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Anspruch auf gesetzlichen Richter: Sozialrichterin darf in Erprobung an Finanzgerichtsentscheidung mitwirken

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu wahren, müssen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Wirken andere Richter an gerichtlichen Entscheidungen mit, kann das (grundgesetzlich verbriefte) Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, so dass ein Verfahrensmangel vorliegt und eine Anfechtung möglich ist.

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu wahren, müssen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Wirken andere Richter an gerichtlichen Entscheidungen mit, kann das (grundgesetzlich verbriefte) Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, so dass ein Verfahrensmangel vorliegt und eine Anfechtung möglich ist.

Ein Kläger aus Hessen war kürzlich nicht mit der Besetzung "seiner" Richterbank beim Hessischen Finanzgericht (FG) einverstanden. Er rügte vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dass an dem finanzgerichtlichen Urteil eine Sozialrichterin mitgewirkt hatte. Die Frau war zum Zeitpunkt der Entscheidung an das FG abgeordnet gewesen; nach Ablauf ihrer 18-monatigen Abordnung war sie zur Richterin am Finanzgericht ernannt worden.

Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück und erklärte, dass das FG vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Zwar müssten Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden, bei zwingenden Gründen dürfe von diesem Grundsatz aber abgewichen werden. Ein solcher zwingender Grund liege nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn Richter - wie im vorliegenden Fall - zur Eignungserprobung an ein (anderes) Gericht abgeordnet würden.

Hinweis: Wirken abgeordnete Richter aus "fachfremden" Gerichtszweigen während ihrer Erprobung am FG an finanzgerichtlichen Entscheidungen mit, lässt sich somit kein Verfahrensmangel rügen.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Behördliche Meinungsänderung: Kann das Finanzamt eine verbindliche Auskunft ändern?

Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab.

Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab.

Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte die Klägerin auch eine verbindliche Auskunft beantragt. Allerdings stellte sich dem FG unter anderem die Frage, wie "verbindlich" diese tatsächlich ist.

Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermietet. Um bezahlbare Mieten zu gewährleisten, entwickelte sie ein Konzept, das ihren Mitgliedern die Möglichkeit bieten sollte, auch freiwillige Genossenschaftsanteile zu zeichnen. Diese sollten nicht an den Gewinnausschüttungen der Klägerin teilnehmen, im Gegenzug aber den Anteilszeichnern eine Minderung der monatlichen Miete garantieren.

Für dieses Konzept stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt sah zwar die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), schloss sie im Streitfall aber aus. Nach einer Außenprüfung qualifizierte es jedoch die Mietminderung als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital und nahm in Höhe der Mietminderung eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sind nur Entgelte zu berücksichtigen, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital darstellen. Allerdings handelt es sich bei den Genossenschaftsanteilen, durch die die Miete reduziert wird, um Eigenkapital. Daher scheidet die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer aus.

Eine andere Berücksichtigung der Mietminderung - etwa als vGA - ist aufgrund der erteilten verbindlichen Auskunft ausgeschlossen. Danach stellen die Mietminderungen keine vGA der Klägerin an die Mitglieder dar. Auch eine Qualifizierung als offene Gewinnausschüttung oder andere Maßnahme der Einkommensverteilung scheidet dadurch aus.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Fristversäumnis: Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht.

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht.

Wenn man keine Schuld daran trägt, dass die Frist versäumt wurde, kann man die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Dann wird quasi so getan, als wäre die Frist noch nicht abgelaufen. Aber welche weiteren Gründe gibt es für eine Wiedereinsetzung? Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall "gute Gründe" vorlagen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt am 21.12.2023 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung. Am 22.12.2023 übermittelte eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Einspruchsentscheidung per E-Mail an die Klägerin. Zudem ging am 27.12.2023 ein Schreiben per Post an die Klägerin mit dem Hinweis auf das Ende der Klagefrist am 22.01.2024.

Die Klägerin hatte aber bereits am 22.12.2023 nach Büroschluss eine E-Mail an die Kanzleimitarbeiterin geschrieben, dass Klage erhoben werden soll. Am 26.01.2024 erhob der Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Begründung: Seine Mitarbeiterin habe zwischen den Feiertagen Urlaub gehabt, er selbst in der ersten Januarwoche, und die E-Mail der Klägerin habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht.

