Neuigkeiten Steuern

Werbungskosten: Gegenrechnung von Kosten und Aufwandsentschädigung

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Dann erhöhen sich Ihre abzugsfähigen Werbungskosten. Wenn Sie jedoch eine diesbezügliche Erstattung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist diese den Aufwendungen gegenzurechnen. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung ebenfalls gegenzurechnen ist. Darüber zu entscheiden hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigen, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Dann erhöhen sich Ihre abzugsfähigen Werbungskosten. Wenn Sie jedoch eine diesbezügliche Erstattung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist diese den Aufwendungen gegenzurechnen. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung ebenfalls gegenzurechnen ist. Darüber zu entscheiden hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).

Die Kläger (Eheleute) hatten einen Wohnsitz in A. Daneben hatte die Klägerin einen Wohnsitz in X bei B. Sie war Ortsvorsteherin in B und Bürgermeisterin in C. Im Streitjahr fuhr sie an den Wochenenden regelmäßig nach A zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt. In der Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in X geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur einen Teil der Kosten. Den vom Arbeitgeber der Klägerin steuerfrei übernommenen Dienstaufwand verrechnete es gegen die geltend gemachten Werbungskosten.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Miete und Fahrtkosten sind grundsätzlich Werbungskosten. Sie sind ihr im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung entstanden. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind hier allerdings vom Abzug ausgeschlossen, da sie mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier auch keine Beeinträchtigung von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Sozialversicherungsprüfung: Freiberufler in fremdem Fitnessstudio kann als abhängig beschäftigt gelten

Wenn die Rentenversicherungsträger bei Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, dann steht häufig die Frage im Fokus, ob die dort tätigen Personen selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren. Im letzteren Fall sind regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sofern das Unternehmen bislang von einer selbständigen Beschäftigung (freien Mitarbeit) ausgegangen ist.

Wenn die Rentenversicherungsträger bei Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, dann steht häufig die Frage im Fokus, ob die dort tätigen Personen selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren. Im letzteren Fall sind regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sofern das Unternehmen bislang von einer selbständigen Beschäftigung (freien Mitarbeit) ausgegangen ist.

Unter welchen Voraussetzungen ein Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist, hat nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG) untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fitnessstudio seinen Kunden diverse Einzel- und Gruppentrainingseinheiten sowie Fitnesskurse angeboten. Verschiedene Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Studios statt. Die Trainer stellten dem Fitnessstudio anschließend Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Einordnung als freie Mitarbeit und stufte das Vertragsverhältnis als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Fitnessstudio zog in einem Eilverfahren vor das Sozialgericht, das den Antrag des Studios ablehnte. Das LSG bestätigte in zweiter Instanz nun die Einordnung als abhängige Beschäftigung. Das Gericht erklärte, dass es zur Unterscheidung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme. Eine Rolle spiele insbesondere die Eingliederung des Personals in den Betrieb des Auftraggebers, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten des Auftragnehmers sowie das von ihm zu tragende unternehmerische Risko und seine unternehmerischen Gewinnchancen.

Im vorliegenden Fall waren die Fitnesstrainer allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio hatte das Angebot und die Durchführung der Kurse bestimmt und die Kunden akquiriert. Die Trainer hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm durchzuführen. Sie konnten das Kursangebot nicht verändern, mussten es in den Räumlichkeiten des Studios durchführen und hatten damit faktisch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Hinzu kam, dass die Trainer nach geleisteten Stunden bezahlt wurden. Sie hatten also kein unternehmerisches Risiko, da die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wurde.

Information für: Freiberufler
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 11/2023)

Vorteil aus Dienstwagenüberlassung: Abschreibung für private Garage darf nicht gegengerechnet werden

Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss dieser geldwerte Vorteil entweder nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuert werden. Zahlt jedoch der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt an den Arbeitgeber (z.B. Monatspauschale, Kilometergeld, Übernahme der Leasingraten), mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil, da insoweit keine Bereicherung des Arbeitnehmers eintritt. Auch die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. für Kraftstoff) durch den Arbeitnehmer darf gegengerechnet werden.

Stellen Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss dieser geldwerte Vorteil entweder nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuert werden. Zahlt jedoch der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt an den Arbeitgeber (z.B. Monatspauschale, Kilometergeld, Übernahme der Leasingraten), mindert dieser Eigenanteil den zu versteuernden geldwerten Vorteil, da insoweit keine Bereicherung des Arbeitnehmers eintritt. Auch die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. für Kraftstoff) durch den Arbeitnehmer darf gegengerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Kosten für die private Garage eines Arbeitnehmers aber nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers bestand, das Fahrzeug darin abzustellen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen, der die Abschreibung seiner privaten Garage als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Arbeitgeber hatte lediglich vorgeschrieben, dass Geschäftsfahrzeuge sorgfältig zu behandeln waren - zum Abstellen in der Garage bestand aber keine Pflicht.

