Neuigkeiten Steuern

Landwirtschaftliche Fahrzeuge: Keine Kfz-Steuerbefreiung bei Fahrten zur eigenen Biogasanlage

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt.

Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die vornehmlich Silomais, aber auch Roggen, angebaut hatte und eine Biogasanlage zwecks Stromverkauf betrieb. Während die KG den Silomais vollständig der Biogasanlage zuführte, verkaufte sie den Roggen weiter. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die KG mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Fraglich war nun, ob für diese Anhänger die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Fahrzeuge gilt.

Der BFH schloss die Steuerbefreiung aus, da die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt wurden. Die Beförderung hatte damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und war nicht - wie es die Befreiungsvorschrift erfordert - ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Hinweis: Unerheblich für den Ausschluss der Kfz-Steuerbefreiung war, dass die KG - die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig war - einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen war. Der BFH verwies darauf, dass die Fiktionen des Einkommensteuerrechts für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärtsabfärbung) und einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Statistik für 2024: Mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99.200. Damit war die Zahl der Betriebsneugründungen auch 2024 noch höher als die Zahl der Betriebsaufgaben.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung eines Betriebs wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet bzw. aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete bzw. aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Gesamtzahl der neu gegründeten Gewerbe war im Jahr 2024 mit rund 594.500 um 0,2 % höher ausgefallen als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl aller Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716.400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (z.B. Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503.400 um 3,4 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619.100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (z.B. Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

E-Rechnung: Bürokratieabbau für kleine Unternehmen und Freiberufler geplant

Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für alle anderen elektronischen Unterlagen.

Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für alle anderen elektronischen Unterlagen.

Diese ergäben sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den §§ 145 bis 147 Abgabenordnung, die durch die zuletzt durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.03.2024 geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erläutert würden.

Insbesondere für kleine Unternehmen und Freiberufler stellt sich die Frage, wie sie die Archivierungspflichten mit vertretbarem Aufwand umsetzen können, ohne durch umständliche Verfahren wie das manuelle Speichern jeder einzelnen E-Mail auf DVD oder CD oder das Ausdrucken und physische Archivieren von E-Rechnungen überlastet zu werden. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 15 der GoBD, die eine angemessene und verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen für bestimmte Kleinunternehmer vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere Betriebe nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen konfrontiert werden, sondern praktikable und wirtschaftlich umsetzbare Lösungen nutzen können.

Zudem wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung zur Umsatzsteuer vereinbart, die zeitnah veröffentlicht werden soll. Diese Regelung soll eine Übergangsphase ermöglichen, in der Unternehmen sich an die neuen Vorgaben anpassen können, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.

Hinweis: Ziel der Bundesregierung ist es, den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und Freiberufler auf ein angemessenes Maß zu begrenzen und gleichzeitig die Vorteile der digitalen Rechnungsverarbeitung zu nutzen. Die geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Übergang zur E-Rechnung so praxisnah und effizient wie möglich zu gestalten.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Substanzwert darf nicht durch Holdingabschlag gemindert werden

Wird ein nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteil für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet, darf hierbei kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Wird ein nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteil für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet, darf hierbei kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seinen Kindern mehrere Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft geschenkt. Der Anteilswert war von der Gesellschaft für schenkungsteuerliche Zwecke aus über 60 Verkäufen anderer Geschäftsanteile (in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung) abgeleitet worden. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise hatten sich dabei an dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens ausgerichtet. Von diesen Werten hatte die Gesellschaft aber einen pauschalen Abschlag von 20 % vorgenommen.

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ den Holdingabschlag aber nicht zum Abzug zu. Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Grundlage für die schenkungsteuerliche Behandlung war zunächst einmal der Substanzwert der Anteile. Der Wert der geschenkten Anteile durfte nicht aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung der Vergleichsverkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hatte. Ein Holdingabschlag war nach Gerichtsmeinung aber nicht abziehbar, da er rein empirisch und deshalb zu pauschal ermittelt worden war.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt bezogen sein. Im vorliegenden Fall hatte sich der Abschlag aber nicht auf die jeweils verkauften Anteile bezogen, sondern war pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert geblieben. Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holdinganteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen sind als andere Gesellschaftsanteile.

Dieser Aspekt bezieht sich allerdings auf "persönliche Verhältnisse", die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Umstrukturierung: Wenn die Anteilshöhe die Steuerfreiheit beeinflusst

Der typische Fall für die Erhebung von Grunderwerbsteuer ist sicherlich der Grundstückskauf. Aber die Steuer fällt nicht nur an, wenn man ein Grundstück direkt erwirbt. Sie kann auch bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft entstehen. Allerdings kann in diesem Fall eine Steuerbefreiung in Betracht kommen, wenn man vorher bereits am Grundstück beteiligt war. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch bei einer Unternehmensumstrukturierung eine Steuerbefreiung vorliegen kann.

