Neuigkeiten Steuern

Update vom Ministerium: Einheitliche Reiseleistungen und Steuerbefreiung klar definiert

Am 13.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht, die insbesondere den Abschnitt 25.1 Abs. 12 betrifft. Die hierbei im Vordergrund stehende Frage: Wie können die Regelungen zur Besteuerung einheitlicher Reiseleistungen klarer und rechtssicher gestaltet werden? Ziel der Anpassung ist es, die Regelungen zu präzisieren und vor allem die korrekte Anwendung der relevanten Umsatzsteuerbefreiungsnormen eindeutig zu definieren.

Am 13.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht, die insbesondere den Abschnitt 25.1 Abs. 12 betrifft. Die hierbei im Vordergrund stehende Frage: Wie können die Regelungen zur Besteuerung einheitlicher Reiseleistungen klarer und rechtssicher gestaltet werden? Ziel der Anpassung ist es, die Regelungen zu präzisieren und vor allem die korrekte Anwendung der relevanten Umsatzsteuerbefreiungsnormen eindeutig zu definieren.

Im Detail wird nun klargestellt, dass bei einer einheitlichen Reiseleistung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerbefreiung nach § 4 UStG Vorrang vor der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Das bedeutet: Wird eine Reiseleistung als einheitlich im Sinne des UStG angesehen und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (beispielsweise nach § 4 Nr. 25 UStG), so hat diese Steuerbefreiung Vorrang vor der speziellen Regelung des § 25 Abs. 2 UStG.

Hinweis: Die Anpassung dient der rechtlichen Klarstellung und stellt sicher, dass Steuerpflichtige eine eindeutige Anleitung für die korrekte Anwendung der Umsatzsteuerregelungen im Bereich der Reiseleistungen erhalten. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und im Bundessteuerblatt Teil I verfügbar. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Das Umsatzsteuerrecht vereinfachen: Verbände setzen auf Bürokratieabbau

Wie kann Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder an Attraktivität gewinnen? Die Antwort könnte in einem vereinfachten Umsatzsteuerrecht liegen. Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche für die Bildung der neuen Regierungskoalition haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für einen effektiven Bürokratieabbau vorgelegt.

Wie kann Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder an Attraktivität gewinnen? Die Antwort könnte in einem vereinfachten Umsatzsteuerrecht liegen. Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche für die Bildung der neuen Regierungskoalition haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für einen effektiven Bürokratieabbau vorgelegt.

Ziel ist es, das Umsatzsteuerverfahren zu optimieren und die Steuerlast für Unternehmen zu reduzieren, ohne die unionsrechtskonforme Steuererhebung zu gefährden. Dabei liegt der Fokus auf der Einführung von unionsrechtskonformen Verfahrensvorschriften, die das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer wahren und Unternehmen von fehlerhaft erhobenen Steuern entlasten.

Der BStBK-Präsident betont, dass anstelle der bisherigen, oft langwierigen Prüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren eine einheitliche und zeitnahe Beurteilung der umsatzsteuerlichen Sachverhalte notwendig sei. Um dies zu erreichen, fordern BStBK und BDI insbesondere verbindliche Auskunftsverfahren vor der Steuerfestsetzung und separate Feststellungsverfahren. Diese Maßnahmen würden sicherstellen, dass alle Beteiligten - sowohl Unternehmen als auch Finanzverwaltungen - den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt einheitlich beurteilen können.

Ein weiteres Anliegen beider Organisationen ist die Einführung wirksamer Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaften Steuerfestsetzungen. So sollen unrechtmäßige Steuerlasten korrigiert und ungerechtfertigte Belastungen für Unternehmen verhindert werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtern das Verfahren für alle Beteiligten, ohne das unionsrechtskonforme Umsatzsteueraufkommen zu gefährden. Der BStBK-Präsident hebt hervor, dass die neue Bundesregierung sowohl die Ressourcen aller Seiten schonen als auch das kooperative Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung fördern sollte.

Hinweis: Der Maßnahmenkatalog ist auf der Website der BStBK abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Rat der Europäischen Union: Grünes Licht für die "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter"

Am 11.03.2025 hat der Rat der EU ein umfassendes Paket zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter verabschiedet. Dieses neue Gesetzgebungspaket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung, die darauf abzielen, das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Steuerbetrug zu bekämpfen.