Der BFH erklärte, dass Nutzungsentgelte nur vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens zu leisten sind. Dies traf auf die Garagenabschreibung nicht zu. Es fehlte an einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Fahrzeug in einer Garage unterstellen zu müssen. Auch lag keine Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten vor, da die Kosten für die Garage gerade nicht von der Nutzung des Dienstwagens abhängig waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten: Welche Reisekosten der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf

Betrieblich veranlasste Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Zu den Reisekosten zählen klassischerweise die Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren) sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Steuerlich gilt:

Betrieblich veranlasste Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Zu den Reisekosten zählen klassischerweise die Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren) sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Steuerlich gilt:

Nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten können dem Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale (0,30 EUR pro Kilometer für Pkw) abgerechnet werden.

Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen, die steuerfrei erstattet werden können. Je nach Dauer des Aufenthalts und dem Zielort der Reise sind die Pauschalen unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 EUR. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 EUR. Für An- und Abreisetage werden 14 EUR gewährt. Stellen Arbeitgeber der Belegschaft hingegen Mahlzeiten während der Dienstreise zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt - und zwar um 20 % für das Frühstück und je 40 % für das Mittag- bzw. Abendessen. Stellen Arbeitgeber alle drei Mahlzeiten zur Verfügung, entfällt die Pauschale somit komplett.

Nicht zu den erstattungsfähigen Reisekosten zählen beispielsweise Kosten für Reisegepäck oder den Verzehr aus der Minibar.

Hinweis: Für betrieblich veranlasste Auslandsreisen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Reisen innerhalb Deutschlands. Allerdings sind aufgrund des jeweils unterschiedlichen landes- oder städtespezifischen Preisniveaus die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung abweichend hoch.

Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler können betrieblich veranlasste Reisekosten in der Regel als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu müssen sie die entsprechenden Nachweise sammeln. Unter gewissen Voraussetzungen kann die durch die Reisekosten tatsächlich angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür sind insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-)Rechnungen zu beachten.

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Reisen als Werbungskosten in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dazu sollten sie die wichtigsten Eckdaten wie Anlass, Strecke und Reisedauer schriftlich festhalten, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Online-Gaming: Donations an Streamer unterliegen Umsatzsteuerpflicht

Streamer erzielen ihre Einnahmen aus diversen Quellen - zum Beispiel aus Werbung oder aus Abos, die von den Zuschauern abgeschlossen wurden (sogenannte Subs). Eine weitere Einnahmequelle sind die sogenannten Donations. Darunter versteht man freiwillige Zahlungen der Zuschauer an die Streamer. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen.

Streamer erzielen ihre Einnahmen aus diversen Quellen - zum Beispiel aus Werbung oder aus Abos, die von den Zuschauern abgeschlossen wurden (sogenannte Subs). Eine weitere Einnahmequelle sind die sogenannten Donations. Darunter versteht man freiwillige Zahlungen der Zuschauer an die Streamer. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen.

In den Jahren 2015 und 2016 betrieb der Kläger einen Streamingkanal von seinem inländischen Wohnsitz aus. Die Zuschauer konnten den Stream abrufen und die Games des Klägers verfolgen. Auf der Webseite des Klägers befanden sich weitere Panels. Durch das Anklicken des Panels "Subscribers" hatten die Zuschauer die Möglichkeit, ein Abo für den Stream abzuschließen. Zuschauer mit bestimmten Abos konnten auch eigene Emoticons des Klägers nutzen. Durch das Anklicken des Panels "Donation" hatten die Zuschauer die Möglichkeit, unabhängig vom Abo, Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln. Das Finanzamt stufte die Donations als steuerpflichtige Entgelte ein.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG stellen die Streamingleistungen des Klägers Unterhaltungsleistungen an seine Zuschauer dar und sind daher umsatzsteuerpflichtig. Auch Zuschauer, die freiwillig Donations zahlen, sind identifizierbare Leistungsempfänger dieser Streamingleistungen. Deren Zahlungen sind kausal auf die Unterhaltungsleistungen des Klägers zurückzuführen und auch nicht mit (nichtsteuerbaren) Spenden von Passanten an Straßenmusiker zu vergleichen. Im Gegensatz zu Passanten auf der Straße, die den Straßenmusikern zufällig begegnen, suchen die Zuschauer den Stream des Klägers gezielt auf. Auch steht die Freiwilligkeit der Zahlungen nicht der Annahme eines steuerpflichtigen Leistungsaustauschs entgegen, sofern eine innere Verknüpfung zwischen Zahlung und Leistung besteht.

