Neuigkeiten Steuern

Spritpreise und Tankrabatt: Welche Steuern und Abgaben an der Zapfsäule fällig werden

Autofahrer müssen an deutschen Tankstellen immer tiefer ins Portemonnaie greifen. Anfang des Jahres stieg der CO2-Preis zunächst von 25 EUR auf 30 EUR pro Tonne, so dass sich Benzin und Diesel zunächst um rund 1,5 Cent pro Liter verteuerten. Bis 2025 wird der der CO2-Preis schrittweise weiter auf 55 EUR je Tonne steigen. So sollen die Anreize erhöht werden, den fossilen Kraftstoffverbrauch und damit auch die CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu verringern.

Autofahrer müssen an deutschen Tankstellen immer tiefer ins Portemonnaie greifen. Anfang des Jahres stieg der CO2-Preis zunächst von 25 EUR auf 30 EUR pro Tonne, so dass sich Benzin und Diesel zunächst um rund 1,5 Cent pro Liter verteuerten. Bis 2025 wird der der CO2-Preis schrittweise weiter auf 55 EUR je Tonne steigen. So sollen die Anreize erhöht werden, den fossilen Kraftstoffverbrauch und damit auch die CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu verringern.

Einen weiteren, noch viel erheblicheren Preissprung erlebten Autofahrer dann infolge des Ukraine-Konflikts. Zur Entlastung hat die Politik mittlerweile einen Tankrabatt auf den Weg gebracht, mit dem die Energiesteuer auf Kraftstoffe in der Zeit vom 01.06. bis 31.08.2022 gesenkt wird. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Entlastung von etwa 30 Cent pro Liter bei Benzin und 14 Cent pro Liter beim Diesel. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen für den Fiskus werden auf 3,15 Milliarden EUR beziffert. Die Mineralölkonzerne sollen die Steuersenkung direkt an den Zapfsäulen weiterreichen. Ohne diesen befristeten Tankrabatt gestaltet sich die Steuer- und Abgabenbelastung auf Benzin und Diesel wie folgt:

Benzin Diesel
Energiesteuer 65,45 Cent pro Liter 47,04 Cent pro Liter
CO2-Preis 7,06 Cent pro Liter 7,98 Cent pro Liter
Erdölbevorratungsabgabe 0,27 Cent pro Liter 0,30 Cent pro Liter
Mehrwertsteuer 19 % vom Nettoverkaufspreis 19 % vom Nettoverkaufspreis
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch gegenüber dem Fiskus

Nach der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus verlangen. Das Bundesfinanzministerium greift in einem aktuellen Schreiben dieses EuGH-Urteil aus dem Jahr 2007 sowie weitere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2015 und 2019 auf und nimmt insbesondere zu den Voraussetzungen für den Direktanspruch bei der Umsatzsteuer Stellung.

Nach der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus verlangen. Das Bundesfinanzministerium greift in einem aktuellen Schreiben dieses EuGH-Urteil aus dem Jahr 2007 sowie weitere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2015 und 2019 auf und nimmt insbesondere zu den Voraussetzungen für den Direktanspruch bei der Umsatzsteuer Stellung.

Über den Direktanspruch entscheidet das für die Umsatzsteuerfestsetzung des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens. Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer zunächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend machen muss. Solange eine Inanspruchnahme des Fiskus durch den Leistenden aufgrund einer Berichtigung des Steuerbetrags rechtlich möglich ist, kann nicht über den Direktanspruch entschieden werden.

Zudem ist ein Direktanspruch gegenüber dem Fiskus ausgeschlossen, wenn der Anspruch gegenüber dem Leistenden zivilrechtlich bereits verjährt ist. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem Leistenden noch immer besteht und es unmöglich ist, die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer vom Leistenden zu erhalten.

Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Vermietung von Firmengebäuden: Vertraglich auf den Mieter umgelegte Grundsteuer gehört zum Gewerbeertrag

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen ist. Im Urteilsfall hatte die klagende GmbH von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude angemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah dies anders und gab der Klage statt.

Der BFH gab nun jedoch dem Finanzamt recht und erklärte, dass der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen sei. Zu Miet- und Pachtzinsen gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen würden. Schuldner der Grundsteuer war im vorliegenden Fall der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich konnte er die Grundsteuer jedoch auf den Mieter abwälzen, so dass diese in den Mietzins einfloss, der gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen war.

