Neuigkeiten Steuern

Land- und Forstwirtschaft: Kfz-Steuerbefreiung gilt auch bei Lohnarbeiten für die Gemeinde

Wer eine Zugmaschine hält, ist von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Fahrzeug ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet wird.

Wer eine Zugmaschine hält, ist von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Fahrzeug ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet wird.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die Kfz-Steuerbefreiung auch, wenn Unternehmer Lohnarbeiten für eine Gemeinde leisten. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem ein Unternehmer im Auftrag des Landes Hessen in staatlichen Wäldern Forstarbeiten erbracht hatte. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beanspruchte, hatte er nur für die Nutzholzgewinnung und für Nebenarbeiten beim Holzeinschlag verwendet. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt hatte die Steuerbefreiung abgelehnt und darauf verwiesen, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen für sich allein noch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb begründen würden.

Das FG Hessen hatte in erster Instanz entschieden, dass die Kfz-Steuerbefreiung auch für Unternehmer gilt, die für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten durchführen. Der BFH wies die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil nun zurück, sodass die finanzgerichtliche Entscheidung Bestand hat.

Der BFH verwies darauf, dass die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe unter die Steuerbefreiung fällt; begünstigt ist auch das Halten von Fahrzeugen von Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, aber nicht im Rahmen des Gewerbebetriebs ausgeführt werden. Die Arbeiten des Lohnunternehmers müssen unmittelbar einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen.

Die bei der Beurteilung einer Verwendung des Fahrzeugs für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erforderliche Abgrenzung (zwischen einer unmittelbaren und einer nur mittelbaren Förderung) hat nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu erfolgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Staatsverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes tickt schneller

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hatte der BdSt das Tempo der Uhr im Juni 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht - diese Umstellung basierte auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts. Die Schuldenuhr berücksichtigte damit eine geplante Gesamt-Nettokreditaufnahme für den Bund von rund 101 Mrd. EUR zur Defizit-Finanzierung des Bundeshaushalts und unselbständiger Sondervermögen des Bundes sowie des Sondervermögens für die Bundeswehr.

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hatte der BdSt das Tempo der Uhr im Juni 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht - diese Umstellung basierte auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts. Die Schuldenuhr berücksichtigte damit eine geplante Gesamt-Nettokreditaufnahme für den Bund von rund 101 Mrd. EUR zur Defizit-Finanzierung des Bundeshaushalts und unselbständiger Sondervermögen des Bundes sowie des Sondervermögens für die Bundeswehr.

Aufgrund des Nachtragshaushalts 2024 für den Bund, der aktuell im Bundestag beraten wird, hat der Steuerzahlerbund die Schuldenuhr nun auf 3.974 EUR pro Sekunde vorgestellt. Mit dem Nachtragshaushalt soll die Neuverschuldung des Bundeshaushalts steigen, so dass der Bund nun mit fast 113 Mrd. EUR geplanter Gesamt-Nettokreditaufnahme für das laufende Jahr berücksichtigt wird.

Anhand der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen taxierte der BdSt das geplante Neuverschuldungs-Volumen des Staates auf rund 125 Mrd. EUR im Jahr 2024. Aufgrund neuer Rekordhöhen staatlicher Schuldenberge fordert der Verband eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und verweist auf Rekord-Steuereinnahmen und eine hohe Abgabenlast für Bürger und Betriebe.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2024)

Betriebsprüfung: Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsätze für das Kalenderjahr 2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Diese Sammlung dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Überprüfung von Umsätzen und Gewinnen Gewerbetreibender. Insbesondere in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, können die Richtsätze als Grundlage für Schätzungen herangezogen werden. Die Richtsätze basieren auf Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen und sind speziell auf kleinere und mittlere Betriebe ausgerichtet; Großbetriebe sind davon ausgenommen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht. Diese Sammlung dient der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Überprüfung von Umsätzen und Gewinnen Gewerbetreibender. Insbesondere in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, können die Richtsätze als Grundlage für Schätzungen herangezogen werden. Die Richtsätze basieren auf Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen und sind speziell auf kleinere und mittlere Betriebe ausgerichtet; Großbetriebe sind davon ausgenommen.

Die Richtsatzsammlung wird auf der Internetseite des BMF zum Download bereitgestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Sie gibt Orientierung für die Gewinnermittlung, indem Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze, Halb- und Reingewinne für verschiedene Branchen angegeben werden. Diese Daten helfen dabei, betriebswirtschaftliche Abweichungen von der Norm zu erkennen, indem sie Durchschnittswerte und Bandbreiten für verschiedene Branchen darstellen. Sollte ein Unternehmen erheblich von den angegebenen Werten abweichen, kann eine Kontrolle durch das Finanzamt erfolgen.

