Neuigkeiten Steuern

Einkommensteuererklärung 2024: Welche Belege will das Finanzamt sehen?

Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil - sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.

Wer das Jahr über fleißig Rechnungen für die Einkommensteuererklärung sammelt, ist klar im Vorteil - sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerzahlern erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerzahler eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 EUR.

Wer sich an seine Einkommensteuererklärung setzt, stellt sich regelmäßig die Frage, welche der Belege er denn jetzt an das Finanzamt (FA) mitschicken soll. Hier gilt meist: Weniger ist mehr. Denn seit 2017 gilt die sog. Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig - es sei denn, das FA fordert ausdrücklich dazu auf.

Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sollten die Belege aber gleich zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. So verlangt das FA bspw. von vornherein Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Dies gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 berücksichtigt wird. In Auslandsfällen benötigt das FA zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung - das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird.

Nachträglich angefordert werden Belege vom FA häufig, wenn zum ersten Mal hohe Kosten geltend gemacht werden. Steuerzahler sollten nicht eingereichte Belege daher unbedingt aufbewahren - zumindest bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Gewerbesteuerliche Kürzung: Schädlichkeit von mitvermieteten Betriebsvorrichtungen

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser errichtet, können Sie eine Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe des Gewinns beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies nennt sich "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung". Eine Kürzung ist also möglich, wenn "ausschließlich" eigener Grundbesitz genutzt und verwaltet wird. Das nennt sich Ausschließlichkeitsgebot. Aber was ist, wenn neben dem Grundbesitz noch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) in einem Streitfall entscheiden.

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser errichtet, können Sie eine Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe des Gewinns beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies nennt sich "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung". Eine Kürzung ist also möglich, wenn "ausschließlich" eigener Grundbesitz genutzt und verwaltet wird. Das nennt sich Ausschließlichkeitsgebot. Aber was ist, wenn neben dem Grundbesitz noch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) in einem Streitfall entscheiden.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der D-GmbH. Diese besaß eine mit einer Logistikhalle bebaute Gewerbeimmobilie. In der Halle befanden sich Hochregallager, die nicht automatisiert betrieben wurden. Die D-GmbH vermietete je eine Teilfläche des Objekts sowie die entsprechenden Hochregallager an die Firmen G und J. Ende 2018 veräußerte sie das Grundstück. Für die Jahre 2017 und 2018 beantragte sie die erweiterte Gewerbeertragskürzung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Die Richter des FG sahen das anders. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist zu gewähren. Neben den Teilflächen wurden noch die Hochregallager als Betriebsvorrichtungen an G und J mitüberlassen. Nach dem Gesetz ist dies aber nur kürzungsschädlich, wenn die Mitvermietung entgeltlich erfolgt. Ein Entgelt für die Hochregale zahlte nur G. Die Mitüberlassung der Regale an G ist jedoch als für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen.

Im Streitfall wurde eine Lagerhalle vermietet. Für die Unentbehrlichkeit der Mitvermietung der Hochregale spricht schon deren feste Verbindung mit dem Grundstück: Sie waren mit langen Schrauben fest im Boden verankert. Nach Ansicht des Gerichts ist der Umfang der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als gering anzusehen, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten betragen. Das war im Streitfall gegeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Keine pauschale Kostenanrechnung: Mindestbemessungsgrundlage bei Holdingdienstleistungen

Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei konzerninternen Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft geäußert. Dabei ging es um Fälle, in denen Leistungen unterhalb der Selbstkosten abgerechnet werden, jedoch ein vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei konzerninternen Dienstleistungen einer Holdinggesellschaft geäußert. Dabei ging es um Fälle, in denen Leistungen unterhalb der Selbstkosten abgerechnet werden, jedoch ein vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Eine schwedische Muttergesellschaft erbrachte Dienstleistungen der Unternehmensführung, Finanzierung sowie Immobilien-, IT- und Personalverwaltung an ihre nur eingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigten Tochtergesellschaften. Die Abrechnung erfolgte nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Method), wobei bestimmte Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Im Streitjahr lagen die Gesamtaufwendungen der Holding bei etwa 2,5 Mio. EUR, während das vereinnahmte Entgelt lediglich rund 210.000 EUR betrug. Trotz dieses Defizits wurde der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Die Steuerbehörde forderte eine Berechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis des sogenannten Normalwerts, der sämtliche Aufwendungen der Holding einbezieht. In ihren Schlussanträgen stellte die Generalanwältin fest, dass die Leistungen der Holding nicht als einheitliche Gesamtleistung, sondern als separate Einzelleistungen zu behandeln seien. Für jede dieser Leistungen sollte grundsätzlich ein Marktpreis ermittelt werden. Eine Aufwandsermittlung sei nur dann zulässig, wenn kein marktgerechter Vergleichswert verfügbar sei - und im Übrigen auch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Es dürften nur vorsteuerbelastete und direkt mit der Leistung verbundene Aufwendungen berücksichtigt werden. Gesellschaftsbezogene Kosten wie Aktionärs- und Kapitalbeschaffungskosten seien auszuschließen. Die Generalanwältin kritisierte Konzernstrukturen, die steuerlich relevante Leistungen künstlich schaffen, um den Vorsteuerabzug zu optimieren, und forderte eine klare Trennung zwischen steuerpflichtigen Leistungen und gesellschaftsbezogenen Maßnahmen.

Hinweis: Der Fall verdeutlicht die Unterschiede zwischen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Im Umsatzsteuerrecht ist das vereinbarte Entgelt maßgeblich und der Normalwert gilt nur bei Abweichungen vom Marktpreis. Die Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Einkunftsart: Müssen veruntreute Beträge versteuert werden?

Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.

Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.

Der Kläger war im Jahr 2011 Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG. Die E war ein Kunde der A. Zwischen dem Kläger und H, einem Angestellten der E, entstand im Jahr 2004 ein geschäftlicher Kontakt. In den Folgejahren veranlasste der Kläger diverse Zahlungen aus dem Vermögen der A an H, um sicherzustellen, dass sich H im Gegenzug für eine Auftragsvergabe an die A einsetzte.

Spätestens im Jahr 2011 fassten der Kläger und H den Entschluss, dass von nun an auch der Kläger von den Entnahmen aus dem Vermögen der A unmittelbar profitieren solle. Der Kläger und H vereinbarten daher, dass H von den an ihn überwiesenen Zahlungen vom Geschäftskonto der A einen gewissen Anteil in Form von Rückzahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zur Verfügung stellen sollte. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei diesen "Rückzahlungen" um steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Klägers.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor. Die "Rückzahlungen" von H an den Kläger stellen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Kläger veranlassten Überweisungen an H dar. Vielmehr handelt es sich um eine faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Die Zahlungen an H waren von vornherein daraufhin ausgerichtet, dass diese neben einem "Bestechungsanteil" für H auch einen Anteil enthielten, der dem Kläger selbst zufließen sollte. Letztlich bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahin gehend, dass auch der Kläger von den von ihm veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte.

Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese anschließend zum Zweck der Bestechung an H weiterleitet oder zuerst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.

Hinweis: Steuerlich gesehen gab es im Streitfall keine Konsequenzen. Allerdings ist bei Untreue auch die zivilrechtliche Ebene nicht zu unterschätzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Volljährige Kinder: Freiwilliger Wehrdienst vermittelt keinen Kindergeldanspruch

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Die gute Nachricht aber lautet: Es gibt diverse Verlängerungstatbestände, bei denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen:

  • Das Kind studiert oder absolviert noch eine Berufsausbildung.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Dies gilt als Zwangspause oder Übergangszeit.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt ein freiwilliger Wehrdienst nicht zu diesen Verlängerungstatbeständen, so dass Eltern volljähriger Kinder während dieser Zeit kein Kindergeld mehr erhalten. Etwas anderes gilt nach Gerichtsmeinung nur dann, wenn das Kind während des Wehrdienstes beispielsweise für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Im letzteren Fall müssen die Eltern der Familie aber belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen können.

