Neuigkeiten Steuern

Einkommensteuererklärung: Schulkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Jedoch können nur 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR jährlich, steuermindernd berücksichtigt werden. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, lag nach Ansicht der Kläger ein besonderer Sachverhalt vor, wonach ein Teil der Schulkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war.

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Jedoch können nur 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR jährlich, steuermindernd berücksichtigt werden. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, lag nach Ansicht der Kläger ein besonderer Sachverhalt vor, wonach ein Teil der Schulkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war.

Die Kläger haben eine Tochter. Diese besuchte in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Der Schülerin waren durch den Amtsärztlichen Dienst eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bescheinigt worden. Durch die ständige Unterforderung an ihrer bisherigen Schule seien bei ihr behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Aus gesundheitlichen Gründen wurde daher durch die Amtsärztin der Besuch einer Schule mit entsprechender Förderung befürwortet. Die Kläger machten die gezahlten Schulgelder, die über den Sonderausgabenabzug hinausgingen, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Es handle sich hier nicht um Krankheitskosten, sondern vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule könnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur unter bestimmten Umständen als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Selbst bei einem infolge Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Erforderlich für einen Abzug wäre, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolge. Im Streitfall war allerdings nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch indiziert war, und im Internat wurde auch keine spezielle Heilbehandlung durchgeführt. Zudem erfolgte der Besuch des Internats im Hinblick auf die Hochbegabung - die aber keine Krankheit ist. Der Schulbesuch konnte somit nicht als Heilbehandlung angesehen werden.
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Neue Ifo-Studie: Mittelschicht in Deutschland schrumpft leicht

Über 80 % der Deutschen ordnen sich selbst der Mittelschicht zu. Nach einer neuen Studie des Ifo-Instituts gehörten im Jahr 2019 in Deutschland tatsächlich aber nur 63 % aller Haushalte dazu. Das sind etwa 26,1 Millionen Haushalte. Damit ist die Mittelschicht in Deutschland in den letzten zehn Jahren leicht geschrumpft, denn 2007 gehörten noch 65 % der Bevölkerung zur Mittelschicht. Grund für den Rückgang ist laut Ifo-Institut, dass sowohl durch sozialen Aufstieg als auch Abstieg die Ränder der Mitte schrumpfen.

Über 80 % der Deutschen ordnen sich selbst der Mittelschicht zu. Nach einer neuen Studie des Ifo-Instituts gehörten im Jahr 2019 in Deutschland tatsächlich aber nur 63 % aller Haushalte dazu. Das sind etwa 26,1 Millionen Haushalte. Damit ist die Mittelschicht in Deutschland in den letzten zehn Jahren leicht geschrumpft, denn 2007 gehörten noch 65 % der Bevölkerung zur Mittelschicht. Grund für den Rückgang ist laut Ifo-Institut, dass sowohl durch sozialen Aufstieg als auch Abstieg die Ränder der Mitte schrumpfen.

Während Deutschlands Mittelschicht im EU-Vergleich aufgrund ihrer Größe im Jahr 2007 noch auf Rang 9 und somit im oberen Drittel lag, ist sie im Jahr 2019 nur noch auf Platz 14 und somit im Mittelfeld angesiedelt. Im europäischen Vergleich trägt die Mittelschicht in Deutschland mit die höchste Steuer- und Abgabenlast. Mit einer Grenzbelastung von rund 50 % des Bruttoeinkommens im deutschen Steuer- und Transfersystem bleibt den Menschen mit mittlerem Einkommen von jedem weiteren hinzuverdienten Euro effektiv nur die Hälfte übrig.

Hinweis: Für die Berechnungen legten die Autoren der Studie die OECD-Definition zugrunde, nach der zur Mittelschicht gehört, wer zwischen 75 % und 200 % des mittleren Einkommens zur Verfügung hat. Bei Alleinstehenden entspricht dies im Jahr 2019 einem verfügbaren Nettoeinkommen (inklusive Transfers) zwischen 17.475 EUR und 46.600 EUR. Bei Paaren ohne Kinder beträgt die Spanne zwischen 26.212 EUR und 69.900 EUR. Paare mit zwei Kindern gehören statistisch der Mittelschicht an, wenn sie über ein Einkommen zwischen 36.698 EUR und 97.860 EUR verfügen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter: Vorsteuerberichtigung erforderlich?

Eine Vorsteuerberichtigung kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Erwerb er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, später anders verwendet als ursprünglich beabsichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu klären, ob im Fall der Entsorgung, Zerstörung oder dem Verkauf von unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgütern eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist.

