Neuigkeiten Steuern

Aktualisierte Liste: Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.10.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere veröffentlicht. Bereits mit Schreiben vom 08.08.2017 hatte die Finanzverwaltung aufgelistet, was als NATO-Hauptquartier definiert wird. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde das "Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm" als NATO-Hauptquartier anerkannt und die Liste entsprechend vervollständigt. Weitere Aktualisierungen gab das BMF mit Schreiben vom 25.01.2022 sowie vom 28.04.2023 bekannt. Im aktuellen Schreiben vom 09.10.2023 wurde die Liste nun nochmals aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.10.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere veröffentlicht. Bereits mit Schreiben vom 08.08.2017 hatte die Finanzverwaltung aufgelistet, was als NATO-Hauptquartier definiert wird. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde das "Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm" als NATO-Hauptquartier anerkannt und die Liste entsprechend vervollständigt. Weitere Aktualisierungen gab das BMF mit Schreiben vom 25.01.2022 sowie vom 28.04.2023 bekannt. Im aktuellen Schreiben vom 09.10.2023 wurde die Liste nun nochmals aktualisiert.

Im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren sind umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Geschäfte mit bestimmten NATO-Hauptquartieren in Europa können von der Umsatzsteuer befreit werden. Für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

NATO-Hauptquartiere können Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien. Dies ist im Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere geregelt. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut entsprechen.

Hinweis:Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 25.01.2022 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 28.04.2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Mobile Banking: Kontoauszüge sollten regelmäßig gesichert werden

Bankgeschäfte werden heutzutage immer häufiger per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kontoauszüge werden von den Kreditinstituten zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings eingestellt, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst. Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen und der Bankkunde steht erst einmal ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Je Institut variieren die Bereitstellungszeiten von 90 Tagen bis 365 Tage. Spätestens bei der Steuererklärung kann dies zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.

Bankgeschäfte werden heutzutage immer häufiger per Smartphone oder PC abgewickelt. Die Kontoauszüge werden von den Kreditinstituten zwar regelmäßig in die elektronischen Postfächer des Online-Bankings eingestellt, viele Bankkunden ersparen sich aber das Archivieren oder Ausdrucken - manchmal bewusst, oft auch eher unbewusst. Der Effekt: Irgendwann lassen sich die digitalen Auszüge nicht mehr im Online-Banking-Portal abrufen und der Bankkunde steht erst einmal ohne Kontoauszug dar. Der Grund ist, dass die Banken die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit in den Kundenpostfächern zur Verfügung stellen. Je Institut variieren die Bereitstellungszeiten von 90 Tagen bis 365 Tage. Spätestens bei der Steuererklärung kann dies zum Problem werden, wenn das Finanzamt einen Zahlungsnachweis einfordert.

Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs Jahre aufbewahren, besser noch zehn Jahre. Bankkunden sind daher gut beraten, wenn sie ihre Kontoauszüge monatlich ausdrucken. Wer sich den Ausdruck aus dem Online-Banking sparen möchte, sollte seine Kontoauszüge zumindest digital in einem Ordner speichern bzw. archivieren, so dass sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen. Auf Nummer sicher geht, wer die heruntergeladenen Dateien auf mehreren Speichermedien sichert (z.B. zusätzlich auf USB-Stick).

Hinweis: Zwar sind Banken nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Möchte ein Kunde aber alte Kontoauszüge nachträglich ausgestellt haben, ist dieser Prozess nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit Gebühren verbunden - einzelne Kontoauszüge werden mit 4 EUR bis 15 EUR berechnet. Bankkunden sollten sich daher besser ihr eigenes Archiv anlegen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Ermäßigter Steuersatz: Kurzfristige Vermietung von Wohncontainern

Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2022 entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung übernimmt mit ihrem aktuellen Schreiben die BFH-Rechtsprechung und passt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Katastrophenerlass in Schleswig-Holstein: Steuererleichterungen für Flutopfer

Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.

Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.

Darin sind verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten enthalten. Es sind Erleichterungen für alle Betroffenen (sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen) vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind im Sinne des Erlasses Geschädigte, die von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Der Erlass sieht Erleichterungen wie zum Beispiel Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen vor. Geschädigte können die Stundung der bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern beantragen (Einkommen -, Körperschaft- und Umsatzsteuer). Die Stundung ist für drei Monate und längstens bis zum 30.04.2024 zu gewähren. Zudem soll bis zum 30.04.2024 die Vollstreckung bei allen oben genannten bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. Die im Zeitraum vom 20.10.2023 bis zum 30.04.2024 verwirkten Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.