Hinweis: Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter bestimmte Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und Letzterer im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert. Bereits im Jahr 2018 hat der BFH entschieden, dass auch mieterseitig übernommene Instandhaltungsaufwendungen in der Regel als Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Verschiebung einer Gerichtsverhandlung: Nur echte "Last-Minute-Anträge" erfordern direkten Krankheitsnachweis

Ist ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und aus erheblichen Gründen verhindert (z.B. wegen Krankheit), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Ist ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und aus erheblichen Gründen verhindert (z.B. wegen Krankheit), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber "in letzter Minute" vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen). Ein solcher "Last-Minute-Antrag" liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn er erst am Verhandlungstag selbst oder am Vortag nach Dienstschluss gestellt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für einen am Vormittag des Vortags der Verhandlung gestellten Antrag nur dann die erhöhten Nachweisanforderungen für "Last-Minute-Anträge" gelten, wenn besondere Umstände hinzutreten, beispielsweise, wenn dem Antrag keine Kontaktdaten des Antragstellers entnommen werden können.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kläger am Vortag um 10:04 Uhr per Fax die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt. Das Finanzgericht (FG) hatte den Antrag als "Last-Minute-Antrag" angesehen, da es einen "besonderen Umstand" darin sah, dass im Antrag keine Telefonnummer angegeben war. Der BFH lehnte die Einordnung als "Last-Minute-Antrag" jedoch ab und verwies darauf, dass das FG die Telefonnummer des Klägers ohne weiteres über eine Internetrecherche hätte in Erfahrung bringen können. Der Kläger war somit nicht unerreichbar gewesen, so dass für den Terminverlegungsantrag nicht ein von Vornherein zu erbringender Krankheitsnachweis gefordert werden konnte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Volljährige Kinder: Kindergeldanspruch wegen Berufsausbildung erlischt bei langfristiger Erkrankung

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes scheidet nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber aus, wenn die Ausbildung wegen einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes auf Eis liegt.

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes scheidet nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber aus, wenn die Ausbildung wegen einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes auf Eis liegt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach seinem Krankenhausaufenthalt verschiedene Rehamaßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach der Mutter in erster Instanz einen Kindergeldanspruch für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis nach Gerichtsmeinung fortbestanden hatte und der Wille belegt war, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen.

Der BFH ist dem nun entgegengetreten, hat die FG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter befindet sich ein Kind nur dann in einer kindergeldrechtlich anzuerkennenden Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Erkrankung gefährdet den Kindergeldanspruch zwar nicht; wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen einer laufenden Ausbildung berücksichtigt werden.

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar gewesen ist. Falls zunächst eine schnellere Genesung möglich schien, könnte der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum noch wegen eines fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen die schnelle Genesung nicht (mehr) möglich schien, ist der Kindergeldanspruch aber ebenfalls noch nicht endgültig verloren: Hier muss geprüft werden, ob das Kindergeld möglicherweise aufgrund einer Behinderung zuerkannt werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Werksangehörigenrabatt: Vergünstigung beim Autokauf kann zu versteuernder Drittlohn sein

Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in aller Regel als Arbeitslohn anzusehen, da sie meist durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als "Frucht" seiner Arbeit für den Arbeitgeber erweist.

Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind in aller Regel als Arbeitslohn anzusehen, da sie meist durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn kann ausnahmsweise aber auch von dritter Seite gezahlt werden (z.B. von arbeitgeberfremden Einrichtungen), wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als "Frucht" seiner Arbeit für den Arbeitgeber erweist.

Hinweis: Die Annahme von Arbeitslohn hat in aller Regel zur Folge, dass die Zahlungen der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliegen.

Wann Rabatte beim Kauf eines Autos zu einem lohnsteuerlich zu erfassenden Drittlohn führen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Automobilzulieferers, der bei einem Autokauf von dem verbundenen Automobilhersteller einen Werksangehörigenrabatt von 6.188 EUR erhalten hatte. Der Automobilhersteller war an dem Zulieferer kapitalmäßig beteiligt und hatte zudem etliche Arbeitnehmer an diesen entliehen (nicht aber den Kläger, der direkt beim Zulieferer angestellt war). Zwischen beiden Unternehmen bestand zudem eine Vereinbarung, nach der Neu- und Gebrauchtfahrzeuge von Arbeitnehmern des Zulieferers zu den gleichen Konditionen erworben werden konnten wie von Arbeitnehmern des Automobilherstellers.

Das Finanzamt besteuerte den gewährten Rabatt insoweit als Arbeitslohn, als er über die üblichen Händlerabschläge hinausging. Vor dem Finanzgericht Köln konnte der Arbeitnehmer den Steuerzugriff zunächst abwenden, unterlag nun jedoch in zweiter Instanz vor dem BFH. Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und wiesen die Klage ab. Der gewährte Preisvorteil war nach Auffassung des BFH als Arbeitslohn von dritter Seite zu werten, da entsprechende Rabatte nur Arbeitnehmern des Automobilherstellers und verbundener Unternehmen eingeräumt worden waren.

Wäre der Kläger nicht Arbeitnehmer des Zulieferers gewesen, hätte er einen höheren Preis bezahlen müssen. Ein weiteres Indiz für die Annahme von Arbeitslohn lag darin, dass die Arbeitnehmer des Zulieferers in das Werksangehörigenprogramm eingebunden worden waren.

