Neuigkeiten Steuern

Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona

Die schlimmste Zeit der Corona-Pandemie liegt hinter uns. Für viele Unternehmen war das eine sehr kritische Phase, denn es ging um ihr wirtschaftliches Überleben. Die Bundesregierung hatte daher mehrere Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Daneben gab es auch Erleichterungen. So war eine zinsfreie Stundung von Zahlungen an das Finanzamt möglich. In einem Streitfall hatte das Finanzamt Nachzahlungszinsen gegen einen Unternehmer festgesetzt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob dies gerechtfertigt war.

Die schlimmste Zeit der Corona-Pandemie liegt hinter uns. Für viele Unternehmen war das eine sehr kritische Phase, denn es ging um ihr wirtschaftliches Überleben. Die Bundesregierung hatte daher mehrere Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Daneben gab es auch Erleichterungen. So war eine zinsfreie Stundung von Zahlungen an das Finanzamt möglich. In einem Streitfall hatte das Finanzamt Nachzahlungszinsen gegen einen Unternehmer festgesetzt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob dies gerechtfertigt war.

Am 13.05.2020 wurde gegenüber dem Kläger der Körperschaftsteuerbescheid für 2018 erlassen. In diesem wurden zugleich Nachzahlungszinsen für den Monat April 2020 festgesetzt. Der Kläger beantragte eine zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche, da sein Geschäftsbetrieb während der Pandemie durch die Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt war. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Darüber hinaus beantragte er den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Die Veranlagung für 2018 wurde erst später erstellt, da die Veranlagung für 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Die Körperschaftsteuererklärung für 2017 wurde im Februar 2019 eingereicht, die Veranlagung erfolgte aber erst im Mai 2020. Das Finanzamt lehnte einen Erlass der Zinsen jedoch ab, unter anderem mit der Begründung, dass diese nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden seien.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach liegen hier die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf null vor. Das heißt, dass das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren hatte. Im Streitfall wurde die Erhebung der Nachzahlungszinsen als sachlich unbillig gewertet. Der Kläger hatte durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt auch keinen Liquiditätsnachteil erlitten. Der Kläger hatte aufgrund des BMF-Schreibens bereits ab dem 19.03.2020 und damit vor der Entstehung der Nachzahlungszinsen unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung. Zwar hätte er die Entstehung der Nachzahlungszinsen durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen vermeiden können. Dass dies nicht geschehen ist, begründet jedoch kein pflichtwidriges Handeln des Klägers, das zum Wegfall des Erlassanspruchs führen könnte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erdbeben in der Türkei und Syrien: Unterstützungsleistungen leichter absetzbar

Unternehmen und Privatpersonen können ihre Unterstützungsleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abziehen. Ähnlich wie beim Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mehrere Regelungen vorübergehend gelockert:

Unternehmen und Privatpersonen können ihre Unterstützungsleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abziehen. Ähnlich wie beim Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mehrere Regelungen vorübergehend gelockert:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Bis zum 31.12.2023 geleistete Spenden müssen dem Finanzamt nicht per Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, wenn sie auf ein Sonderkonto eingezahlt wurden, das von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für die Katastrophenhilfe eingerichtet wurden. Spenden auf diese Konten werden steuerlich anerkannt, wenn der Spender dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen Ausdruck aus einem Onlinebanking-Portal vorlegt.
  • Betriebsausgabenabzug: Unternehmen können geleistete Zuwendungen zur Erdbebenhilfe als Betriebsausgaben abziehen, sofern sie sich dadurch wirtschaftliche Vorteile versprechen (z.B. Imageverbesserung). Es gelten die Abzugsregeln zu Sponsoring-Maßnahmen. Bis zum 31.12.2023 geleistete unentgeltliche Leistungen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar vom Erdbeben betroffene Geschäftspartner dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden, sofern diese Leistungen dazu dienen, die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten - das steuerliche Abzugsverbot für Geschenke über 35 EUR gilt in diesen Fällen nicht. Andere Zuwendungen des Unternehmens, die nicht unter diese Fallgestaltung fallen, dürfen ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern es sich um Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen handelt (Geldleistungen sind nicht begünstigt).
  • Unterstützung von Arbeitnehmern: Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an einzelne betroffene Arbeitnehmer bleiben nur unter den besonderen Abzugsvoraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei, zum Beispiel ist eine Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich. Diese Voraussetzungen hat das BMF nun vorübergehend aufgehoben. Auch Leistungen über 600 EUR pro Jahr sind nunmehr regelmäßig nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zur Unterstützung von Erdbebenopfern auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, so bleiben diese Lohnteile steuerfrei, wenn die Geldmittel zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines Geschäftspartners fließen oder auf ein zugelassenes Spendenkonto eingezahlt werden.

