Neuigkeiten Steuern

Steuertermine Mai 2026

Steuertermine Mai 2026
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
11.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 18.05.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2026; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 04/2026)

Damalige Corona-Fristverlängerungen: Finanzamt durfte Verspätungszuschlag festsetzen

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 damals allgemein verlängert, insbesondere um auf die Arbeitsbelastungen und Erschwernisse zu reagieren, denen die Steuerberaterzunft ausgesetzt war. Auch ein steuerlich beratener Gewerbetreibender aus NRW profitierte damals von dieser Regelung, da er seine Gewerbesteuererklärung 2019 aufgrund dieser Regelung ein halbes Jahr später hatte abgeben können (zum 31.08.2021 statt zum 28.02.2021). Der Steuerzahler versäumte jedoch auch diese Frist und gab seine Erklärung erst am 28.12.2021 ab, so dass das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag von 100 EUR gegen ihn festsetzte.

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 damals allgemein verlängert, insbesondere um auf die Arbeitsbelastungen und Erschwernisse zu reagieren, denen die Steuerberaterzunft ausgesetzt war. Auch ein steuerlich beratener Gewerbetreibender aus NRW profitierte damals von dieser Regelung, da er seine Gewerbesteuererklärung 2019 aufgrund dieser Regelung ein halbes Jahr später hatte abgeben können (zum 31.08.2021 statt zum 28.02.2021). Der Steuerzahler versäumte jedoch auch diese Frist und gab seine Erklärung erst am 28.12.2021 ab, so dass das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag von 100 EUR gegen ihn festsetzte.

Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er verwies auf eine damalige FAQ-Seite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), nach der die FA aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann. Das FA hielt jedoch an seiner Entscheidung fest und erklärte, dass es nach der Abgabenordnung (AO) keinen Ermessensspielraum habe (Muss-Festsetzung). Der Kläger hielt dem entgegen, dass nach der AO kein Fall der zwingenden Festsetzung vorliege, wenn die Finanzbehörde - wie im vorliegenden Fall - eine Frist verlängert hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stufte den festgetzten Verspätungszuschlag jedoch als rechtmäßig ein. Die Abgabefristen wurden damals durch ein Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert, so dass die gebotene Muss-Festsetzung dadurch nicht "ausgehebelt" wurde. Aus den FAQ des BMF ergibt sich nach Gerichtsmeinung nichts Gegenteiliges, da diese keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt haben und nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.

Hinweis: Im vorliegenden Fall konnte der BFH offenlassen, ob die damaligen Aussagen des BMF in seinen FAQ einen Vertrauensschutz für Steuerzahler hätten begründen können. Dies lag daran, dass der Kläger sich auf eine BMF-Veröffentlichung bezogen hatte, die am 14.12.2021 online veröffentlicht worden war - somit erst drei Monate, nachdem die Abgabefrist ohnehin schon abgelaufen war.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aus eingetragenen Lebenspartnern werden Eheleute: Eheschließung führt im Steuerrecht zu einem rückwirkenden Ereignis

Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland von August 2001 bis September 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Eine solche Verpartnerung bot einen rechtlichen Rahmen für Unterhalt, Namensrecht und Vermögen ähnlich der Ehe.

Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland von August 2001 bis September 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Eine solche Verpartnerung bot einen rechtlichen Rahmen für Unterhalt, Namensrecht und Vermögen ähnlich der Ehe.

Seit der Einführung der Ehe für alle am 01.10.2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingegangen werden; bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Zwei Frauen aus Sachsen hatten im Mai 2020 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre bereits seit 2006 bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft umgewandelt. Beim Finanzamt beantragten sie daraufhin im Juli 2020 die Aufhebung ihrer bestandskräftigen Einzelsteuerbescheide für 2006 bis 2009 und die nachträgliche Durchführung einer Zusammenveranlagung. Das Amt lehnte jedoch ab.

Hinweis: Bestandskräftige Steuerbescheide können geändert werden, sofern eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift, bspw. bei einem Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis).

