Neuigkeiten Steuern

EuGH entscheidet zur Unternehmereigenschaft: Variable Verwaltungsratsvergütungen sind nicht automatisch steuerbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Bislang hatte er dies nur für ein Mitglied eines Aufsichtsrats und einen Geschäftsführer, nicht jedoch für ein Mitglied eines Verwaltungsrats entschieden. Die Europarichter bejahten nun eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht, verneinten jedoch mangels Haftungsrisiko eine selbständige Tätigkeit.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich erneut mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit eines Organs gegen Entgelt als selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Bislang hatte er dies nur für ein Mitglied eines Aufsichtsrats und einen Geschäftsführer, nicht jedoch für ein Mitglied eines Verwaltungsrats entschieden. Die Europarichter bejahten nun eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht, verneinten jedoch mangels Haftungsrisiko eine selbständige Tätigkeit.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer AGs nach luxemburgischem Recht. In dieser Funktion nimmt er an Entscheidungen über die Rechnungslegung, die Risikopolitik und die von der jeweiligen Gesellschaft zu verfolgende Strategie sowie an der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Aktionärsversammlungen teil. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass die zum Teil auch in Form von Tantiemen gezahlte Vergütung dazu führe, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, auch wenn sie keine Aktionäre seien, ein Interesse am guten Verlauf der Geschäfte der Gesellschaft hätten.

Der EuGH entschied nun, dass das Mitglied des Verwaltungsrats einer AG nach luxemburgischem Recht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn es dieser Gesellschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind. Zudem werde die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn das Mitglied weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handle und es das mit seiner Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko nicht trage.

Hinweis: Eine Person, die ihr Fachwissen in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft einbringt und an dessen Abstimmungen teilnimmt, scheint das mit ihrer eigenen Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht zu tragen, da sich die Gesellschaft selbst den negativen Folgen der Entscheidungen des Verwaltungsrats stellen muss und somit das mit der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Betriebsprüfung: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Bei einer Betriebsprüfung gilt:

  • Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt neben anlassbezogenen Prüfungen insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erhalten.
  • Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer und Zeitraum der Prüfung bekannt und Steuerzahler können sich gemeinsam mit ihrem Steuerberater darauf vorbereiten.
  • Der Ablauf einer Prüfung sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Im Zuge einer Schwachstellenanalyse lassen sich vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen, wie z.B. ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände. Vorab sollte gemeinsam überlegt werden, ob eine Verfahrensdokumentation oder die Implementierung eines Tax Compliance Management Systems sinnvoll ist.
  • Während der Prüfung kann der Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungsoptionen für strittige Fälle aufzeigen.
  • Steuerzahler, die geprüft werden, unterliegen bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.
  • Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung in der Regel direkten Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme des Geprüften, wo die relevanten Unterlagen digital zur Verfügung stehen.
  • Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Unionsrechtsprechung: Ausnahmsweise keine Steuerschuld trotz falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

Weist ein Unternehmer auf seinen Rechnungen zu viel Umsatzsteuer aus (unrichtig oder unberechtigt), so hat er diesen Steuerbetrag nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich an das Finanzamt abzuführen. Das gilt jedenfalls, solange er die falsche Rechnung nicht berichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2022 in einem österreichischen Fall entschieden, dass eine Steuerschuld nicht entsteht, wenn der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht zu einer Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens führt, weil der Rechnungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Finanzgericht Köln (FG) hat diese Rechtsprechung nun in einem Urteilsfall umgesetzt.

Weist ein Unternehmer auf seinen Rechnungen zu viel Umsatzsteuer aus (unrichtig oder unberechtigt), so hat er diesen Steuerbetrag nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich an das Finanzamt abzuführen. Das gilt jedenfalls, solange er die falsche Rechnung nicht berichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2022 in einem österreichischen Fall entschieden, dass eine Steuerschuld nicht entsteht, wenn der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht zu einer Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens führt, weil der Rechnungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Finanzgericht Köln (FG) hat diese Rechtsprechung nun in einem Urteilsfall umgesetzt.