Hinweis: Die erleichterten Abzugsvoraussetzungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 06.02. bis 31.12.2023 durchgeführt wurden bzw. werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Gesellschafter-Geschäftsführer: Zur Steuerbarkeit von nichterhaltenem Arbeitslohn

Wenn man Arbeitslohn erhält, wird dieser der Lohnsteuer unterworfen. Auch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kann man sich Arbeitslohn zahlen und muss diesen folglich der Lohnsteuer unterwerfen. Aber kann es auch sein, dass man nichts bekommt und trotzdem Lohnsteuer zahlen muss? In einem Streitfall meinte das Finanzamt: ja! Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) war anderer Ansicht.

Wenn man Arbeitslohn erhält, wird dieser der Lohnsteuer unterworfen. Auch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kann man sich Arbeitslohn zahlen und muss diesen folglich der Lohnsteuer unterwerfen. Aber kann es auch sein, dass man nichts bekommt und trotzdem Lohnsteuer zahlen muss? In einem Streitfall meinte das Finanzamt: ja! Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) war anderer Ansicht.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Hierfür erhält er ein festes monatliches Bruttogehalt. Des Weiteren ist auch ein Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantiemenzahlung im Geschäftsführervertrag geregelt. In den Streitjahren erhielt der Kläger jedoch keine Tantiemen. Es erfolgte auch keine Passivierung bei der GmbH. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren aufgrund der Tantiemenansprüche Arbeitslohn erhalten habe. Als Zuflusszeitpunkt gelte der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Auf eine tatsächliche Auszahlung komme es nicht an. Das Finanzamt änderte daher die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 und berücksichtigte die vereinbarten Tantiemen als Arbeitslohn.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die nichtgezahlten Tantiemen sind demnach nicht als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen allerdings auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher, vor dem eigentlichen Zufluss, vorliegen. Der (fiktive) Zufluss erfolgt dann bereits bei Fälligkeit, da ein beherrschender Gesellschafter sich selbst die geschuldeten Beträge auszahlen kann. Im Streitfall wurden die vereinbarten Tantiemen aber gar nicht ausgezahlt. Es erfolgte auch keine Passivierung, so dass sich die Tantiemen auch nicht steuermindernd auf das Einkommen der Gesellschaft auswirkten. Ebenso wenig sind die Tantiemen als verdeckte Einlagen der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Abweichung vom Abflussprinzip: Umsatzsteuervorauszahlungen müssen innerhalb der Zehntagefrist fällig und beglichen sein

Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie diese geleistet haben (Abflussprinzip). Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Umsatzsteuervorauszahlungen: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind.

Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie diese geleistet haben (Abflussprinzip). Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Umsatzsteuervorauszahlungen: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind.

Hinweis: Als "kurze Zeit" definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut bekräftigt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie innerhalb des Zehntagezeitraums sowohl fällig waren als auch geleistet wurden.

Geklagt hatte ein selbständiger Steuerberater, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2015 am 06.01.2016 geleistet hatte (also innerhalb der Zehntagefrist). Aufgrund einer erteilten Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung aber erst am 10.02.2016 fällig gewesen (somit außerhalb der Zehntagefrist). Der Berater wollte die Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2015) als Betriebsausgaben absetzen und berief sich darauf, dass er schließlich innerhalb der Zehntagefrist gezahlt hatte. Der BFH lehnte jedoch ab, da die Fälligkeit der Vorauszahlungen außerhalb des Zehntagezeitraums gelegen hatte. Somit konnte eine Verbuchung zwingend erst im Zahlungsjahr 2016 erfolgen.

Hinweis: In einer anderen Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntageregelung sogar komplett verlorengehen: Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und will der betroffene Unternehmer daraufhin nachträglich einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen, kann es vorkommen, dass das vorangegangene Jahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahmenüberschussrechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten. Keine verfahrensrechtlichen Probleme haben sie, wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall können sie die Ausgaben nachträglich noch korrekt zuordnen, da die Steuerfestsetzung noch "in alle Richtungen" änderbar ist.
 
