Neuigkeiten Steuern

Nicht erfüllter Lohnanspruch: Fehlende Insolvenzsicherung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Lohnzufluss

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie bei einer Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Zu beachten ist aber, dass Arbeitslöhne erst dann dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch steuerlich zufließen. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erhält. Fließt ihm noch kein Arbeitslohn zu, kann der Arbeitgeber auch noch nicht für einen unterlassenen Lohnsteuerabzug in Haftung genommen werden. Ein neues Urteil stärkt nun die Rechte von Arbeitgebern in Fällen, in denen offene und nicht gegen Insolvenz gesicherte Lohnansprüche der Belegschaft mit zeitlichem Verzug in Zeitwertkonten überführt werden.

Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie bei einer Lohnzahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Zu beachten ist aber, dass Arbeitslöhne erst dann dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch steuerlich zufließen. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn erhält. Fließt ihm noch kein Arbeitslohn zu, kann der Arbeitgeber auch noch nicht für einen unterlassenen Lohnsteuerabzug in Haftung genommen werden. Ein neues Urteil stärkt nun die Rechte von Arbeitgebern in Fällen, in denen offene und nicht gegen Insolvenz gesicherte Lohnansprüche der Belegschaft mit zeitlichem Verzug in Zeitwertkonten überführt werden.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber aus Thüringen seit 2008 diverse Prämien und Weihnachtsgelder nicht mehr an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern mit ihnen vereinbart, dass die Lohnansprüche später in (insolvenzgesicherte) Zeitwertkonten eingezahlt würden, so dass eine ruhestandsnahe Arbeitsfreistellung möglich würde. Die Überführung in diese Konten fand tatsächlich erst im Jahr 2011 statt.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass den Arbeitnehmern die Arbeitslöhne steuerlich bereits vor 2011 zugeflossen waren. Die Behörde argumentierte, dass die Arbeitnehmer bis zum Jahr 2011 das Insolvenzrisiko hinsichtlich ihres nicht ausgezahlten Arbeitslohns getragen und sie bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Löhne erlangt hätten.

Der Bundesfinanzhof nahm jedoch keinen Lohnzufluss an und lehnte dementsprechend eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer ab. Die Arbeitnehmer hatten auf die sofortige Auszahlung des Lohns verzichtet, so dass der Zufluss nach Gerichtsmeinung - ähnlich wie bei einer Stundung - hinausgeschoben worden war. Die Bundesrichter erklärten, dass eine fehlende Insolvenzsicherung und ein damit einhergehendes Risiko des Wertverlusts der Lohnansprüche nicht zum Lohnzufluss führten. Das Tragen eines solchen Risikos durch den Arbeitnehmer begründe bei ihm noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Arbeitslohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Entlastungen im Überblick: Pflegekosten in der Einkommensteuererklärung

Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.

Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Um die Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.

Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind dann zwischen 384 EUR und 7.400 EUR pro Jahr abziehbar. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.

Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale (sog. Merkzeichen) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR bzw. 4.500 EUR pro Jahr beantragt werden. Mit der Pauschalierung sind dann alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.

Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer sich entscheidet, Angehörige selbst zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflegepauschbetrag in folgender Höhe geltend machen:

  • 600 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 2
  • 1.100 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 3
  • 1.800 EUR bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit)

Voraussetzung für den Abzug der Beträge ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen.

Hinweis: Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, geltend machen.

Wenn die Betreuung bzw. Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes von außergewöhnlichen Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. In diesem Fall können 20 % der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 4.000 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Feste Niederlassung: Klarheit in Lohnveredelungsfällen

Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen an eine feste Niederlassung eines anderen Unternehmers, liegt der Leistungsort dort, wo sich die feste Niederlassung befindet. Es ist jedoch häufig nicht leicht zu bestimmen, ob eine feste Niederlassung vorliegt. Dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bestehen einer festen Niederlassung lag ein Lohnveredelungssachverhalt zugrunde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers eine feste Niederlassung begründet, wenn der Auftragnehmer ausschließlich für den Auftraggeber tätig wird.

Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen an eine feste Niederlassung eines anderen Unternehmers, liegt der Leistungsort dort, wo sich die feste Niederlassung befindet. Es ist jedoch häufig nicht leicht zu bestimmen, ob eine feste Niederlassung vorliegt. Dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bestehen einer festen Niederlassung lag ein Lohnveredelungssachverhalt zugrunde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers eine feste Niederlassung begründet, wenn der Auftragnehmer ausschließlich für den Auftraggeber tätig wird.