Der typische Fall für die Erhebung von Grunderwerbsteuer ist sicherlich der Grundstückskauf. Aber die Steuer fällt nicht nur an, wenn man ein Grundstück direkt erwirbt. Sie kann auch bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft entstehen. Allerdings kann in diesem Fall eine Steuerbefreiung in Betracht kommen, wenn man vorher bereits am Grundstück beteiligt war. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch bei einer Unternehmensumstrukturierung eine Steuerbefreiung vorliegen kann.

Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 alle Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass im Hinblick auf die KG durch die Anteilseinbringung in die Klägerin ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden sei. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass schon kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorgelegen habe.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Einbringung des Anteils an der GmbH in die Klägerin hat nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt. Die Klägerin hielt bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG. Nach Ansicht des Senats kommt es auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Dies entspreche allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Laut dieser sei der Gedanke maßgeblich, dass der Gesellschafter, der wertmäßig nicht an der Gesellschaft beteiligt sei, zur gesamten Hand am Gesellschaftsvermögen beteiligt und der andere Gesellschafter, der allein am Gesellschaftskapital beteiligt ist, nur Mitberechtigter sei.

Der Senat gelangt zu dem Schluss, dass die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugt. Vielmehr liege es nahe, die Regelungen zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter habe die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Ein mittelbarer Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führe zu keiner Änderung dieser Situation.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Virtuelle Automatensteuer: BFH hat bei summarischer Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine sogenannte "Virtuelle Automatensteuer" an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine sogenannte "Virtuelle Automatensteuer" an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter müssen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, der geleistete Spieleinsatz, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.

Ein Betreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich den Versuch unternommen, den Steuerzugriff über eine Aussetzung der Vollziehung (vorerst) abzuwenden, indem er verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel gegen die Steuer geltend machte.

Der BFH hegte jedoch nach der gebotenen summarischen Prüfung keine solchen Zweifel und entschied, dass die "Virtuelle Automatensteuer" dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war. Die Besteuerung virtueller Automatenspiele verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus der ständigen und ortsunabhängigen Verfügbarkeit des virtuellen Spiels ergeben sich besondere, die Spielsucht fördernde Umstände, die es rechtfertigten, virtuelle Automatenspiele steuerrechtlich anders zu qualifizieren als sogenannte terrestrische Spiele an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. an Spielterminals).

Dass das Spiel im Internet und "vor Ort" in funktionaler und optischer Hinsicht zunehmend ähnlicher wird, erzwingt keine steuerlich gleiche Behandlung.

Nach Ansicht des BFH besteht bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine "erdrosselnde" und unverhältnismäßige Wirkung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Urteil zur Grundstücksvermietung: Regelung zur Ansässigkeit ausländischer Vermieter verworfen

Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat eine Regelung des Bundesfinanzministeriums zurückgewiesen, nach der ausländische Unternehmer mit einem im Inland vermieteten Grundstück als im Inland ansässig gelten. Die Klägerin, eine in Italien ansässige Grundstücksgesellschaft, besaß ein in Deutschland gelegenes Grundstück mit Ladenlokalen, das ihren vier Gesellschaftern als Eigentümern im Grundbuch zugeordnet war. Zwischen 2008 und 2017 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter schloss Mietverträge ab und entschied sich dabei für die Umsatzsteuerpflicht.

Das Finanzamt argumentierte, dass die Klägerin auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung an diese Mietverträge gebunden gewesen sei, sofern keine neuen Vereinbarungen mit den Mietern getroffen worden seien. Auf dieser Grundlage wurde für die Jahre 2020 und 2021 Umsatzsteuer gegen sie festgesetzt. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, sie sei nicht im Besitz der Mietverträge und wisse daher nicht, ob eine Option zur Umsatzsteuer tatsächlich ausgeübt worden sei. Zudem erklärte sie, die Option zu Beginn der Streitjahre für die Zukunft widerrufen zu haben.

Das FG entschied, die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin geworden. Es stellte fest, dass der Zwangsverwalter die Mietverträge nicht im Namen der Klägerin, sondern ihrer vier Gesellschafter abgeschlossen hatte. Dies entsprach seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Grundstück für die Eigentümer zu verwalten. Denn Eigentümer waren während der Zwangsverwaltung die vier Gesellschafter und nicht die Klägerin. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung traten diese Eigentümer gesetzlich in die Mietverträge ein.

Das Finanzamt konnte auch nicht nachweisen, dass die Verträge später auf die Klägerin übergegangen waren, obwohl sie nach der Zwangsverwaltung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. In den Streitjahren 2020 und 2021 existierte auch keine separate Bruchteilsgemeinschaft, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer hätte gelten können. Daher erbrachte die Klägerin keine steuerpflichtige Leistung und schuldete keine Umsatzsteuer.

