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Fahrgemeinschaft senkt Spritkosten: Jeder (Mit-)Fahrer kann Entfernungspauschale abziehen

Die drastisch gestiegenen Treibstoffkosten bringen Berufspendler immer mehr in finanzielle Bedrängnis. Wer hier sparen will, sollte über die Einrichtung einer Fahrgemeinschaft nachdenken. Dies lohnt sich gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen können die Treibstoffkosten bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften mindestens halbiert werden, zum anderen bleibt die Entfernungspauschale für jeden (Mit-)Fahrer absetzbar. Nicht nur der Fahrer kann die Pauschale abziehen, sondern jeder, der im Auto sitzt - und zwar mit "seinen" Entfernungskilometern von zu Hause bis zur ersten Tätigkeitsstätte.

Die drastisch gestiegenen Treibstoffkosten bringen Berufspendler immer mehr in finanzielle Bedrängnis. Wer hier sparen will, sollte über die Einrichtung einer Fahrgemeinschaft nachdenken. Dies lohnt sich gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen können die Treibstoffkosten bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften mindestens halbiert werden, zum anderen bleibt die Entfernungspauschale für jeden (Mit-)Fahrer absetzbar. Nicht nur der Fahrer kann die Pauschale abziehen, sondern jeder, der im Auto sitzt - und zwar mit "seinen" Entfernungskilometern von zu Hause bis zur ersten Tätigkeitsstätte.

Hinweis: Umwegfahrten zum Einsammeln oder Absetzen von Mitfahrern dürfen allerdings nicht zusätzlich abgesetzt werden. Für das Finanzamt zählt lediglich der Weg von der jeweiligen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Eine längere Strecke kann aber zugrunde gelegt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke).

Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt nur für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen maximal 4.500 EUR pro Jahr an Fahrtkosten absetzen. Für Fahrer, die ihren eigenen Wagen einsetzen, gilt diese Begrenzung nicht.

Hinweis: Seit 2021 liegt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei 0,30 EUR und für jeden weiteren Entfernungskilometer bei 0,35 EUR. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, sie soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Firmenwagen: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters?

In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie auch Fahrtkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, können aber nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 1. bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.

In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie auch Fahrtkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, können aber nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 1. bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.

Ob es eine solche erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist, kann manchmal schwer zu klären sein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein Bauleiter an seinem "Einstellungsort" seine erste Tätigkeitsstätte hat. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Der Kläger war als Bauleiter bei einem international tätigen Bauunternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war N als "Einstellungsort" angegeben. Ihm stand ein Firmenwagen zur Verfügung, bei dem der geldwerte Vorteil pauschal entsprechend der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt wurde. In der Einkommensteuererklärung machte er die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend. Des Weiteren gab er Verpflegungsmehraufwendungen für eine inländische Auswärtstätigkeit an. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an. Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger dann die Ansicht, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe und somit der geldwerte Vorteil zu korrigieren sei.

Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Erste Tätigkeitsstätte sei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung werde durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Am "Einstellungsort" N befinde sich zwar eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, jedoch sei der Kläger dieser in den Streitjahren nicht zugeordnet gewesen. Vielmehr sei er dem Bezirk der Niederlassung N zugeordnet gewesen. Auch habe es keine konkludente Zuordnung gegeben.

Des Weiteren sei der Kläger nicht an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in der Niederlassung N tätig gewesen. Da es an einer ersten Tätigkeitsstätte mangele, sei auch kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, sollte Einspruch eingelegt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Gewerbesteuerhinzurechnung: Wie werden Adresskäufe bei der Ermittlung berücksichtigt?

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Bei den Hinzurechnungen sind zum Beispiel auch 25 % der Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu berücksichtigen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Adressen gekauft. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob die Adresskäufe als Rechteüberlassung einzuordnen sind.

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Bei den Hinzurechnungen sind zum Beispiel auch 25 % der Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu berücksichtigen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Adressen gekauft. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob die Adresskäufe als Rechteüberlassung einzuordnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Direktmarketing-Dienstleistungen erbringt. Hierfür bezieht sie Adressdaten von verschiedenen Adressvermarktern. Diese werden mittels einer Software für Anschreiben weiterverarbeitet und kampagnenspezifisch ausgewählt. Die Software wurde extra an die Bedürfnisse der Klägerin als Lizenznehmerin angepasst. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich Kosten für Lizenzüberlassung, laufende Wartung und Anpassung. Des Weiteren kaufte sie in den Streitjahren auch Adressen von diversen Anbietern. Bei einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Überlassung der Adressen und die Nutzung von Datenbanken und Software als Betriebsausgaben gebucht hatte. Die Prüferin ging jedoch davon aus, dass eine Hinzurechnung von 25 % der Aufwendungen erfolgen müsse, da es sich um Kosten für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten handele. Nach Ansicht der Klägerin hingegen sind die Kosten für die Adresskäufe nicht hinzuzurechnen, da sie kein Recht an den Adressen erwerbe.