Eine Tätigkeit im Ausland ist dann als feste Niederlassung einzustufen, wenn ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besteht, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Leistung ermöglicht. Diese Struktur bzw. Ausstattung muss nicht unmittelbar im Eigentum des Unternehmens stehen. Es genügt, wenn das Unternehmen über diese so verfügen kann, als wäre es die eigene Struktur bzw. Ausstattung. Von ausländischen Finanzverwaltungen wurde häufig die Auffassung vertreten, dass den Unternehmen, die Lohnfertiger im Ausland einsetzen, automatisch eine feste Niederlassung im Ausland zugeschrieben wird.

In seinem Urteil hat der EuGH dieser Auffassung widersprochen. Er stellt klar, dass wenn ein Steuerpflichtiger einen ausländischen Lohnveredler mit dem Ankauf von Rohstoffen, der anschließenden Verarbeitung, Zwischenlagerung einschließlich Verwaltung der hergestellten Produkte sowie der Abgabe von Empfehlungen zur Optimierung des Produktionsverfahrens inklusive technischer Kontrollen und Bewertungen beauftragt, dies für den Steuerpflichtigen noch keine feste Niederlassung begründet. Der bloße Einsatz bzw. die Beauftragung von Lohnfertigern führt somit nicht automatisch zu einer festen Niederlassung im Ausland.

Hinweis: Das Urteil des EuGH setzt die Reihe der Entscheidungen fort, die er zum Begriff der festen Niederlassung erlassen hat. Es betrifft zwar im zugrundeliegenden Fall einen Unternehmer in einem Drittland. Die Entscheidung sollte aber auch auf Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat übertragbar sein. Die Thematik der festen Niederlassungen ist überaus komplex. Unternehmen sollten die Entwicklungen dazu unbedingt im Blick behalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Fitnessstudio: Freiwillige Beitragszahlungen während Lockdown unterliegen der Umsatzsteuer

Beitragszahlungen, die ein Fitnessstudio trotz coronabedingter Schließung von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Beitragszahlungen, die ein Fitnessstudio trotz coronabedingter Schließung von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Strittig war, ob ein Leistungsaustausch zwischen den Zahlungen der Mitglieder und den Leistungen des Fitnessstudios vorliegt. Diese Frage ist laut FG grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichte, liege jedoch regelmäßig auch ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass sich die Parteien bereits zu Beginn der Schließung auf eine Änderung des jeweiligen Vertrags dergestalt geeinigt haben, dass die Betreiberin der Fitnessstudios ihre Leistungen (teilweise) im Anschluss an die reguläre Vertragslaufzeit und das jeweilige Mitglied die Gegenleistung vorab während der Schließzeit erbringt. Sämtlichen Kunden sei dies zu Beginn der Schließung persönlich und unmittelbar per E-Mail angeboten worden. Somit sei die schlichte Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem objektiven Empfängerhorizont als konkludente Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß BGB zu verstehen. Zwischen den Beitragszahlungen der Mitglieder und den später zu erbringenden Leistungen der Fitnessstudiobetreiberin liege ein Austauschverhältnis vor und die Zahlungen seien als Vorauszahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Hinweis: Zu diesem Thema haben auch bereits das FG Hamburg und das FG Schleswig-Holstein entschieden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Grundbesitzverwaltende Personengesellschaft: Gewerbesteuerpflicht kann schon vor Überlassung des Mietobjekts einsetzen

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit. Maßgebend ist hierfür, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher beispielsweise mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit in die Gewerbesteuerpflicht eintreten. Vorher anfallende Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar.

Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit. Maßgebend ist hierfür, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher beispielsweise mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit in die Gewerbesteuerpflicht eintreten. Vorher anfallende Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar.

Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht bei einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft bereits vor der Überlassung eines Mietobjekts einsetzen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzverwaltende Personengesellschaft ein denkmalgeschütztes Areal zur weiteren Entwicklung erworben. Im Jahr 2010 hatte sie mit einer Mieterin einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen und sich darin verpflichtet, das Areal zunächst individuell für die Nutzungsbedürfnisse der Mieterin umzubauen. Als Mietbeginn legten die Parteien im Vertrag den 01.08.2012 fest. Die Planungs-, Umbau- und Sanierungsausführungsprozesse waren bei Mietvertragsabschluss noch nicht abgeschlossen.

Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft bereits ab 2010 mit Abschluss des Mietvertrags in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten war, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre werbende Tätigkeit aufgenommen hatte. Die spätere Entstehung des Mietanspruchs bzw. die spätere Übergabe zur Nutzung an die Mieterin war nach Gerichtsmeinung nicht maßgeblich, da im vorliegenden Fall zunächst ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse der Mietpartei angepasst worden war. Bereits diese Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft lösten nach Auffassung des BFH die werbende Tätigkeit aus, die für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgeblich war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Grundstücksunternehmen: Weihnachtsmarktverkauf bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes "ausschließlich" erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass schon geringfügige "schädliche" Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen alljährlich an einem Adventswochenende vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Den Gewinn spendete das Unternehmen stets an den Verein.