Eine Vorsteuerberichtigung kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Erwerb er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, später anders verwendet als ursprünglich beabsichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu klären, ob im Fall der Entsorgung, Zerstörung oder dem Verkauf von unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgütern eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist.

Die BTK, eine bulgarische Gesellschaft, erbringt mehrwertsteuerpflichtige Telekommunikationsdienste. Dafür erwirbt sie verschiedene Investitionsgüter sowie - im Hinblick auf ihren Weiterverkauf - mobile Kommunikationsgeräte und verschiedene Ausrüstungsgegenstände, die für die Nutzung der von ihr erbrachten Dienste erforderlich sind. Von Oktober 2014 bis Dezember 2017 sonderte sie verschiedene Gegenstände (Installationen, Ausrüstungsgegenstände oder Geräte) aus, weil sie abgenutzt, fehlerhaft, veraltet oder ungeeignet waren, für unbrauchbar oder nicht verkaufsfähig gehalten wurden. Die Geräte wurden entweder als Abfall an andere Unternehmen verkauft oder zerstört bzw. entsorgt.

Strittig war, ob und inwieweit die Gesellschaft zu einer Vorsteuerberichtigung aus den erworbenen Gegenständen verpflichtet ist. § 15a Umsatzsteuergesetz legt fest, dass bei einer Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) definiert ausdrücklich, wann eine solche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Danach ist in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung oder Verlust keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Der EuGH hat entschieden, dass der Verkauf als Abfall ein steuerpflichtiger Umsatz ist, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin besteht. Die Zerstörung der Wirtschaftsgüter stelle zwar eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren dar. Sie sei jedoch von der Vorsteuerberichtigungspflicht nach der MwStSystRL ausdrücklich ausgenommen, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sei. Der Begriff der Zerstörung beinhalte auch die Zerstörung durch den Steuerpflichtigen selbst. Das gelte auch dann, wenn es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis handle. Dasselbe gelte für die Entsorgung, wenn diese konkret zum unumkehrbaren Verschwinden des Wirtschaftsguts führe. Nach Auffassung des EuGH muss der Gegenstand allerdings objektiv jeden Nutzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verloren haben.

Hinweis: Das Urteil ist zu begrüßen, da es in Bezug auf die Aussonderung von Wirtschaftsgütern wegen Unbrauchbarkeit zu mehr Rechtssicherheit führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Kurortgemeinde: Bereitstellung von Kureinrichtungen für jedermann ist keine wirtschaftliche Tätigkeit

Ist die Kurtaxe umsatzsteuerbar, kann die Gemeinde aus allen Aufwendungen für Kureinrichtungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2017 entschieden, dass die Kureinrichtungen nur anteilig dem Unternehmensbereich der Gemeinde zugeordnet werden dürfen, wenn sie auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Der Vorsteuerabzug ist dann ebenfalls nur anteilig zulässig. Das Bundesfinanzministerium hatte diese Rechtsprechung übernommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem aktuellen Urteil den Vorsteuerabzug nun vollständig versagt.

Ist die Kurtaxe umsatzsteuerbar, kann die Gemeinde aus allen Aufwendungen für Kureinrichtungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2017 entschieden, dass die Kureinrichtungen nur anteilig dem Unternehmensbereich der Gemeinde zugeordnet werden dürfen, wenn sie auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Der Vorsteuerabzug ist dann ebenfalls nur anteilig zulässig. Das Bundesfinanzministerium hatte diese Rechtsprechung übernommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem aktuellen Urteil den Vorsteuerabzug nun vollständig versagt.

Auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhob eine Gemeinde eine pauschale Kurtaxe von ortsfremden Personen, nicht jedoch von Tagesgästen und eigenen Einwohnern. Die Kureinrichtungen waren für jedermann frei zugänglich; eine Kurkarte wurde zum Eintritt nicht benötigt. Die Gemeinde sah im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen die Kurtaxe als Entgelt für den Kurbetrieb (umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit) an und machte den vollen Vorsteuerabzug aus allen mit dem Fremdenverkehr zusammenhängenden Eingangsleistungen geltend.

Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine Gemeinde durch den Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht.

Nach Ansicht des EuGH liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, da es an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung der Gemeinde und der streitigen Kurtaxe fehlt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kurtaxe sei nicht an die Nutzung der Kureinrichtungen geknüpft, denn diese stünden jedermann frei und unentgeltlich zur Verfügung. Zudem werde die Kurtaxe auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben, die lediglich an den Aufenthalt im Gemeindegebiet anknüpfe.

