Neuigkeiten Steuern

Unterhaltszahlungen: Bei Barzahlung geht die Absetzbarkeit verloren

Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot - Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden.

Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot - Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden.

Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Unterhalt ist maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung absetzbar; dieser liegt für 2025 bei 12.096 EUR. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 EUR. Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) muss von Unterhaltsleistungen nicht in Abzug gebracht werden.

Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Hierfür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.

Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 EUR von der Steuer absetzen. Allerdings müssen dafür spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustimmen und den erhaltenen Unterhalt in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts.

Unterhaltszahlungen für ein Kind können nur abgesetzt werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Alterseinkünfte: Renten müssen immer häufiger versteuert werden

Früher konnten sich die meisten Ruheständler vom Finanzamt verabschieden, wenn sie ihr aktives Berufsleben hinter sich ließen und neben ihren Alterseinkünften nicht mehr über erhebliche zusätzliche Einkünfte verfügten. Dies gilt heute jedoch nicht mehr, denn immer mehr Renten sind mittlerweile steuerpflichtig.

Früher konnten sich die meisten Ruheständler vom Finanzamt verabschieden, wenn sie ihr aktives Berufsleben hinter sich ließen und neben ihren Alterseinkünften nicht mehr über erhebliche zusätzliche Einkünfte verfügten. Dies gilt heute jedoch nicht mehr, denn immer mehr Renten sind mittlerweile steuerpflichtig.

Zum Hintergrund: Vor 2005 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies beanstandet und vom Gesetzgeber verlangt, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Deshalb wurde ab dem Jahr 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die Rentenversicherung eingezahlt werden, sind demnach steuerfrei. Dies senkt die Steuerlast während der Phase der Erwerbstätigkeit. Dafür müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden.

Der Systemwechsel konnte nicht in einem Schritt umgesetzt werden, stattdessen wurden lange Übergangsphasen eingeführt, in denen die steuerliche Belastung der Altersrenten und die Steuerfreistellung für die Beiträge schrittweise ansteigen. Erst ab 2025 sollten die Beiträge zu 100 % steuerfrei sein, während die volle Besteuerung der Renten erst 2040 erreicht werden sollte. Schon früh wurde kritisiert, dass es in verschiedenen Fällen zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen könnte, weil während der Übergangszeit noch ein großer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden müsste.

Einigkeit bestand darüber, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen mindestens genauso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass bis dahin in den meisten Fällen keine Doppelbesteuerung von Renten vorlag. Anders kann es bei Selbstständigen sein, die ihre vollen Beiträge selbst aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen. Da die Rentenfreibeträge jedoch für jeden Jahrgang weiter sinken, steigt das Risiko einer zukünftigen Doppelbesteuerung.

Der Gesetzgeber hat auf das BFH-Urteil reagiert und mit dem Jahressteuergesetz 2022 festgelegt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen schon ab 2023 steuerlich zu 100 % abziehbar sind. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dann ab 2023 geregelt, dass der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nicht mehr um wie bisher 1,0 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte ansteigt. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2058 erreicht und nicht bereits ab 2040. Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand gegangen ist, muss nun 83 % seiner Rentenbezüge versteuern.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Mehrwertsteuerpraxis bei Werkverträgen: Steuerliche Folgen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betrag, den ein Werkunternehmer infolge der vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags durch den Werkbesteller erhält, der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Urteil basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs und betrifft die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betrag, den ein Werkunternehmer infolge der vorzeitigen Beendigung eines Bauvertrags durch den Werkbesteller erhält, der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Urteil basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs und betrifft die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

In dem verhandelten Fall schlossen zwei österreichische Unternehmen einen Werkvertrag über Bauleistungen. Nachdem die Arbeiten begonnen hatten, kündigte die Auftraggeberin den Vertrag, ohne dass dies auf ein Verschulden des Werkunternehmers zurückzuführen war. Dieser legte daher eine Schlussrechnung vor und forderte eine Restzahlung in Höhe von rund 1,5 Mio. EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Hierbei berücksichtigte er seine ersparten Aufwendungen und den Umstand, dass er bereits einen Teil des Vertrags erfüllt hatte. Die Auftraggeberin argumentierte hingegen, dass für nichterbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer anfalle, da kein Leistungsaustausch stattgefunden habe.

Der EuGH entschied, dass der vertraglich geschuldete Betrag, den ein Werkunternehmer bei bzw. trotz vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber erhält, als Entgelt für eine Dienstleistung zu qualifizieren ist und damit sehr wohl der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sobald ein Werkunternehmer mit der Leistungserbringung begonnen hat und zu deren Fertigstellung bereit war. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der Zahlung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen möchte.