Am 11.03.2025 hat der Rat der EU ein umfassendes Paket zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter verabschiedet. Dieses neue Gesetzgebungspaket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung, die darauf abzielen, das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Steuerbetrug zu bekämpfen.

Bereits am 08.12.2022 hatte die EU-Kommission das Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" vorgestellt, das drei Vorschläge umfasst: eine Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, eine Anpassung der EU-Verordnung zur Verwaltungsverbesserung und eine Durchführungsverordnung zur Aktualisierung der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen. Das beschlossene Paket bringt Änderungen in den folgenden Bereichen des Mehrwertsteuersystems mit sich:

  • Bis 2030 erfolgt die vollständige Digitalisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten für Unternehmen, die grenzüberschreitend Waren und Dienstleistungen an andere EU-Unternehmen verkaufen.
  • Online-Plattformen werden verpflichtet, die Mehrwertsteuer für Kurzzeitvermietungen von Unterkünften und für Personenbeförderungen zu erheben und abzuführen, wenn einzelne Dienstleister dies nicht tun.
  • Die One-Stop-Shop-Regelung für die Mehrwertsteuer wird verbessert und ausgeweitet, so dass Unternehmen nicht in jedem EU-Mitgliedstaat eine separate und kostspielige Mehrwertsteuer-Registrierung vornehmen müssen.

Hinweis: Das neue Paket vereinfacht die Mehrwertsteuerverwaltung für Unternehmen, verringert bürokratische Hürden, unterstützt kleine Unternehmen durch die erweiterte One-Stop-Shop-Regelung und stärkt die Steuerbetrugsbekämpfung durch digitale Rechnungen und Echtzeitmeldungen. Es tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, wobei die Verordnung und die Durchführungsverordnung unmittelbar gelten, während die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Anhebung zum 01.07.2025: Renten steigen bundesweit um 3,74 %

Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland bundesweit um 3,74 % - damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr erneut. Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren führt die Rentenanpassung zu einem Anstieg von 66,15 EUR pro Monat.

Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland bundesweit um 3,74 % - damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr erneut. Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren führt die Rentenanpassung zu einem Anstieg von 66,15 EUR pro Monat.

Hinweis: In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau zudem eine sogenannte Haltelinie von 48 %. Damit das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird, steigt der aktuelle Rentenwert ebenfalls: Er erhöht sich zum 01.07.2025 von gegenwärtig 39,32 EUR auf 40,79 EUR. Nachdem der aktuelle Rentenwert Ost im Jahr 2023 aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hatte, erfolgt die Anpassung der Renten seit 2024 bundeseinheitlich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

E-Rezepte: Wie Krankheitskosten dem Finanzamt nachgewiesen werden können

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bereits seit 2024 über das elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Patienten erhalten das E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bereits seit 2024 über das elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Patienten erhalten das E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Wer in seiner Einkommensteuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchte, muss dafür dem Finanzamt einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis oder die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist dies aber nicht mehr möglich.

Als Nachweis akzeptieren die Finanzämter nun den Kassenbeleg oder die Rechnung der Apotheke, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Dies gilt somit für die Einkommensteuererklärung 2024. Ab 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.

Hinweis: Privat krankenversicherte Steuerzahler können dem Finanzamt statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Außergewöhnliche Belastungen: Auch Kosten für eine Psychotherapie lassen sich absetzen

Psychische Erkrankungen sind auf dem Vormarsch. Da es in vielen Regionen Deutschlands zu wenige Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gibt, suchen Betroffene oft Privatpraxen auf und zahlen die Therapiekosten aus eigener Tasche. Das Trostpflaster: Solche selbst getragenen Behandlungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Psychische Erkrankungen sind auf dem Vormarsch. Da es in vielen Regionen Deutschlands zu wenige Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gibt, suchen Betroffene oft Privatpraxen auf und zahlen die Therapiekosten aus eigener Tasche. Das Trostpflaster: Solche selbst getragenen Behandlungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei vollständigen Selbstzahlern fordert das Finanzamt (FA) ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Diensts der Krankenkassen, worin die medizinische Notwendigkeit einer Therapie bescheinigt wird. Die Bescheinigung muss zwingend vor Beginn der Therapie ausgestellt worden sein. Zudem muss die Therapie von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation durchgeführt werden. Wird eine Therapie nach Ablauf der Krankenkassenzahlungen fortgesetzt, muss vor der Weiterführung ebenfalls ein Amtsarzt oder der medizinische Dienst aufgesucht werden.

