Neuigkeiten Steuern

Neues Urteil zum Reemtsma-Anspruch: Direktanspruch gegen die Finanzverwaltung auch bei zivilrechtlicher Verjährung?

Stellt ein Unternehmer Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung und wird dieser Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, hat der Unternehmer die ihm von seinem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurückzuzahlen. Ist dem Leistungsempfänger die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er gegebenenfalls einen Direktanspruch gegen sein Finanzamt auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags (sog. Reemtsma-Anspruch).

Stellt ein Unternehmer Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung und wird dieser Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, hat der Unternehmer die ihm von seinem Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurückzuzahlen. Ist dem Leistungsempfänger die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er gegebenenfalls einen Direktanspruch gegen sein Finanzamt auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags (sog. Reemtsma-Anspruch).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dazu schon im Jahr 2007 Stellung genommen. Nach der sehr restriktiven Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2022 soll der Reemtsma-Anspruch dann nicht greifen, wenn der zivilrechtliche Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistenden zivilrechtlich verjährt ist. Das Finanzgericht Münster hatte dem EuGH diese strenge Sichtweise zur Entscheidung vorgelegt.

Konkret ging es um einen Land- und Forstwirt (Kläger), der in den Jahren 2011 bis 2013 Holz zum Regelsteuersatz (19 %) einkaufte und dieses als Brennholz zum ermäßigten Steuersatz (7 %) weiterverkaufte. Seine Lieferanten führten Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an das Finanzamt ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt dem Kläger den Vorsteuerabzug in Höhe der Differenz zwischen Regel- und ermäßigtem Steuersatz (12 %). Er forderte daraufhin seine Lieferanten zur Rechnungsberichtigung und Rückerstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer auf. Diese beriefen sich jedoch auf die zivilrechtliche Verjährung. Daraufhin stellte der Kläger beim Finanzamt einen Billigkeitsantrag auf Erstattung des Betrags nach den Reemtsma-Grundsätzen, der aber vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Der EuGH gab dem Landwirt allerdings recht. Er entschied, dass der Reemtsma-Anspruch auch dann bestehe, wenn der Leistungsempfänger, ohne dass ihm Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, eine Erstattung aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährung nicht mehr von seinem Lieferanten fordern könne. Die Gefahr einer doppelten Erstattung schließt der EuGH grundsätzlich aus, indem er den Erstattungsanspruch nach Rechnungsberichtigung einschränkt.

Hinweis: Dieses Urteil zur Reemtsma-Rechtsprechung schafft weitere Klarheit. Der Leistungsempfänger erfährt einen weitergehenden Schutz, wenn sein Vorsteuerabzug gescheitert ist. Die bislang restriktive Sicht des BMF wird kaum zu halten sein. Betroffene Leistungserbringer sollten Billigkeitsanträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Mehrere Gesellschaften nebeneinander: Zur Gewinnfeststellung bekommt jeder seinen eigenen Bescheid

Jeder steuerliche Sachverhalt ist unterschiedlich und jeder Steuerpflichtige erhält dementsprechend seinen eigenen Bescheid. Das gilt natürlich auch für Gesellschaften. Selbst wenn an mehreren Gesellschaften immer die gleichen Personen beteiligt sind, ist für jede einzelne Gesellschaft ein Bescheid zu erlassen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall mehrere Gesellschaften vorlagen und daher einzelne Bescheide zu erlassen waren.

Jeder steuerliche Sachverhalt ist unterschiedlich und jeder Steuerpflichtige erhält dementsprechend seinen eigenen Bescheid. Das gilt natürlich auch für Gesellschaften. Selbst wenn an mehreren Gesellschaften immer die gleichen Personen beteiligt sind, ist für jede einzelne Gesellschaft ein Bescheid zu erlassen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall mehrere Gesellschaften vorlagen und daher einzelne Bescheide zu erlassen waren.

In den Streitjahren bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann. Zweck der Gesellschaft war die Vermittlung von Ferienwohnungen. Daneben besaßen die Gesellschafter in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Wohnungen schlossen die Kläger direkt mit den Feriengästen. Als Bankverbindung benannten sie hierzu ihr Privatkonto. In den Verträgen gab es keinen Hinweis auf die GbR. Die so erzielten Einkünfte erklärten die Kläger als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Unter dem Namen der GbR hatten die Gesellschafter Aufträge mit den Eigentümern fremder Ferienwohnungen geschlossen. Die GbR fungierte als Vermittler und erhielt hierfür eine Provision. Die aus der Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wurden als gewerbliche Einkünfte erklärt. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der GbR zu berücksichtigen seien.