Hinweis: Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr war vorliegend nicht anwendbar, da er nur für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gilt, nicht jedoch für Vorteile von Dritten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Privatkliniken: Neue Grundsätze zur Umsatzsteuerbefreiung

Seit ca. 15 Jahren gibt es in der Rechtsprechung Diskussionen über die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf Privatkliniken. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei - vorausgesetzt, diese Leistungen werden von bestimmten Einrichtungen erbracht.

Seit ca. 15 Jahren gibt es in der Rechtsprechung Diskussionen über die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf Privatkliniken. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei - vorausgesetzt, diese Leistungen werden von bestimmten Einrichtungen erbracht.

In einem aktuellen Urteilsfall waren Krankenhausleistungen strittig, die von 2009 bis 2012 erbracht wurden. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerbefreiung, da die Klägerin kein zugelassenes Krankenhaus war. Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach. Dieser stellt klar, dass Privatkliniken ähnliche Rahmenbedingungen einhalten müssen wie öffentlich-rechtliche Kliniken (z.B. Vergleichbarkeit der Tagessätze und deren Berechnung). Entscheidend sei, welche finanzielle Belastung der Patient am Ende der Behandlung selbst zu tragen hat. Indiz dafür kann die Kostenübernahme durch einen Träger aus dem System der sozialen Sicherheit sein. Ebenso können die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Klinik (Personal, Ausstattung, Räumlichkeiten) weitere Kriterien für die Vergleichbarkeit mit öffentlichen Krankenhäusern sein.

Hinweis: Es darf nun mit Spannung erwartet werden, wie das vorlegende Gericht die Aussagen des EuGH auf den konkreten Fall anwendet.

Zum Hintergrund: Seit der Anpassung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2009 konnten viele Privatkliniken die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber knüpfte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs. Sofern ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausbedarfsplan des entsprechenden Bundeslandes aufgenommen war, konnte es die Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht nicht erhalten. Der Bundesfinanzhof hatte allerdings schon im Jahr 2015 entschieden, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf europäisches Recht berufen können.

Ab 2020 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken ins deutsche Recht übernommen. Danach sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen eines Krankenhauses, das keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist oder bei dem es sich nicht um ein Plankrankenhaus gemäß Sozialgesetzbuch handelt (Privatklinik), steuerfrei, wenn das Leistungsangebot der Privatklinik dem der zuvor genannten Krankenhäuser entspricht. Zudem müssen Kosten von voraussichtlich mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Steuertermine August 2022

Steuertermine August 2022
15.08.Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
10.08.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 18.08.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2022; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 07/2022)

Doppelte Haushaltsführung: Zählt die Zweitwohnungsteuer zu den gedeckelten Unterkunftskosten?

Wenn zwischen Ihrem Lebensmittelpunkt und Ihrem Tätigkeitsort eine große Entfernung liegt, können Sie am Tätigkeitsort eine Wohnung mieten und die Kosten hierfür als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Allerdings sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung im Inland auf monatlich 1.000 EUR gedeckelt. In einem Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) nun klären, ob die zu zahlende Zweitwohnungsteuer bei der Deckelung zu berücksichtigen ist oder nicht.

Wenn zwischen Ihrem Lebensmittelpunkt und Ihrem Tätigkeitsort eine große Entfernung liegt, können Sie am Tätigkeitsort eine Wohnung mieten und die Kosten hierfür als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Allerdings sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung im Inland auf monatlich 1.000 EUR gedeckelt. In einem Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) nun klären, ob die zu zahlende Zweitwohnungsteuer bei der Deckelung zu berücksichtigen ist oder nicht.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer Behörde in M. In K bewohnte sie ein eigenes Haus und hatte dort ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt. Seit 2012 hat sie eine Wohnung in M angemietet. Ab dem 01.03.2019 betrug die monatliche Nettokaltmiete 1.120 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie neben der Miete noch die Zweitwohnungsteuer als sonstige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Zweitwohnungsteuer den zu deckelnden Unterkunftskosten zugeordnet. Die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung lägen unzweifelhaft vor. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören die Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Die Unterkunftskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung umfasst dieser Betrag auch die Zweitwohnungsteuer. Nach Ansicht des Gerichts - und auch der Literatur - gehört zu den Unterkunftskosten jedoch nur die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten, nicht aber die Zweitwohnungsteuer. Daher sei die Zweitwohnungsteuer unbegrenzt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bis jetzt nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten zählt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Aktualisierung in Detailfragen: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern - ja oder nein?

Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.

Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.

An der Gültigkeit der Regelungen und Anweisungen hat sich seitdem nichts geändert. Allerdings wurden in der Zwischenzeit aus der Praxis einige Detailfragen an das BMF herangetragen. Diese werden nunmehr in einem Aktualisierungsschreiben vom 29.03.2022 beantwortet. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert, insbesondere Absatz 3a des Abschnitts 2.2.

Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten sind jedoch Nichtbeanstandungsregelungen vorgesehen. Die Anwendungsregelungen des aktuellen BMF-Schreibens ersetzen die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens vom 08.07.2021.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)