Der BFH urteilte gleichwohl, dass dem Unternehmen die erweiterte Kürzung zu versagen war. Die Aktivitäten auf dem Weihnachtsmarkt waren eine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit. Unerheblich war für das Gericht, dass der erzielte Gewinn anschließend einem gemeinnützigen Verein gespendet worden war und er im Vergleich zu den erzielten Umsätzen aus der Grundbesitzvermietung äußerst gering war.

Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also darauf achten, dass sie ihre erweiterte Kürzung nicht durch artfremde Nebentätigkeiten aufs Spiel setzen. Der Urteilsfall zeigt eindrucksvoll, dass sogar ein geringfügiges Engagement im gemeinnützigen Bereich steuerlich erhebliche Folgen haben kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Zustellungsfiktion: Wann genau die Einspruchsfrist gegen einen Bescheid beginnt

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und dieser aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Aber woher weiß das Finanzamt eigentlich, wann Sie den Bescheid erhalten? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es im Gesetz die sogenannte Zustellungsfiktion, wonach man davon ausgeht, dass der Brief innerhalb eines Dreitageszeitraums bei Ihnen eingeht. In einem Streitfall wurden die Bescheide im Zentralversand der Finanzbehörde gedruckt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden, ob dann eine verlängerte Frist gilt.

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und dieser aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Aber woher weiß das Finanzamt eigentlich, wann Sie den Bescheid erhalten? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es im Gesetz die sogenannte Zustellungsfiktion, wonach man davon ausgeht, dass der Brief innerhalb eines Dreitageszeitraums bei Ihnen eingeht. In einem Streitfall wurden die Bescheide im Zentralversand der Finanzbehörde gedruckt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden, ob dann eine verlängerte Frist gilt.

Mit Bescheid vom 02.09.2021 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2020 für den Kläger gesondert fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.10.2021 über das Elster-Portal Einspruch ein. Das Finanzamt verwarf diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2021 als unzulässig. Grund: Die Frist sei bereits überschritten. Nach Ansicht des Klägers aber war der Einspruch nicht verfristet, da er den Bescheid erst am 07.09.2021 erhalten habe. Fünf Tage Postlaufzeit seien wahrscheinlicher als drei Tage. Auch sei der Tag der Aufgabe zur Post nicht nachgewiesen.

Das FG folgte der Ansicht des Klägers jedoch nicht. Der Einspruch sei zu spät eingegangen. Die Dreitagesbekanntgabefiktion greife nur dann, wenn feststehe, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden sei, wobei es nicht auf das Bescheiddatum ankomme. Lasse sich das Aufgabedatum des Bescheids aber nicht feststellen, so sei die Fiktion nicht anwendbar. In den Fällen, in denen ein privater Postdienstleister oder ein Subunternehmer eingeschaltet werde, könne es eventuell einen längeren Postlauf geben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe allerdings fest, dass der Bescheid am 02.09.2021 zur Post aufgegeben worden sei. Beim Zentralversand sei sichergestellt worden, dass Bescheiddatum und Postaufgabedatum regelmäßig übereinstimmten. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Bescheid versehentlich nicht gedruckt oder an die Post übergeben worden sein könnte. Im Bereich des Drucks und Versands von Steuerbescheiden werde ein Vieraugenprinzip angewendet. Für das FG bestanden daher nach der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger innerhalb des Dreitageszeitraums zugegangen war.

Hinweis: Das Einhalten von Fristen ist essentiell, wenn es um Anträge, Erklärungen und Einsprüche geht. Wir behalten jedes Datum für Sie im Blick.
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Grünes Licht aus Luxemburg: Isolierte Hotelleistung kann Reiseleistung sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2018 für Ferienwohnungen entschieden, dass eine Reiseleistung nicht aus mehreren Komponenten bestehen muss, um die Margenbesteuerung in Anspruch zu nehmen. In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat er dies nun auch für Hotels bestätigt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2018 für Ferienwohnungen entschieden, dass eine Reiseleistung nicht aus mehreren Komponenten bestehen muss, um die Margenbesteuerung in Anspruch zu nehmen. In einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat er dies nun auch für Hotels bestätigt.

Ein sogenannter Konsolidierer aus Polen kaufte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in verschiedenen Hotels und anderen Einrichtungen mit ähnlicher Funktion Beherbergungsdienstleistungen ein und verkaufte sie an andere Unternehmer weiter. Außer der Beratung bei der Auswahl der Beherbergung und der Unterstützung bei der Organisation der Reise erbrachte er keine weiteren Dienstleistungen. Strittig war, ob seine Tätigkeit unter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen fällt, obwohl es sich um isolierte Beherbergungsleistungen handelte und nicht um komplexe Dienstleistungen.

