Neuigkeiten Steuern

Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer trotz Büro in der Firma?

Durch die Corona-Pandemie und den Fachkräftemangel sind viele Arbeitgeber hinsichtlich der Büro-Anwesenheitspflicht ihrer Mitarbeiter flexibler geworden, sofern die Tätigkeit es erlaubt. Aber die Kosten eines Arbeitszimmers lassen sich nicht einfach so abziehen. Vor allem nicht, wenn man - wie im Streitfall - trotzdem sehr häufig ins Büro gefahren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden können.

Durch die Corona-Pandemie und den Fachkräftemangel sind viele Arbeitgeber hinsichtlich der Büro-Anwesenheitspflicht ihrer Mitarbeiter flexibler geworden, sofern die Tätigkeit es erlaubt. Aber die Kosten eines Arbeitszimmers lassen sich nicht einfach so abziehen. Vor allem nicht, wenn man - wie im Streitfall - trotzdem sehr häufig ins Büro gefahren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden können.

Der Kläger hatte seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit und daher jeden dritten Dienstag frei. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 63 km. Er hatte ein betriebliches Büro am Arbeitsort, das er zusammen mit einem Kollegen nutzte. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 neben 197 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Letztere berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Das häusliche Arbeitszimmer des Klägers sei unzweifelhaft nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gewesen. Daher sei nur ein auf maximal 1.250 EUR begrenzter Betrag abzugsfähig, wenn dem Kläger kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stehe. Im Streitfall habe der Kläger jedoch jederzeit das von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro nutzen können. Auch wenn die Fahrt zum Büro zeitaufwendig sei, bedeute dies nicht, dass das Büro objektiv nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers geeignet sei. Nach dem Gesetzeswortlaut reiche das Vorhandensein eines anderen (geeigneten) Arbeitsplatzes. Und genau das sei hier der Fall.

Hinweis: Die Tatsache, dass in einem späteren Jahr, nämlich 2020, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ändert an der Beurteilung des Streitjahres nichts, da der Sachverhalt jedes Jahr neu zu beurteilen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass unter diese 1.000-EUR-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Beschäftigungswohnung gezahlt wurde.

Hinweis: Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Kosten ausgeschöpft, darf diese Steuer also nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Nutzer von Zweitwohnungen in teuren Metropolregionen nachteilig sein dürfte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in München angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 EUR bzw. 1.157 EUR hatte sie neben weiteren Kosten für ihre Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und verwies darauf, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden dürften. Nach Gerichtsmeinung gehört auch die Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten, da sie eine (unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene) zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßige Nutzung der Zweitwohnung darstellt.

Hinweis: Anders hat der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden; diese fallen nicht unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag, da deren Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Existenzgründer: Umfrage zum Verzicht auf monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Seit dem Jahr 2021 müssen neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr monatlich abgeben. Diese Regelung soll nun evaluiert werden. Dazu hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Auftrag des Bundesfinanzministeriums eine Befragung zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe im Monatsturnus gestartet. Hierfür sind Steuerberater aufgerufen, sich an der Umfrage zu beteiligen.

Seit dem Jahr 2021 müssen neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr monatlich abgeben. Diese Regelung soll nun evaluiert werden. Dazu hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Auftrag des Bundesfinanzministeriums eine Befragung zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe im Monatsturnus gestartet. Hierfür sind Steuerberater aufgerufen, sich an der Umfrage zu beteiligen.

Die Pflicht zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026. Ziel der befristeten Aussetzung ist es, den Bürokratieaufwand zu reduzieren und dadurch Existenzgründer zu unterstützen.

Mit Hilfe der aktuellen Umfrage sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Existenzgründer betrachtet werden. Auch die Praxiserfahrungen der Steuerberaterschaft - und letztlich ihrer Mandanten - sollen hier Berücksichtigung finden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Zehntageregelung: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe im alten oder im neuen Jahr?

Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist.

Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger reichte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2017 am 10.01.2018 ein. Es gab keine Dauerfristverlängerung. Am 16.01.2018 zog das Finanzamt den fälligen Betrag ein. Der Kläger berücksichtigte die Vorauszahlung im Jahr 2018 als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.

Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Die Vorauszahlung wurde zum Zeitpunkt der Einziehung geleistet, also am 16.01.2018. Dies führt nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung. Bei einer Einzugsermächtigung gilt eine später vom Finanzamt eingezogene Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet.

Der Abfluss der Zahlung für November 2017 wird nicht in das Jahr 2017 vorverlegt, da die Vorauszahlung bereits am 10.12.2017 und nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - innerhalb der kurzen Frist (Zehntageszeitraum) fällig war. Entscheidend ist das Fälligwerden in dem kurzen Zeitraum. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich geregelt. Diese entfällt auch nicht bei verspäteter oder nichterfolgter Meldung. Da die Vorauszahlung nicht innerhalb der kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig wurde, ist sie im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Prüfungen zur Umsatz- und Lohnsteuer 2023: Finanzverwaltung beziffert Mehrergebnis auf 2,25 Mrd. EUR

Wenn Betriebe vom Finanzamt steuerlich geprüft werden, wird es für sie nicht selten teuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Mehrergebnisse aller Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen für das Jahr 2023 zusammengerechnet und beziffert das Plus für den Staatssäckel auf insgesamt 2,25 Mrd. EUR.

Wenn Betriebe vom Finanzamt steuerlich geprüft werden, wird es für sie nicht selten teuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Mehrergebnisse aller Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen für das Jahr 2023 zusammengerechnet und beziffert das Plus für den Staatssäckel auf insgesamt 2,25 Mrd. EUR.

Nach den statistischen Aufzeichnungen führten dabei allein die im Jahr 2023 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu einem Mehrergebnis von rund 1,52 Mrd. EUR. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden von den Finanzämtern unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 63.282 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren hierzulande 1.604 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,94 Mio. EUR.

Lohnsteuer-Außenprüfungen führten im Jahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. EUR. Dabei wurden 67.318 der insgesamt 2.597.318 Arbeitgeber in Deutschland 2023 abschließend geprüft - eine Quote von 2,59 %. Einer Prüfung unterzogen wurden dabei sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden in der deutschen Finanzverwaltung durchschnittlich 1.842 Lohnsteuer-Außenprüfer eingesetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Aktuelles Informationsblatt: Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Der Betreiber einer PV-Anlage, der die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum sogenannten Nullsteuersatz erworben hat, kann auf die Anzeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazugehöriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Belegenheitsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit und der Nullsteuersatz gilt automatisch.

Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt, die die Kleinunternehmerregelung anwenden und die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben. Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Marktstammdatenregisternummer der Anlage mitzuteilen.

Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor dem Jahr 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Steuerliche Entlastung von Familien: Kindergeld und Kinderfreibeträge im Überblick

Kinder bereichern das Leben, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zum Glück greift der Staat den Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Welche das sind, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst:

Kinder bereichern das Leben, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zum Glück greift der Staat den Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Welche das sind, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Pro Kind erhalten Eltern ein Kindergeld von 250 EUR monatlich (Höhe gilt seit 2023). Alternativ zum Kindergeldbezug können Eltern je Kind derzeit einen Kinderfreibetrag von 6.384 EUR und einen Betreuungsfreibetrag von 2.928 EUR in ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen, so dass 2024 insgesamt 9.312 EUR des elterlichen Einkommens unbesteuert bleiben. Das Finanzamt prüft im Einkommensteuerbescheid, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld (sog. Günstigerprüfung). Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge automatisch vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld über einen Zuschlag auf die Einkommensteuer wieder zurückgefordert.

    Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Arbeitslose Kinder können bis zu ihrem 21. Geburtstag steuerlich berücksichtigt werden. Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Der Zuschlag beträgt seit dem 01.01.2024 höchstens 292 EUR pro Kind und Monat.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Drittel, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-Pairs, soweit diese auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Tempo-Check des Steuerzahlerbunds: Wartezeiten auf Steuerbescheide werden kürzer

Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Bearbeitungs-Check nach. Für die neue Statistik nahm der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick, die bis zum 31.12.2023 in den Finanzämtern im Bundesgebiet eingereicht worden waren. Dabei verbesserten sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, hier mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten - einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.

Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Bearbeitungs-Check nach. Für die neue Statistik nahm der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick, die bis zum 31.12.2023 in den Finanzämtern im Bundesgebiet eingereicht worden waren. Dabei verbesserten sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, hier mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten - einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.

Die meiste Geduld mussten Bürger in Niedersachsen und Baden-Württemberg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt je 54 Tage. Zum Vergleich: Im Vorjahr war Bremen das Schlusslicht mit 62 Tagen. Nun liegen alle Bundesländer deutlich unter der 60-Tage-Grenze. Den größten Sprung im Ranking hat Schleswig-Holstein mit fünf Plätzen gemacht, Sachsen büßte dagegen acht Plätze ein.

Bei dem bundesweiten Tempo-Check des BdSt steuert lediglich das Land Nordrhein-Westfalen keine konkreten Zahlen bei. Das Bundesland teilt traditionell nur mit, dass es zwischen "2 Wochen und 6 Monaten" brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.

Hinweis: Die teilweise schnelleren Bearbeitungszeiten spiegeln sich auch in der Quote der Erklärungen wider, die in den Finanzämtern vollständig automationsgestützt - also ohne Prüfung durch einen Sachbearbeiter - bearbeitet wurden. Wurden im Jahr 2022 (für 2021) noch 18 % der Fälle automatisiert freigegeben, steigerte sich diese Quote im Jahr 2023 (für 2022) auf knapp 21 %.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Zweitwohnungssteuer: Satzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Etliche Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, da Städte lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Geregelt ist die Zweitwohnungssteuer bzw. eine Befreiung in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetze der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

Dass die geschaffenen Regelungen der Städte nicht immer gerichtsfest sind, zeigt nun die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Dort entschied man, dass die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht unwirksam sind.

Die Gemeinden hatten in ihren Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das OVG 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientierte sich maßgeblich an dem Bodenrichtwert des Grundstücks der Zweitwohnung, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Wohnung. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung der Verwaltungsrichter gegen das Grundgesetz - konkret gegen das daraus resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit.

Mit der Heranziehung des in Euro pro Quadratmeter ausgedrückten reinen Bodenrichtwerts werde der Lagewert selbst "maßstabsprägend". Die Richter vermissten den erforderlichen (mindestens lockeren) Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Demnach müssten also auch Kriterien wie beispielsweise der Mietaufwand oder die ortsübliche Vergleichsmiete in die Steuerberechnung einfließen.

Daneben beruhte die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand auch auf einem formellen Fehler: Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen worden war, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar.

Hinweis: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgehen wird.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Gemeinnützigkeit: Förderung des demokratischen Staatswesens als Vereinszweck

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine Onlineplattform, die es den Nutzern ermöglichte, "Petitionen" (Kampagnen jeglicher Art) zu erstellen und auch elektronisch "zu unterschreiben". Der Vorstand und die Mitarbeiter des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Nach Ansicht des Vereins war dies gemeinnützig und diente der "Förderung des demokratischen Staatswesens". Nach Ansicht des Finanzamts hingegen lag kein steuerbegünstigter Zweck vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger sei in der Tat gemeinnützig tätig, denn er fördere das demokratische Staatswesen. Dies geschehe durch die unmittelbare Förderung von Meinungsäußerung und demokratischer Teilhabe der Nutzer, ohne die ein demokratisches Staatswesen nicht möglich sei. Nach Ansicht des Gerichts muss nicht jede einzelne Petition das demokratische Staatswesen fördern. Vielmehr sei die Plattform offen für alle (nicht rechts- oder verfassungswidrigen) Anliegen. Auch müsse die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen. Vielmehr genüge es, den demokratischen Prozess und die Teilhabe an ihm grundsätzlich voranzubringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)