Hinweis: Sind durch das Unwetter Buchführungsunterlagen vernichtet worden, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Betroffene sollten den Tatbestand der Vernichtung zeitnah dokumentieren.
 
 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Internationaler Informationsaustausch: Schweiz offenbart 3,6 Millionen Finanzkonten an Partnerstaaten

Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nun bekanntgegeben, dass sie im Jahr 2023 mit 104 Staaten Informationen über Finanzkonten ausgetauscht hat. Zu den 101 bisherigen Staaten - darunter auch Deutschland - kamen nun Kasachstan, die Malediven und der Oman hinzu. Mit 78 Staaten (darunter auch Deutschland) tauschte die Schweiz die Daten gegenseitig aus. Von 25 Staaten erhielt die Schweiz Informationen, versandte jedoch keine, weil die Staaten entweder die internationalen Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit noch nicht erfüllen oder auf eine Datenlieferung freiwillig verzichten. Mit Russland wurden auch 2023 keine Daten ausgetauscht.

Die ESTV hat Informationen zu rund 3,6 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten versandt und erhielt von ihnen im Gegenzug Informationen zu rund 2,9 Millionen Finanzkonten. Zum Umfang der dabei erfassten Finanzvermögen machte die ESTV keine Angaben.

Hinweis: Ausgetauscht werden Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen, darunter der Name, die Anschrift, der Ansässigkeitsstaat und die Steueridentifikationsnummer des Anlegers, sowie Angaben zum meldenden Finanzinstitut, der Kontosaldo und die Kapitaleinkommen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Steuerformulare: Kann ein Bescheid nach Bekanntwerden eines Fehlers geändert werden?

Das deutsche Steuerrecht ist wahrlich nicht einfach. Es gibt viele Regelungen, Ausnahmen und auch Abzugsmöglichkeiten. Damit das Steuerrecht richtig angewendet werden kann, müssen die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden. Auch das ist nicht ganz einfach. So kann es vorkommen, dass aus Versehen falsche Werte oder auch doppelte Werte eingetragen werden. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob eine versehentliche doppelte Eintragung später geändert werden kann.

Das deutsche Steuerrecht ist wahrlich nicht einfach. Es gibt viele Regelungen, Ausnahmen und auch Abzugsmöglichkeiten. Damit das Steuerrecht richtig angewendet werden kann, müssen die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden. Auch das ist nicht ganz einfach. So kann es vorkommen, dass aus Versehen falsche Werte oder auch doppelte Werte eingetragen werden. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob eine versehentliche doppelte Eintragung später geändert werden kann.

Der Kläger erhielt im Streitjahr eine Dividende von seiner Betriebs-GmbH. Diese war den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Steuern wurden bereits von der GmbH einbehalten. In den eingereichten Steuererklärungen des Klägers wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der auch die Dividende enthielt, in Anlage G erklärt. Des Weiteren wurde die Dividende auch in Anlage KAP eingetragen. Die Veranlagung durch das Finanzamt erfolgte erklärungsgemäß. Der Bescheid wurde im Anschluss formell bestandskräftig. Vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Änderung des Bescheids, da ihm auffiel, dass die Dividende zweimal der Steuer unterworfen worden war. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich, der Bescheid kann geändert werden. Die später erkannte doppelte Erfassung der Dividende sei eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache. Nach Auskunft des Finanzamts habe dieses nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Einträgen um die gleiche Dividende gehandelt habe. Nach Ansicht des FG traf weder das Finanzamt noch den Kläger ein grobes Verschulden daran, dass die Doppelerfassung erst nachträglich bekanntwurde. Es sei auch kein Vorsatz erkennbar. Ein persönliches Verschulden des Klägers bei der Zuarbeit zur Steuererklärung oder der Auswahl und Überwachung des Klägerbevollmächtigten bei Erstellung der Steuererklärungen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein grobes Verschulden des Bevollmächtigten liege nicht vor.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Weltweite Steuergerechtigkeit: EU aktualisiert Liste unkooperativer Länder

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete:

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete:

  • Amerikanische Jungferninseln
  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Bahamas
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Vanuatu

