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Dienstwagen im Fokus der Umsatzsteuer: Wann wird die Fahrzeugüberlassung zum Leistungsaustausch?

Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder bereits ein steuerbarer Leistungsaustausch? Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu eingeordnet. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022, in dem die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz qualifiziert wurde.

Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder bereits ein steuerbarer Leistungsaustausch? Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu eingeordnet. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022, in dem die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz qualifiziert wurde.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit auch tatsächlich nutzt. In dieser Konstellation gilt die (anteilige) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt, so dass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des Wagens ein prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist.

Das BMF hat diese Grundsätze im Wesentlichen übernommen und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Danach gilt die Fahrzeugüberlassung als entgeltlich, wenn das Recht zur privaten Nutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung ausreichen können, um eine entgeltliche Überlassung anzunehmen.

In diesen Fällen handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Fahrzeugüberlassung und die Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen anzusehen sind. Umsatzsteuerlich wird die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels qualifiziert, deren Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.

Hinweis: Für die Praxis bedeutet dies, dass die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstwagen im Wesentlichen fortgeführt wird, jedoch unter Beachtung der nun klar definierten Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 30.06.2026 wird eine abweichende Handhabung bei unentgeltlicher Überlassung nicht beanstandet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Umsätze einer Prostituierten: Schätzung von vier Freiern pro Tag muss konkretisiert werden

Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.

Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.

Vorliegend war das beklagte FA davon ausgegangen, dass eine selbständige Prostituierte vier Freier pro Arbeitstag empfängt und mit ihnen jeweils 70 EUR verdient (Tageseinnahmen: 280 EUR). Das Amt stützte sich bei dieser Schätzung auf "Erfahrungswerte der Steuerfahndung", konkretisierte diese jedoch nicht. Die Prostituierte klagte gegen die geschätzten Wertansätze, doch das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und erklärte, dass sich die vom Amt zugrunde gelegten Schätzungsparameter mit den "Erkenntnissen des Senats aus ähnlichen Fällen" decken würden. Welche Erkenntnisse dies waren, erklärte das Gericht ebenfalls nicht.

Angesichts der nebulösen Begründungen zog die Prostituierte vor den BFH und erzielte einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass das FG den Anspruch der Prostituierten auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem es die Schätzungen lediglich unter Hinweis auf Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen gestützt hatte.

Das FG hätte die Prostituierte vor seiner Entscheidung über die wesentlichen, für die einzelnen Schätzungsparameter bedeutsamen Umstände aus den Vergleichsfällen in Kenntnis setzen müssen. Nur auf diese Weise wäre sie in der Lage gewesen, sich mit den vergleichsweise herangezogenen Parametern inhaltlich auseinanderzusetzen. Mangels entsprechender Offenlegung war der Prostituierten jeglicher Einwand gegen die im FG-Urteil aufgeführten Erfahrungswerte der Steuerfahndung sowie Senatserkenntnisse aus vergleichbaren Fällen verwehrt worden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Wer für die Umsatzsteuer haftet: Zurechnung bei Delkredereprovisionen

Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.

Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.

Die Klägerin im Urteilsfall war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG und als Anschlusshaus Teil eines Systems, in dem die KG als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Anschlusshäusern organisierte. Die Anschlusshäuser bezogen ihre Waren direkt von den Lieferanten. Die KG übernahm dabei das Delkredererisiko, also das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Risikoübernahme zahlten die Lieferanten Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.

Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über die Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und vermerkte ausdrücklich, dass diese "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.

Das Finanzamt sah darin einen unberechtigten Steuerausweis und nahm die Klägerin als Anschlusshaus in Anspruch. Dagegen wandte diese ein, dass ihr der Steuerausweis nicht zugerechnet werden könne, auch habe keine Gefährdung des Steueraufkommens vorgelegen. Das FG folgte dem nicht, wies die Klage zurück und stellte auf den objektiven Erklärungsinhalt der Rechnungen ab: Würden sie explizit "im Namen und für Rechnung" eines anderen ausgestellt, so sei aus Sicht eines objektiven Dritten dieser andere als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller anzusehen. Ein entgegenstehender innerer Wille sei unbeachtlich.