Hinweis: Das Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis, nach der solche Unternehmen als im Inland ansässig gelten. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, könnte die Entscheidung zu einer Anpassung der Finanzverwaltungspraxis in Deutschland führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Statistik für 2024: Staatsdefizit erhöht sich auf 118,8 Milliarden EUR

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag das Finanzierungsdefizit des Staates nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2024 bei 118,8 Mrd. EUR. Es lag somit um 15,0 Mrd. EUR höher als noch im Jahr 2023. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in jeweiligen Preisen errechnet sich für das Jahr 2024 eine Defizitquote von 2,8 % (2023: 2,5 %).

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, lag das Finanzierungsdefizit des Staates nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2024 bei 118,8 Mrd. EUR. Es lag somit um 15,0 Mrd. EUR höher als noch im Jahr 2023. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in jeweiligen Preisen errechnet sich für das Jahr 2024 eine Defizitquote von 2,8 % (2023: 2,5 %).

Mit 62,3 Mrd. EUR entfiel gut die Hälfte des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Jahr 2024 auf den Bund. Allerdings konnte der Bund sein Finanzierungsdefizit damit gegenüber dem Vorjahr um 30,5 Mrd. EUR verringern. Bei Ländern und Gemeinden gab es hingegen deutliche Defizitzuwächse: Das Defizit der Länder verdreifachte sich im Vorjahresvergleich auf 27,3 Mrd. EUR (2023: 9,0 Mrd. EUR).

Das Defizit der Gemeinden erhöhte sich um 7,6 Mrd. EUR auf 18,6 Mrd. EUR. Die Sozialversicherung wies im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit von 10,6 Mrd. EUR auf, nachdem sie 2023 noch einen Überschuss von 9,0 Mrd. EUR erreicht hatte. Damit verzeichneten erstmals seit dem Jahr 2009 alle vier Teilsektoren des Staates ein Finanzierungsdefizit.

Die Steuereinnahmen des Staates erhöhten sich im Jahr 2024 um 3,5 %. Bei der Mehrwertsteuer wurde ein Zuwachs von 2,4 % verzeichnet, die Einnahmen aus Einkommensteuern stiegen um 3,6 %. Die Sozialbeiträge fielen um 6,5 % höher aus als im Vorjahr.

Die Ausgaben des Staates erhöhten sich im Jahr 2024 allerdings um 5,3 % auf 2.131,6 Mrd. EUR. Sie stiegen damit stärker als die Einnahmen. So erhöhten sich die Zinsausgaben gegenüber dem Vorjahr um 24,2 %. Die monetären Sozialleistungen stiegen um 7,0 %. Dies resultierte in erster Linie aus höheren Ausgaben für Renten und Pensionen. Erheblich mehr wurde auch für das Pflegegeld und für das Bürgergeld ausgegeben. Die sozialen Sachleistungen nahmen um 8,0 % zu.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Sachaufklärungspflicht des Gerichts: Wann ein Sachverständiger gehört werden muss

Nach den Regelungen der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen. Dabei steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen - hiervon können die Gerichte aber absehen, wenn sie selbst über die nötige Sachkunde verfügen und dies in ihren Entscheidungsgründen darlegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Gericht aber ermessenfehlerhaft, wenn es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Nach den Regelungen der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen. Dabei steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen - hiervon können die Gerichte aber absehen, wenn sie selbst über die nötige Sachkunde verfügen und dies in ihren Entscheidungsgründen darlegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Gericht aber ermessenfehlerhaft, wenn es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht auch dann gegen seine Sachaufklärungspflicht verstößt, wenn es die Ladung eines Sachverständigen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnt, diese Sachkunde jedoch überwiegend aus den Gutachten dieses Sachverständigen erworben worden ist.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Gutachten eines Sachverständigen für kalifornisches Recht in ein Verfahren vor dem Finanzgericht München (FG) eingeflossen. Zwecks mündlicher Erläuterung der Ausführungen hatte die Klägerseite eine Ladung des Sachverständigen beantragt, das FG dies jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich aus den vorliegenden Gutachten mittlerweile eine eigene Sachkunde "angelesen" habe. Der BFH sah in diesem Vorgehen einen Verfahrensfehler. Nach Auffassung der Bundesrichter war nicht auszuschließen, dass die finanzgerichtliche Entscheidung bei mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen anders ausgefallen wäre.

Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu aufrollen und dabei den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung laden. Der Fall zeigt, dass Prozessparteien in der vorliegenden Konstellation auf die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung bestehen können.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Privatpilotenlizenz: Flugunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.

Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.

Der Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig gewesen, hatte beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt und diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht - jedoch zunächst ohne Erfolg: Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit sei und deshalb auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Amts in erster Instanz und wies die Klage ab.

Der BFH hat diese Vorentscheidung zwar aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zustehe. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht, da es beim Fliegen nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen" gehe, was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre.

Flugunterricht ist nach Gerichtsmeinung vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.

Hinweis: Steuerfreier Unterricht kann daher allenfalls vorliegen, soweit dieser Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)