Nicht länger als unkooperativ eingestuft sind die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln. Diese Staaten haben diverse Maßnahmen ergriffen und beispielsweise ihren Rahmen für den Informationsaustausch auf Ersuchen überarbeitet oder Regelungen zur Freistellung ausländischer Einkünfte geändert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Bescheidänderung: Risikomanagement beim Finanzamt

Kennen Sie das Risikomanagementsystem des Finanzamts? Diese Software soll dem Finanzamt schnell anzeigen, ob in einer Steuererklärung auffällige Sachverhalte enthalten sind. Umgekehrt können damit auch die unauffälligen Routinefälle sofort erkannt und schnell abgeschlossen werden. Aber was ist, wenn ein auffälliger Sachverhalt durch das System nicht erkannt wird? Kann das Finanzamt sich dann bei einer späteren Bescheidänderung darauf berufen, dass kein entsprechender Hinweis kam? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob der Bescheid dann noch geändert werden kann.

Kennen Sie das Risikomanagementsystem des Finanzamts? Diese Software soll dem Finanzamt schnell anzeigen, ob in einer Steuererklärung auffällige Sachverhalte enthalten sind. Umgekehrt können damit auch die unauffälligen Routinefälle sofort erkannt und schnell abgeschlossen werden. Aber was ist, wenn ein auffälliger Sachverhalt durch das System nicht erkannt wird? Kann das Finanzamt sich dann bei einer späteren Bescheidänderung darauf berufen, dass kein entsprechender Hinweis kam? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob der Bescheid dann noch geändert werden kann.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden 2016 zusammen veranlagt. Die Klägerin betrieb eine Praxis. Die Räume hierfür wurden ihr vom Kläger umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Kläger im Jahr 2016 die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 23.023 EUR. Nach einem Einspruch des Klägers erhielt dieser eine weitere Vorsteuererstattung in Höhe von 163 EUR. In der Einkommensteuererklärung erfasste die vom Kläger beauftragte Steuerberaterkanzlei versehentlich nur die erstatteten 163 EUR. Diese Unrichtigkeit übernahm das Finanzamt bei der Veranlagung. Als ihm das Fehlen der 23.023 EUR in einer späteren Außenprüfung auffiel, änderte es den Bescheid entsprechend.

Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt durfte den bestandskräftigen Bescheid nicht ändern. Da ihm die Höhe der gesamten Erstattung bekannt gewesen sei, sei keine Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen möglich. Das Finanzamt sei bei Veranlagung verpflichtet gewesen, die ihm bekannten Tatsachen auszuwerten. Und zwar auch dann, wenn es keinen Prüfhinweis durch das Risikomanagementsystem gegeben habe. Auch eine Änderung aufgrund eines Schreibfehlers scheide aus, da das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als "eigene Unrichtigkeit" übernehmen könne, wenn der relevante Besteuerungssachverhalt nicht als prüfungsbedürftig beurteilt worden sei.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Kapitalerträge: Ist der Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf steuerpflichtig?

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin hatte mit ihrer Bank im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag geschlossen. Nach erfolgtem Widerruf verglichen sich die Parteien in 2017 auf die Rückzahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und auf die Zahlung eines "Nutzungsersatzes" an die Klägerin. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Darlehen sollten durch den Vergleich abgegolten sein. Die Bank erteilte eine Steuerbescheinigung mit dem Nutzungsersatz als Kapitalertrag. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der von der Bank bescheinigten Kapitalertragsteuer. Zwar kam das Finanzamt dem nach, berücksichtigte jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Nutzungsersatzanspruch eines Darlehensnehmers, wenn das Darlehen rückabgewickelt wird und die Bank als Ersatz für Nutzungsvorteile nach dem Widerruf einen Vergleichsbetrag zahlt. Wie der Rückzahlungsbetrag aufgeteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die von der Klägerin geforderte Aufteilung des im Vergleich bezeichneten Nutzungsersatzes auf mehrere Positionen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der eindeutige Wortlaut und die Systematik des getroffenen Vergleichs dem entgegenstehen. Nutzungsersatz und Nutzungsherausgabe bilden keine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich beim Nutzungsersatz nicht um die Rückgewähr von Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Für Rentner und Pensionäre: Vier Bundesländer akzeptieren vereinfachte Einkommensteuererklärung

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre bereits seit 2018 eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben - eine sogenannte "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften”.

Hinweis: Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den vereinfachten Erklärungsvordruck für den Veranlagungszeitraum 2022 veröffentlicht. Der Bogen ist jetzt auch am PC ausfüllbar und kann anschließend als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden.

Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)