Hinweis: Diese Entscheidung könnte die bisherige umsatzsteuerliche Praxis in Deutschland verändern, insbesondere in der Bauwirtschaft und in Branchen, in denen typischerweise Werkverträge geschlossen werden. Unternehmen sollten die Auswirkungen dieser Rechtsprechung prüfen und ihre Vertragsklauseln sowie Abrechnungen anpassen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Qualifizierte Ansprechpartner hierfür sind die Steuerberater.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Einspruchsfrist verlängert sich: Bescheide gelten erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben

Versendet das Finanzamt einen Steuerbescheid, geschieht dies in aller Regel über den Postweg. Da einfache Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief tatsächlich dem Steuerzahler zugestellt wurde. Da der Bekanntgabezeitpunkt insbesondere für die Berechnung steuerlicher Fristen wichtig ist, gilt nach der Abgabenordnung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann Verwaltungsakte als bekanntgegeben gelten.

Versendet das Finanzamt einen Steuerbescheid, geschieht dies in aller Regel über den Postweg. Da einfache Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief tatsächlich dem Steuerzahler zugestellt wurde. Da der Bekanntgabezeitpunkt insbesondere für die Berechnung steuerlicher Fristen wichtig ist, gilt nach der Abgabenordnung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann Verwaltungsakte als bekanntgegeben gelten.

Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich ab dem 01.01.2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen.

Hinweis: Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 % am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit 2025 gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung.

Mit der neuen Vier-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun also erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben, so dass auch die Einspruchsfrist einen Tag später endet. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal - zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht.

Fällt das Ende der neuen Viertagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag.

Hinweis: Anwendbar ist die neue Viertagefrist auf alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Gericht muss tatsächliche Lebensverhältnisse durch Zeugenvernehmung aufklären

Gerichte müssen den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen und dabei die erforderlichen Beweise erheben. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren - unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel - aufklären. Dies gilt unabhängig davon, ob Beweisanträge der Beteiligten vorliegen. Werden Tatsachen oder Beweismittel außer Acht gelassen, deren Ermittlung sich hätte aufdrängen müssen, verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht und begründet einen Verfahrensmangel.

Gerichte müssen den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen und dabei die erforderlichen Beweise erheben. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren - unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel - aufklären. Dies gilt unabhängig davon, ob Beweisanträge der Beteiligten vorliegen. Werden Tatsachen oder Beweismittel außer Acht gelassen, deren Ermittlung sich hätte aufdrängen müssen, verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht und begründet einen Verfahrensmangel.

Wie weit die "Erforschung" des Gerichts gehen muss, veranschaulicht ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem fraglich war, ob die klagende Frau mit dem Vater ihrer Kinder in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hatte, so dass ihr kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren war. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte eine bestehende Haushaltsgemeinschaft trotz abweichender Meldeverhältnisse angenommen und sich dabei lediglich darauf gestützt, dass der Kindesvater in einem Steuerstrafverfahren angegeben hatte, dass er mit der Klägerin verlobt sei.

Aus der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes hatte das FG zudem geschlussfolgert, dass zwischen Mann und Frau ein nicht nur "geschäftlich bedingter Begegnungsverkehr" fortbestanden haben musste. Weitere Indizien für eine Haushaltsgemeinschaft waren für das Gericht, dass der Mann bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Frau angetroffen worden war, diese Wohnung aufgrund eines Schwimmbadbereichs "familienwohntauglich" war und der Mann über Bank- und Generalvollmachten der Frau verfügte.

All das genügte dem BFH jedoch nicht, um zwingend auf eine bestehende Haushaltsgemeinschaft zu schließen. Nach Auffassung des BFH hätte das FG den Mann als Zeuge von Amts vernehmen müssen, um die näheren Umstände des Zusammenlebens aufzuklären. Die Bundesrichter sahen in der fehlenden Sachverhaltsaufklärung einen Verfahrensmangel begründet und hoben das finanzgerichtliche Urteil auf. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG den Fall nun erneut aufrollen und den Mann vernehmen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Frage der Aufteilung des Steuerbetrags: Überhöhter Mehrwertsteuerausweis auf Endverbraucherrechnungen

Bereits im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf einer Rechnung gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld auslöst, wenn keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht. Dies galt insbesondere, wenn die Leistungen ausschließlich an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurden. Dieser Sachverhalt wurde nun erneut dem EuGH vorgelegt, dieses Mal mit der Frage, wie der Steuerbetrag aufzuteilen ist, wenn Rechnungen auch an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige gingen.