Hinweis: Nicht absetzbar sind hingegen Coachings, um sich im Leben besser zurechtzufinden oder die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Auch Psychotherapien, die allgemeine Lebensprobleme wie Kindererziehung, Paartherapie oder Sexualberatung zum Zweck haben, sind mangels Krankheitsbezug nicht abziehbar.

Da eine Psychotherapie zur Heilung von Beschwerden, zumindest aber zur Linderung und zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Beschwerden führt, zählt sie steuerlich zu den Krankheitskosten. Beim Abzug als außergewöhnliche Belastung zieht das FA zunächst einen individuellen Selbstbehalt ab - die sogenannte zumutbare Belastung. Diese liegt zwischen ein und sieben Prozent des Einkommens und richtet sich neben der Höhe der Einkünfte nach dem Familienstand und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Erst wenn die Kosten diese zumutbare Grenze überschreiten, mindern sie die Steuerlast - dann aber in unbegrenzter Höhe.

Hinweis: Die zumutbare Belastung wird bei Psychotherapien häufig überschritten, da die Kosten in der Regel recht hoch sind. Zudem dürfen Steuerzahler auch die Fahrtkosten zur Therapie mit 30 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer absetzen. Die Rechnungen vom Psychotherapeuten und die Zahlungsnachweise sollten vom Steuerzahler auf jeden Fall aufbewahrt werden, da sie dem FA auf Nachfrage vorgelegt werden müssen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Reform der Kleinunternehmerregelung: Aktuelles Schreiben liefert Erläuterungen

Seit dem 01.01.2025 gilt eine grundlegend überarbeitete Kleinunternehmerregelung, die insbesondere die Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die Einführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet. Diese Änderungen dienen der Umsetzung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und werden durch das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben detailliert erläutert.

Seit dem 01.01.2025 gilt eine grundlegend überarbeitete Kleinunternehmerregelung, die insbesondere die Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die Einführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet. Diese Änderungen dienen der Umsetzung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und werden durch das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben detailliert erläutert.

Nach der Neuregelung werden die Umsätze von Kleinunternehmern grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies führt zu einer vereinfachten Besteuerung und entlastet die betroffenen Unternehmen. Änderungen ergeben sich auch beim Steuerausweis: Weist ein Kleinunternehmer dennoch einen Steuerbetrag auf seinen Rechnungen aus, wird dieser nicht mehr als unberechtigter, sondern nur als unrichtiger Steuerausweis geschuldet.

Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet Unternehmer auch weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Frist beginnt ab dem ersten Kalenderjahr, für das der Verzicht wirksam erklärt wurde. Mit der Einführung des § 19a UStG wird zudem ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden. So soll der grenzüberschreitende Handel vereinfacht werden.

Hinweis: Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor, wenn der Unternehmer eine Leistung erbringt, sich jedoch bei der Höhe der Umsatzsteuer irrt, etwa durch fehlerhafte Berechnung oder falsche Anwendung von Steuerbefreiungen. Ein unberechtigter Steuerausweis wiederum liegt vor, wenn keine Leistung erbracht wurde (z.B. bei Scheinrechnungen). Diese Unterscheidung ist bei der Korrektur sehr wichtig: Ein unrichtiger Steuerausweis kann durch eine einfache Rechnungskorrektur behoben werden, während beim unberechtigten Steuerausweis zusätzlich die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens durch die Finanzverwaltung bestätigt werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Klage scheitert: Ist-Besteuerung für Freiberufler?

Freiberufliche Partnerschaften von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können laut Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nicht von der Ist-Versteuerung profitieren.

Freiberufliche Partnerschaften von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können laut Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nicht von der Ist-Versteuerung profitieren.

