Neuigkeiten Steuern

Berufliche Fahrten von Arbeitnehmern: Leasingsonderzahlungen fließen nur zeitanteilig in individuellen Kilometersatz ein

Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendiensttätigkeit) nicht zwingend mit 0,30 EUR pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen, sondern dürfen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu ermitteln, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kraftfahrzeugs ermitteln. Hierzu zählen:

Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendiensttätigkeit) nicht zwingend mit 0,30 EUR pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen, sondern dürfen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu ermitteln, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kraftfahrzeugs ermitteln. Hierzu zählen:

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
  • Abschreibung (bei Eigentum)
  • Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
  • Leasing(sonder)zahlungen

Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. In einem neuen Urteil gab der BFH diese Rechtsprechung jedoch auf und entschied, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von deren Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen ihrer Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen.

Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasingsonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.

Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürften.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Schenkung von Gesellschaftsanteilen: Bei Sicherung der Unternehmensnachfolge wird kein Arbeitslohn ausgelöst

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter löst häufig Lohnsteuer aus, wenn der Vorgang verbilligt oder unentgeltlich erfolgt. Grund ist, dass die Finanzämter in der Regel davon ausgehen, dass die Vorteile aus dieser Anteilsübertragung "für" die frühere Beschäftigung gewährt worden sind und daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter löst häufig Lohnsteuer aus, wenn der Vorgang verbilligt oder unentgeltlich erfolgt. Grund ist, dass die Finanzämter in der Regel davon ausgehen, dass die Vorteile aus dieser Anteilsübertragung "für" die frühere Beschäftigung gewährt worden sind und daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun deutlich eingeschränkt für Fälle, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt.

Geklagt hatte eine Frau, die seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig war. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht kam, hatten die Gesellschafter beschlossen, die Leitung des Unternehmens - zur Sicherung der Unternehmensfortführung - in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt (FA) sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.

Der BFH erteilte dieser Besteuerung nun jedoch eine Absage und entschied, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nach Gerichtsmeinung nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst.

Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im zugrunde liegenden Fall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Altersvorsorge: Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird

Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.

Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie stellten zunächst keinen Antrag auf Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen beim Sonderausgabenabzug. Der Anbieter hatte dem Finanzamt jedoch bereits vorher mitgeteilt, dass die Kläger Altersvorsorgebeiträge geleistet hatten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer daraufhin erklärungsgemäß fest. Im Erläuterungsteil stand, dass vom Anbieter elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einem Altersvorsorgevertrag vorlägen und dass innerhalb der Einspruchsfrist weitere Angaben benötigt würden, sollten die Kläger eine Günstigerprüfung wünschen. Die Kläger reichten jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eine berichtigte Erklärung ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Altersvorsorgebeiträge zu Recht nicht berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung scheidet aus, weil die vom Anbieter übermittelten Daten zutreffend berücksichtigt wurden. Das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug haben die Kläger nicht rechtzeitig ausgeübt.

Durch die Einwilligung in die Datenübermittlung wird das Wahlrecht nicht ausgeübt. Dessen Ausübung erfolgte erst durch die Abgabe der berichtigten Einkommensteuererklärung. Da diese zu spät abgegeben wurde, konnten die Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung nach dem Gesetz scheidet ebenfalls aus, da die Daten richtig übermittelt wurden. Andere Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Anteilsvereinigung: Wann Sie von der Grunderwerbsteuer befreit sein können

Beim Erwerb eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer festgesetzt, sofern keine Gründe für eine Befreiung vorliegen. Wenn Sie zum Beispiel aus einem Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, ein Grundstück in Ihr Alleineigentum übernehmen, ist das Grundstück insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit, wie Sie an dem Unternehmen beteiligt sind. Man geht quasi davon aus, dass Sie das Grundstück in Höhe Ihres Unternehmensanteils bereits besaßen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, inwieweit eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen muss.

Beim Erwerb eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer festgesetzt, sofern keine Gründe für eine Befreiung vorliegen. Wenn Sie zum Beispiel aus einem Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, ein Grundstück in Ihr Alleineigentum übernehmen, ist das Grundstück insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit, wie Sie an dem Unternehmen beteiligt sind. Man geht quasi davon aus, dass Sie das Grundstück in Höhe Ihres Unternehmensanteils bereits besaßen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, inwieweit eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen muss.

Der Kläger war zusammen mit seinen Söhnen A und B Gesellschafter der C-KG. Anfangs war er zu 50 % und seine Söhne zu jeweils 25 % an der C-KG beteiligt. Mit einem Teilerbauseinandersetzungsvertrag und einem Nachlassauseinandersetzungsvertrag wurde das Betriebsvermögen des E (inklusive drei Eigentumswohnungen) auf die C-KG übertragen. Das Festkapital der C-KG wurde daraufhin erhöht. Hierdurch erhöhte sich für den Kläger die Beteiligungsquote auf 52,5 %, die der Söhne wurde jeweils auf 23,75 % festgeschrieben.