Die Klage vor dem FG gegen die steuerliche Einschätzung des Finanzamts war begründet. Die im Eigentum der Kläger stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen sind kein Sonderbetriebsvermögen der GbR. Sie wurden der GbR nicht durch Vertrag oder konkludent zur Nutzung überlassen. Der Zweck der GbR war ausdrücklich die Vermittlung fremder Ferienwohnungen und umfasste eben nicht die Vermietung der eigenen Wohnungen. Durch die gemeinsame Vermietung der eigenen Ferienwohnungen haben die Gesellschafter eine weitere GbR gegründet. Die Gesellschafter der beiden GbRs sind zwar identisch, die Zwecke der GbRs aber verschieden. Es können auch mehrere GbRs nebeneinander betrieben werden. Eine Gewerblichkeit der Vermietung der eigenen Wohnungen ist nach Ansicht des Senats nicht gegeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Lieferung von Brennstoff: Nichtbeanstandungsregelung verlängert

Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterlag bislang dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2022 als Folgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Holzhackschnitzel trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung unterliegen. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien. Das Bundesfinanzministerium hatte sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und zu diesem Thema am 04.04.2023 ein Schreiben veröffentlicht.

Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterlag bislang dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2022 als Folgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Holzhackschnitzel trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung unterliegen. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien. Das Bundesfinanzministerium hatte sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und zu diesem Thema am 04.04.2023 ein Schreiben veröffentlicht.

Die in diesem Schreiben enthaltene Nichtbeanstandungsregelung sah vor, dass es für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet wird, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Das gelte auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers. Mit dem aktuellen Schreiben verlängert die Finanzverwaltung diese Regelung nun bis zum 31.12.2023.

Hinweis: Der Verkauf von Holzhackschnitzeln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %, wenn diese zum Verbrennen vorgesehen sind. Dies muss aus Qualität und Quantität der Abgabe beim Verkauf der Holzhackschnitzel hervorgehen. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf andere Waren wird ausgeschlossen. Der Verweis auf den Zolltarif dient somit weiterhin als Abgrenzungskriterium zur Steuersatzbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Scheingeschäfte: Vorsteuerabzug europarechtlich versagt

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das gilt jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass ein tatsächlich bewirkter Umsatz nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Das gilt jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass ein tatsächlich bewirkter Umsatz nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.

Grundsätzlich darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Materielle Voraussetzung ist beispielsweise die tatsächliche Leistungsbewirkung. Wird die Leistung tatsächlich erbracht, ist die Rechtsunwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts unbeachtlich. Steht hingegen fest, dass der Vorsteuerabzug im Rahmen einer Steuerhinterziehung geltend gemacht wurde, ist dieser zu versagen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung obliegt der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren die Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs präzisiert.

Im Urteilsfall stellte ein Unternehmer dem Kläger eine Rechnung über einen Markenverkauf aus. Der Kläger zog daraus die Vorsteuer. Die polnische Finanzverwaltung versagte jedoch den Vorsteuerabzug wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, denn es handle sich um ein Scheingeschäft. Dagegen wehrte sich der Kläger und obsiegte in erster Instanz, da nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachgewiesen war. Nach der hiergegen gerichteten Beschwerde der Finanzverwaltung zweifelte das polnische oberste Verwaltungsgericht daran, ob das Recht auf Vorsteuerabzug allein wegen der zivilrechtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts versagt werden kann, und befragte dazu den EuGH.

Der EuGH entschied, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der angenommenen zivilrechtlichen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts neutralitätswidrig ist. Die nationale Finanzbehörde trägt die Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Tatsachen.

Hinweis: Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil auch die bisherige deutsche Rechtslage.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Betriebsausgabenabzug für Gästehäuser: Betrieb muss nicht von beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden

Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich an Geschäftsfreunde überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass zur Anerkennung dieser "Ortsidentität" nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird.

Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich an Geschäftsfreunde überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten hierfür als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass zur Anerkennung dieser "Ortsidentität" nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die Betriebsstätte auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin in erster Instanz vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestärkt. Die Finanzrichter vertraten die Auffassung, dass die Betriebsstätte nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden war, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei. Im Ergebnis sei das Gästehaus damit außerhalb des Orts des Betriebs gelegen, so dass das Abzugsverbot greife.

Der BFH gestand dem Verein nun jedoch den Betriebsausgabenabzug für die Kosten der Apartments zu und urteilte, dass zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb nicht gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den "benachbarten" Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes.

Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die an Geschäftsfreunde überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass beispielsweise auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. In den Einkommensteuer-Richtlinien wird derzeit noch gefordert, dass die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden muss, damit das Abzugsverbot nicht greift.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Grünes Licht: EuGH entscheidet zur Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen

In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die "zum Ausschlachten" verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten - und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die "zum Ausschlachten" verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten - und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

Im Besprechungsfall hatte ein belgischer Unternehmer Fahrzeuge mit Totalschaden von Versicherungsnehmen erworben und sie als Autowracks oder "zum Ausschlachten" an Dritte weiterverkauft. Die Rechnungen enthielten den Hinweis "zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge". Die belgische Steuerbehörde versagte für diese Umsätze die Anwendung der Differenzbesteuerung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer.

Der EuGH legt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) dahin gehend aus, dass endgültig stillgelegte Fahrzeuge, die ein Unternehmen erworben hat und die zum Ausschlachten verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Dabei ist zu beachten, dass sie zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten. Zum anderen muss feststehen, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

Zudem stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht zwangsläufig eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand voraussetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von einem Wiederverkäufer erworbenen Fahrzeuge endgültig stillgelegt sind und daher nicht wiederverkauft werden können, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverwendet zu werden. Für die Prüfung, ob ein Gebrauchtgegenstand vorliegt, sind nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer an andere Personen erneut verwendbar sind.

Hinweis: Für Gebrauchtgegenstände können Steuerpflichtige unter den in der MwStSystRL genannten Voraussetzungen von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen. Steuerpflichtig ist die Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Neue Meldepflichten für Finanzdienstleister: BZSt stellt Kommunikationshandbuch vor

Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.

Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.

Die Pflicht zur Aufzeichnung und Übermittlung von grenzüberschreitenden Zahlungen der Zahlungsdienstleister ist auf ein Legislativpaket zurückzuführen. Zahlungsdienstleister müssen danach Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den Mitgliedstaaten und über den Begünstigten dieser grenzüberschreitenden Zahlungen übermitteln. Zudem müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden im CESOP zentralisiert und den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische Betriebe

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für inländische Umsätze eines ausländischen Landwirts gilt. Geklagt hatte eine Landwirtin aus Österreich, die ihre selbst erzeugten Produkte aus einer Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkauft hatte. Vor dem deutschen Finanzamt machte sie erfolglos die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz geltend. Das Amt unterwarf die Umsätze hingegen der Regelbesteuerung (mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) und erklärte, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur für im Inland belegene landwirtschaftliche Betriebe gilt.

Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht. Zwar ergab sich die Beschränkung auf inländische Betriebe nicht aus dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes, eine solche ließ sich aber aus EU-Recht ableiten. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einer, der in den einzelnen Mitgliedstaaten (unter weiteren Voraussetzungen) als solcher eingestuft wird. Dies sprach nach Auffassung des BFH für eine nationale Begriffsbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Emissionszertifikate: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen § 13b Abs. 2 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Die bereits bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.

Bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von solchen Emissionszertifikaten an Unternehmer wird demnach der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Das BMF legt in seinem aktuellen Schreiben folgende umfangreiche Anwendungsregelungen dar und erläutert diese anhand von Beispielen:

  • Schlussrechnung über nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 01.01.2023
  • Berichtigung einer vor dem 01.01.2023 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2022 erfolgt
  • Abrechnungen nach dem 31.12.2022 über Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht worden sind
  • Berichtigung nach dem 31.12.2022 einer vor dem 01.01.2023 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Rückenwind für Bürokratieabbau: EU-Kommission stellt Entlastungspaket für KMU vor

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen.

Mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Nach Auffassung der EU-Kommission ist das eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtigt und zudem die Wettbewerbs- und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwächt. Es wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Um Unternehmen vor säumigen Zahlern zu schützen, werden außerdem neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt.

Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer ist für KMU bestimmt, die grenzüberschreitend tätig sind. Durch sie können KMU die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates berechnen. Wenn die meisten Mitgliedstaaten zugestimmt haben, sollen die neuen Vorschriften ab dem 01.01.2025 gelten.

Hinweis: Die EU-Kommission plant weitere, nichtlegislative Maßnahmen wie die Reduzierung der Berichterstattungspflichten und des Regelungsaufwands, einen einfacheren Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie die kontinuierliche Qualifizierung und Förderung der Arbeitskräfte in KMU durch weitere Unterstützung von Schulungsmaßnahmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)