Der EuGH stellte klar, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen nur die Unterbringung umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. Er verwies auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2018, in der er bereits für die isolierte Vermietung von Ferienwohnungen entschieden hatte, dass diese Leistung der Margenbesteuerung unterliegt. Für den Fall des Verkaufs von Beherbergungsdienstleistungen in Hotels oder anderen Einrichtungen könne nichts anderes gelten. Die begleitenden Leistungen wie Beratung und Organisation seien ebenfalls der Margenbesteuerung unterliegende Nebenleistungen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Kampf gegen Finanzkriminalität: Expertise der Steuerfahndung in neuem Landesamt gebündelt

Die Spur des Geldes ist heutzutage meist digital und flüchtig. Um ihr besser folgen zu können, nimmt in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2024 das neue Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) seine Arbeit auf. Im Fokus der neuen Behörde steht die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

Die Spur des Geldes ist heutzutage meist digital und flüchtig. Um ihr besser folgen zu können, nimmt in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2024 das neue Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) seine Arbeit auf. Im Fokus der neuen Behörde steht die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

Der Aufbau des neuen Landesamts erfolgt in zwei Stufen: Ab 2024 tritt es zunächst als elftes Amt neben die bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in NRW. Es bündelt dann im ersten Schritt die bisherigen Sondereinheiten der Steuerfahndung mit überregionalem Bezug, wie die Taskforce zur Bekämpfung von Finanzierungsquellen Organisierter Kriminalität und Terrorismus sowie die Zentralstelle Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung. Im zweiten Schritt sollen dann zum 01.01.2025 die zehn Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unter Beibehaltung der örtlichen Standorte organisatorisch in das LBF NRW integriert werden. In dieser zweiten Phase ist auch eine personelle Aufstockung des neuen Amts beabsichtigt.

Hinweis: Einen Schwerpunkt der neuen Behörde bildet die Bekämpfung digitaler Kriminalitätsphänomene wie multinational aufgelegte Karussellgeschäfte zum Umsatzsteuerbetrug oder Hinterziehungsdelikte in Kombination mit Geldwäsche.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Erbfallkosten: Kann auch ein Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen?

Haben Sie schon einmal etwas von der Erbfallkostenpauschale gehört? Erbfallkosten sind Kosten, die zum Beispiel für die Beerdigung oder die Abwicklung des Nachlasses anfallen. Für diese Kosten kann man eine Pauschale in Höhe von 10.300 EUR geltend machen, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich geringere Kosten hat. Es muss nichts nachgewiesen werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte eine Vermächtnisnehmerin die Erbfallkostenpauschale geltend machen. Fraglich war, ob das Finanzamt diese zu Recht versagt hatte.

Haben Sie schon einmal etwas von der Erbfallkostenpauschale gehört? Erbfallkosten sind Kosten, die zum Beispiel für die Beerdigung oder die Abwicklung des Nachlasses anfallen. Für diese Kosten kann man eine Pauschale in Höhe von 10.300 EUR geltend machen, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich geringere Kosten hat. Es muss nichts nachgewiesen werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte eine Vermächtnisnehmerin die Erbfallkostenpauschale geltend machen. Fraglich war, ob das Finanzamt diese zu Recht versagt hatte.

Die Klägerin hatte eine Tante in Großbritannien, welche verstarb. Vor Abzug der Kosten betrug der Wert des Nachlasses 247.605 £. Erbe war der Bruder der Verstorbenen. Die Erblasserin hatte verfügt, dass die Klägerin aus dem Nachlass 50.000 £ erhält. Letztere hatte für die Erlangung des Erwerbs Kosten für eine Beglaubigung und für Porto getragen. Das Finanzamt berücksichtigte diese insgesamt 13,20 EUR als Nachlassverbindlichkeiten, nicht jedoch die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachte Erbfallkostenpauschale.

Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Nach dem Gesetz gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Erbfallkostenpauschale kann auch von Vermächtnisnehmern in Anspruch genommen werden. Allerdings steht der Pauschbetrag der Klägerin nicht in voller Höhe zu. Er ist nur anteilig in der quotalen Höhe des Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse zu berücksichtigen. Die Erbfallkostenpauschale ist nämlich für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 EUR zu gewähren. Bei mehreren Erwerbern muss daher eine Aufteilung erfolgen - nach Ansicht des Senats in Höhe der Quote des zugeflossenen Vermögens zum Gesamtnachlass. Die Gewährung des vollen Pauschbetrags würde zu einer Überbegünstigung führen, da ein Teil des Nachlasses in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Eine lediglich quotale Berücksichtigung führt aber nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)