Die Klägerin führte umsatzsteuerbefreite Postzustellungsaufträge durch. Aufgrund einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts behandelte sie diese jedoch als umsatzsteuerpflichtig und wies in den Rechnungen an ihre Kunden Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt erkannte später einen Teil dieser Leistungen dann doch als steuerbefreit an und setzte aufgrund des unrichtigen Ausweises in den Rechnungen wiederum Umsatzsteuer nach § 14c UStG fest. Die Klägerin argumentierte, dass ein Großteil ihrer Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, so dass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestehe. Zudem habe sie gutgläubig gehandelt, denn sie habe sich auf die (fehlerhafte) verbindliche Auskunft des Finanzamts verlassen.

Das FG gab ihrer Klage vollumfänglich statt. Eine Steuerschuld bestehe nicht, da das Steueraufkommen nicht gefährdet sei. Zudem hatten Leistungen der Klägerin an vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aufgrund der Gutgläubigkeit der Klägerin zu einem Steuererstattungsanspruch ihrerseits gegenüber dem Finanzamt geführt. Die Klägerin müsse weder die Rechnungen berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an die Rechnungsempfänger zurückzahlen. Das Finanzamt habe die zu viel abgeführte Umsatzsteuer zu erstatten.

Hinweis: Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Sie scheint die EuGH-Rechtsprechung in der Praxis noch sehr zurückhaltend anzuwenden. Daher ist es zu begrüßen, dass der Bundesfinanzhof in der Revision hierzu Stellung nehmen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Neue Behörde: Für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel

Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.

Im Dezember 2023 hat der Berliner Finanzsenator das Finanzamt Berlin International eröffnet, das nun zentral für ganz Deutschland für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen aus mehr als 100 Ländern zuständig ist. Es geht um Unternehmen, die in Deutschland Handel betreiben, hierzulande aber keinen Sitz haben. Ein Großteil davon sind Onlinehändler, die auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay ihre Waren verkaufen. Durch die neue Behörde soll sichergestellt werden, dass sich multinationale Konzerne nicht ihrer Verpflichtung entziehen können, in Deutschland Umsatzsteuer abzuführen.

Im Bereich der Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen hat sich in Deutschland vieles weiterentwickelt. So wurden insbesondere im internationalen Onlinehandel strengere Regelungen und neue Dokumentationspflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Dadurch ist in Berlin die Anzahl der steuerlich registrierten Onlinehändler in den vergangenen Jahren rasant angestiegen. Insgesamt sind laut Berliner Finanzverwaltung mehr als 115.000 ausländische Unternehmen beim Finanzamt Berlin International registriert. Davon haben 95 % ihren Sitz in Asien. Seit 2019 hat sich die Anzahl der ausländischen Unternehmen somit mehr als verzehnfacht.

Hinweis: Bisher lag die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen beim Finanzamt Berlin-Neukölln. Die stetig wachsende Zahl der zu bearbeitenden Fälle machte jedoch die Neugründung einer eigenständigen Behörde notwendig. Bis Ende 2024 soll es eine umfangreiche Aufstockung des Personals geben: von derzeit 150 Beschäftigten auf dann bis zu 250.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Steuerliche Vergünstigungen: Eltern erhalten entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Eltern erhalten ein Kindergeld von 250 EUR pro Kind und Monat ausgezahlt. Diese staatliche Leistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und zwar für jedes Kind ab der Geburt bis zu einem Alter von 18 Jahren. Wird ein Kind volljährig, besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag fort, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert. Kindergeld wird den Eltern nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Eltern erhalten ein Kindergeld von 250 EUR pro Kind und Monat ausgezahlt. Diese staatliche Leistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt und gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie steht allen Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, und zwar für jedes Kind ab der Geburt bis zu einem Alter von 18 Jahren. Wird ein Kind volljährig, besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag fort, wenn das Kind noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert. Kindergeld wird den Eltern nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Neben dem Kindergeld sieht das Einkommensteuergesetz für Eltern einen Kinderfreibetrag von 9.540 EUR pro Kind und Jahr vor (für 2024), der sich aus dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes in Höhe von 6.612 EUR und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 EUR zusammensetzt.

Allerdings können Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht gleichzeitig für ein Steuerjahr erhalten, sondern nur eine dieser Vergünstigungen. Das Kindergeld wird zunächst allen Eltern monatlich auf das Konto überwiesen. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob sie für das abgelaufene Steuerjahr stärker profitieren würden, wenn man ihnen bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens - statt der Kindergeldauszahlung - den Kinderfreibetrag gewähren würde. Diese sogenannte Günstigerprüfung wird durch Abgabe der Anlage Kind in Gang gesetzt.