Hinweis: Ist ein Verlängerungstatbestand erfüllt, wird das Kindergeld aber nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt. Eltern müssen in diesen Fällen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse explizit beantragen und die entsprechenden Gründe hierfür glaubhaft machen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Bürger melden Steuerdelikte: Finanzämter setzen auf anonyme Hinweisgeberportale

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei" - Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzbehörden schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Einige Landesfinanzverwaltungen setzen nun verstärkt auf digitale Meldewege, um anonyme Anzeigen entgegennehmen zu können: Seit April 2025 können Steuerdelikte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen über anonyme Hinweisgebersysteme gemeldet werden. Die Finanzverwaltungen beider Länder wollen so die Steuergerechtigkeit verbessern und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen.

Das Problem mit bisherigen anonymen Eingaben bestand darin, dass die Steuerfahndung keine Möglichkeit hatte, die hinweisgebende Person zu kontaktieren. Dies ist aber regelmäßig notwendig, da anonyme Hinweise oftmals noch konkretisiert werden müssen, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.

Über die neuen Portale können Steuerfahndung und Hinweisgeber nun sogar miteinander kommunizieren - unter Wahrung der Anonymität. Voraussetzung dafür ist, dass der Hinweisgeber bei Einreichung seines Hinweises im Portal einen digitalen Postkasten einrichtet, so dass er dort für Rückfragen kontaktiert werden kann. Auf diesem Weg kann das Finanzamt gezielt Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass der Hinweisgeber seine Identität preisgeben muss.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Zinsanstieg infolge des Ukraine-Kriegs: Höhe der Säumniszuschläge ist im neuen Zinsumfeld verfassungsgemäß

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sog. Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergesetzt werden muss.

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sog. Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann. Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 auf Druck des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des niedrigen Marktzinsniveaus von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergesetzt werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun verneint und erklärt, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen infolge des Ukraine-Kriegs jedenfalls ab März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestünden. Mit dieser Entscheidung lehnte der BFH eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Eilverfahren ab.

Ob die damalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der 6-prozentigen Nachzahlungszinsen auf Säumniszuschläge übertragen werden muss, kann laut BFH offenbleiben, da sich diese Rechtsprechung noch auf die damalige ab 2014 geltende Niedrigzinsphase bezogen hatte. Mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des Ukraine-Krieges eingesetzt hatte, ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre nun aber vorbei. Das gestiegene Zinsniveau hat bis heute Bestand, so dass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden kann.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Absehen von Strafverfolgung: Geldauflagen mit Sanktionscharakter sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar

Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Im zugrunde liegenden Fall waren gegen einen Gewerbetreibenden diverse Klagen wegen Steuerhinterziehung (bei seinen gewerblichen Einkünften) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erhoben worden. Der Mann konnte seinen Kopf strafrechtlich "aus der Schlinge" ziehen, indem er einen Betrag von 25.000 EUR an die Staatskasse zahlte. Im Einstellungsbeschluss des Gerichts hieß es, dass diese Geldauflage dazu diente, die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile beim Beschuldigten abzuschöpfen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.

Der BFH lehnte ab und erklärte, dass Zahlungen im Strafverfahren ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar seien, wenn sie Sanktionscharakter haben. Zwar sind vermögensabschöpfende Maßnahmen nicht vom Abzugsverbot erfasst, einen solchen Charakter hatte die Geldauflage im vorliegenden Fall nach Auffassung des BFH aber nicht - auch wenn im Einstellungsbeschluss ausdrücklich auf die bezweckte Vermögensabschöpfung verwiesen worden war.

Maßgeblich war für den BFH nicht das subjektiv Gewollte der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern der objektive Inhalt. Der Einstellungsbeschluss fußte auf den Regelungen zur Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Zahlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage haben Sanktionscharakter und dienen nicht nur der Wiedergutmachung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen sie daher dem steuerlichen Abzugsverbot.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung: Auch ohne Vorsatz können Bußgelder fällig werden

Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. EUR fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. EUR festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Finanzamt (FA) gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies ist im rechtlichen Sinn zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht allerdings nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.

Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das FA wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.

Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden. Und zwar in den folgenden beiden Fällen:

  • Ist noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben worden, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man falsche Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.
  • Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom FA festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.

Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden - und zwar durch Abgabe einer Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuertermine August 2025

Steuertermine August 2025
11.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 07/2025)