Die Klage vor dem FG war unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe es versäumt, durch eine entsprechende Organisation dafür zu sorgen, dass Fristen zuverlässig überwacht und eingehalten würden. Das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. Wenn Korrespondenz über individuelle E-Mail-Adressen der Mitarbeiter erfolge, sei es wichtig, Regelungen zur Nutzung und Weiterleitung von E-Mails zu treffen. Zudem fehlten klare Vertretungsregelungen für den Urlaubs- und Krankheitsfall.

Des Weiteren habe der Prozessbevollmächtigte nicht darlegen können, weshalb der Klageauftrag den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht habe. Auch ein eigenes Verschulden der Klägerin sei nicht auszuschließen, da sie das Schreiben des Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Nachricht, ob Klage erhoben werden soll, erst nach Erteilung ihres Klageauftrags erhalten und nicht weiter nachgefragt habe.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Behördlicher Schriftverkehr: Wann ist ein Bescheid wirksam bekanntgegeben?

Ein Bescheid muss wirksam bekanntgegeben werden, damit er auch seine Gültigkeit entfalten kann. Aber was bedeutet das? Der Bescheid muss der Person, für die er bestimmt ist, zugehen. Wenn Sie uns als Steuerberater bevollmächtigt haben, kann die Bekanntgabe auch gegenüber uns erfolgen. Aber wie ist es, wenn ein Bescheid einem Steuerberater zugeht, der nicht mehr bevollmächtigt ist? Ist er dann auch bekanntgegeben worden? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Ein Bescheid muss wirksam bekanntgegeben werden, damit er auch seine Gültigkeit entfalten kann. Aber was bedeutet das? Der Bescheid muss der Person, für die er bestimmt ist, zugehen. Wenn Sie uns als Steuerberater bevollmächtigt haben, kann die Bekanntgabe auch gegenüber uns erfolgen. Aber wie ist es, wenn ein Bescheid einem Steuerberater zugeht, der nicht mehr bevollmächtigt ist? Ist er dann auch bekanntgegeben worden? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger hatte anfangs einen Steuerberater, von welchem dem Finanzamt eine Vollmacht vorlag. Am 21.12.2021 erließ das Finanzamt Bescheide, die per Post an diesen Steuerberater gingen. Die Bescheide gingen bei ihm am 22.12.2021 ein. Es bestand allerdings zu diesem Zeitpunkt kein Mandatsverhältnis mehr. Am 22.12.2021 trug der Steuerberater daher den Widerruf der Vollmacht in die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer ein, die ihn am 23.12.2021 an das Finanzamt weiterleitete. Der Steuerberater wiederum leitete die Papierbescheide an den Kläger weiter. Diese hat der Kläger nach eigener Aussage aber nie erhalten. Daher ging er davon aus, dass keine wirksame Bekanntgabe erfolgt sei. Das sah das Finanzamt jedoch anders.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach dem Gesetz wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Diese Bekanntgabe kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen. Allerdings kann keine wirksame Bekanntgabe gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Vollmacht widerrufen wurde. Die Bekanntgabefiktion von drei Tagen findet auch Anwendung auf das Wirksamwerden von Verwaltungsakten. Daher gilt der Verwaltungsakt nach Ablauf der Dreitagesfrist als wirksam bekanntgegeben.

Im Streitfall war das Bekanntgabedatum damit der 24.12.2021. Aber der Widerruf der Vollmacht war dem Finanzamt bereits am 23.12.2021 mitgeteilt worden. Somit gab es keine wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Steuerberater. Dieser Bekanntgabemangel konnte im Streitfall auch nicht durch die Übersendung der Papierbescheide an den Kläger geheilt werden, da der Kläger diese nicht erhalten hat.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Einsicht in Steuerakten: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte ist kein tragfähiger Grund

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Steuerzahler beim Finanzamt keine Einsichtnahme in seine Steuerakten erhalten, wenn er hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Steuerzahler beim Finanzamt keine Einsichtnahme in seine Steuerakten erhalten, wenn er hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute auf Akteneinsicht bei ihrem Finanzamt geklagt. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater in einem Altjahr ordnungsgemäße Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte (Prüfung eines Schadenersatzanspruchs). Das Niedersächsische Finanzgericht verpflichtete das Amt zunächst, die Akteneinsicht zu gewähren, der BFH sprach sich in zweiter Instanz jedoch gegen ein Akteneinsichtsrecht aus.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die Eheleute die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt hätten, so dass der (einer Akteneinsicht innewohnende) Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt werde. Das Finanzamt sei auch nicht verpflichtet, die Eheleute bei ihrer Prüfung eines Schadenersatzanspruchs durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Eheleute verfolgten insofern Zwecke, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens lägen.