Eine wichtige Rolle spielen die sogenannten Rohgewinnaufschläge, die den Aufschlag auf den Wareneinsatz abbilden. Zusätzlich wird zwischen Rohgewinn I (für Handelsbetriebe) und Rohgewinn II (für Handwerks- und Mischbetriebe) unterschieden. Letzterer berücksichtigt neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne. Der Halbreingewinn ergibt sich aus dem Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne, Aufwendungen für eigene oder gemietete Räume sowie der Gewerbesteuer, während der Reingewinn auch diese restlichen Betriebsausgaben berücksichtigt.

Hinweis: Für Unternehmen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind die Richtsätze ebenfalls relevant. Es müssen jedoch entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, wie die Umrechnung von Ist- auf Soll-Beträge oder die Berücksichtigung von Bestandsveränderungen. Es wird ausdrücklich betont, dass bei ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung nicht allein auf eine Abweichung von den Richtsätzen gestützt werden darf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gerichtliche Neuausrichtung: EuGH überträgt Zuständigkeiten an EuG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist zunehmend mit Vorabentscheidungsverfahren überlastet. Um dem entgegenzuwirken, werden ab dem 01.10.2024 bestimmte Zuständigkeiten an das Gericht der EU (EuG) übertragen. Dies ist Teil umfassender Reformen, die nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Transparenz der Verfahren verbessern sollen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist zunehmend mit Vorabentscheidungsverfahren überlastet. Um dem entgegenzuwirken, werden ab dem 01.10.2024 bestimmte Zuständigkeiten an das Gericht der EU (EuG) übertragen. Dies ist Teil umfassender Reformen, die nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Transparenz der Verfahren verbessern sollen.

Die Reform zielt darauf ab, die Arbeitsbelastung des EuGH zu verringern, damit er sich auf seine zentrale Aufgabe der Wahrung und Stärkung der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts konzentrieren kann. Die an den EuG übertragenen Sachgebiete wurden sorgfältig ausgewählt, da sie in der Regel keine Grundsatzfragen aufwerfen und es in diesen Bereichen bereits umfangreiche Rechtsprechung gibt. Die neuen Zuständigkeiten des EuG umfassen:

  • das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
  • Verbrauchsteuern
  • den Zollkodex
  • die zolltarifliche Einreihung von Waren
  • Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste
  • den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Darüber hinaus werden die Verfahrensordnungen des EuGH und des EuG modernisiert. Ab dem 01.09.2024 tritt eine neue Verfahrensstruktur in Kraft, die unter anderem eine Mittlere Kammer im EuG einführt, die effizientere und schnellere Entscheidungen ermöglichen soll. Noch im Herbst 2024 werden zudem die Schriftsätze in Vorabentscheidungsverfahren öffentlich zugänglich gemacht, was die Transparenz erheblich verbessert. Auch die Möglichkeit, Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen, wird eingeführt, um die Zugänglichkeit zu erhöhen und Kosten zu senken.

Hinweis: Die Reformen zur Übertragung von Zuständigkeiten an das EuG zielen darauf ab, den EuGH zu entlasten und durch moderne Verfahrensmethoden die Effizienz und Transparenz der EU-Rechtsprechung zu steigern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer: Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann sich verzögern

Ab November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle wirtschaftlich Tätigen schrittweise automatisiert eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Auch wenn diese technisch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) spiegelt, handelt sich um zwei separate Identifikationsnummern, die parallel existieren.

Ab November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle wirtschaftlich Tätigen schrittweise automatisiert eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Auch wenn diese technisch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) spiegelt, handelt sich um zwei separate Identifikationsnummern, die parallel existieren.

Für den Vergabeprozess der W-IdNr. nutzt das BZSt die bereits vorhandenen Unternehmensdaten, die es im Rahmen der USt-IdNr. verwaltet, sowie die Steuerkonten der Finanzämter. Aus technischen Gründen können Unternehmensdaten allerdings für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden. Dies kann im November 2024 zu Verzögerungen bei der Vergabe der USt-IdNr. führen, und zwar insbesondere bei Anträgen auf Vergabe der USt-IdNr. für Organgesellschaften.

Das BZSt rät daher, Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. möglichst frühzeitig zu stellen, idealerweise direkt mit der umsatzsteuerlichen Registrierung beim Finanzamt. Auch bei der Beantragung oder Anforderung der erneuten Mitteilung der USt-IdNr. über das Online-Vergabeformular ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Es heißt jedoch, dass bestimmte Prozesse von den Verzögerungen nicht betroffen sein werden. Dazu zählen Anträge auf Eintragung oder Änderung einer Euro-Adresse für Einzelunternehmen sowie die Hinterlegung von Vollmachten für das Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Kontrollverfahren (UStKV). Auch das Bestätigungsverfahren von USt-IdNrn. soll weitestgehend reibungslos verlaufen. Zusammenfassende Meldungen können weiterhin wie gewohnt eingereicht werden.

Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. bringt zwar technische Anpassungen mit sich, die zu Verzögerungen bei der Vergabe der USt-IdNr. führen, allerdings sind bestimmte (oben beschriebene) Prozesse davon nicht betroffen. Unternehmen sollten ihre Anträge frühzeitig stellen, um längere Bearbeitungszeiten zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Betriebsvermögen: Wie erfolgt die Optionsverschonung bei mehreren Betrieben?

Wenn Sie ein Unternehmen oder einen Anteil daran erben, können Sie die Regelverschonung für das begünstigte Betriebsvermögen beantragen, so dass 85 % davon steuerfrei bleiben. Oder Sie stellen einen Antrag auf Optionsverschonung, wodurch sogar eine Steuerbefreiung von 100 % gewährt wird. Aber eine solche Befreiung von der Steuer gibt es natürlich nicht umsonst. Damit die Befreiung gewährt wird, muss der Betrieb über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, in diesem Zeitraum eine bestimmte Lohnsumme gezahlt werden.

Wenn Sie ein Unternehmen oder einen Anteil daran erben, können Sie die Regelverschonung für das begünstigte Betriebsvermögen beantragen, so dass 85 % davon steuerfrei bleiben. Oder Sie stellen einen Antrag auf Optionsverschonung, wodurch sogar eine Steuerbefreiung von 100 % gewährt wird. Aber eine solche Befreiung von der Steuer gibt es natürlich nicht umsonst. Damit die Befreiung gewährt wird, muss der Betrieb über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, in diesem Zeitraum eine bestimmte Lohnsumme gezahlt werden.

Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe die Optionsverschonung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Der Erblasser verstarb in 2012. Er war Kommanditist der N-GmbH & Co. KG, Gesellschafter der W-GbR2 und W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Die W-GbR finanzierte die Anschaffung ihres Betriebsvermögens mit Bankdarlehen, die durch anzusparende Lebensversicherungsverträge ihrer Gesellschafter abgesichert und nach Fälligkeit der Lebensversicherungen durch die Versicherungssummen getilgt werden sollten. Bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Versicherungsansprüche war die Tilgung der Darlehen grundsätzlich ausgesetzt. Der Kläger beantragte die Optionsverschonung.

Vor Gewährung der Optionsverschonung saldierte das Finanzamt die negativen Werte der W-GbR2 und W-GbR mit dem positiven Wert der N-GmbH & Co. KG und gewährte nur den saldierten Wert.

Die Klage vor dem FG war begründet. Die Optionsverschonung für den Anteil an der N-GmbH & Co. KG ist ohne Saldierung mit dem negativen Betriebsvermögen der W-GbR und W-GbR2 zu gewähren. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten ist jeder Betrieb einzeln zu betrachten. Daher ist die Vollverschonung für den Anteil an der N-GmbH & Co. KG zu gewähren. Für die Anteile an der W-GbR und der W-GbR2 kommt keine Optionsverschonung in Betracht, da bei beiden das Betriebsvermögen negativ ist.

Des Weiteren gehören die abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nicht zum Nachlass. Die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche an die darlehensgewährenden Banken erfolgte erfüllungshalber, jeweils als werthaltiger Anspruch des Erblassers gegenüber den finanzierenden Banken, der als steuerpflichtiger Erwerb in den Nachlass fiel. Daher ist der vom Finanzamt unzutreffend angesetzte Wert der Lebensversicherungsansprüche durch die zu berücksichtigenden Ansprüche des Erblassers gegenüber den Banken zu ersetzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Umsatzsteuer und Insolvenz: EuGH präzisiert Reemtsma-Anspruch bei Insolvenz des Leistenden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 05.09.2024 zum Reemtsma-Anspruch, der es einem Leistungsempfänger ermöglicht, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine mehrfache Erstattung von Umsatzsteuer nicht zulässig ist und der Rückzahlungsanspruch dem insolventen Unternehmer zusteht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 05.09.2024 zum Reemtsma-Anspruch, der es einem Leistungsempfänger ermöglicht, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist. Die Entscheidung stellt klar, dass eine mehrfache Erstattung von Umsatzsteuer nicht zulässig ist und der Rückzahlungsanspruch dem insolventen Unternehmer zusteht.