Die Klage vor dem FG gegen die Hinzurechnung war erfolgreich. Die Kosten für die Nutzung der Adressdaten seien zu Unrecht in Höhe von 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden, denn die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben. Vielmehr habe sie nur Inhalte aus Datensammlungen und deren Verwendung vergütet. Bei den im Gesetz aufgeführten Rechten handele es sich um Rechte, an denen eine geschützte Rechtsposition bestehe. Die erworbenen Adressdaten seien weder in ihrer Gesamtheit noch als überlassene Teilmenge als Datenbankwerk geschützt. Auch stelle die Adresssammlung kein Datenbankwerk nach dem Urhebergesetz dar. Es handele sich vielmehr nur um eine einfache Datenbank. Die Überlassung der Inhalte sei deshalb keine Rechteüberlassung, sondern eine schuldrechtlich eingeräumte Nutzungsbefugnis zur Verwendung einzelner vom Adressbroker gesammelter Datensätze.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Kein privates Veräußerungsgeschäft: Baurechtswidrig bewohntes "Gartenhaus" kann steuerfrei verkauft werden

Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz jedoch, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ob diese Ausnahmeregelung auch für rechtwidrig bewohnte Gartenhäuser gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem der Kläger innerhalb des Zehnjahreszeitraums seine Miteigentumsanteile an Grundstücken eines Kleingartengeländes veräußert hatte, in dem auch ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" lag. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Tatsächlich aber hatte der Kläger das "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz jedoch, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ob diese Ausnahmeregelung auch für rechtwidrig bewohnte Gartenhäuser gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem der Kläger innerhalb des Zehnjahreszeitraums seine Miteigentumsanteile an Grundstücken eines Kleingartengeländes veräußert hatte, in dem auch ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" lag. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Tatsächlich aber hatte der Kläger das "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften, der BFH lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung kann auch eine baurechtswidrige Nutzung eine begünstigte "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" sein. Zwar sei der Gesetzeswortlaut in diesem Punkt nicht eindeutig, der Sinn und Zweck der Steuerfreistellung spräche jedoch dafür, auch baurechtswidrige Nutzungen als "Nutzungen zu eigenen Wohnzwecken" anzuerkennen. Die Regelung solle verhindern, dass ein Veräußerungsgewinn bei Wohnsitzaufgabe (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) ungerechtfertigt besteuert werde. Dieser Gesetzeszweck sei bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer baurechtskonformen Nutzung.

Die Selbstnutzung des Gartenhauses erfüllte somit alle Anforderungen, die das Gesetz an eine Steuerfreistellung knüpft. Es war nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren. Es verfügte über Küche und Bad sowie eine Heizung und war mit Wasser und Abwasser, Strom und Telefon voll erschlossen.

Hinweis: Um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu begründen, muss die Wohnung oder das Haus nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwingend der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt gewesen sein. Steuerfrei bleibt somit auch der Verkauf von Zweit- und Ferienwohnungen, die der Eigentümer nur zeitweise bewohnt und die ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen. Wird eine Ferienwohnung jedoch teilweise fremdvermietet, muss die Spekulationssteuer einkalkuliert werden, weil das Objekt dann nicht durchgehend zur Selbstnutzung zur Verfügung steht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Verlustberücksichtigung: Wann wird ein Auflösungsverlust realisiert?

Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, ist es entscheidend, dass der Realisationszeitpunkt bestimmt wird. Dies ist der Zeitpunkt, an dem eine Vereinnahmung wirksam verbucht werden kann. Denn nur, wenn man diesen kennt, kann auch der Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Streitfall waren die Kläger und das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunkts unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden musste.

Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, ist es entscheidend, dass der Realisationszeitpunkt bestimmt wird. Dies ist der Zeitpunkt, an dem eine Vereinnahmung wirksam verbucht werden kann. Denn nur, wenn man diesen kennt, kann auch der Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Streitfall waren die Kläger und das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunkts unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden musste.

