Neuigkeiten Steuern

Lohn- und Arbeitsbedingungen: 49 % aller Beschäftigten arbeiteten 2025 mit Tarifbindung

Wenn Arbeitsverträge direkt durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geregelt sind, spricht man von einer sog. Tarifbindung. Wer als Arbeitnehmer tarifgebunden ist, profitiert von Mindeststandards bei seinen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass in Deutschland im Jahr 2025 nur knapp die Hälfte (49 %) aller Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb beschäftigt war. Damit blieb die Tarifbindung im Vergleich zu den Vorjahren konstant.

Wenn Arbeitsverträge direkt durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geregelt sind, spricht man von einer sog. Tarifbindung. Wer als Arbeitnehmer tarifgebunden ist, profitiert von Mindeststandards bei seinen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass in Deutschland im Jahr 2025 nur knapp die Hälfte (49 %) aller Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb beschäftigt war. Damit blieb die Tarifbindung im Vergleich zu den Vorjahren konstant.

Wie Destatis weiter mitteilt, bestanden auch 2025 deutliche Unterschiede zwischen den Branchen: Die höchste Tarifbindung gab es im Wirtschaftsabschnitt "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" mit 100 %. Es folgten die Abschnitte "Energieversorgung" (84 %), "Erziehung und Unterricht" (79 %) und "Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" (68 %).

Die Wirtschaftsabschnitte mit der geringsten Tarifbindung im Jahr 2025 waren "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" (10 %), "Kunst, Unterhaltung und Erholung" (21 %), "Grundstücks- und Wohnungswesen" (21 %) sowie "Gastgewerbe" und "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" (jeweils 23 %). Im Vergleich zum Vorjahr veränderte sich die Tarifbindung in den Branchen damit kaum.

Hinweis: Im Bundesländer-Vergleich war die Tarifbindung in Bremen (56 %), im Saarland (52 %) und in Nordrhein-Westfalen (51 %) am höchsten. Die geringste Tarifbindung wiesen Sachsen (42 %), Berlin (45 %) und Schleswig-Holstein (46 %) aus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung wird seit 2025 erst im Einkommensteuerbescheid gewährt

Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.

Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung seit 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beanspruchen können. In der Lohnabrechnung muss eine Abfindung also zunächst wie regulärer Arbeitslohn versteuert werden. Arbeitgeber führen zunächst die volle Steuer ab, was zu einer geringeren Nettoauszahlung führt. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Der Steuervorteil geht aber nicht verloren, denn Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Ruheständler aufgepasst: Welche Steuerfolgen die steuerfreie Aktivrente hat

Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:

Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:

  • Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Der Lohn, der den Freibetrag von 2.000 EUR übersteigt, wird sofort monatlich besteuert. Er treibt zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte in die Höhe.
  • Abgabe von Steuererklärungen: Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, da die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
  • Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Sachverständigengutachten: Marktpreis schlägt Schätzwert

Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.

Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.

Der Kläger erbte im Jahr 2020 unter anderem zwei Grundstücke. In einem Gutachten ermittelte ein Sachverständiger hierfür Grundbesitzwerte von 210.000 EUR und 305.000 EUR. Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke jedoch für insgesamt 900.000 EUR. Das Finanzamt setzte zum Zweck der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert von rund 696.000 EUR an. Der Kläger begehrte demgegenüber die Berücksichtigung der niedrigeren Werte aus dem Gutachten. Die Käuferin habe die Grundstücke ohne vorherige Besichtigung und ohne Kenntnis der vorhandenen Mängel erworben. Auch seien hier im Gegensatz zum Gutachten keine wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger durch das Gutachten keinen niedrigeren Wert nachweisen. Zwar ist ein solcher Nachweis grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten möglich. Im konkreten Fall jedoch kam dem tatsächlich erzielten Kaufpreis eine größere Aussagekraft zu. Denn ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Verkaufspreis stellt regelmäßig den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert dar, ein Gutachten demgegenüber nur eine Schätzung.

Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Gutachten stets vorrangig zu berücksichtigen wäre, existiert nicht. Zudem bekräftigte die Käuferin, dass der von ihr gezahlte Preis nach ihrer Einschätzung dem Marktwert entsprach. Auch eine zwischenzeitlich positive Entwicklung des Immobilienmarkts konnte die erhebliche Abweichung zwischen dem Kaufpreis und den Werten laut Gutachten nicht plausibel erklären.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts: Entschädigung an Erbbauberechtigten ist steuerpflichtig

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, müssen als außerordentliche Einkünfte versteuert werden. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält.