Hinweis: Das Finanzamt war lediglich verpflichtet, den Klägern eine Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten bei der Behörde verarbeitet worden waren. Gesetzliche Ausschlussgründe lagen diesbezüglich nicht vor, insbesondere war kein zugunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Dieser datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch war allerdings nicht mit einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Steuertermine November 2024

Steuertermine November 2024
11.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.11.Gewerbesteuer**
11.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Ehrenamtspauschale: Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt

Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt das Finanzamt die sogenannte Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR pro Jahr, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Beanspruchen können den Freibetrag nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.

Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt das Finanzamt die sogenannte Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR pro Jahr, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Beanspruchen können den Freibetrag nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.

Daneben existiert die sogenannte Ehrenamtspauschale von 840 EUR pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt - beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Auch diese Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Ehrenamtspauschale auch für Gelder beansprucht werden kann, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH gezahlt werden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der nebenberuflich und ehrenamtlich als Aufsichtsratsmitglied für eine kommunale GmbH tätig war, die kommunale Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfüllte. Eine hierfür gezahlte Aufwandsentschädigung von 620 EUR wollte er durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei gestellt wissen.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung als Einnahmen aus selbständiger Arbeit, der BFH sprach sich jedoch gegen die Besteuerung aus und urteilte, dass die Einnahmen durch die Ehrenamtspauschale in voller Höhe steuerfrei sind. Die Tätigkeit war nebenberuflich und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts innerhalb der EU ausgeübt worden. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass eine Tätigkeit zur Anwendung der Ehrenamtspauschale nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen müsse.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Säumniszuschläge: Höhe von 12 % pro Jahr ist verfassungskonform

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.

Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.

Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut betont, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch für aktuelle Zeiträume (nach dem 31.12.2018) verfassungskonform sei. Das Gericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, nach der sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellten, sollten Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler solle durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden.

Daneben solle der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen hätten. Es sei damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Unterhaltsleistungen an Kinder: Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen

Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.

Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.

Hinweis: Von den Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 EUR nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun genauer mit der Berechnung dieses sogenannten Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 EUR aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 EUR. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 EUR lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.

Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 EUR liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als "Notgroschen" zusteht.

Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 EUR bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.

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(aus: Ausgabe 09/2024)

Verspätungszuschlag: Zwingende Festsetzung verstößt nicht gegen Menschenrechtskonvention

Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):

Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):

  • bei Steuererklärungen (wenn diese sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: nicht innerhalb von 19 Monaten)
  • bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die zwingende Zuschlagsfestsetzung in diesen Muss-Fällen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Die EMRK regelt unter anderem, dass jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Kläger hatten aus dieser Unschuldsvermutung abgeleitet, dass es bei der zwingenden Festsetzung von Verspätungszuschlägen eine Entschuldigungsmöglichkeit für den Steuerzahler bzw. eine überprüfbare Ermessensausübung geben müsse.

Der BFH hielt die EMRK bei Verspätungszuschlägen jedoch nicht für anwendbar, da die verspätete Abgabe einer Steuererklärung nicht als Straftat angesehen werden kann. Der Verspätungszuschlag hat zwar repressiven und präventiven Charakter, soll aber nicht vorrangig begangenes Unrecht bestrafen. Sanktioniert werden soll mit dem Zuschlag lediglich eine begangene verfahrensrechtliche Pflichtverletzung (Verzögerung des Besteuerungsverfahrens).

Hinweis: Bei den Muss-Fällen gelten nach der Abgabenordnung bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht, etwa wenn der Steuerbescheid auf 0 EUR oder einen negativen Betrag lautet oder die Vorauszahlungen höher als die festgesetzte Steuer sind (Erstattungsfall). In diesen Fällen kann das Finanzamt also weiterhin sein Ermessen ausüben und "ein Auge zudrücken".

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)