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Wenn Treibstoffkosten nur geschätzt werden: Fahrtenbuchmethode ist nicht anwendbar

Wird ein Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigt, darf der private Nutzungsvorteil für den Dienstwagen nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Wird ein Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule des Arbeitgebers betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigt, darf der private Nutzungsvorteil für den Dienstwagen nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die private Dienstwagennutzung seiner Arbeitnehmer nach der Fahrtenbuchmethode lohnversteuert. Die hierfür zugrunde gelegten Gesamtkosten der Fahrzeuge hatte er zwar weitgehend durch Belege nachgewiesen, die angefallenen Treibstoffkosten konnte er aber nicht einzeln belegen. Denn die Fahrzeuge wurden an einer betriebseigenen Zapfsäule betankt, die weder die abgegebene Treibstoffmenge noch den Preis anzeigte. Der Arbeitgeber griff daher zu einer Schätzung der Treibstoffkosten, indem er aus seinen Einkaufsrechnungen den durchschnittlichen Treibstoffpreis errechnete und den Verbrauch der Fahrzeuge aus Herstellerangaben entnahm (höchster angegebener Verbrauch im Stadtverkehr).

Das Finanzamt erachtete die Fahrtenbuchmethode als nicht anwendbar und argumentierte, dass die Gesamtkosten der Fahrzeuge nicht belegmäßig nachgewiesen waren. In der Folge führte es die Privatnutzungsversteuerung nach der 1-%-Methode durch und nahm den Arbeitgeber für die (nun erheblich höhere) Lohnsteuer in Haftung.

Der BFH bestätigte dieses Ergebnis und entschied, dass die Fahrtenbuchmethode vorliegend nicht anwendbar war, da sie einen Belegnachweis für die Gesamtkosten des Kfz erfordert. Die Fahrtenbuchmethode gründet darauf, dass die tatsächliche Gesamtfahrleistung dokumentiert und der vollständigen Bemessungsgrundlage in Form der vollständig belegmäßig erfassten Kraftfahrzeugaufwendungen gegenübergestellt wird. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten - wie vorliegend der Treibstoffkosten - ist nicht zulässig, selbst wenn durch die Schätzung vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind (z.B. durch Sicherheitszuschläge). Eine zutreffende Bewertung des privaten Nutzungsvorteils anhand der Fahrtenbuchmethode kann nur gelingen, wenn die gesamten Kraftfahrzeugkosten auch belastbar erfasst werden. Der Nachweis mittels belegmäßiger Erfassung ist dem Steuerzahler möglich und zumutbar.

Hinweis: Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen mit einem hohen Rabatt gekauft hat, es sich um einen Gebrauchtwagen handelt oder der Anteil der privaten Fahrten gering ist. Wer Dienstwagen in diesen Fällen an einer betriebseigenen Tankstelle ohne Einzelnachweis betankt, sollte prüfen, ob er die Wagen künftig zur Beibehaltung der günstigeren Fahrtenbuchmethode an externen Tankstellen betanken lassen kann oder ob sich die betriebseigene Tankstelle auf Einzelabrechnung umrüsten lässt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes: Wann wird der Erwerb im Flurbereinigungsverfahren verwirklicht?

Seit 2006 können die Bundesländer den Steuersatz der Grunderwerbsteuer selbst festlegen. Der zuvor geltende bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 % wurde danach lediglich in Bayern beibehalten. In den übrigen 15 Bundesländern wurden die Steuersätze mittlerweile auf bis zu 6,5 % angehoben. Das fortwährende Drehen an der Steuerschraube verteuert Grundstückserwerbe ganz erheblich. Da einige Bundesländer den Steuersatz seit 2006 bereits mehrfach angehoben haben, stellt sich insbesondere bei mehrjährig andauernden Flurbereinigungsverfahren die Frage, welcher grunderwerbsteuerliche Erwerbszeitpunkt heranzuziehen ist, um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln.