Hinweis: Das Urteil betrifft nur Kureinrichtungen, die auch der Allgemeinheit offenstehen. Einrichtungen, die Kurtaxepflichtigen vorbehalten sind, dürften nach wie vor eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde begründen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug für betreffende Eingangsleistungen zulässig.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Verfahrensfehler: Beteiligte müssen trotz früherer Steuerfehltritte gehört werden

Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig doch ans Licht.

Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig doch ans Licht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Rechtsstreit über die Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nun entschieden, dass Finanzgerichte zur Beweisaufnahme gegebenenfalls auch die Beteiligten vernehmen müssen. Eine solche Vernehmung ist allerdings das letzte Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht durch andere Beweismittel eine Überzeugung über den Kaufpreis bilden kann.

Im vorliegenden Fall hatten Eheleute als Grundstückskäufer vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) beantragt, sie zur Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises als Beteiligte zu vernehmen. Ihrer Aussage zufolge war der tatsächliche Kaufpreis niedriger, als es im Notarvertrag stand. Das FG lehnte den Beweisantrag jedoch ab und erklärte, dass es den Behauptungen der Käufer keinen Glauben schenke. Im Zuge seiner Ablehnung hob es die Steuerverfehlungen des Ehemannes in der Vergangenheit hervor.

Der BFH sah hierin jedoch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG eine Beteiligtenvernehmung nicht aufgrund früherer Steuerverfehlungen ablehnen dürfe, zumal die zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren damals gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden seien. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob eine Vernehmung geboten ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Arbeitszimmer und Homeoffice: Finanzverwaltung erläutert die ab 2023 geltenden Neuregelungen

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter veränderten Regelungen steuerlich abziehbar - der Gesetzgeber hat die einkommensteuerlichen Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2022 überarbeitet und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen hatten.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter veränderten Regelungen steuerlich abziehbar - der Gesetzgeber hat die einkommensteuerlichen Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2022 überarbeitet und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen hatten.

Ab 2023 gilt ein neues Wahlrecht für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 aber auf 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr, erhöht.

Da sich in der Praxis viele Einzelfragen zur Anwendung der neuen Vorschriften ergaben, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun ein ausführliches Anwendungsschreiben zur Thematik veröffentlicht. Beantwortet werden darin Einzelfragen zur Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, zu den abzugsfähigen Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt, zu Multijobbern, zum fehlenden Alternativarbeitsplatz, zur Tagespauschale sowie zur doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben bietet für die Praxis einen hilfreichen Werkzeugkasten, um den steuerlichen Raumkostenabzug für den eigenen Fall zu klären. Da die Regelungen aber komplex sind, empfiehlt es sich, dass Sie Ihren steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit Sie die Aufwendungen für Homeoffice und Arbeitszimmer ab 2023 optimal absetzen können.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Tabaksteuer: Eigenverbrauch umfasst auch Geschenke an Familienmitglieder

Werden Tabakwaren von einer Privatperson in anderen EU-Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und nach Deutschland eingeführt, bleibt dieser Vorgang hierzulande tabaksteuerfrei, wenn er für den Eigenbedarf erfolgt. Die Hauptzollämter gewähren eine Freimenge von beispielsweise 800 Zigaretten. Wird diese Grenze überschritten, gehen die Ämter aber von einer Lieferung für gewerbliche Zwecke aus.

Werden Tabakwaren von einer Privatperson in anderen EU-Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und nach Deutschland eingeführt, bleibt dieser Vorgang hierzulande tabaksteuerfrei, wenn er für den Eigenbedarf erfolgt. Die Hauptzollämter gewähren eine Freimenge von beispielsweise 800 Zigaretten. Wird diese Grenze überschritten, gehen die Ämter aber von einer Lieferung für gewerbliche Zwecke aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass als für den Eigenverbrauch bestimmt auch Tabakwaren gelten, die eine Privatperson später an Familienmitglieder verschenken will. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2018 mehrere Stangen Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen nach Deutschland eingeführt. Sie bewegten sich zwar innerhalb der Freimengen, hatten jedoch angegeben, dass die Zigaretten für ihre Tochter und deren Freund bestimmt seien. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Tabaksteuer fest. Der BFH widersprach und verwies auf seine Rechtsprechung, nach der Waren auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben würden, wenn sie - aufgrund eigener persönlicher Beziehungen - einer anderen Privatperson geschenkt werden sollen.