Im Besprechungsfall erwarben zwei deutsche Unternehmer (E und H) Motorboote in Italien und wiesen fälschlicherweise deutsche Umsatzsteuer aus, obwohl der Leistungsort Italien war. Der Käufer H zog die Umsatzsteuer unrechtmäßig als Vorsteuer ab, was bei einer Betriebsprüfung auffiel. Nach der Insolvenz des Verkäufers E berichtigte der Insolvenzverwalter die Rechnungen und das Finanzamt erstattete die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse. H versuchte, diese direkt zurückzuerhalten, scheiterte jedoch.

Der EuGH entschied, dass H keinen Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer hat, da diese bereits an die Insolvenzmasse geflossen ist. Eine erneute Erstattung - diesmal an H - würde zu einer unzulässigen Doppelerstattung durch das Finanzamt führen. Der EuGH betonte, dass der Reemtsma-Anspruch nur als letztes Mittel genutzt werden kann und H zunächst zivilrechtliche Ansprüche in Italien hätte geltend machen müssen.

Die Richter stellten klar, dass der Reemtsma-Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen gilt und nicht dazu dient, das Insolvenzrecht zu umgehen oder das Finanzamt doppelt zu belasten. Auch wenn der Leistungsempfänger durch die Insolvenz des Leistenden keine Rückforderungsmöglichkeit mehr hat, bleibt eine zivilrechtliche Geltendmachung erforderlich.

Hinweis: Diese Entscheidung verdeutlicht die Risiken einer fehlerhaften umsatzsteuerlichen Einordnung und die Notwendigkeit einer korrekten Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewinnermittlung 2024: Neue Vordrucke für landwirtschaftliche Betriebe

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Für das Steuerjahr 2024 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz veröffentlicht. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewinnermittlung aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche durch die Anwendung von Durchschnittssätzen vereinfacht wird.

Bekanntgegeben wurden verschiedene Vordrucke, darunter die Anlage 13a zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft. Für Mitunternehmerschaften, also Zusammenschlüsse von mehreren Betrieben, gibt es zusätzliche Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen. Zu den Vordrucken gehören außerdem detaillierte Anleitungen, die den Steuerpflichtigen die richtige Verwendung der Formulare erleichtern.

Die Gewinnermittlung muss grundsätzlich elektronisch und authentifiziert durch Datenfernübertragung über das Portal Elster übermittelt werden. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmerschaften, wobei Letztere noch die entsprechenden Zusatzvordrucke einreichen müssen. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, das nach einer Registrierung auf www.elster.de ausgestellt wird. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. In diesen Fällen ist es gestattet, für die Gewinnermittlung die entsprechenden Papiervordrucke zu verwenden.

Hinweis: Die Vordrucke und Anleitungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sowie für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Gewerbeverlust nach Anwachsung: Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaft ist nicht relevant

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte.

Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt (FA) den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Das Finanzgericht gab der von der Klägerin erhobenen Klage jedoch in erster Instanz statt.

Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil nun bestätigt und die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Es besteht nach Gerichtsmeinung keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs hat nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt.

Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen: Wie sich die maximale Bruttoleistungsgrenze bei Hofstellen berechnet

Seit 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage aber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen: Die installierte Bruttoleistung darf nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist.

Seit 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage aber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen: Die installierte Bruttoleistung darf nur bis zu 30 kW (peak) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist.

Hinweis: Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak) pro Steuerzahler. Bei Überschreiten der 100-kW-(peak)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat nun in einem aktuellen Erlass erläutert, wie sich die Bruttoleistungsgrenze bei einer Photovoltaikanlage errechnet, die verteilt über mehrere Gebäude auf einer wirtschaftlichen Hofstelle installiert ist. Demnach ist für die Steuerbefreiung die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Sind die Solarmodule einer Photovoltaikanlage mit einem Einspeisezähler beispielsweise auf ein Einfamilienhaus (20 kW [peak]), ein Stallgebäude (30 kW [peak]) und eine Maschinenhalle (30 kW [peak]) verteilt, können die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage steuerfrei bleiben, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen (jeweils 30 kW [peak]) nicht überschritten ist.

Würde die installierte Leistung auf der Maschinenhalle abweichend vom vorgenannten Beispiel bei 40 kW (peak) liegen, wäre die für die Steuerfreiheit maßgebliche Leistungsgrenze von 30 kW (peak) für diese Halle überschritten. Dies hätte zur Folge, dass die gesamten Einnahmen aus der Anlage (90 kW [peak]) nicht unter die Steuerbefreiung gefasst werden könnten. Zum Verhängnis wird dem Betreiber in diesem Fall, dass nur ein Einspeisezähler vorhanden ist und somit eine einheitliche Photovoltaikanlage vorliegt, die nicht teilweise steuerbegünstigt sein kann.

Hinweis: Fallen sämtliche Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage unter die Einkommensteuerbefreiung, dürfen auch Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nicht steuermindernd abgezogen werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)