am 31.07.2020 ein geänderter Einkommensteuerbescheid unter Durchführung einer Zusammenveranlagung. Am 28.08.2020 erließ das Finanzamt zwei separate Einkommensteuerbescheide im Wege der Einzelveranlagung sowie einen "Aufhebungsbescheid zur Einkommensteuerfestsetzung 2016 vom 22.07.2019". Am 07.12.2020 wiederum beantragte der Prozessbevollmächtigte die Durchführung einer Zusammenveranlagung. Am 29.09.2021 erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Ablehnungsbescheid.

Die Klage gegen die Ablehnung vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kläger hatten kein Wahlrecht mehr, die Veranlagungsart zu wechseln. Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer von ihnen die Einzelveranlagung wählt, und zusammen veranlagt, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann eine Änderung der Veranlagungsart nur noch erfolgen, wenn ein Bescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und dem Finanzamt die Änderung der Wahl der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird. Dies war hier nicht der Fall. Die von den Klägern wirksam getroffene Wahl der Veranlagungsart hat das Finanzamt mit Erlass der beiden Einkommensteuerbescheide vom 28.08.2020 umgesetzt. Diese Wahl war am 07.12.2020 nicht mehr änderbar. Die Bescheide und damit die Einzelveranlagung waren bestandskräftig.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Hilfsmittel für behinderte Menschen: Reine Verkaufstätigkeit begründet noch keinen Zweckbetrieb

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen können mit ihren Umsätzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Umsätze, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden (kein Zweckbetrieb).

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen können mit ihren Umsätzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Umsätze, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden (kein Zweckbetrieb).

Eine gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen handelte und dabei den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden musste, ist kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, um zu erreichen, dass ein Mitbewerber (gemeinnütziger Verein) seine Umsätze aus einer gleichartigen Handelstätigkeit statt mit 7 % ebenfalls mit 19 % versteuern muss. Die GbR hatte sich mit einer sogenannten Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei ihrem Mitbewerber gewandt, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen vertrat. In diesem Zusammenhang hatte er - ebenso wie die Klägerin - Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet verkauft. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten die Umsätze des Mitbewerbers als ermäßigt zu besteuernde Leistungen einer Körperschaft eingestuft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt.

Hinweis: Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören unter anderem Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für behinderte Menschen unterhalten werden.

Zunächst hatte das FG die Konkurrentenklage der GbR als unbegründet abgewiesen, der BFH hob diese Entscheidung nun jedoch auf und erklärte, dass das FG die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Mitbewerbers zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt hatte. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nach Auffassung des BFH nicht steuerbegünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine für einen Zweckbetrieb erforderliche Blindenfürsorge kann dagegen aber vorliegen, wenn beispielsweise neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob etwas Derartiges hier der Fall ist, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang klären.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Geschäftsführerhaftung: Was gilt, wenn man eigentlich kein Geschäftsführer mehr ist

Als Geschäftsführer einer GmbH trägt man eine große Verantwortung. Und solange alles gut läuft und die GmbH ihren Verpflichtungen nachkommt, sollte es keine Probleme geben. Schwierig wird es, wenn die GmbH bestimmten Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Weiterleitung der Lohnsteuer an das Finanzamt, nicht mehr nachkommt. Dann kann das Finanzamt auch den Geschäftsführer der GmbH haftbar machen. Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, kann das Finanzamt entscheiden, welchen von ihnen es in welchem Umfang in Haftung nimmt. Im vorliegenden Fall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob das Finanzamt hierbei richtig gehandelt hat.

Als Geschäftsführer einer GmbH trägt man eine große Verantwortung. Und solange alles gut läuft und die GmbH ihren Verpflichtungen nachkommt, sollte es keine Probleme geben. Schwierig wird es, wenn die GmbH bestimmten Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Weiterleitung der Lohnsteuer an das Finanzamt, nicht mehr nachkommt. Dann kann das Finanzamt auch den Geschäftsführer der GmbH haftbar machen. Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, kann das Finanzamt entscheiden, welchen von ihnen es in welchem Umfang in Haftung nimmt. Im vorliegenden Fall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob das Finanzamt hierbei richtig gehandelt hat.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der B-GmbH, an der auch E beteiligt war. Sein Geschäftsführervertrag war bis zum 30.06.2019 befristet. Am 15.04.2019 verfassten der Kläger sowie E und A (Geschäftsführer der C-GmbH) einen "Letter of Intent". Demzufolge beabsichtigte die C-GmbH, die mehrheitlichen Anteile an der B-GmbH zu erwerben. Im Zuge dessen sollten A und E Geschäftsführer und der Kläger ab dem 01.07.2019 Berater werden. Gleichzeitig wurde ein Gesellschafterbeschluss verfasst, wonach A zum 01.05.2019 und E zum 01.07.2019 zu Geschäftsführern bestellt werden. Mit notariellem Vertrag vom 15.04.2019 schied E aus der GmbH aus und die C-GmbH wurde Mehrheitsgesellschafterin der B-GmbH. Im Handelsregister war, auch nach dem 30.06.2019, allein der Kläger als Geschäftsführer eingetragen. Am 23.03.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH eröffnet. Mit Bescheid vom 02.06.2020 nahm das Finanzamt den Kläger für Lohnsteuerrückstände in Haftung, da er laut Handelsregisterauszug im Haftungszeitraum Juni bis Dezember 2019 als Geschäftsführer bestellt war.

Die Klage des in Haftung Genommenen vor dem FG war erfolgreich, denn mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Daher endete die Geschäftsführerstellung des Klägers mit Ablauf des 30.06.2019. Zwar gab es dazu keinen gesonderten Gesellschafterbeschluss, jedoch konnte der Beschluss vom 15.04.2019 in diesem Sinne ausgelegt werden. Dieser Beschluss war wirksam und bedurfte keiner notariellen Beurkundung. Dass der Kläger auch nach dem 30.06.2019 noch Schriftstücke unterschrieben hatte, war unerheblich. So gesehen war er lediglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig. Ab dem 01.05.2019 wurde die Geschäftsführertätigkeit durch A ausgeübt. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerhaft, da es auch noch weitere Geschäftsführer gab, die in Haftung genommen werden konnten.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2023)