Fällt die Steuerersparnis durch den Freibetrag betragsmäßig höher aus als das ausgezahlte Kindergeld, wird bei der Steuerberechnung der Freibetrag abgezogen, jedoch das ausgezahlte Kindergeld angerechnet, so dass unter dem Strich aber eine höhere finanzielle Entlastung für die Eltern eintritt als allein durch die Kindergeldauszahlung.

Hinweis: In den meisten Fällen wirkt sich das Kindergeld günstiger aus als der Kinderfreibetrag. Erst bei einem hohen Einkommen kommt der Kinderfreibetrag zum Abzug. Eltern sollten trotzdem zunächst das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen, auch wenn sie sicher sind, dass der Kinderfreibetrag für sie günstiger ist. So erhalten sie sofort eine monatliche Auszahlung und nicht erst eine Steuererleichterung am Ende des Steuerjahres.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Grundsätzliches zum elektronischen Fahrtenbuch: Änderungen müssen ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein

Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode umgehen. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn eher wenig private Fahrten unternommen werden, eine geringe Gesamtfahrleistung zu erwarten ist, das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis hat oder es bereits abgeschrieben ist.

Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode umgehen. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn eher wenig private Fahrten unternommen werden, eine geringe Gesamtfahrleistung zu erwarten ist, das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis hat oder es bereits abgeschrieben ist.

Die Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode wird vom Finanzamt allerdings nur dann anerkannt, wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Hierfür muss es zeitnah und in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden, so dass spätere Änderungen ausgeschlossen sind. Mittlerweile werden Fahrtenbücher immer häufiger in elektronischer Form (z.B. als Smartphone-App oder Software) geführt. Zum Einsatz kommen dabei mitunter spezielle Stecker mit GPS-Trackern und SIM-Karten, die mit der Fahrzeugschnittstelle verbunden werden, so dass die Fahrten automatisch aufgezeichnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei nur dann die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt (die geschlossene Form aufweist), wenn nachträgliche Veränderungen an den eingespeisten Daten entweder technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden. Es genügt nach der BFH-Entscheidung nicht, wenn nachträgliche Änderungen nur durch einen Systemadministrator offengelegt werden können. Das elektronische Fahrtenbuch muss also einen unmittelbaren Einblick in die vorgenommenen Änderungen ermöglichen - sofern solche Änderungen überhaupt zugelassen sind.

Hinweis: Wird ein analoges oder elektronisches Fahrtenbuch verworfen, hat dies häufig teure Folgen für den Fahrer, denn dann wird der Nutzungsvorteil in der Regel nach der 1-%- Methode errechnet.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Verfahren vor dem Bundesfinanzhof: In 44 % der Verfahren Entscheidungen zugunsten des Steuerzahlers

Wer beim Finanzamt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat damit in fast zwei Drittel der Fälle (64 %) Erfolg. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert oder vergessene, absetzbare Kosten nacherklärt.

Wer beim Finanzamt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat damit in fast zwei Drittel der Fälle (64 %) Erfolg. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen den eigenen Steuerbescheid vorzugehen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert oder vergessene, absetzbare Kosten nacherklärt.

Bescheidener fällt die Erfolgsquote aus, wenn Steuerzahler vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen. Nach dem Jahresbericht des BFH zur Geschäftslage 2023 lag die Erfolgsquote von Steuerzahlern in Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 44 % (2022: 45 %). Bei den Nichtzulassungsbeschwerden war ein leichter Anstieg der Erfolgsquote von 14 % (2022) auf 15 % (2023) zu verzeichnen. Wenn man alle Verfahren zusammen betrachtet, so wurden 17 % der Fälle zugunsten der Steuerzahler entschieden.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher BFH-Verfahren lag bei elf Monaten. Bei den Revisionen ist die durchschnittliche Laufzeit von 23 Monaten (2022) auf knapp 25 Monate (2023) angestiegen. Der BFH führt das darauf zurück, dass die elf Senate des Gerichts ihr Augenmerk verstärkt auf den Abbau älterer Verfahren gelegt haben. Die Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerden dauerte neun Monate. Insgesamt erledigte der BFH hat im vergangenen Jahr 1.994 Verfahren, was im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 7 % entspricht. Insgesamt 1.816 neue Fälle gingen 2023 beim obersten deutschen Steuergericht ein.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Kindergeldanspruch: Rechtliche Gleichstellung zum Schutz der Familie

Wenn Sie Kinder haben und diese bei Ihnen wohnen, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. In der Regel endet der Kindergeldbezug mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch gibt es auch Gründe für einen längeren Bezug - wie etwa eine Behinderung des Kindes oder seine Berufsausbildung. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein kurzzeitiger Auszug des Stiefkindes aus der Wohnung schädlich für einen Anspruch auf Kindergeld ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierzu entscheiden.