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die zwei Frauen keinen Anspruch auf eine nachträgliche Zusammenveranlagung haben. Zwar ist die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach Gerichtsmeinung steuerrechtlich ein rückwirkendes Ereignis, dass grundsätzlich eine Änderung von Steuerbescheiden ermöglicht.

Im vorliegenden Fall wurde den Frauen aber zum Verhängnis, dass sie ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 umgewandelt hatten. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) schließt eine Bescheidänderung aufgrund rückwirkender Ereignisse aus, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe erst nach dem 31.12.2019 erfolgt ist. Eine Bescheidänderung ist nach dem EGAO nur möglich, wenn zwei gestufte Fristen eingehalten wurden:

  • Die Umwandlung muss bis zum 31.12.2019 erfolgt sein.
  • Der Antrag auf Bescheidkorrektur muss bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein.

Hinweis: Der BFH betonte, dass er keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Übergangsvorschrift habe. Der Gesetzgeber dürfte zeitliche Grenzen für die Bescheidänderungen einziehen, weil die Finanzbehörden die Steuerakten nach Ablauf gewisser Aufbewahrungsfristen vernichten und die Anpassung sehr alter Steuerbescheide damit faktisch häufig nicht mehr sachgerecht möglich wäre.
 
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug darf an Haushaltszugehörigkeit des Kinds geknüpft werden

Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seit 2025 lassen sich 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen. Bis 2024 waren zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar

Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seit 2025 lassen sich 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen. Bis 2024 waren zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar

Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.

Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Nach Gerichtsmeinung verstößt die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen des haushaltsfremden Elternteils durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (derzeit: 1.464 EUR pro Jahr und Elternteil) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil damals erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung nun bestätigt und ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit der Abzugszugsregeln überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift lediglich insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.

Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, so der BFH, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil somit als unbegründet zurück. Für den Kläger bleibt nun nur noch der Weg über eine Verfassungsbeschwerde, wenn er die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeiführen will.

Hinweis: Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung zudem eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
 
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Frist zur Urteilsabfassung: Gerichte müssen Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist nicht begründen

Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen" Rechnung.

Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen" Rechnung.

Hinweis: Wird die Frist vom Gericht überschritten, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, so dass das Urteil allein wegen dieses Zeitverzugs aufgehoben werden kann. Unerheblich ist dann, ob die Entscheidung in der Sache richtig war.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht nicht begründen muss, warum es die Fünfmonatsfrist voll ausgeschöpft hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger vor dem Thüringer Finanzgericht die vollen fünf Monate auf sein vollständig abgefasstes Urteil warten müssen. Er zog vor den BFH und rügte eine lückenhafte Urteilsbegründung.

Die Bundesrichter sahen hinsichtlich der zeitlichen Begleitumstände jedoch keine Begründungspflicht des FG. Zwar müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang dienen aber nur der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Das Gericht muss nicht begründen, warum es an einem früheren Absetzen des Urteils gehindert war.

Hinweis: Die Gerichte dürfen sich für die Abfassung des Urteils also ohne Begründung bis zum letzten Tag der Fünfmonatsfrist Zeit lassen. Ein Verfahrensfehler kann hieraus nicht abgeleitet werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Kinderfreibeträge: Studienkosten als außergewöhnliche Belastung

