Neuigkeiten Steuern

Eltern aufgepasst: Kinderbetreuung von Großeltern kann absetzbar sein

Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern - unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.

Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern - unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.

Damit das Finanzamt (FA) die Betreuungskosten anerkennt, müssen aber einige formale Voraussetzungen erfüllt sein: Zentrale Bedeutung hat ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern. Darin sollten die wesentlichen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung festgehalten werden - etwa der Betreuungsumfang, die zeitliche Regelmäßigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts. Der Vertrag sollte zudem klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine echte Dienstleistung handelt und nicht um eine rein familiäre Gefälligkeit.

Zudem müssen die Großeltern den Eltern eine Rechnung über ihre Betreuungsleistungen ausstellen und die Zahlung der Rechnung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das FA nicht an. Die Zahlungen müssen zudem regelmäßig und nachweisbar auf ein Konto der Großeltern erfolgen. Nur dann gilt die Betreuung als "fremdüblich". Entscheidend ist, dass der gesamte Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist: Vertrag, Überweisungsbelege und eine Übersicht über die Betreuungszeiten bilden zusammen die Grundlage für eine steuerliche Anerkennung.

Hinweis: Das FA prüft, ob der vereinbarte Betrag tatsächlich geflossen ist und ob die Betreuung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Abzug der Kosten verweigert werden.

Sind alle Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt, können die Eltern 80 % der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend machen - bis zu einer Höhe von 4.800 EUR pro Kind und Jahr. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung auf Betreuung angewiesen sind - unabhängig vom Alter, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.

Hinweis: Wer als Elternteil beruflich stark eingespannt ist und auf die Unterstützung der Großeltern bei der Kinderbetreuung zählen kann, darf sich glücklich schätzen. Mit dem richtigen steuerlichen Know-how lassen sich sogar noch finanzielle Vorteile daraus ziehen. Zur Regelung des Betreuungsverhältnisses empfiehlt es sich, rechtzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. So lassen sich Fallstricke vermeiden und Steuersparpotenziale optimal ausnutzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Ladungsfähige Anschrift: Verschwiegener Auslandswohnsitz bringt Klage zu Fall

Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Zugrunde lag der Entscheidung ein Gerichtsverfahren, in dem das Finanzgericht München (FG) vergeblich versucht hatte, an eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu gelangen. Die Frau hatte entsprechende Nachfragen abgeblockt und allgemein darauf verwiesen, dass sie sich im Ausland aufhalte und Gerichtspost doch an ihren Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden könnte. Das FG beschäftigte sich gleichwohl in der Sache mit dem Klagebegehren und wies die Klage als unbegründet zurück. Ob die Klage wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift überhaupt zulässig war, hatte das FG offengelassen.

Der BFH erklärte jedoch, dass die Klage bei dieser Sachlage von vornherein als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Nach der Finanzgerichtsordnung muss zwingend eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann. Ein Kläger muss während des gesamten Verfahrens dafür sorgen, dass er durch diese Angabe für das Gericht erreichbar bleibt - auch wenn er im Ausland lebt.

Ausnahmen können nur bestehen, wenn ein Kläger ohne festen Wohnsitz ist oder die Angabe seines Wohnsitzes besonders geschützt ist, so dass bei Bekanntgabe seine Enttarnung drohen würde. Ein derartiger Fall lag vorliegend jedoch nicht vor. Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten entbindet zudem nicht von der Verpflichtung, eine ladungsfähige Anschrift angeben zu müssen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

EuGH-Schlussanträge: Anwaltliche Erfolgshonorare unter der Lupe

Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Im Besprechungsfall erhielt ein wirtschaftlich bedürftiger Kläger unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach erfolgreichem Verfahrensabschluss wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines gesetzlichen Mindesthonorars an die Kanzlei verurteilt - allerdings ohne Umsatzsteuer. Die Kanzlei beantragte daraufhin die Erhebung von Umsatzsteuer auf das erhaltene Honorar.

Nach Auffassung der Generalanwältin handelt es sich bei der anwaltlichen Leistung um einen steuerpflichtigen Umsatz. Maßgeblich sei, dass eine Gegenleistung erfolge - unabhängig davon, ob sie vom eigenen Mandanten oder, wie hier, von einem Dritten erbracht werde. Auch die Ungewissheit über die Höhe oder den Zeitpunkt der Gegenleistung bzw. Vergütung stünde der Steuerpflicht nicht entgegen. Entscheidend sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch begründe zudem ein hinreichendes Rechtsverhältnis, selbst wenn kein Vertrag mit der zahlenden Partei bestehe.

