Neuigkeiten Steuern

Bundesverfassungsgericht: Der Solidaritätszuschlag darf bleiben

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden - dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden. Für den Staatshaushalt ist dies eine gute Nachricht, denn nun steht fest, dass die Regierung weiterhin mit mehr als 12 Mrd. EUR pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag rechnen kann. Bedeutsam ist auch, dass der Staat keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen muss; dies wären rund 65 Mrd. EUR gewesen.

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf weiter erhoben werden - dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kürzlich entschieden. Für den Staatshaushalt ist dies eine gute Nachricht, denn nun steht fest, dass die Regierung weiterhin mit mehr als 12 Mrd. EUR pro Jahr aus dem Solidaritätszuschlag rechnen kann. Bedeutsam ist auch, dass der Staat keine Einnahmen aus den vergangenen fünf Jahren zurückzahlen muss; dies wären rund 65 Mrd. EUR gewesen.

Gleichwohl betonten die Verfassungsrichter, dass eine Sonderabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht unbegrenzt erhoben werden dürfe, sondern nur so lange, bis der Grund für die Abgabe "evident wegfällt". Dieser Zeitpunkt ist nach Gerichtsmeinung aber noch nicht gekommen. Die Abgabe war ursprünglich im Jahr 1995 eingeführt worden, um die Wiedervereinigung und den Aufbau Ost zu finanzieren. Das BVerfG erklärte jedoch, dass es auch heute noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West gäbe. Die Bundesregierung hatte im Verfahren ein Gutachten vorgelegt, wonach die Kosten der Deutschen Einheit zumindest noch bis 2030 bestünden.

Dass der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 nur noch von Besserverdienern, Unternehmen und Kapitalanlegern entrichtet werden muss, ist nach Auffassung des BVerfG keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Staffelung ist nach Gerichtsmeinung zwar nicht verpflichtend, aber durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Auch angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensteuerzahler darf der Gesetzgeber eine solche Abstufung vornehmen.

Hinweis: Seit 2021 zahlen nur noch 10 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag. Privatleute müssen die Ergänzungsabgabe derzeit erst ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 73.484 EUR zahlen; für Paare ist der Grenzbetrag doppelt so hoch.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Steuertermine Juli 2025

Steuertermine Juli 2025
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 06/2025)

Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verrechnungsbeschränkung ist auch bei definitiven Verlusten verfassungsgemäß

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auch im Falle sogenannter definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt wurden den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten erst ab 2008 anfallen.

Bis 2020 sollten die Anleger dann einen Totalüberschuss von rund 155 % erwirtschaften. Der Plan, die Anfangsverluste später wieder auszugleichen, ging jedoch gründlich schief: Schon im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Der BFH war gleicher Ansicht und ging im vorliegenden Fall von einem Steuerstundungsmodell aus. Die Annahme eines solchen Modells setzt nach Auffassung der Bundesrichter nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt.

Der Anwendbarkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 aufgelaufenen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten und somit definitiv waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Zweite Leichenbeschauerin: Ärztin ist nicht sozialversicherungspflichtig tätig

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

In einem neuen Fall ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg der Frage nachgegangen, ob eine Ärztin mit ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin einer kreisfreien Gemeinde abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war.

Hinweis: Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung dafür, dass ein Leichnam zur Feuerbestattung freigegeben wird. Hierfür muss ein natürlicher Tod bescheinigt werden.

Die Ärztin im vorliegenden Urteilsfall hatte diese Tätigkeit nach mündlicher Beauftragung im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten übernommen. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs war nur insoweit erfolgt, dass ein städtischer Mitarbeiter die Leichen bereitstellte und entkleidete. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit der Ärztin als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ein.

In erster Instanz entschied das Sozialgericht (SG), dass die Ärztin nicht versicherungspflichtig war. Das LSG hat diese Entscheidung nun in zweiter Instanz bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe ist nicht möglich. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte (hier: auf die beigeladene Ärztin) übertragen.

Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eine eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung oder der Ortspolizeibehörde.

Bereits dieser rechtliche Rahmen sprach nach Überzeugung des LSG für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinaus hatte die Ärztin hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Gemeinde zusammengearbeitet. Nicht zuletzt war die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig. Die von der Ärztin angesetzten Kosten in Höhe von 30 EUR pro Leichenschau wurden von der Gemeinde zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlte den Zahlungen auch die Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Kindergeld: Sprachkurse sind keine beruflichen Ausbildungen

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Tochter des Klägers hatte das 18. Lebensjahr vollendet, befand sich jedoch bis Juli 2023 noch in Schulausbildung. Ab Oktober 2023 plante sie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Im März 2024 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass seine Tochter seit Februar 2024 einer bis Ende September 2024 befristeten Tätigkeit nachgehe. Die Familienkasse zahlte daher ab April 2024 kein Kindergeld mehr. Da die Tochter das FSJ nicht angetreten, sondern einen Sprachkurs absolviert hatte, forderte die Familienkasse zudem das Kindergeld von November 2023 bis März 2024 zurück.