Zudem bejahte das FG die Zurechnung der Rechnungen zur Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht: Die Klägerin hätte erkennen und unterbinden können, dass die KG Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Aufgrund der zentralen Rolle der KG hätte die Klägerin die Abrechnungen kontrollieren müssen - mit der Folge, dass sie die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, da ein unberechtigter Steuerausweis vorlag. Das FG stellte außerdem klar, dass ein solcher Steuerausweis die Gefahr birgt, dass unzutreffenderweise Vorsteuer geltend gemacht wird. Die Steuerschuld bleibt bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung erfolgt.

Hinweis: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Rechnung. Bei zentralisierten Abrechnungsstrukturen ist sorgfältige Kontrolle erforderlich, da andernfalls eine Steuerschuld ausgelöst werden kann. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Abzug von Investitionsabzugsbeträgen: Gewinngrenze von 200.000 EUR bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn

Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.

Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.

Da der Steuergesetzgeber mit den Abzugsbeträgen nur kleine und mittlere Betriebe fördern will, hat er für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 EUR (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung) eingezogen. Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.

Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 EUR erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte eine Gewerbesteuer von 25.722 EUR gezahlt, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf und somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen war, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 EUR ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 EUR zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf - jedoch ohne Erfolg.

Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den höheren steuerlichen Gewinn ab und erklärte, dass nur eine solche Anknüpfung einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicherstelle. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wann muss ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen?

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen.

Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben.

Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.

Hinweis: Haben Sie Fragen zu Gewerbesteuerpflicht und wie sich die Gewerbesteuer ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Gewerbesteuerermittlung: Wann Miet- und Pachtzinsen nicht hinzugerechnet werden

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.

Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und verkauft. In allen Streitjahren pachtete sie Acker- und Grünflächen und mietete in 2018 eine Erntemaschine. In ihren Steuererklärungen rechnete sie die Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzu. Das Finanzamt übernahm diese Werte. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte die Klägerin, die Hinzurechnung auf 0 EUR zu reduzieren. Nach dem Urteil seien Miet- und Pachtzinsen für der Produktion dienende Wirtschaftsgüter nicht hinzuzurechnen, soweit sie in Herstellungskosten einzubeziehen wären.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Miet- und Pachtzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. Der entsprechende Aufwand wird dadurch neutralisiert. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, als auch für solche, in denen keine Aktivierung erfolgt, weil die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Der Auffassung des Finanzamts, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter bilanziell behandelt hätte, folgte das Gericht nicht.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein solcher Sachverhalt bisher noch nicht entschieden wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil ist keine Zweitwohnung

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger waren verheiratet und wurden für das Jahr 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger nahm im September 2022 eine neues Beschäftigungsverhältnis auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Als Unterkunft am Beschäftigungsort gab er ein Wohnmobil an, das er bereits im Januar 2022 angeschafft hatte. Das Wohnmobil stellte er nach seinem Vortrag werktags auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmenparkplatz ab, wo ihm auch Strom und Wasser zur Verfügung standen.

Am Wochenende nutzte er das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Als Begründung gab es an, ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes, weil es keine dauerhafte selbständige Unterkunft sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch keine doppelte Haushaltsführung vor, weil der Kläger das Wohnmobil regelmäßig für die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte und damit die erforderliche dauerhafte räumliche Trennung von Hauptwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort jeweils am Wochenende aufgehoben wurde. Eine "Zweitwohnung", die dem Kläger am Beschäftigungsort jederzeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Verfügung stand, habe eben nicht vorgelegen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Vorsteuervergütungsverfahren: Strenge Formvorgaben auf dem Prüfstand

Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.

Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.

Im Besprechungsfall beantragte ein in Polen ansässiges Bauunternehmen die Vergütung deutscher Vorsteuer über das elektronische Portal seines Heimatstaats und fasste dabei 121 Rechnungen in einer Antragsposition zusammen, ergänzt um eine tabellarische Aufstellung mit allen relevanten Angaben. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, da weder eingescannte Originalrechnungen vorlagen noch eine Einzelerfassung der Rechnungen in separaten Datensätzen erfolgt war. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Ein später fristgerecht korrigierter Antrag wurde wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt.

Hinweis: Nach deutschem Recht ist der Antrag "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" über ein elektronisches Portal zu übermitteln, wobei in der Praxis jede Rechnung in einem eigenen Datensatz erfasst werden muss. Demgegenüber verlangt das Unionsrecht lediglich einen elektronischen Antrag mit allen erforderlichen Rechnungsangaben, ohne die konkrete technische Ausgestaltung festzulegen.