Die Kläger waren an der A-GmbH beteiligt. Diese hatte diverse Kredite aufgenommen. Die Kläger hatten zu deren Absicherung eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Eine Bürgschaftsprovision wurde nicht vereinbart. Die GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.10.2011 erfolgte. Im Juni 2011 kündigte die Bank die Kreditverträge mit der GmbH und nahm nachfolgend die Kläger aus den Bürgschaftsverträgen in Anspruch. Nach einem Beschluss des Landgerichts 2016 verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Bank zur Zahlung eines unbestimmten Betrags. In der Einkommensteuererklärung 2011 machten sie einen Auflösungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz in Höhe des Stammkapitals der GmbH geltend, welcher nach einem Einspruchsverfahren anerkannt wurde. Jedoch erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme nicht an. Die Kläger wollten diese jedoch steuermindernd berücksichtigt wissen.

Ihre Klage vor dem FG war unbegründet. Die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Auflösungsverlust. Die Zahlungen auf die Bürgschaft können als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsbeteiligung berücksichtigt werden - allerdings noch nicht in den Streitjahren, da der Verlust da noch nicht realisiert wurde. Die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird ein Auflösungsverlust bei einer Insolvenz erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berücksichtigt. Die Aufwendungen können auch nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da die Kläger bei Eingehung der Bürgschaft keine Einkünfteerzielungsabsicht hatten. Auch sind die Zahlungen aus der Bürgschaftsverpflichtung nicht in den Streitjahren geflossen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Zinssatz soll auf 1,8 % pro Jahr gesenkt werden

Damit die Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung an das Finanzamt hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2021 also am 1. April 2023. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6 % Zinsen zahlen.

Damit die Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung an das Finanzamt hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2021 also am 1. April 2023. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6 % Zinsen zahlen.

Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler bei späterer Steuerfestsetzung entstehen. Leider greift die Verzinsung auch, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung von sich aus hinauszögert. Die andere Seite der Medaille ist, dass auch Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Steuerzahler erhalten diese hohen Zinsen also vom Finanzamt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt.

In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei. Wenngleich das BVerfG in seinem Beschluss für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfassungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt hat, so hat es das bisherige Recht noch weiterhin für anwendbar erklärt - und zwar für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde der Steuergesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Veranlasst durch diese Rechtsprechung hat das Bundeskabinett nun im März 2022 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung enthält: Demnach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Zudem ist geregelt, dass die Angemessenheit dieses neuen Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden muss - eine erstmalige Überprüfung muss somit spätestens zum 01.01.2026 erfolgen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)

Häusliches Arbeitszimmer: Ein Raum muss für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sein

Kann eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen? Nein, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf im Jahr 2017 und verwies darauf, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Eine Flugbegleiterin müsse außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen.

Kann eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen? Nein, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf im Jahr 2017 und verwies darauf, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Eine Flugbegleiterin müsse außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen.

Hinweis: Die Frau hatte ihr Arbeitszimmer beschränkt mit 1.250 EUR absetzen wollen und erklärt, dass sie sich dort auf die anstehenden Flüge vorbereite, da sie hierfür keine andere räumliche Möglichkeit habe. Als häusliche Tätigkeiten gab sie unter anderem an: Vorbereitung vor jedem Flug (20 Minuten), Lesen und Ausdrucken von Zollbestimmungen (5 Minuten), Recherche im Intranet (10 bis 15 Minuten), Kontrolle der Dienstpläne (10 Minuten).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) "drehte" die Stewardess den Rechtsstreit dann zu ihren Gunsten: 2019 entschieden die Bundesrichter, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein müsse, um abziehbar zu sein. Für die Abzugsfähigkeit genüge es nach Gerichtsmeinung, dass Raumkosten durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Das häusliche Arbeitszimmer müsse jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt worden sein. Für den Fall der klagenden Stewardess bedeutete dies, dass das Arbeitszimmer trotz der zeitlich sehr begrenzten beruflichen Nutzung nicht oder nur in geringem Umfang privat mitgenutzt worden sein durfte.

Hinweis: Die Entscheidung wurde vom BFH nun nachträglich zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmt, so dass sie jetzt auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Fälle anderer Steuerzahler anwendbar ist. Wurden Erwerbstätigen die Raumkosten vom Finanzamt aberkannt, weil auf die fehlende Erforderlichkeit des Raumes hingewiesen wurde, können sie sich nun auf die BFH-Rechtsprechung berufen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Hohe Energiekosten: Energetische Sanierung senkt den Verbrauch und spart Steuern

Die Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 EUR. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient "aufzurüsten". Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert:

Die Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 EUR. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient "aufzurüsten". Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum Abzugsfähige Lohn- und Materialkosten Maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR

Voraussetzung für die Steuerförderung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist und die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen (unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen) ausgeführt wird. Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss.