Hinweis: Ab 2021 ist in der Durchführungsverordnung zum Tabaksteuergesetz geregelt, dass eine unentgeltliche Weitergabe von Tabakwaren unabhängig von der Menge nicht als Eigenbedarf gilt. Diese Regelung war im vorliegenden Entscheidungsfall noch nicht anzuwenden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Regierungsentwurf: Umsatzsteuer-Ausblick auf das Wachstumschancengesetz

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vorgelegt, der inzwischen den Status eines Regierungsentwurfs erlangt hat. Aus umsatzsteuerlicher Sicht beinhaltet der Entwurf insbesondere die folgenden Änderungen:

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vorgelegt, der inzwischen den Status eines Regierungsentwurfs erlangt hat. Aus umsatzsteuerlicher Sicht beinhaltet der Entwurf insbesondere die folgenden Änderungen:

  • Verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen: Die relevanteste Änderung besteht in der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern, die in einem bestimmten strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen soll. Diese Änderung soll am 01.01.2025 mit einer Übergangsregelung in Kraft treten, wonach im Jahr 2025 neben der neuen, strukturierten Rechnung auch noch die bisherigen sonstigen Rechnungen (Papier oder PDF-Datei in einer E-Mail) genutzt werden können.
  • Vereinfachungen und Änderungen im Besteuerungsverfahren unter anderem für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.
  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze für die Möglichkeit, die Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten zu berechnen, soll ab dem 01.01.2024 von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben werden.
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Die Vereinfachungsregelung in § 13b Umsatzsteuergesetz kann ab 01.01.2024 auch für die Übertragung von Emissionszertifikaten angewandt werden.
  • Steuersatz von 7 % auf Leistungen von Zweckbetrieben: Es wird klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 (nicht nach § 65) Abgabenordnung anzuwenden ist. Begünstigte Leistungen liegen auch dann vor, wenn die vom jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder bei der Leistungserbringung mitwirken (z.B. Inklusionsbetriebe).
  • Steuerbefreiung für Pflege- und Betreuungsleistungen an körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen: Alle Verfahrenspfleger, die in Betreuungs- und Unterbringungssachen tätig sind, werden ab dem 01.01.2024 als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

Hinweis: Ziel ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Steuertermine Dezember 2023

Steuertermine Dezember 2023
11.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.12.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2023; ** für das IV. Quartal 2023]

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(aus: Ausgabe 11/2023)

Sozialfürsorge: Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Hier haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Gestaltungsspielraum. Erbringt ein Unternehmer derartige Leistungen grenzüberschreitend, kann es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn man ausschließlich die Kriterien des Ansässigkeitsstaats berücksichtigt, so die Generalanwältin.

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Hier haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Gestaltungsspielraum. Erbringt ein Unternehmer derartige Leistungen grenzüberschreitend, kann es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, wenn man ausschließlich die Kriterien des Ansässigkeitsstaats berücksichtigt, so die Generalanwältin.

Die in Bulgarien ansässige Klägerin war dort für die Erbringung verschiedener sozialer Dienstleistungen registriert (persönliche Betreuung und Pflege sowie Haushaltshilfe für ältere Menschen). Diese Leistungen erbrachte sie in Deutschland und Österreich. Hierzu bediente sie sich jeweils einen dort ansässigen Vermittlers. Die bulgarischen Steuerbehörden verlangten von der Klägerin Nachweise, um den sozialen Charakter der Dienstleistungen nach deutschem und österreichischem Recht zu belegen. Da sie diese nicht vorlegte, versagten ihr die Behörden die Steuerbefreiung.

Der EuGH stellte klar, dass eine Ansässigkeit des Unternehmers im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Tätigwerdens für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht erforderlich ist. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssten nicht im selben Mitgliedstaat ansässig sein. Eine Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat wirke sich auch nicht auf die Gemeinwohlorientierung der Umsätze aus. Zudem seien keine Beschränkungen hinsichtlich des Ortes der Dienstleistungen vorgesehen. Ziel dieser Steuerbefreiung sei es, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen ihren Abnehmern zugänglicher zu machen. Des Weiteren prüfte der EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein bulgarischer Dienstleister in seinem Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steuerbefreiung als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt werden kann.

Nach Ansicht der Generalanwältin steht die Klägerin mit Einrichtungen in Wettbewerb, die ähnliche Dienstleistungen in Deutschland oder Österreich erbringen. Es könne zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn die Mitgliedstaaten über ihre eigene Anerkennungspraxis im Ursprungsland auf die Kosten der Tätigkeit im Bestimmungsland Einfluss nehmen könnten. Sie schlug vor, für tatsächlich in Deutschland bzw. Österreich erbrachte Leistungen die deutschen bzw. österreichischen Anerkennungsvoraussetzungen zugrunde zu legen. Der EuGH folgte diesem Vorschlag jedoch nicht. Nach seiner Auffassung ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung dieser Regelung zu beschließen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)