Der Kläger brachte das Grundstück, das die C-KG für ihren Geschäftsbetrieb nutzte, gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die C-KG ein. Anschließend wurde eine Erhöhung des Festkapitals beschlossen, so dass der Kläger am Ende zu 97 % und seine Söhne zu jeweils nur noch 1,5 % beteiligt waren. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest und berücksichtigte 50 % des Werts als grunderwerbsteuerfrei.

Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Dem Kläger ist eine persönliche Steuerbefreiung zu gewähren, da ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich wiederum in seiner Hand vereinigen. Der Erwerb ist daher zu 97,5 % steuerfrei. Im Streitfall ist zusätzlich noch eine Steuerbefreiung in Höhe von 47,5 % zu berücksichtigen, da der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung ausgenommen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

CESOP-Handbuch: Übermittlungspflichten für Zahlungsdienstleister

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat das Kommunikationshandbuch CESOP überarbeitet und auf seiner Homepage veröffentlicht. Bereits seit dem 01.01.2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu dokumentieren und diese vierteljährlich an das BZSt zu übermitteln. Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung war im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen worden.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat das Kommunikationshandbuch CESOP überarbeitet und auf seiner Homepage veröffentlicht. Bereits seit dem 01.01.2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu dokumentieren und diese vierteljährlich an das BZSt zu übermitteln. Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung war im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen worden.

Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung von grenzüberschreitenden Zahlungen der Zahlungsdienstleister basiert auf einem Legislativpaket, das vom Europäischen Rat am 18.02.2020 verabschiedet wurde. Zahlungsdienstleister werden dazu angehalten, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den EU-Mitgliedstaaten und über den Begünstigten dieser Zahlungen (Zahlungsempfänger) zu übermitteln.

Im Rahmen des Legislativpakets müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste innerhalb der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten.

Die übermittelten Informationen werden anschließend in einer zentralen europäischen Datenbank, dem Central Electronic System of Payment Information (CESOP), gesammelt, dort gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Alle im CESOP gespeicherten Daten stehen dann den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über das Netzwerk Eurofisc für weitergehende Analysen zur Verfügung.

Hinweis: Das aktualisierte Kommunikationshandbuch CESOP (Version 1.5) ist auf der Homepage des BZSt abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

New Work: Wie Arbeitnehmer ihre Einsätze im Co-Working-Space absetzen können

Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum - für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate - angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.

Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum - für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate - angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.

Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 EUR pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.

Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird - beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Vorsteuerabzug: Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) schließt den Vorsteuerabzug bei bestimmten Steuerbefreiungen aus. Doch was passiert, wenn gleichzeitig zwei Befreiungsvorschriften greifen, und zwar eine mit und eine ohne Ausschluss des Vorsteuerabzugs? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG). Der Fall betraf die Konkurrenz zwischen der Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Das FG hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) schließt den Vorsteuerabzug bei bestimmten Steuerbefreiungen aus. Doch was passiert, wenn gleichzeitig zwei Befreiungsvorschriften greifen, und zwar eine mit und eine ohne Ausschluss des Vorsteuerabzugs? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG). Der Fall betraf die Konkurrenz zwischen der Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Das FG hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Der Kläger, Betreiber einer Blindenwerkstätte in Deutschland, führte innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren nach Österreich aus und machte den Vorsteuerabzug für die damit verbundenen Eingangsumsätze geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm diesen jedoch, da die Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug zulasse. Es vertrat die Ansicht, Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (wie die nach § 4 Nr. 19 UStG) gingen den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (wie die der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) vor, und schloss daher den Vorsteuerabzug für die Eingangsumsätze des Klägers aus.

Das FG entschied jedoch zugunsten des Klägers und stellte fest, dass bei gleichzeitiger Anwendbarkeit beider Befreiungsvorschriften die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Vorrang habe, um eine Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden.

Das Gericht berücksichtigte dabei, dass es sich bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG um eine nichtharmonisierte, innerstaatliche Regelung handelt. Eine unionsrechtliche Übergangsvorschrift erlaubt es Deutschland jedoch, die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze von Blindenwerkstätten weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien. Zwar können Unternehmer, die unter § 4 Nr. 19 UStG fallende Leistungen im Inland erbringen, grundsätzlich auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Im Urteilsfall, in dem zusätzlich die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, ist ein solcher Verzicht aber nicht möglich. Der Kläger hat die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen. Daher ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 UStG) in diesem grenzüberschreitenden Fall gegenstandslos.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Rechtsberatungsleistungen bei Schadenersatzforderungen: Gericht bestätigt Vorsteuerabzug trotz gescheiterten Projekts

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat geurteilt, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit erfolglos bleiben und keine Umsätze erzielt werden. Hierzu verweist es auf die dieser Auffassung zugrunde liegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat geurteilt, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit erfolglos bleiben und keine Umsätze erzielt werden. Hierzu verweist es auf die dieser Auffassung zugrunde liegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Besprechungsfall war die unternehmerische Tätigkeit auf ein bestimmtes Projekt, einen Betreibervertrag, gerichtet. Der Unternehmer hatte bereits Subunternehmer mit der Realisierung dieses Projekts beauftragt. Doch bevor das Projekt umgesetzt werden konnte, kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Infolgedessen musste der Unternehmer zivilrechtlich Schadenersatz geltend machen, um unter anderem Entschädigungszahlungen an die von ihm beauftragten Subunternehmer leisten zu können. Für die damit verbundene Inanspruchnahme von Rechtsberatungsleistungen entstanden ihm Kosten.