Seit 2006 können die Bundesländer den Steuersatz der Grunderwerbsteuer selbst festlegen. Der zuvor geltende bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5 % wurde danach lediglich in Bayern beibehalten. In den übrigen 15 Bundesländern wurden die Steuersätze mittlerweile auf bis zu 6,5 % angehoben. Das fortwährende Drehen an der Steuerschraube verteuert Grundstückserwerbe ganz erheblich. Da einige Bundesländer den Steuersatz seit 2006 bereits mehrfach angehoben haben, stellt sich insbesondere bei mehrjährig andauernden Flurbereinigungsverfahren die Frage, welcher grunderwerbsteuerliche Erwerbszeitpunkt heranzuziehen ist, um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln.

Ein Grundstückseigentümer hat diese Problematik nun an den Bundesfinanzhof (BFH) herangetragen. Er hatte an einem bereits im Jahr 2002 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren teilgenommen. In einer Verhandlung zur Flurbereinigung im Jahr 2009 war vereinbart worden, dass er in Niedersachsen sogenanntes Masseland gegen eine Mehrabfindung von 33.428 EUR erwirbt, die er am 01.11.2009 zu zahlen hatte. Im Jahr 2016 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans mit Wirkung zum 29.08.2016 an.

Hinweis: In Niedersachsen wurde der Steuersatz zum 01.01.2011 auf 4,5 % und ab dem 01.01.2014 auf 5 % angehoben.

Das Finanzamt ging von einem grunderwerbsteuerlichen Erwerb im Jahr 2016 aus und wandte daher den Grunderwerbsteuersatz von 5 % an, so dass sich eine Steuer von 1.671 EUR ergab. Der Grundstückseigentümer machte dagegen geltend, dass der Erwerbsvorgang schon in dem Zeitpunkt verwirklicht worden war, in dem die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden waren. Diese Bindung sei bereits durch die Verhandlung im Jahr 2009 eingetreten, so dass der in diesem Jahr gültige Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % anzuwenden sei.

Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass sich der grunderwerbsteuerlich maßgebliche Erwerbsvorgang erst im Jahr 2016 verwirklich hatte, so dass der Steuersatz von 5 % galt. Maßgeblich war die Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan mit ihrem darin benannten Wirkungszeitpunkt. Erst mit dieser Anordnung war der für die Grunderwerbsteuer maßgebliche Eigentumswechsel bewirkt worden. Ob eine vorgelagerte Bindung der Beteiligten bestanden hatte, war nach Auffassung des BFH unerheblich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Steuertermine Juni 2023

Steuertermine Juni 2023
12.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.06.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2023; ** für das II. Quartal 2023]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 05/2023)

Werbungskosten: Wenn es keine erste Tätigkeitsstätte gibt

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht immer ganz einfach. Wenn man jeden Tag in dasselbe Büro geht, stellt sich die Frage normalerweise nicht. Schwieriger wird es, wenn man eine Tätigkeit ausübt, die nicht immer am selben Ort stattfindet. In einem solchen Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) zu entscheiden.

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht immer ganz einfach. Wenn man jeden Tag in dasselbe Büro geht, stellt sich die Frage normalerweise nicht. Schwieriger wird es, wenn man eine Tätigkeit ausübt, die nicht immer am selben Ort stattfindet. In einem solchen Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) zu entscheiden.

Der Kläger war bei der X-GmbH in A als Möbelmonteur angestellt. Laut Arbeitsvertrag war sein Haupteinsatzgebiet die Region Norddeutschland. Der von ihm genutzte Firmen-Lkw durfte nicht zur Heimfahrt genutzt werden. Vielmehr durfte der Kläger mit dem Lkw maximal bis W fahren und dort das Fahrzeug auf einem von ihm frei wählbaren öffentlichen Parkplatz abstellen. Das Finanzamt berücksichtigte als Werbungskosten lediglich die Entfernungspauschale für die Wege zwischen der Wohnung des Klägers und W als erster Tätigkeitsstätte. Der Kläger führte jedoch an, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe. Auch liege kein Sammelpunkt vor, da der Lkw an jedem beliebigen Ort zwischen A und W abgestellt werden könne.