Im April 2024 informierte der Kläger die Familienkasse, dass die Tochter sich für das Wintersemester an der Universität eingeschrieben habe, so dass ab April 2024 wieder Kindergeld gezahlt wurde.

Die Klage vor dem FG hinsichtlich des Zeitraums November 2023 bis März 2024 war nicht erfolgreich. Es wurde zu Recht kein Kindergeld für diesen Zeitraum gezahlt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Sprachkurs mit drei Stunden Unterricht wöchentlich und zusätzlich mindestens fünf Wochenstunden Selbststudium erfüllt nicht den Tatbestand der Ausbildung für einen Beruf.

Ein Sprachunterricht ist nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Das war hier nicht der Fall. Auch ein Anspruch aufgrund einer Übergangszeit kam im Streitfall nicht in Betracht, da die Übergangszeit länger als vier Monate war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Noch nicht abschließend geklärt: Wann bei einer Familienstiftung Schenkungsteuer anfällt

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die durch die Eheleute A und B errichtet wurde. Der Stiftungszweck lag in der Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen und der anlass- und bedarfsunabhängigen finanziellen Unterstützung der Begünstigten. Das Grundstockvermögen betrug 80.000 EUR und wurde von A und B eingezahlt. Das Finanzamt erließ zwei getrennte Schenkungsteuerbescheide für den Übergang von jeweils 40.000 EUR von den beiden Stiftern auf die Klägerin. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wandte es die Steuerklasse III an, berücksichtigte also jeweils einen Freibetrag von 20.000 EUR, und wandte auf den verbleibenden Erwerb (je 20.000 EUR) einen Steuersatz von 30 % an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat eine unzutreffende Steuerklasse ermittelt und damit einen zu niedrigen Freibetrag berücksichtigt. Es hat die Klägerin zwar zu Recht als Familienstiftung eingeordnet, für die Bestimmung der relevanten Steuerklasse ist jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde "entferntest Berechtigten" zum Schenker relevant. Berechtigte der Stiftung sind alle aktuell und potentiell Begünstigten. Allerdings muss hier zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten unterschieden werden. Bezugsberechtigte erhalten während der Dauer des Bestehens der Stiftung Leistungen, Anfallsberechtigte erst bei deren Auflösung.

Für die Steuerklassenbestimmung sind die Bezugsberechtigten entscheidend und hier die "entferntest Berechtigten". Das heißt, es ist danach zu fragen, welche Steuerklasse einschlägig wäre, wenn die Zuwendung direkt vom Stifter kommen würde. Hiernach würden die "entferntest Berechtigten" unter die Steuerklasse I fallen, so dass ein Freibetrag von 100.000 EUR zu berücksichtigen wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage bisher nicht entschieden wurde und grundsätzliche Bedeutung hat.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vermieter aufgepasst: Einzahlung in Erhaltungsrücklage rechtfertigt noch keinen Werbungskostenabzug

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Geklagt hatten Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen, die ihre Beiträge zur Erhaltungsrücklage bereits bei Einzahlung steuermindernd geltend machen wollten. Der BFH verwies darauf, dass die Vermieter nach der Einzahlung zwar nicht mehr auf ihren Anteil zurückgreifen könnten, da das Geld fortan ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre. Auslösender Moment für diese Einzahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.

Ein Zusammenhang mit der Vermietung entstehe nach Gerichtsmeinung hingegen erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabe. Erst zu diesem Zeitpunkt kamen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob hervor, dass auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, den Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht vorverlegte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Gebäudeabschreibung: BMF veröffentlicht neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Nach dem Kauf eines Mietobjekts sind Vermieter naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt (FA) einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar - kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.

Nach dem Kauf eines Mietobjekts sind Vermieter naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt (FA) einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar - kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Februar 2025 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Ein Gesamtkaufpreis kann damit auf den Boden- und Gebäudewert aufgeteilt werden. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.

Hinweis: Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die FA nutzen die Arbeitshilfe. Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter www.bundesfinanzministerium.de.

Vermieter sollten wissen, dass eine bereits im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von den FA akzeptiert werden muss. Das Ergebnis aus der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung darf also nicht reflexartig zugrunde gelegt werden. Eine vertraglich vorgenommene Aufteilung ist für das FA aber nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Wurden durch die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und erscheinen sie wirtschaftlich nicht haltbar, können FA und Finanzgerichte sie daher verwerfen und eine anderweitige Aufteilung (z.B. nach Arbeitshilfe) vornehmen. Eine Abweichung von maximal 10 % und nicht mehr als 10.000 EUR wird von der Finanzverwaltung aber im Regelfall akzeptiert.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Eintritt in Mietverträge: Grundstückskäufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hinweis: Über diesen Grundsatz zum unrichtigen Steuerausweis will der Steuergesetzgeber eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verhindern, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ergeben kann.