Bereits im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein zu hoher Mehrwertsteuerausweis auf einer Rechnung gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld auslöst, wenn keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht. Dies galt insbesondere, wenn die Leistungen ausschließlich an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurden. Dieser Sachverhalt wurde nun erneut dem EuGH vorgelegt, dieses Mal mit der Frage, wie der Steuerbetrag aufzuteilen ist, wenn Rechnungen auch an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige gingen.

Im Besprechungsfall hatte die P-GmbH im Jahr 2019 Rechnungen mit einem überhöhten Mehrwertsteuersatz ausgestellt. Da die Rechnungen nicht korrigiert wurden, verweigerte das Finanzamt eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer. Nachdem das österreichische Bundesfinanzgericht - auf Basis des EuGH-Urteils von 2022 - davon ausging, dass die Leistungsempfänger (fast) ausschließlich nichtvorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher waren, schätzte es, dass ca. 0,5 % der Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige erteilt wurden.

Diese Konstellation würde zu einer Steuerpflicht führen. Infolgedessen stellte der österreichische Verwaltungsgerichtshof eine Anfrage an den EuGH, wie diese Schätzung nach unionsrechtlichen Kriterien vorzunehmen sei.

Die Generalanwältin legte dar, dass gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist, unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers. Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige fallen jedoch nicht unter diese Regel. Die Generalanwältin betonte, dass es keine "Infektionswirkung" gibt, die alle Rechnungen - auch an Nichtsteuerpflichtige - in den Anwendungsbereich der MwStSystRL fallen lassen würde, nur weil einzelne Rechnungen an Steuerpflichtige ausgestellt wurden.

Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabs verwies sie darauf, dass die MwStSystRL in bestimmten Fällen Aufteilungsmöglichkeiten zulässt, aber keine konkrete Regelung dafür existiert. Daher bleibt die Schätzung eine Frage der Beweisführung im nationalen Steuerverfahren unter Berücksichtigung des Neutralitätsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Zusätzlich schlug die Generalanwältin vor, zur Absicherung des Steueraufkommens einen Sicherheitsaufschlag einzuführen, dessen Höhe vom Verursacher der Gefährdung abhängen sollte.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Argumenten der Generalanwaltschaft folgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Steuerpflicht von Privatkliniken: Vergleichbarkeit mit öffentlichen Krankenhäusern entscheidend

Die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundener Umsätze privatrechtlicher Krankenhäuser steht weiterhin in der Diskussion und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Dabei geht es insbesondere um das Kriterium der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2020 thematisierte.

Die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundener Umsätze privatrechtlicher Krankenhäuser steht weiterhin in der Diskussion und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Dabei geht es insbesondere um das Kriterium der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2020 thematisierte.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte sich nun mit dieser Thematik zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass sich eine Privatklinik nicht auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Die Klägerin, eine Privatklinik, begehrte die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen aus den Jahren 2009 bis 2012. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Klinik bis zum 01.07.2012 nicht als zugelassenes Krankenhaus galt.

Das FG setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dieser urteilte bereits 2022, dass die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Bedingungen gelte. Dennoch hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest. Das Verfahren befindet sich derzeit im zweiten Rechtsgang.

Das FG wies die Klage ab und stellte klar, dass eine Privatklinik die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL nur beanspruchen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen unter vergleichbaren sozialen Bedingungen wie bei öffentlichen Einrichtungen erbracht werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist die Vergleichbarkeit der Privatklinik mit öffentlichen Krankenhäusern in sozialer Hinsicht. Als Vergleichsgruppe bestimmte das FG alle nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser, da sie Teil der öffentlichen Krankenversorgung sind und den Abrechnungsregeln des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen.

Entscheidend war zudem die Preisgestaltung: Eine soziale Vergleichbarkeit entfällt, wenn entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt werden, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG entsprechend den DRG-Fallpauschalen abrechenbar wären. Auch die Abrechnungsmethode spielte eine Rolle: Eine Vergleichbarkeit fehlt, wenn statt nach DRG-Fallpauschalen nach tagesgleichen, von der Verweildauer abhängigen Pflegesätzen abgerechnet wird. Zudem ist eine soziale Vergleichbarkeit ausgeschlossen, wenn die Kosten nicht durch das soziale Sicherungssystem oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines EU-Mitgliedstaats übernommen werden.

Hinweis: Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Fragliche Steuerschulden: Steuern zahlen trotz Zweifels an der Richtigkeit des Bescheids?

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, kann sich daraus eine Erstattung oder eine Schuld ergeben. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Steuer, so können Sie zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dies keinen Erfolg hat, ist der nächste Schritt die Klage. Sie sollten hierbei jedoch die Zahlung der Steuerschuld nicht aus den Augen verlieren. Denn ein Einspruch hemmt nicht die Zahlung. Damit die Zahlung aufgeschoben wird, bis es eine endgültige Entscheidung gibt, muss man die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Steuerschuld ausgesetzt werden sollte.

Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Die Wohnung ist vermietet. Gegen seinen Grundsteuerwertfeststellungsbescheid und seinen Grundsteuermessbetragsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide. Gegen die geänderten Bescheide legte der Antragsteller erneut Einspruch ein und beantragte erfolglos die AdV der Bescheide. Am 01.07.2024 stellte er daher einen gerichtlichen Antrag auf AdV. Die Grundsteuerbewertung sei nach seiner Ansicht in bestimmten Punkten verfassungswidrig. Das Finanzamt hatte während des Verfahrens mit Bescheiden vom 23.07.2024 die Vollziehung der Steuerschuld zu 50 % ausgesetzt.

Der Antrag vor dem FG war unbegründet. Eine weiter gehende AdV über die bereits gewährten 50 % hinaus ist abzulehnen. Grundsätzlich wäre eine AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts möglich. Allerdings muss dabei das besondere Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung maßgeblich sind einerseits die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung.

Nach Ansicht des Senats überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht, da ihm keine irreparablen Nachteile durch die Grundsteuer drohen. Dem Antragsteller wurde außerdem bereits eine hälftige Aussetzung gewährt. Dadurch fällt seine wirtschaftliche Belastung schon geringer aus. Jedoch benötigen die Kommunen die Einnahmen aus der Grundsteuer, so dass einer weiteren Aussetzung ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Einnahmen entgegensteht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Finanzbehörden weisen anhängige Einsprüche zurück

Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt das Amt ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr.

Wenn Steuerzahler eine Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, zahlt das Amt ihnen zusätzlich Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 1,8 % pro Jahr.

Wer Erstattungszinsen erhält, muss diese im Jahr des Zuflusses als Kapitaleinkünfte (= Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) versteuern. In der Vergangenheit war in zahlreichen Gerichtsverfahren darum gerungen worden, ob diese Besteuerung recht- bzw. verfassungsmäßig ist.

Nachdem sämtliche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundessverfassungsgericht zulasten der Steuerzahler ausgegangen sind, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie alle am 20.02.2025 anhängigen Einsprüche zurückwiesen, mit denen ein Grundrechtsverstoß bei der Besteuerung von Erstattungszinsen geltend gemacht worden war.

Die Zurückweisung gilt auch für am 20.02.2025 anhängige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.

Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung regelmäßig, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer können gegen eine Allgemeinverfügung innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht klagen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

Keine außergewöhnliche Belastung: Kauf eines Luftreinigers während Pandemie war nicht absetzbar

Die Corona-Pandemie war eine große Belastung. Für die einen mehr, für die anderen weniger. Abgesehen von gesellschaftlichen Einschränkungen wurden auch technische Einrichtungen installiert, um einer Virusübertragung bestmöglich vorzubeugen. Einige Menschen erwarben daher ein Raumluftreinigungsgerät. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) über die steuerliche Absetzbarkeit von dessen Kosten entscheiden.

Die Corona-Pandemie war eine große Belastung. Für die einen mehr, für die anderen weniger. Abgesehen von gesellschaftlichen Einschränkungen wurden auch technische Einrichtungen installiert, um einer Virusübertragung bestmöglich vorzubeugen. Einige Menschen erwarben daher ein Raumluftreinigungsgerät. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) über die steuerliche Absetzbarkeit von dessen Kosten entscheiden.

Die Kläger waren verheiratet. Der Kläger litt unter anderem an einer Herz- und Niereninsuffizienz und war zu 60 % schwerbehindert. Das Immunsystem der Klägerin war aufgrund einer schweren Erkrankung stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie kauften die Kläger daher ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz. In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten sie die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien. In der Corona-Pandemie seien vielen Steuerpflichtigen Aufwendungen für Schutzmaßnahmen entstanden.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Kosten für die Anschaffung des Reinigungsgeräts können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sie liegen nicht außerhalb des Üblichen. Die Corona-Pandemie traf mit ihren gravierenden Auswirkungen fast alle Steuerpflichtigen. Treffen jedoch größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich.

Nach Ansicht des Gerichts gilt dies auch dann, wenn - wie im Streitfall - die Kläger zu einer Risikogruppe gehören und bei ihnen eine erhöhte Gefahr für einen schweren Verlauf einer Erkrankung bestand. Das Finanzamt hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass während der Pandemie viele Steuerpflichtige mit Vorerkrankungen hoch gefährdet waren. Des Weiteren entstanden die Kosten den Klägern nicht zwangsläufig in dem Sinne, dass sie sich ihnen nicht hätten entziehen können. Eine nur subjektive Annahme der Zwangsläufigkeit reicht für einen Abzug nicht aus.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)