Die Generalanwältin kommt zu dem Schluss, dass die anwaltliche Tätigkeit in diesem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuer sei auf das tatsächlich erhaltene (Mindest-)Honorar zu erheben, auch wenn dieses ursprünglich ungewiss gewesen sei. Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.

Hinweis: Sollte der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die anwaltliche Praxis. Erfolgshonorare, die auf gesetzlicher Grundlage im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden, wären künftig umsatzsteuerpflichtig. Dies würde zwar zu erhöhter Rechtssicherheit führen, gleichzeitig aber auch eine zusätzliche steuerliche Belastung für die unterliegende Partei mit sich bringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Reha-Leistungen: Gewerbesteuerfreie Ergotherapiepraxis?

Ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in vielen Fällen schwer zu unterscheiden. Zwar enthält das Gesetz eine Aufzählung von Berufen, bei denen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, diese ist jedoch nicht vollständig. Eine Einordnung durch einen Vergleich mit den ausdrücklich genannten Berufen erweist sich daher oft als schwierig. Aber warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in vielen Fällen schwer zu unterscheiden. Zwar enthält das Gesetz eine Aufzählung von Berufen, bei denen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, diese ist jedoch nicht vollständig. Eine Einordnung durch einen Vergleich mit den ausdrücklich genannten Berufen erweist sich daher oft als schwierig. Aber warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Ein wesentlicher Punkt ist die Gewerbesteuer, da diese nicht auf die Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erhoben wird. Jedoch kann es trotz des Vorliegens eines Gewerbes aufgrund einer Befreiung dazu kommen, dass keine Gewerbesteuer festgesetzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall Gewerbesteuer zu erheben ist.

B, ein ausgebildeter Physiotherapeut, ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH. Die Klägerin betreibt eine Ergotherapiepraxis. Sie beantragte eine Befreiung von der Gewerbesteuer, da sie eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation betreibe. Voraussetzung hierfür sei, dass in mindestens 40 % der Fälle die Behandlungskosten von den Krankenkassen getragen würden. Bei ihr treffe das sogar in fast 100 % der Fälle zu. Eine Nichtberücksichtigung ihrer Tätigkeiten sei daher gleichheitsrechtlich zu beanstanden. Eine Gewerbesteuerbelastung werde von den Leistungsträgern nicht erstattet. Das Finanzamt verwehrte ihr jedoch die Befreiung von der Gewerbesteuer.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Tätigkeiten der Klägerin sind - anders als beispielsweise Altenheime oder Einrichtungen zur ambulanten Pflege - nicht von der Befreiungsvorschrift erfasst. Insbesondere betreibt die Klägerin kein Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheim und legte nur da, dass sie bestimmte Leistungen in solchen Heimen erbringt. Dies steht aber dem Betrieb einer vorgenannten Einrichtung nicht gleich. Auch eine Befreiung für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation ist nicht einschlägig, da solche Einrichtungen Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften erbringen müssen.

Das Sozialrecht unterscheidet zwischen stationärer, ambulanter und mobiler Rehabilitation. Für solche Rehabilitationseinrichtungen muss ein Versorgungsvertrag bestehen, den die Klägerin jedoch nicht hatte. Daher ist keine Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Begriff der "Rehabilitation" auslegt.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Eltern aufgepasst: Staatliche Zuschüsse und Steuervorteile im Überblick

Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:

Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:

  • Kindergeld: Die Familienkassen zahlen für jeden Sprössling ein Kindergeld von 255 EUR pro Monat (ab 2026: 259 EUR). Die Zahlung erfolgt bis zur Volljährigkeit, bei Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
  • Kinderfreibetrag: Alternativ gewährt das Finanzamt pro Elternpaar einen Kinderfreibetrag von 9.600 EUR pro Jahr (ab 2026: 9.756 EUR), sofern die steuerliche Entlastung dadurch höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld (sog. Günstigerprüfung).
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten mit 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben absetzen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Ist ein volljähriges Kind während Ausbildung oder Studium auswärtig untergebracht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung absetzen.
  • Unterhaltsleistungen: Unterstützungsleistungen an ein Kind ohne Kindergeldanspruch können von den Eltern häufig als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 EUR abgesetzt werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuertermine Oktober 2025

Steuertermine Oktober 2025
10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 09/2025)

1-Prozent-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene Fährkosten für Urlaubsreise sind nicht vorteilsmindernd