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, müssen als außerordentliche Einkünfte versteuert werden. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält.

Geklagt hatte eine vermögensverwaltende KG, der ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt worden war. Dieses Recht hatte sie in die Lage versetzt, das aufstehende Gebäude zu vermieten und damit erhebliche Mieteinnahmen zu erzielen. Für die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts erhielt die KG von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Millionenhöhe. In der logischen Folge entfielen ihre Erträge aus dem Erbbaurecht (Vermietungseinkünfte).

Das Finanzamt erfasste die Millionenzahlung als steuerpflichtige Entschädigung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wogegen die KG klagte. Sie war der Ansicht, dass die Entschädigung keine entgehenden oder entgangenen Einnahmen ersetzen sollte, sondern lediglich als Ausgleich für den Vermögensverlust (Verlust des Erbbaurechts) gezahlt worden war - und somit nicht besteuert werden durfte.

Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und verwies auf die kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen. Die Entschädigung war nach Gerichtsmeinung für die entfallenden Mieteinnahmen und nicht für die Aufgabe einer Vermögensposition (Erbbaurecht) gezahlt worden. Die vereinbarte Entschädigung orientierte sich betragsmäßig an der Miethöhe abzüglich der weggefallenen Verpflichtung der Erbbauzinsen. Durch die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts wurde der KG die Möglichkeit genommen, weitere Vermietungserträge zu erzielen, so dass die Besteuerung der Entschädigung im Ergebnis rechtmäßig war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Arbeiten im Ausland: Wenn ein Land auf die Besteuerung verzichtet

Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.

Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.

Der Antragsteller wohnt in Deutschland und ist Arbeitnehmer einer luxemburgischen Gesellschaft. In seinen Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 erklärte er ausschließlich nach dem DBA als steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn. Der Antragsteller erhielt auch Vergütungen für Überstunden, die in Luxemburg jedoch steuerfrei belassen wurden. In den Bescheiden für 2021 und 2022 berücksichtigte das Finanzamt die in Luxemburg steuerfrei belassenen Überstundenvergütungen als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Es bestehen keine Zweifel, dass das für die Überstunden gezahlte Gehalt in Deutschland steuerpflichtig ist. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen die Überstundenvergütungen dem Welteinkommensprinzip. Grundsätzlich steht nach dem DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht zu. Da Luxemburg die betreffenden Einkünfte tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht insoweit wieder an Deutschland zurück. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile der Einkünfte betroffen sind. Die Überstundenvergütungen wurden daher zu Recht in Deutschland versteuert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorsteuerberichtigung: Was passiert, wenn Handelsgutschriften nicht eingelöst werden

Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach "verfallen"? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach "verfallen"? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Im Durchschnitt wurden jedoch rund 60 % der Handelsgutschriften nicht eingelöst. In einzelnen Fällen beantragten Kunden später die Korrektur der Umsatzsteuer, da sie ihre Gutschriften nicht vollständig genutzt hatten. Daraufhin nahm das Finanzamt auch bei der Klägerin eine Vorsteuerberichtigung vor, da diese insoweit wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei. Dagegen argumentierte die Klägerin, die Bemessungsgrundlage habe sich nicht geändert; die Einlösung der Gutschriften sei von vornherein befristet gewesen.

Das FG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hat sich die Bemessungsgrundlage für die Umsätze geändert, indem die Handelsgutschriften endgültig nicht mehr eingelöst werden konnten. Die Gutschriften hatten keinen eigenen Wert und waren nicht übertragbar, sondern stellten lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit auf künftige Leistungen dar.

Erst mit der tatsächlichen Einlösung hätte das vereinbarte Entgelt realisiert werden können. Wurden die Gutschriften aber - etwa wegen Verjährung - nicht mehr eingelöst, wurde das ursprünglich vereinbarte Entgelt tatsächlich nicht gezahlt. In diesem Fall liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor, so dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich ist.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass Änderungen der Bemessungsgrundlage insbesondere dann relevant sind, wenn Forderungen ganz oder teilweise nicht mehr durchgesetzt werden können und somit als uneinbringlich gelten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Immer wieder streitig: Eventuelle Doppelbesteuerung von Renten

Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Problematisch kann dies insbesondere für Steuerpflichtige sein, die schon vor 2005 Beiträge geleistet haben, die damals nicht steuerlich abziehbar waren. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es bei Renteneintritt zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt.