Wenn Sie Kinder haben und diese bei Ihnen wohnen, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. In der Regel endet der Kindergeldbezug mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch gibt es auch Gründe für einen längeren Bezug - wie etwa eine Behinderung des Kindes oder seine Berufsausbildung. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stiefkinder. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein kurzzeitiger Auszug des Stiefkindes aus der Wohnung schädlich für einen Anspruch auf Kindergeld ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierzu entscheiden.

Leibliche Eltern des Stiefkindes der Klägerin sind M und V. Die Klägerin lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der leiblichen Mutter M. Im gemeinsamen Haushalt der beiden Frauen wohnten neben den leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder ihrer Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Partnerschaft Stiefkinder der Klägerin geworden waren. Nach der Trennung der beiden Frauen zog M mit ihren leiblichen Kindern aus. Dann zog erst ein Kind der M zurück zur Klägerin und später, nachdem es zwischenzeitlich beim Vater gelebt hatte, auch das zweite. Diese nahm beide Kinder in ihren Haushalt auf. Gegenüber der Familienkasse hatten die leiblichen Eltern einer Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Die Familienkasse lehnte die Auszahlung jedoch ab, da das Stiefkindschaftsverhältnis durch den Auszug erloschen sei.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Demnach können auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners - auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft - im Rahmen des Kindergeldanspruchs berücksichtigt werden. Eine Auslegung dahin gehend, dass Stiefkinder unabhängig vom Fortbestehen der Ehe berücksichtigungsfähig bleiben, sei auch zum Schutz der Familie geboten. Daher seien Stiefkinder den leiblichen Kindern rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Es komme für den Anspruch auf Kindergeld nicht darauf an, dass das Stiefkind nach Auflösung der Ehe "durchgehend" im Haushalt des Berechtigten verbleibe. Zudem könne, selbst wenn das Tatbestandsmerkmal "in seinen Haushalt aufgenommen" eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe voraussetzen würde, es nicht ohne entsprechende gesetzliche Regelung wieder entfallen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Zahlen zur Immobilienflaute: Grunderwerbsteuer bricht um 33,5 % ein

Die Kaufzurückhaltung beim Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken hat die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer einbrechen lassen: Nach neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) nahmen die Bundesländer im ersten Halbjahr 2023 rund 6,3 Mrd. EUR aus der Grunderwerbsteuer ein. Das sind 33,5 % weniger als im ersten Halbjahr 2022, als das Steueraufkommen noch bei knapp 9,5 Mrd. EUR lag. Damit fielen die Einnahmen auf den tiefsten Stand seit mehr als sechs Jahren: Geringer war das Steueraufkommen letztmals im zweiten Halbjahr 2016 mit damals gut 6,2 Mrd. EUR.

Die Kaufzurückhaltung beim Erwerb von Häusern, Wohnungen und Grundstücken hat die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer einbrechen lassen: Nach neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) nahmen die Bundesländer im ersten Halbjahr 2023 rund 6,3 Mrd. EUR aus der Grunderwerbsteuer ein. Das sind 33,5 % weniger als im ersten Halbjahr 2022, als das Steueraufkommen noch bei knapp 9,5 Mrd. EUR lag. Damit fielen die Einnahmen auf den tiefsten Stand seit mehr als sechs Jahren: Geringer war das Steueraufkommen letztmals im zweiten Halbjahr 2016 mit damals gut 6,2 Mrd. EUR.

Hinweis: Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer hängt von drei Faktoren ab: von der Höhe des Steuersatzes in den einzelnen Bundesländern, von der Anzahl der Verkäufe sowie von der Höhe des jeweiligen Kaufpreises.