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber bekräftigt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst würden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-Prozent-Vorteil um selbst getragene Fährkosten mindern wollte, die ihm auf einer privaten Urlaubsfahrt entstanden waren.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-Prozent-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Ein Abzug der Fährkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten war ebenfalls ausgeschlossen, da sie ausschließlich privat veranlasst waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen

Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger war Erbe eines Einzelunternehmens. Innerhalb eines Jahres übertrug er dieses im Wege einer Ausgliederung auf die neugegründete O-GmbH. Als Gegenleistung erhielt er alle Geschäftsanteile und eine Darlehensforderung gegen die O-GmbH. Ein Teil der Forderung wurde zum Jahresende in eine Kapitalrücklage der O-GmbH umgewandelt. Nach Ansicht des Finanzamts war die Ausgliederung ein Verstoß gegen die Behaltensfrist, da neben den Geschäftsanteilen zusätzlich eine Darlehensforderung als Gegenleistung gewährt wurde.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuervergünstigung entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist einen Gewerbebetrieb veräußert. Die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die O-GmbH war unschädlich, soweit der Kläger als Gegenleistung Anteile an der O-GmbH erhalten hat. Der Sinn der Steuervergünstigungen ist, dass das Unternehmen nicht ganz oder teilweise in die private Sphäre übertragen wird.

Allerdings ist dies nicht mehr gegeben, wenn neben den Anteilen noch eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wird, weil dadurch das Betriebsvermögen quasi entnommen und wieder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird. Es ist für die Beurteilung nicht relevant, dass weiterhin die Buchwerte fortgeführt werden. Entscheidend ist die Darlehensgewährung und die damit einhergehende Verlagerung, die wie ein schädlicher Veräußerungsvorgang gewertet wird.

Hinweis: Die Revision wurde eingelegt. Es zeigt sich, dass bei solchen Unternehmensumstrukturierungen die steuerlichen Folgen immer im Auge behalten werden sollten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Werbungskosten: Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten

Wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anfallen, als Werbungskosten berücksichtigen. Arbeitet man nicht die gesamte Zeit im Homeoffice, können also auch Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten genau ermitteln zu können, ist es wichtig zu wissen, ob und wo man eine erste Tätigkeitsstätte hat. Im Streitfall ging es um einen Berufssoldaten. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wo dessen erste Tätigkeitsstätte ist.

Wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anfallen, als Werbungskosten berücksichtigen. Arbeitet man nicht die gesamte Zeit im Homeoffice, können also auch Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten genau ermitteln zu können, ist es wichtig zu wissen, ob und wo man eine erste Tätigkeitsstätte hat. Im Streitfall ging es um einen Berufssoldaten. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wo dessen erste Tätigkeitsstätte ist.

Der Kläger war zunächst Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er absolvierte die Offiziersausbildung verbunden mit einem entsprechenden Studium. Aufgrund einer Versetzungsverfügung wurde er von seinem bisherigen Dienstort zu einem Ausbildungszentrum der Bundeswehr versetzt. Er wurde zum Berufssoldaten ernannt und zum Leutnant befördert. Parallel dazu wurde ihm mit dem Dienstortwechsel ein anderer Dienstposten an dem bisherigen Dienstort zugewiesen. Der Kläger machte Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die Entfernungspauschale.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger war der Dienststelle der Bundeswehr zugeordnet. Das ergibt sich aus der Verfügung zum Dienstpostenwechsel. Er wurde zum Berufssoldaten ernannt und dann nach abgeschlossener Ausbildung und Studium entsprechend dem ihm zugewiesenen Rang dienstlich eingesetzt. Der Dienstherr hatte klargestellt, an welcher Dienststelle dies geschehen sollte. Diese Zuordnung war entgegen der Ansicht des Klägers dauerhaft, da er unbefristet der Dienststelle zugeordnet wurde. Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist grundsätzlich unbefristet und endet erst durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Daher ist ab der Ernennung des Klägers zum Berufssoldaten eine Zuordnung zu einer Dienststätte maßgeblich.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Börsengehandelte Indexfonds: Besteuerungsregeln von ETFs im Überblick

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Die Besteuerung von ETFs ist mittlerweile recht unkompliziert: Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die sog. Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer selbständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer - je nach Bundesland. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 bis 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert.

Hinweis: In vielen Fällen kommen die Abzugsteuern erst gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der automatische Steuereinbehalt durch die Bank kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.

Die Besteuerung von Aktien-ETFs erfolgt nur ausschnittsweise, denn je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 %. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung.

Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds eines Tages - unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer - verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)