Gute Nachrichten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik nun für Investoren, die Mietobjekte erwerben und damit in laufende Mietverträge mit unrichtigem Steuerausweis eintreten. Die Bundesrichter entschieden, dass ein vom Voreigentümer veranlasster, unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen nicht dem Neuerwerber zugerechnet werden kann, er diese Steuer somit nicht zurückzahlen muss.

Geklagt hatte eine Investorin, die 2013 bei einer Zwangsversteigerung ein mehrstöckiges Gebäude erworben hatte, das an eine Tagesklinik, eine Physiotherapiepraxis und eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet war. Mit dem Erwerb war sie automatisch in die bestehenden Mietverträge eingetreten, in denen jeweils die monatlichen Nettokaltmieten und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz "+ 19 % Mehrwertsteuer" aufgeführt waren. Da die Vermietungsumsätze zwingend als steuerfrei zu behandeln waren, nahm das Finanzamt die Investorin für die irrtümlich offen ausgewiesene Umsatzsteuer im Erwerbsjahr in Anspruch.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass ein Unternehmer nur für einen unrichtigen Steuerausweis in Anspruch genommen werden könne, wenn er an der Erstellung der Rechnung (hier: der Mietverträge) mitgewirkt habe oder ihm die Ausstellung anderweitig (z.B. als Stellvertreter) zuzurechnen sei. Beides war vorliegend nicht der Fall, denn die Investorin hatte die Steuerbeträge nicht selbst im eigenen Namen unrichtig ausgewiesen. Die Mietverträge waren noch vom Voreigentümer abgeschlossen worden, so dass dieser die Steuerbeträge - im eigenen Namen - unrichtig ausgewiesen hatte.

Auch aus dem Eintritt in die Mietverträge ergibt sich keine Zurechnung, denn damit ist zivilrechtlich nur ein Eintritt in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten verbunden. Diese Regelung dient dem Mieterschutz und führt nicht dazu, dass ein unrichtiger Steuerausweis dem Immobilienerwerber (Neuvermieter) zuzurechnen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Vermietungseinkünfte: Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen für Darlehen

Wenn Sie eine Immobilie vermieten, ist der Gewinn oder Verlust hieraus steuerlich zu berücksichtigen. Die Miete für das Objekt müssen Sie als Einnahmen erfassen. Die Aufwendungen, die Ihnen für das Mietobjekt entstehen, können Sie jedoch im Gegenzug als Werbungskosten geltend machen. Hierzu zählen auch die Abschreibung oder Zinsen für ein Darlehen, um das Objekt zu finanzieren. Wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben und dieses vorzeitig ablösen, kann es sein, dass Sie hierfür eine Gebühr zahlen müssen. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Niedersachsen (FG) die Frage, ob diese Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.

Wenn Sie eine Immobilie vermieten, ist der Gewinn oder Verlust hieraus steuerlich zu berücksichtigen. Die Miete für das Objekt müssen Sie als Einnahmen erfassen. Die Aufwendungen, die Ihnen für das Mietobjekt entstehen, können Sie jedoch im Gegenzug als Werbungskosten geltend machen. Hierzu zählen auch die Abschreibung oder Zinsen für ein Darlehen, um das Objekt zu finanzieren. Wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben und dieses vorzeitig ablösen, kann es sein, dass Sie hierfür eine Gebühr zahlen müssen. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Niedersachsen (FG) die Frage, ob diese Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.

Die verheirateten Kläger hatten zwei Darlehen aufgenommen, um zwei Vermietungsobjekte zu finanzieren. Bei beiden Darlehen diente neben dem jeweils finanzierten Objekt eine dritte Immobilie (Y) als Sicherheit. Diese bewohnten die Kläger zunächst selbst und vermieteten sie später. Im Streitjahr veräußerten sie die Immobilie Y.

Da die Bank allerdings nicht bereit war, den Wegfall des "Sicherungsobjekts Y" hinzunehmen oder durch eine andere Sicherung zu ersetzen, lösten die Kläger die Darlehen vorzeitig ab. Hierbei fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlungen jedoch nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, sondern sah sie vielmehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie Y.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Entscheidend für die Einordnung als Werbungskosten ist das sogenannte auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auslösendes Moment für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit der die Darlehenslaufzeit verkürzt wird. Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

An der Veranlassung der Darlehen hat sich durch deren vorzeitige Ablösung nichts geändert, auch wenn es den Klägern hierbei mehr um den Verkauf des als Sicherheit für die Darlehen dienenden Objekts Y ging. Denn die beiden Darlehen haben nie in einem Veranlassungszusammenhang mit Objekt Y gestanden. Wie die Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch die angefallenen Bearbeitungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)