Neuigkeiten Steuern

Vermögensverwaltung ja oder nein: Teilweise Kürzung der Gewerbesteuer

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war.

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war.

Die Klägerin war eine GmbH. Gesellschafterinnen waren die C-GmbH und die D-GmbH (zu je 50 %). Die Klägerin gründete regelmäßig Tochter-Kapitalgesellschaften, die Grundstücke kauften. Die Anteile der Tochtergesellschaften wurden dann an die Gesellschafter der Klägerin und an andere nahestehende Gesellschaften verkauft. Nach Ansicht des Finanzamts sprach der relativ kurze Zeitraum zwischen Gründung der Gesellschaft und Anteilsveräußerung für eine bereits bei Gründung bestehende Veräußerungsabsicht. Daher wurde die sogenannte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer versagt.

Die Klage hiergegen vor dem FG Berlin-Brandenburg war allerdings erfolgreich. Der Gewerbeertrag der Klägerin war gemäß den Vorschriften der erweiterten Kürzung zu kürzen. Die Klägerin habe nur ihren eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei unter anderem die Gründung der Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftsgründer keine typische Tätigkeit für einen Händler oder Produzenten gewesen. Nach dem Gesamtbild sei die Klägerin weder produktionsähnlicher Unternehmensgründer noch händlertypischer Wertpapierhändler gewesen. Dies liege vor allem daran, dass die Klägerin sich selbst nicht an den Markt gerichtet, sondern das Gros der Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafter und diesen nahestehende Personen übernommen habe.

Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Auch die Indizwirkung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze, wonach ein Gewerbebetrieb und keine Vermögensverwaltung vorliege, sei nicht auf den Sachverhalt übertragbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Abbildung der geänderten Rechtsprechung: Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Der Vorsteuerabzug wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der BFH im Jahr 2011 klargestellt. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich.

Im Jahr 2020 hat sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Darüber hinaus wird eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Demzufolge kann einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen.

Das setzt allerdings voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Aktualisierte Liste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2024 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen sind am internationalen Luftverkehr beteiligt. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit hierfür besonders eingerichteten Transportmitteln.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2024 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen sind am internationalen Luftverkehr beteiligt. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit hierfür besonders eingerichteten Transportmitteln.

Das BMF hat zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten eine Liste der Unternehmer bekanntgegeben, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend derartige Beförderungen vornehmen. In diese Liste wurden neun im Inland ansässige Unternehmen neu aufgenommen. Des Weiteren wurde eine Adressänderung berücksichtigt sowie eine Änderung des Firmennamens. Vier Firmen wurden von der Liste gestrichen. Die Liste wird jährlich aktualisiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Die Informationen werden dann an die europäische Datenbank CESOP (Central Electronic System of Payment Information) übermittelt, dort zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Ziel ist es, möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken.

In dem aktuellen BMF-Schreiben werden die Voraussetzungen der Verpflichtungen (Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs-, und Aufbewahrungspflicht) erläutert. Zudem werden die Begriffe "Zahlungsdienste", "Zahlung", "grenzüberschreitende Zahlungen" und "Zahlungsdienstleister" erklärt. Insbesondere geht das Schreiben darauf ein, wie die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen zu berechnen ist. Anschließend gibt es Hinweise zum Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen und erläutert, welche Informationen zu übermitteln sind. Schlussendlich weist es noch darauf hin, welche Sanktionen drohen, wenn Zahlungsdienstleister den besonderen Pflichten nicht nachkommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Vermittlung von Mobilfunkverträgen: Klärung zur Frage des Gerätebonus

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 23.01.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 23.01.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler vertragsgemäß eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts abhängige Provision, handelt es sich bei dieser Provision nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt für die Lieferung des Mobilfunkgeräts. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer vom Kunden zu leistenden Zuzahlung.

Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar, so die Finanzverwaltung nun ergänzend.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

EuGH-Rechtsprechung übernommen: Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022 und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022 und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Der EuGH hatte seinerzeit Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Umsatzsteuergesetz betreffen. Danach gehören die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung nicht zu den in Artikel 59 Buchst. c der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie genannten Dienstleistungen.

Das BMF fügt daher in Abschnitt 3a Abs. 9 UStAE einen neuen Satz ein. Darin wird klargestellt, dass keine reine Beratungsleistung vorliegt, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z.B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung).