Während im ersten Halbjahr 2022 noch 33.800 Kauffälle registriert worden waren, sank diese Zahl im ersten Halbjahr 2023 auf 16.700 Kauffälle. Im ersten Halbjahr 2023 sind die Preise für Wohnungen und Häuser zudem um 8,2 % gegenüber dem ersten Halbjahr 2022 gesunken. Dieser Trend setzte sich nach vorläufigen Ergebnissen auch im dritten Quartal 2023 fort - mit einem Rekordrückgang von 10,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Wesentlicher Grund für den Rückgang ist eine gesunkene Nachfrage aufgrund der gestiegenen Finanzierungskosten.

Auch der durchschnittliche Kaufwert für Bauland sank, von 141,58 EUR/qm im ersten Halbjahr 2022 auf 122,13 EUR/qm im ersten Halbjahr 2023. Eingerechnet werden hierbei sowohl private als auch gewerbliche Bauflächen mit einer Mindestgröße von 100 qm.

Information für: alle
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Düsseldorfer Tabelle: Wann sich der (gestiegene) Kindesunterhalt steuerlich absetzen lässt

Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Lebt die gesamte Familie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, wird niemand nach dem Unterhalt fragen. Trennen sich die Eltern jedoch oder lassen sie sich scheiden, wird der Kindesunterhalt plötzlich zum Thema: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, als Ausgleich einen Barunterhalt für das Kind zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei Anhaltspunkt fest, wie hoch der Mindestunterhalt sein soll.

Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Lebt die gesamte Familie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, wird niemand nach dem Unterhalt fragen. Trennen sich die Eltern jedoch oder lassen sie sich scheiden, wird der Kindesunterhalt plötzlich zum Thema: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, als Ausgleich einen Barunterhalt für das Kind zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei Anhaltspunkt fest, wie hoch der Mindestunterhalt sein soll.

Die Tabelle für den Mindestunterhalt wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Inflationsbedingt wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 im Schnitt um 9,7 % angehoben. Gegenüber dem Jahr 2020 ist somit ein Anstieg in Höhe von 20 % zu verzeichnen. Bis zum 6. Geburtstag liegt der Mindestunterhalt aktuell bei 480 EUR pro Kind, bis zum 12. Geburtstag bei 551 EUR, bis zum 18. Geburtstag bei 645 EUR und für volljährige Kinder bei 689 EUR.

Hinweis: Die Familiengerichte orientieren sich an diesen offiziellen Pauschalen, der individuelle Zahlbetrag wird für jeden Unterhaltszahler jedoch eigens berechnet. Er richtet sich nach der Höhe des Einkommens der Eltern abzüglich des Eigenbedarfs und des halben Kindergeldbetrags für minderjährige bzw. des vollen Kindergeldbetrags für volljährige Kinder.

Mit Anhebung des Mindestunterhalts wurden auch die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf der Eltern für 2024 an die Inflation angepasst. Der Eigenbedarf beträgt nun 1.450 EUR bei erwerbstätigen und 1.200 EUR bei nicht erwerbstätigen Eltern. Für den Kindesunterhalt werden nur Einkünfte berücksichtigt, die über den Eigenbedarf hinausgehen.

Steuerlich gilt: Unterhalt für minderjährige Kinder ist nicht absetzbar, denn das Steuerrecht setzt für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen voraus, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bleibt der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch in der Regel bestehen, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Somit sind die Unterhaltszahlungen weiterhin meist nicht absetzbar. In dieser Altersgruppe gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise wenn die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist.

Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahre können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn mit diesem Alter erlischt der Kindergeldanspruch endgültig. Dies betrifft in erster Linie Eltern, deren Kinder noch studieren, denn bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bleiben beide Elternteile unterhaltspflichtig, solange das Kind unverheiratet bleibt. Im Fall einer Heirat würde die Unterhaltspflicht von den Eltern an den Ehepartner übergehen. Mit einem Partner zusammenleben dürfen die erwachsenen Kinder allerdings schon - auch aus steuerlicher Betrachtungsweise.

Geleistete Zahlungen können im Jahr 2024 bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag von maximal 11.604 EUR abgesetzt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind zusätzlich abzugsfähig. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 EUR reduzieren allerdings den Unterhaltshöchstbetrag. Besitzt das Kind eigenes Vermögen über 15.500 EUR, wird der Unterhaltsabzug zudem komplett ausgeschlossen.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)