Das FG hat daher dem Europäischen Gerichtshof zwei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und äußert Zweifel, ob ein Mitgliedstaat verlangen darf, dass jede Rechnung in einem gesonderten Datensatz übermittelt wird, wobei ein Antrag bei Nichteinhaltung des vorgegebenen technischen Formats als unwirksam gilt, während eine selbsterstellte, maschinenlesbare Aufstellung ausreichend ist und ein formal abweichend eingereichter Antrag dennoch fristwahrend sein kann. Zwischenzeitlich wurde der Fall an das Gericht der EU (EuG) verwiesen.

Hinweis: Die Entscheidung des EuG wird klären, ob die nationalen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der Antragstellung unionsrechtskonform sind. Wird die Praxis als zu restriktiv bewertet, könnten sich künftig Erleichterungen ergeben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Schenkungsteuer auf KG-Anteilsübertragung: Feststellungsregeln für Verwaltungsvermögen und Finanzmittel sind rückwirkend anwendbar

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.

Die dann erfolgte Neuregelung vom 04.11.2016 wurde schließlich erst am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet - sie sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig war.

Im Urteilsfall hatte eine Mutter ihren KG-Anteil am 24.07.2016 an ihren Sohn verschenkt, so dass das Finanzamt den Vorgang rückwirkend nach den Neuregelungen besteuerte, indem es die neuen Feststellungsregeln für das Verwaltungsvermögen und für Finanzmittel anwandte. Der BFH gab dafür grünes Licht und stufte die neue Rechtslage als rückwirkend anwendbar ein. Zwar stehen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, Gesetzen mit echter Rückwirkung entgegen.

Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen: Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Dies ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten.

Im vorliegenden Fall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die damals  folgende Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die erbschaftsteuerlichen Feststellungsregelungen nicht von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses betroffen waren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)

Margenbesteuerung ohne geografische Grenzen: Anwendung auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten bestätigt

Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.

Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.

Im Besprechungsfall ging es um eine in einem Drittstaat ansässige Reiseveranstalterin ohne Niederlassung in der EU. Sie bot Reiseleistungen im eigenen Namen an und bezog dafür Reisevorleistungen, darunter auch solche mit Leistungsort in Deutschland. Ihre Kunden waren ebenfalls außerhalb der EU ansässig. Für langfristig geplante Reisen vereinnahmte die Klägerin in den Jahren 2022 bis 2024 Anzahlungen.

Während sie zunächst von der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung nach § 25 UStG ausging, vertritt die Finanzverwaltung seit 2021 die Auffassung, dass diese Regelung für Unternehmer aus Drittstaaten ohne EU-Niederlassung nicht gilt. Nach Ablehnung durch das Finanzamt erhob die Reiseveranstalterin Klage, um § 25 UStG weiterhin anwenden zu dürfen.

Das FG gab ihr recht. Es entschied, dass die vereinnahmten Anzahlungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. § 25 UStG gelte auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten. Weder der Gesetzeswortlaut noch die zugrundeliegende Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthielten eine Beschränkung auf EU-Unternehmer.

Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift als umsatzbezogene Regelung ausgestaltet ist und nicht vom Sitz des Unternehmers abhängt. Das Ziel der Regelung - insbesondere die mit der Margenbesteuerung verfolgte Vereinfachung der Umsatzbesteuerung komplexer Reiseleistungen sowie die Gewährleistung einer fairen Verteilung des Steueraufkommens - wird nach Auffassung des Gerichts auch bei Anwendung durch Drittlandsunternehmen erreicht. Die Vorschrift trägt dazu bei, den Besteuerungsaufwand für Reiseveranstalter zu reduzieren und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Insbesondere entsteht keine steuerliche Lücke, da die für die Reise erbrachten Vorleistungen weiterhin im jeweiligen Verbrauchs- bzw. Leistungsland der Besteuerung unterliegen. Dadurch bleibt das System der Umsatzsteuer insgesamt konsistent und entspricht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung wird damit ausdrücklich zurückgewiesen. Allerdings gilt diese weiterhin in der Verwaltungspraxis, flankiert von einer bereits mehrfach verlängerten Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2026.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2026)