Zudem wird in den Abschnitt 3a UStAE ein neuer Absatz 14a eingefügt. Dieser stellt klar, dass zu den ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer solche Leistungen gehören, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten - gesondert betrachtet - ähnlich sind. Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Arbeitslohn von Dritten: Wie hoch darf ein Trinkgeld sein?

Wenn man in einem Restaurant essen geht und mit dem Service zufrieden ist, gibt man gerne ein Trinkgeld. Das kann aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel beim Friseur oder Taxifahrer der Fall sein. Ein solches Trinkgeld ist für den Empfänger grundsätzlich steuerfrei. In einem Streitfall ging es nun darum, ob auch bei einer erfolgreichen Anteilsveräußerung eine Art Trinkgeld gezahlt werden kann. Das Finanzgericht Köln (FG) musste sich damit befassen.

Wenn man in einem Restaurant essen geht und mit dem Service zufrieden ist, gibt man gerne ein Trinkgeld. Das kann aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel beim Friseur oder Taxifahrer der Fall sein. Ein solches Trinkgeld ist für den Empfänger grundsätzlich steuerfrei. In einem Streitfall ging es nun darum, ob auch bei einer erfolgreichen Anteilsveräußerung eine Art Trinkgeld gezahlt werden kann. Das Finanzgericht Köln (FG) musste sich damit befassen.

Der Kläger war Prokurist der Y-GmbH. Er erhielt von einem an der Y-GmbH beteiligten Unternehmen, der Z-GmbH, eine als "Trinkgeld" bezeichnete Zahlung in Höhe von 50.000 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass diese Zahlung als Trinkgeld steuerfrei sei. Sie sei ihm aufgrund einer Beteiligungsveräußerung von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu seinem Arbeitslohn gewährt worden. In einem Schreiben der Z-GmbH hieß es, dass es sich bei der Zahlung steuerrechtlich um eine Schenkung handle und das Finanzamt hierüber zu informieren sei. Lohnsteuer oder Sozialversicherung würden nicht anfallen - und wurden daher auch nicht einbehalten. Das Finanzamt sah dies jedoch anders.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei der Zahlung handle es sich vielmehr um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zwar sei die Zahlung nicht direkt durch den Arbeitgeber erfolgt, aber auch Zahlungen eines Dritten könnten steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer eine Leistung im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringe und auf dieser Grundlage die Zahlung durch den Dritten erhalte. Des Weiteren erfülle die Zahlung nicht die Voraussetzungen eines Trinkgeldes. Zwar gebe es hierfür keine feste Höchstgrenze, jedoch übersteige der streitige Betrag deutlich den Rahmen dessen, was nach allgemeinem Begriffsverständnis als Trinkgeld eingeordnet würde. Zudem fehle es hier an dem typischen persönlichen Kunden- bzw. Dienstleistungsverhältnis zwischen den Beteiligten, wie es üblicherweise bei einem Trinkgeld der Fall sei.

Hinweis: Bei der Einordnung einer Zahlung kommt es nicht in erster Linie auf ihre Bezeichnung an, sondern darauf, was ihr Sinn und Zweck ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Abzug von Schuldzinsen: Auswirkungen von Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs bzw. von Betriebsanteilen sind auch die Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen auf Seiten des Rechtsnachfolgers einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden als auch die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Man geht dann pauschalierend davon aus, dass ein Teil der Schuldzinsen aufgrund der Überentnahmen entstanden ist.

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs bzw. von Betriebsanteilen sind auch die Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen auf Seiten des Rechtsnachfolgers einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden als auch die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Man geht dann pauschalierend davon aus, dass ein Teil der Schuldzinsen aufgrund der Überentnahmen entstanden ist.

Im Urteilsfall war B bis zu seinem Tod mit einer Beteiligung von 66,66 % Mehrheitsgesellschafter der Klägerin. Nach seinem Tod erhöhten sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Anteile einzelner Gesellschafter und ein neuer Gesellschafter kam dazu. Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte der Gesellschafter für die Jahre 2012 bis 2015 zu erhöhen seien. Die Überentnahmen der Jahre 1999 bis 2010 seien entsprechend der Beteiligungsquote zu berücksichtigen und quotal auf die Erben zu verteilen.