Die Klage vor dem FG war begründet. Aufwendungen eines Arbeitnehmers ohne erste Tätigkeitsstätte für Fahrten zwischen seiner Wohnung und einem bestimmten Ort oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Der Kläger hatte keine erste Tätigkeitsstätte. Die Ausnahmeregelung zum "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" griff im Streitfall nicht. Es wurde hier zwar dauerhaft derselbe Ort typischerweise arbeitstäglich aufgesucht, aber es fehlte an der Anweisung des Arbeitgebers, arbeitstäglich einen festgelegten Ort aufzusuchen, um von dort aus die berufliche Tätigkeit zu beginnen. Es lag in der Eigenverantwortung des Klägers, den Lkw irgendwo im Gebiet zwischen A und W abzustellen. Dass der Kläger aus Praktikabilitätsgründen immer den gleichen Parkplatz aufsuchte, war für den Werbungskostenabzug irrelevant.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Häusliches Arbeitszimmer ab 2023: Welche Raumkosten in welcher Höhe abziehbar sind

Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause erheblich an Bedeutung gewonnen. Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, darf seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2023 gelten neue Regelungen für häusliche Arbeitszimmer. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die neuen Regelungen nun ausführlich beleuchtet:

Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause erheblich an Bedeutung gewonnen. Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, darf seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2023 gelten neue Regelungen für häusliche Arbeitszimmer. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die neuen Regelungen nun ausführlich beleuchtet:

Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten neuerdings entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt ihre tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht mehr einzeln nachweisen.

Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen, das heißt, der Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Wohnungen durch dieselbe Person bei dem Höchstbetrag von 1.260 EUR bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate können Erwerbstätige allerdings wiederum die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag abziehen, sofern sie weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen (mit 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr).

Werden für ein häusliches Arbeitszimmer in Mittelpunktsfällen die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend gemacht, so sind die Gebäudekosten zusammenzurechnen. Dazu gehören Miete, Gebäudeabschreibung, Renovierungskosten, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung. Der abziehbare Anteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu berechnen. Voll einzurechnen sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums, also z. B. für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Regale, Bürostühle oder Schreibtisch, sind separat von den Raumkosten zu betrachten und in voller Höhe abzugsfähig.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Anspruch bestätigt: Kindergeld, wenn das Kind unfreiwillig in der Psychiatrie ist

Erst zum Jahresanfang 2023 wurde das Kindergeld auf 250 EUR erhöht. Man bekommt es in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Es gibt allerdings auch Gründe, die einen längeren Kindergeldbezug ermöglichen. Einer kann die Berufsausbildung des Kindes sein, ein anderer seine Behinderung. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob der Anspruch auf Kindergeld auch fortbesteht, wenn ein behindertes Kind aufgrund begangener rechtswidriger Taten zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

Erst zum Jahresanfang 2023 wurde das Kindergeld auf 250 EUR erhöht. Man bekommt es in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Es gibt allerdings auch Gründe, die einen längeren Kindergeldbezug ermöglichen. Einer kann die Berufsausbildung des Kindes sein, ein anderer seine Behinderung. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob der Anspruch auf Kindergeld auch fortbesteht, wenn ein behindertes Kind aufgrund begangener rechtswidriger Taten zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

Die Klägerin ist die Mutter von A (geboren im Juli 1999). A leidet seit dem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schizophrenie (Grad der Behinderung 80, Merkzeichen "H" für "Hilflosigkeit"). Die Schule besuchte er seit Herbst 2014 nicht mehr. Zwischen 2014 und Frühjahr 2016 war A mehrfach in stationärer Behandlung, wohnte aber zwischendurch noch im Elternhaus. Von Mai 2016 bis Oktober 2016 war er in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums C untergebracht, danach bis Februar 2017 in einer Jugendeinrichtung. In der Folgezeit war A in wechselnden geschlossenen psychiatrischen Abteilungen von Kliniken untergebracht. Die Unterbringung in der Psychiatrie war angeordnet worden, da A im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrige Taten begangen hatte, unter anderem Übergriffe auf das Pflegepersonal. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum April 2017 bis September 2017 sowie ab Februar 2018 auf und forderte den überzahlten Betrag zurück.

Die Klage der Mutter vor dem FG war erfolgreich. Das Gericht stellte fest: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für A, da dieser wegen seiner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch kommt in Frage, dass das Kind entweder aufgrund der allgemein ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung) arbeitslos und damit außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Kindergeldberechtigung besteht auch, wenn die Behinderung mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Eine Ausnahme besteht bei Inhaftierung, was im Streitfall aber nicht gegeben ist. Zwar gab es durch A rechtswidrige Körperverletzungen gegen das Pflegepersonal. Allerdings erfolgte die Unterbringung in der Psychiatrie wegen einer schuldlos im Zustand der Steuerungsunfähigkeit begangenen Tat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)