Hinweis: Die Auffassungen in der Literatur zur Behandlung derartiger Sachverhalte sind uneinheitlich. Streamer sollten nun prüfen, ob aufgrund des Urteils Handlungsbedarf besteht. Hierbei ist zu beachten, dass ihre Leistungen über elektronische Plattformen erbracht werden, die eventuell selbst als "elektronische Schnittstelle" Teil einer fiktiven Leistungskette zwischen Streamer, Plattform und Zuschauer sein können.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen erreichten 2022 wieder neuen Höchststand

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. EUR Gewerbesteuer eingenommen - ein Plus von rund 9,1 Mrd. EUR (14,9 %) gegenüber dem Vorjahr. Dies geht aus einer neuen Berechnung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Damit wurde auch im Jahr 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht.

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. EUR Gewerbesteuer eingenommen - ein Plus von rund 9,1 Mrd. EUR (14,9 %) gegenüber dem Vorjahr. Dies geht aus einer neuen Berechnung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Damit wurde auch im Jahr 2022 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 hatten die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 einen neuen Höchststand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 erreicht.

Die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr bei den Flächenländern verzeichneten Sachsen-Anhalt mit 34,8 % und Rheinland-Pfalz mit 26,7 %. Bei den Stadtstaaten verzeichnete Hamburg mit 23,6 % das stärkste Plus. Dagegen hatte Brandenburg mit einem Minus von 3,8 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verbuchen.

Hinweis: Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Hebesatz für die Gewerbesteuer aller Gemeinden in Deutschland bei 403 % und blieb damit gegenüber dem Vorjahr gleich. Bei der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe stieg der Hebesatz im Jahr 2022 gegenüber 2021 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 350 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahm gegenüber 2021 bundesweit um 5 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2022 bei 486 %.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Homeoffice im Garten: Wann sich Kosten für Bauwagen und Gartenhaus absetzen lassen

Das Homeoffice ist für Beschäftigte vieler Branchen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Herrscht in den eigenen vier Wänden jedoch ein Platzproblem und ist die Arbeit am Küchentisch nicht mehr praktikabel, rücken ganz neue Überlegungen in den Fokus: Warum nicht ein Homeoffice im Garten errichten? Wer über einen eigenen Garten verfügt und dort in einem Gartenhaus oder Bauwagen sein Büro einrichtet, findet schließlich dort seine Ruhe, zusätzlichen Platz und sogar eine deutlichere Trennung vom Privatbereich vor.

Das Homeoffice ist für Beschäftigte vieler Branchen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Herrscht in den eigenen vier Wänden jedoch ein Platzproblem und ist die Arbeit am Küchentisch nicht mehr praktikabel, rücken ganz neue Überlegungen in den Fokus: Warum nicht ein Homeoffice im Garten errichten? Wer über einen eigenen Garten verfügt und dort in einem Gartenhaus oder Bauwagen sein Büro einrichtet, findet schließlich dort seine Ruhe, zusätzlichen Platz und sogar eine deutlichere Trennung vom Privatbereich vor.

Steuerlich interessant ist diese Idee vor allem für Erwerbstätige, die zu Hause den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben (z.B. Journalisten oder IT-Fachleute), denn sie können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Das bedeutet, dass sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Gartenhaus & Co. steuermindernd geltend machen können: Während die Kosten für einen beruflich genutzten Bauwagen über zwölf Jahre abgeschrieben werden können, lässt sich ein Gartenhaus über 33,3 Jahre abschreiben, sofern es als Immobilie gilt. Bei einer Einordnung als Schuppen ist eine Abschreibung über 16 Jahre möglich.

Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten ab 2023 nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde auf 6 EUR pro Arbeitstag (maximal 1.260 EUR pro Jahr) erhöht. Tatsächliche Kosten, wie für die Errichtung eines Gartenhauses, können bei Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale aber nicht abgesetzt werden.

Hinweis: Wer sich sein Homeoffice in einem Gartenhaus einrichten will, sollte beachten, dass ein solches Bauwerk auch bei geringer Größe genehmigungspflichtig sein kann. Vor dem Bau eines Gartenhauses zu Homeoffice-Zwecken sollten sich Arbeitnehmer deshalb mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Berufliche Fortbildung: Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen

Eine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der beruflichen Fortbildung kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde gibt eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu diesem Thema und hat darüber hinaus Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden erarbeitet.

Eine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der beruflichen Fortbildung kommt vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt). Die Behörde gibt eine Zusammenfassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu diesem Thema und hat darüber hinaus Informationen zu den bescheinigenden Landesbehörden erarbeitet.

Das BayLfSt geht insbesondere auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ein. Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird. Es ist ausreichend, dass die Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Ausschlaggebend sind die Art der erbrachten Leistungen und deren generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht.