Der Kläger bezog seit Mai 2017 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Einzahlung seit 1978) sowie Einnahmen aus einer Direktversicherung. Die Beiträge zu Letzterer waren direkt vom Arbeitgeber gezahlt worden. Hinsichtlich seiner Rente war der Kläger der Ansicht, die Besteuerung müsse begrenzt werden, wenn erkennbar sei, dass die Steuerbelastung bei Rentenauszahlung die früheren Steuerersparnisse übersteige.

Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Rente des Klägers sei mit einem Besteuerungsanteil von 74 % zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerminderung durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung geringer sei als die Einkommensteuer auf die Rente. Die gesetzlichen Regelungen seien zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, eine Doppelbesteuerung sei jedoch unzulässig. Der Nachweis hierfür obliege dem Steuerpflichtigen. Zudem wäre nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig, wovon aber im Streitfall nicht auszugehen sei. Denn neben dem Arbeitnehmerbeitrag werde auch der des Arbeitgebers in der Steuererklärung berücksichtigt.

Hinweis: Der Gesetzgeber hatte später hinsichtlich der Rentenbesteuerung die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ab 2023 gestrichen und auch der Besteuerungsanteil steigt langsamer als ursprünglich beschlossen. Dies soll einer möglichen Doppelbesteuerung entgegenwirken.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Gewerbeuntersagung: Erzwungenes Wohlverhalten spricht nicht für Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.

Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.

Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Gewerbeuntersagung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn die Steuer- und Sozialabgabenschulden zwischenzeitlich beglichen worden sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Friseurin für mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und war deshalb wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch die Nichtabgabe der Erklärungen hatte sie Steuern in Höhe von 36.500 EUR verkürzt. Neben den Steuerschulden hatte sie Schulden bei der Minijob-Zentrale, der Handwerkskammer, der Krankenkasse und der Stadtkasse.

Nachdem es ihr gelungen war, sämtliche Steuer- und Abgabenschulden zu tilgen, wollte sie die Gewerbeuntersagung rückabwickeln lassen. Doch das VG lehnte trotz der getilgten Schulden ab und verwies darauf, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse erst auf ganz erheblichen Druck von außen (z.B. vom Finanzamt) in Ordnung gebracht habe. Dieses erzwungene Wohlverhalten ließ nach Gerichtsmeinung nicht auf ihre neu gewonnene Zuverlässigkeit schließen, so dass an der Gewerbeuntersagung festzuhalten war.

Hinweis: Gewerbeuntersagungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, der Arbeitnehmer und des Wirtschaftsverkehrs vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Personen, die ihre steuerlichen und sozialen Pflichten nicht erfüllen oder wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, sollen so dauerhaft vom Markt genommen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen: Pauschale Lohnsteuer darf nicht per Haftungsbescheid eingefordert werden

Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht - wie bei der regulären Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht - wie bei der regulären Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufgelegt hatte und die daraus gewährten Vorteile als steuerfreien Arbeitslohn eingestuft hatte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das FA ihm aber die Steuerbefreiung versagt, so dass der Arbeitgeber beantragte, die nicht abgeführte Lohnsteuer bei ihm pauschal nachzuerheben. Das FA kam diesem Antrag nach, schickte ihm hierfür jedoch einen Haftungsbescheid.

Hinweis: Durch einen Haftungsbescheid wird eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen.

Der BFH stufte den Haftungsbescheid nun als rechtswidrig ein und verwies darauf, dass der Arbeitgeber kein Haftungsschuldner sein kann, da die pauschale Lohnsteuer schließlich von ihm selbst geschuldet wird. Die Pauschsteuer hätte daher nur per Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) geltend gemacht werden dürfen. Haftungsbescheide können sich nur an Arbeitgeber richten, wenn sie sich auf von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer beziehen.

Hinweis: Ob Steuern per Haftungs- oder Nachforderungsbescheid eingefordert werden, macht einen erheblichen Unterschied, da sich beide steuerliche Verfahren grundlegend voneinander unterscheiden (z.B. hinsichtlich Steuerschuldnerschaft, verfahrensrechtlicher Fragen, Ermessenserwägungen).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)