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Zinsen insoweit begründet, als der Entnahmeüberhang in den Streitjahren zu hoch angesetzt wurde. Es handle sich bei den streitigen Schuldzinsen um Betriebsausgaben. Zu Unrecht hätten die Kläger geltend gemacht, dass der auf B entfallende Entnahmeüberhang nicht berücksichtigungsfähig sei. Im Streitfall liege eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils vor. Im Hinblick auf den Entnahmeüberhang des Rechtsvorgängers handle es sich um eine gesplittete Tatbestandsverwirklichung, da der gesetzliche Tatbestand teilweise vom Rechtsvorgänger und teilweise vom Rechtsnachfolger verwirklicht worden sei. Auch ein negatives Kapitalkonto könne auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.

Die Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen sei jedoch fehlerhaft gewesen. Das Finanzamt habe die Schuldzinsen nicht auf den Entnahmeüberhang der Gesamtperiode beschränkt. Die kumulierten Überentnahmen dürften nicht höher sein als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung der Rückgängigmachung eines Anteilserwerbs

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn man - wie der Name sagt - ein Grundstück erwirbt. Vielmehr kann die Steuer auch anfallen, wenn man mindestens 95 % der Anteile an einem Unternehmen erwirbt, welches Grundbesitz hat. Wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Sachverhalt dann später wieder rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden. In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall ging es darum, welcher Sachverhalt eigentlich rückgängig gemacht wurde - und wo genau die Steuer reduziert werden konnte.

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn man - wie der Name sagt - ein Grundstück erwirbt. Vielmehr kann die Steuer auch anfallen, wenn man mindestens 95 % der Anteile an einem Unternehmen erwirbt, welches Grundbesitz hat. Wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Sachverhalt dann später wieder rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden. In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall ging es darum, welcher Sachverhalt eigentlich rückgängig gemacht wurde - und wo genau die Steuer reduziert werden konnte.

An der Y-AG waren zunächst die Klägerin (eine GmbH) mit 94,9 % und die X-GmbH mit 5,1 % beteiligt. Am 20.12.2011 schlossen die Klägerin und die X-GmbH (Veräußerin) einen Aktienkaufvertrag über die 5,1 % an der Y-AG. Mit Rückkaufvertrag vom 10.10.2012 wurde der Verkauf dann rückabgewickelt, so dass die X-GmbH nun wieder 5,1 % der Aktien an der Y-AG hielt.

Das Finanzamt setzte zuerst Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Anteile fest. Den Antrag auf Aufhebung der festgesetzten Steuer lehnte es wegen Nichteinhaltung der Anzeigefrist ab. Der Bescheid wurde daher bestandskräftig. Am 08.04.2014 wurde der Rückkaufvertrag wieder rückgängig gemacht. Die Klägerin zeigte das auch dem Finanzamt an, woraufhin dieses erneut Grunderwerbsteuer festsetzte.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Das Finanzamt sei bei dem Aktienrückkaufvertrag zu Recht davon ausgegangen, dass es zu einer steuerpflichtigen Vereinigung von 100 % der Anteile bei der Klägerin gekommen sei. Der Auslöser der Besteuerung sei nicht der Anteilserwerb an sich, sondern die Tatsache, dass die Klägerin durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile innehabe. Durch die Rückgängigmachung des Rückkaufvertrags sei die Klägerin wieder zu 100 % beteiligt gewesen.

Auch seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Steuer nicht erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Vertrag vom 10.10.2012 bereits eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und damit einen Rückerwerb dar. Somit sei die "Rückgängigmachung der Rückgängigmachung" wieder als ein neuer Erwerbsvorgang zu bewerten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Gastronomie: Entgeltaufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode zulässig

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.

Der Kläger im Besprechungsfall betreibt Franchise-Restaurants, in denen auch sogenannte Sparmenüs zum Verzehr außer Haus angeboten werden. Diese bestehen aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt eine Aufteilung des Gesamtpreises nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und setzte in der Folge die Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Das FG entschied zugunsten des Klägers. Die "Food-and-Paper"-Methode stelle eine zulässige Aufteilungsmethode dar. Sie basiere auf tagesaktuellen Einkaufspreisen und erfolge maschinell. Damit sei sie für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode.

Mit der Ausgabe der Sparmenüs führe der Kläger mindestens zwei selbständige Lieferungen aus, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen. Um die zutreffende Steuer zu ermitteln, sei der einheitliche Preis für die Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen und hierbei die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Als solche erkannte das FG die "Food-and-Paper"-Methode an, da diese maschinell und auf Basis tagesaktueller Daten erfolgt. Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung dieser Methode zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, und stellte klar, dass nicht die Sicht der Finanzverwaltung, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen maßgeblich ist.

Hinweis: Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Gastronomiebetriebe, die Pauschalangebote wie Sparmenüs anbieten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)