Sofern berufsbildende Einrichtungen diese Leistungen erbringen, müssen sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Dabei ist die Dauer der jeweiligen Maßnahme irrelevant.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist zudem die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Sofern eine Einrichtung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, jedoch keine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegt, ist der Unternehmer anzuhalten, eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Wenn der Unternehmer dies unterlässt, ist das Finanzamt verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen.

Wenn eine berufsbildende Einrichtung für ihre begünstigten Seminare einen selbständigen Lehrer bzw. Subunternehmer beauftragt, kommt für diesen ebenfalls eine Steuerbefreiung in Betracht. Eine Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn Unterrichtsleistungen erbracht werden, die auf eine reine Freizeitgestaltung ausgerichtet sind.

Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfühgung vom 09.03.2012.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Kirchensteuer-Erstattungsüberhang: Zurückgetragene Verluste bilden im Entstehungsjahr kein Verrechnungspotential

Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag ("negative Sonderausgaben"), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen.

Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet, als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag ("negative Sonderausgaben"), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert und kann Einkommensteuer auslösen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, in dem ein Steuerzahler im Jahr 2015 einen Kirchensteuer-Erstattungsüberhang von 61.109 EUR verzeichnet und im selben Jahr negative Einkünfte von 48.322 EUR erwirtschaftet hatte. Das Finanzamt hatte den Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen und so den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 2015 auf 0 EUR "neutralisiert", so dass der Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer sich 2014 voll als steuerpflichtiges Einkommen auswirkte (kein Ausgleich durch Verluste). Das Finanzgericht München ging in erster Instanz davon aus, dass der Erstattungsüberhang trotz des Rücktrags noch mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden könnte, der BFH bestätigte jedoch die Berechnungsweise des Finanzamts.

Die Bundesrichter erklärten, dass zurückgetragene negative Einkünfte nicht mehr im Entstehungsjahr genutzt werden können - auch nicht zum Ausgleich eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer. Das Finanzamt war für 2015 also folgerichtig von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 EUR ausgegangen, so dass sich der Überhang voll steuerlich auswirkte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Anteilsschenkung: Zur Frage einer einheitlichen Übertragung in zwei Schritten

Grunderwerbsteuer kann nicht nur für die direkte Übertragung von Grundstücken, sondern auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, die Grundstücke halten, anfallen. Allerdings ist Letzteres nur steuerpflichtig, wenn mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei einer Schenkung ist jedoch auch eine solche Übertragung steuerfrei. Vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte sich die Frage, ob eine solche Schenkung von Anteilen in einem Zug erfolgen muss oder ob auch eine Schenkung in zwei Schritten steuerfrei ist.

Grunderwerbsteuer kann nicht nur für die direkte Übertragung von Grundstücken, sondern auch für die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften, die Grundstücke halten, anfallen. Allerdings ist Letzteres nur steuerpflichtig, wenn mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei einer Schenkung ist jedoch auch eine solche Übertragung steuerfrei. Vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte sich die Frage, ob eine solche Schenkung von Anteilen in einem Zug erfolgen muss oder ob auch eine Schenkung in zwei Schritten steuerfrei ist.

Die Klägerin ist eine KG, an der X zu 100 % beteiligt war. Am 17.09.2014 übertrug X einen Anteil von 66,8 % an der Klägerin auf die GmbH 1. Gleichzeitig übertrug er seine 100%ige Beteiligung an der GmbH 1 auf die X-Stiftung des bürgerlichen Rechts. X verstarb am 18.03.2015 und wurde von seiner Ehefrau Y beerbt. Y übertrug 33,2 % des Kommanditkapitals (den Rest) auf die GmbH 2. Gleichzeitig übertrug sie 100 % der Beteiligung an der GmbH 2 auf die X-Stiftung. Das Finanzamt ging aufgrund dieser Vorgänge von einer Grunderwerbsteuerpflicht aus, da insgesamt mehr als 90 % der Anteile übertragen wurden. Es stellte daher die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich aber um eine einheitliche Übertragung.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Übertragung des Kommanditanteils durch Y auf die GmbH 2 führte zu einer Änderung des Gesellschafterbestands der Klägerin. Die Übertragungen erfüllen die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerpflicht. Der Eintritt von Y in die KG unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Der Erwerb von Anteilen von Todes wegen bleibt außer Betracht. Die Einbringungen der Kommanditanteile in die GmbHs waren keine freigebigen Zuwendungen, sondern die Übertragung erfolgte aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses. Und schließlich wurde der Zweck der GmbHs erst durch die Einbringung der Kommanditanteile erreicht. Die Übertragungen der Anteile auf die X-Stiftung sind kein "einheitlicher Lebensvorgang". Vielmehr lagen zwei Sachverhalte vor. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit waren daher nicht erfüllt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)