Eltern unterstützen ihre Kinder meistens so lange, bis diese auf eigenen Beinen stehen. Abhängig von der Berufsausbildung kann das einige Zeit in Anspruch nehmen und mitunter auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Beginnt das Kind ein Studium, fallen neben Unterkunfts- und Verpflegungskosten vielleicht auch noch Studiengebühren an. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Kosten eines Auslandsstudiums der Tochter als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Eltern unterstützen ihre Kinder meistens so lange, bis diese auf eigenen Beinen stehen. Abhängig von der Berufsausbildung kann das einige Zeit in Anspruch nehmen und mitunter auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Beginnt das Kind ein Studium, fallen neben Unterkunfts- und Verpflegungskosten vielleicht auch noch Studiengebühren an. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Kosten eines Auslandsstudiums der Tochter als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Tochter der Kläger bewarb sich nach dem Abitur erfolglos bei verschiedenen inländischen Universitäten um einen Studienplatz in Medizin. Ab Oktober 2021 studierte sie an einer Universität in Kroatien. In ihrer Einkommensteuererklärung 2021 machten die Kläger die Studiengebühren in Höhe von 8.482 EUR als Schulgeld geltend. Da für 2021 ganzjährig Anspruch auf Kindergeld bestand, beantragten sie auch den Kinderfreibetrag. Die Studiengebühren berücksichtigte das Finanzamt nicht, jedoch einen anteiligen Freibetrag für die auswärtige Unterbringung. Den Kinderfreibetrag berücksichtigte es ebenfalls, da nach seiner Auffassung hierdurch sämtliche Kosten abgegolten sind.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kosten eines Auslandsstudiums seien keine außergewöhnliche Belastung, da sie den üblichen Unterhaltsaufwand nicht überstiegen. Die Freibeträge und das Kindergeld reichten nach Ansicht des Gesetzgebers aus, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Auch sei der durch die auswärtige Unterbringung entstandene Sonderbedarf durch den vom Finanzamt gewährten anteiligen Freibetrag berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten als außergewöhnliche Belastung bestehe nicht, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlege und diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Hinweis: Solange Sie Kindergeld erhalten, sind die meisten Kosten hierdurch abgegolten. Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, können unter Umständen weitere Kosten geltend gemacht werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehlender Prozessbeteiligter: Mündliche Verhandlung muss bei neuem entscheidungserheblichen Vortrag vertagt werden

Es ist vor Gericht wie so oft im Leben: Reden hilft. So bringt eine mündliche Verhandlung häufig Bewegung in einen Prozess. Sie dient der persönlichen Anhörung der Beteiligten, der Erörterung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. Sie ist ein Kernstück des Gerichtsverfahrens, um den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu geben und dem Gericht eine abschließende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Es ist vor Gericht wie so oft im Leben: Reden hilft. So bringt eine mündliche Verhandlung häufig Bewegung in einen Prozess. Sie dient der persönlichen Anhörung der Beteiligten, der Erörterung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. Sie ist ein Kernstück des Gerichtsverfahrens, um den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu geben und dem Gericht eine abschließende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wenn ein Prozessbeteiligter nicht anwesend ist und ein anderer Prozessbeteiligter in dem Termin neue Aspekte vorbringt, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen will. Im vorliegenden Fall ging es um Schätzungen, die das Finanzamt (FA) bei einer Autowerkstatt vorgenommen hatte. Der Inhaber der Werkstatt hatte nicht an der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) teilgenommen, das FA hingegen schon. Nachdem das Amt in dem Termin erstmalig auf den unklaren Verbleib von Wirtschaftsgütern des Betriebs hingewiesen hatte, hatte das FG sein anschließendes Urteil maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt.

Der BFH sah darin einen Verfahrensfehler begründet und hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf. Nach Gerichtsmeinung lag eine sog. Überraschungsentscheidung vor, die das rechtliche Gehör des Werkstattinhabers verletzt hatte. Nach der Finanzgerichtsordnung darf ein Urteil sich nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Möglichkeit war dem Werkstattinhaber im vorliegenden Fall vorenthalten worden; zu den nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern hatte er nicht Stellung beziehen können.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG jetzt dem Kläger die Möglichkeit geben, sich zum neuen Sachvortrag des FA zu äußern. Ob die Entscheidung dann in der Sache anders ausfällt, bleibt abzuwarten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Abschreibung von Gebäuden: Finanzverwaltung revidiert strenge Haltung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.

Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.

Hinweis: Fortan gibt es also keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung also frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Denkmalabschreibung: Steuerbegünstigung darf auf Baudenkmäler im Inland beschränkt werden

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Immobilienmarkt: Preise für Wohnimmobilien stiegen im dritten Quartal 2025 um 3,3 %

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.

Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.

In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.

Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2026)