Über die Arbeiten muss zudem eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Das Finanzamt erkennt - wie immer - lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, Barzahlung ist nicht erlaubt. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Hinweis: Für die energetische Sanierung existieren alternativ auch Förderprodukte der KfW (direkt ausgezahlter Zuschuss bzw. zinsvergünstigter Kredit). Der Steuerbonus kann allerdings nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Baukosten bereits über ein solches Förderprogramm abgedeckt sind.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Eine Frage an Luxemburg: Vorsteuerabzug einer Führungsholding möglicherweise auf der Kippe

Anfang 2021 hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding vorgelegt. Es sollte geklärt werden, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden. Derzeit liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor, in denen er sich gegen einen Vorsteuerabzug ausspricht.

Anfang 2021 hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding vorgelegt. Es sollte geklärt werden, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden. Derzeit liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor, in denen er sich gegen einen Vorsteuerabzug ausspricht.

Im Vorlagefall klagte eine geschäftsleitende Holding, die durch die Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt war. Die Tochtergesellschaften erbrachten überwiegend steuerfreie Leistungen und hatten daher kein Vorsteuerabzugsrecht. Strittig war, ob die zwischengeschaltete Holding die Vorsteuern auch dann abziehen kann, wenn sie die Eingangsleistungen gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, die bezogenen Eingangsleistungen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaft stehen.

Der Generalanwalt versagt nunmehr den Vorsteuerabzug. Sollte der EuGH zu einem anderen Ergebnis kommen, geht der Generalanwalt von einem Rechtsmissbrauch aus. Der Vorsteuerabzug stelle einen Steuervorteil dar, der den Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie widerspreche.

Hinweis: Die Finanzverwaltung stellt den Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften häufig in Frage. Das Urteil des EuGH wird von entscheidender Bedeutung sein, da durch den Vorsteuerabzug ein erheblicher Steuervorteil erzielt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Grunderwerbsteuer: Muss ein Altgesellschafter eine Beteiligung gehalten haben?

Wird ein Grundstück verkauft, so fällt natürlich Grunderwerbsteuer an. Aber selbst wenn eine Personengesellschaft ein Grundstück nicht verkauft, kann Grunderwerbsteuer anfallen. So wird ein steuerpflichtiger Grundstücksverkauf und -erwerb angenommen, wenn der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft sich innerhalb von 10 (bis 30.06.2021: fünf) Jahren dahin gehend ändert, dass mindestens 90 % (bis 30.06.2021: 95 %) der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall nach alter Rechtslage ein solcher Gesellschafterwechsel vorlag.

Wird ein Grundstück verkauft, so fällt natürlich Grunderwerbsteuer an. Aber selbst wenn eine Personengesellschaft ein Grundstück nicht verkauft, kann Grunderwerbsteuer anfallen. So wird ein steuerpflichtiger Grundstücksverkauf und -erwerb angenommen, wenn der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft sich innerhalb von 10 (bis 30.06.2021: fünf) Jahren dahin gehend ändert, dass mindestens 90 % (bis 30.06.2021: 95 %) der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall nach alter Rechtslage ein solcher Gesellschafterwechsel vorlag.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der X und die Y-GmbH als Komplementäre ohne Kapitalbeteiligung sowie als Kommanditisten Z (10 %) und die Z-GmbH (90 %) beteiligt waren. Z hielt die Anteile der Z-GmbH als Treuhänder für die Schweizer L-AG, die diese wiederum für die Geschwister C treuhänderisch hielt. Z übertrug seinen Anteil an der Klägerin auf die M-GmbH, deren Anteile M als Alleingesellschafter treuhänderisch für die Schweizer K-AG hielt, die diese wiederum treuhänderisch für die Geschwister C hielt. Zugleich übertrug Z seine Anteile an der Z-GmbH auf X, der in dessen Treuhänderstellung eintrat. Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Gesellschafterwechsel aus.

Die Klage dagegen vor dem FG war erfolgreich. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf (seit 01.07.2021: zehn) Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar so, dass mindestens 95 % (seit 01.07.2021: 90 %) der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, ist dies grundsteuerpflichtig. Es gilt als Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft. Dafür wird ein mittelbarer oder unmittelbarer Wechsel im Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Gesellschafter vorausgesetzt. Wenn ein Altgesellschafter seinen Anteil erhöhe, liege aber kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Daher lägen auch die Voraussetzungen für ein grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft nicht vor. X sei seit mehr als fünf Jahren als Komplementär an der Klägerin beteiligt. Er sei daher kein "neuer Gesellschafter" nach dem Gesetz, auch wenn er durch den Anteilserwerb erstmalig an der Z-GmbH beteiligt sei. Auch der Treuhänderwechsel von Z auf X führe nicht zu einem steuerrelevanten Gesellschafterwechsel. Somit falle keine Grunderwerbsteuer an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)