Hinweis: Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz alter Fassung (UStG a.F.) kann das Finanzamt auf Antrag die Ist-Besteuerung anstelle der (regulären) Soll-Versteuerung genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine davon ist, dass der Unternehmer Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Der Vorteil der Ist-Besteuerung liegt darin, dass die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig wird, was die Liquidität verbessert.

Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und wandte zwischen 2006 und 2018 die Ist-Besteuerung an. Mit Wirkung ab dem 01.01.2019 widerrief das Finanzamt die Genehmigung hierzu aufgrund überschrittener Umsatzgrenzen und freiwilliger Buchführung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin, die Ist-Besteuerung ab dem 01.01.2021 zu genehmigen, da sie ausschließlich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit ausführe, was die einzige Voraussetzung für die Ist-Besteuerung sei.

Das FG lehnte diesen Antrag ab. Es stellte fest, dass die Klägerin freiwillig Bücher führe und somit gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung nicht erfülle. Der BFH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass die Ist-Besteuerung nur für Freiberufler möglich ist, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen.

Dies entspreche dem Normzweck des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F., der eine Erleichterung für Freiberufler schaffen solle, die keine Buchführungspflichten hätten: nämlich zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu vermeiden. Das BVerfG bestätigte diese restriktive Auslegung durch den BFH und erklärte sie für verfassungsgemäß.

Hinweis: Die Einfügung der Nr. 4 in § 20 Satz 1 UStG mit dem Jahressteuergesetz 2022 schloss - egal ob freiwillig oder wegen einer gesetzlichen Pflicht - Bücher führende juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Ist-Besteuerung aus. Eine ähnliche Regelung für freiwillig buchführende Freiberufler wurde jedoch nicht eingeführt, da der Gesetzgeber die bisherige BFH-Auslegung beibehielt. Im Besprechungsfall ließ das FG die Revision beim BFH zu, da die Frage der Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Steuerpflichtige noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Selbständige Tätigkeit: Tätowierer als Künstler im Sinne des Steuerrechts

Das Verständnis von Kunst ist subjektiv und liegt im Auge des Betrachters. Nicht umsonst ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" nicht nur in aller Munde, sondern oft berechtigt. In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ging es darum, ob ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Das FG musste entscheiden, ob hier im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Das Verständnis von Kunst ist subjektiv und liegt im Auge des Betrachters. Nicht umsonst ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" nicht nur in aller Munde, sondern oft berechtigt. In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ging es darum, ob ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Das FG musste entscheiden, ob hier im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Der Kläger ist seit 2013 als Tätowierer tätig. Sein ursprünglich angemeldetes Gewerbe meldete er 2018 mit dem Hinweis "freiberuflich tätig" ab. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 gab er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit an. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn jedoch als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Der Kläger hingegen argumentierte, er vollbringe vorrangig schöpferische Leistungen, bei denen sich eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelten und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichten. Das Finanzamt sah dies allerdings anders: Trotz der kreativen Komponente sei Tätowieren handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger künstlerisch und nicht gewerblich tätig. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit führe nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ob die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit gegeben sind, sei von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen habe. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst seien erfüllt. Die Arbeiten seien ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet. Es könne offenbleiben, ob der Prozess der Umsetzung der Tätowierung auf der Haut bei isolierter Betrachtung gewerblicher Natur wäre. Selbst wenn man die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht dem Bereich der zweckfreien Kunst, sondern der Gebrauchskunst zuordne, handle es sich um eine künstlerische Tätigkeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vergütung der AG an Vorstandsmitglied: Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen nur bei Fremdinteressen im Aufsichtsrat vor

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, nur ausnahmsweise eine vGA auslösen können - und zwar dann, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemenzahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem Vorstand ebenfalls Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht. Das Finanzamt behandelte die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen als vGA; dies führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Der BFH verwarf jedoch den Ansatz einer vGA. Zwar dürften umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer "Gewinnabsaugung" nur ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden, bei Aktiengesellschaften sei aber zu berücksichtigen, dass für sie ein Aufsichtsrat handelt, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil ihm die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit gefehlt und es den Mitgliedern auch nicht nahegestanden hatte. In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nach Gerichtsmeinung nur ausnahmsweise anzunehmen - und zwar, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)