Das FG stellte klar, dass der Unternehmer für diese Rechtsberatungskosten den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtsberatungskosten als Gemeinkosten und der ursprünglich geplanten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit, nämlich dem Erhalt von Betreibergebühren ab der Realisierung des Projekts. Der Vorsteuerabzug ist daher zulässig.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof weiterverhandelt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Gewerbesteuerkürzung: Start des Erhebungszeitraums bei Erwerb eines Grundstücks

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich Grundstücke vermietet und verwaltet, können Sie eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten, da es für Sie als Steuerpflichtigen keinen Unterschied machen soll, ob Sie für die Vermietung von Grundstücken als Privatperson Vermietungseinkünfte oder als Unternehmer Gewerbeeinkünfte erzielen. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden ist die Gewerbesteuer. Im Streitfall wurden die Grundstücke neu angeschafft, um sie zu vermieten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Kürzung bereits im Anschaffungsjahr vorlagen.

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich Grundstücke vermietet und verwaltet, können Sie eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten, da es für Sie als Steuerpflichtigen keinen Unterschied machen soll, ob Sie für die Vermietung von Grundstücken als Privatperson Vermietungseinkünfte oder als Unternehmer Gewerbeeinkünfte erzielen. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden ist die Gewerbesteuer. Im Streitfall wurden die Grundstücke neu angeschafft, um sie zu vermieten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Kürzung bereits im Anschaffungsjahr vorlagen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Ende 2018 erwarb sie Grundstücke mit der Absicht, diese langfristig zu halten und zu vermieten. Zur Vorbereitung der Vermietung leitete sie gleich nach dem Erwerb umfangreiche Maßnahmen ein. Der Übergang von Nutzen und Lasten der Grundstücke auf die Klägerin erfolgte jedoch erst Mitte 2019. Kurz darauf veräußerte sie die Grundstücke. Zum 31.12.2019 aktivierte sie die Grundstücke erstmals im Anlagevermögen ihrer Bilanz und beantragte für die Grundstücke die erweiterte Kürzung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für eine erweiterte Kürzung muss während des gesamten Erhebungszeitraums eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Zwar ist es nicht notwendig, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Zeitraums bestanden hat. Jedoch muss die Haupttätigkeit in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz durchgängig bestehen.

Es lag keine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor, da die Klägerin zwar erstmals Grundbesitz gekauft und sofort nach dem Erwerb mit einer werbenden Tätigkeit (z.B. Verhandlung mit möglichen Mietern) begonnen hat, das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) an den Grundstücken aber erst Monate nach Beginn des Erhebungszeitraums auf sie überging.

Hinweis: Im Streitfall lag auch keine unschädliche grundbesitzlose Zeit vor, weil es nicht zu einer bloßen Umschichtung im Grundbesitzbestand kam, sondern die Klägerin ihre Grundbesitzverwaltung erstmals aufnahm.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

Gewerbesteuerpflicht: Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Vor allem bei Krankheits- und Urlaubstagen führt das zu Schwierigkeiten. Umso besser, wenn man dann Angestellte hat, auf die man sich verlassen kann und die "den Laden am Laufen halten". Das gilt auch für Apotheken, da in diesen immer auch ein Apotheker anwesend sein muss. Ist also nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man eine Vertretung. Im Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt.

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Vor allem bei Krankheits- und Urlaubstagen führt das zu Schwierigkeiten. Umso besser, wenn man dann Angestellte hat, auf die man sich verlassen kann und die "den Laden am Laufen halten". Das gilt auch für Apotheken, da in diesen immer auch ein Apotheker anwesend sein muss. Ist also nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man eine Vertretung. Im Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt.

Der Kläger betrieb früher eine Apotheke, die er jedoch aus Altersgründen aufgab. Zur Aufbesserung seiner Rente übernahm er für andere Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hierzu schloss er mit der X-GmbH einen Rahmendienstvertrag, in dem neben dem Aufgabenbereich auch die Vergütung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte.

Nachdem ihn das Finanzamt darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuer-Messbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtet sich die Klage.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beim Kläger lag eine gewerbliche Tätigkeit vor. Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbständige Tätigkeit vorliegt - der Beruf des Apothekers gehört aber nicht zu den freien Berufen und ist auch kein sogenannter Katalogberuf wie etwa Arzt oder Heilpraktiker. Es besteht auch keine Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was jedoch einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt.

Der Betrieb einer Apotheke ist stets als Gewerbebetrieb anzusehen. Es ist für die Beurteilung auch unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)