Neuigkeiten Steuern

Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen hatte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653 EUR in Rechnung gestellt, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR bezahlte.

Das zuständige Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten an.

Der BFH urteilte, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe, die Bestattungskosten jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig sind, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Steuertermine März 2025

Steuertermine März 2025
10.03.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 02/2025)

Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Sechsmonatsfrist ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die vor dem 18.07.2019 entstanden sind.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun bekräftigt, dass die auf sechs Monate begrenzte Auszahlungsbeschränkung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Bundesrichter erkennen darin insbesondere keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips.

Hinweis: Eltern sollten mit einer Beantragung des Kindergelds also nicht zu lange warten. Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung beispielsweise mit dem 18. Geburtstag des Kindes ein, obwohl es weiterhin die Schulbank drückt (z.B. in Berufsausbildung ist), sollten Eltern rasch handeln und die Fortzahlung des Kindergelds beantragen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Erbschaftsteuerliche Freibeträge: Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil "zündet" nicht als Steuersparmodell

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der hohe erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als "Steuersparmodell" für die Enkel des Erblassers aus.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger (also sein Enkel) zum gesetzlichen Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt (FA), ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu gewähren.

Das FA gestand dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu - den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war.

Der BFH gab dem FA Recht und erklärte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und als Empfänger des höheren Freibetrags nur "Kinder" und "Kinder verstorbener Kinder" benenne. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag. Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der "verwaisten Enkel" in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.

Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes (= des Enkels des Erblassers) sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.

Würde dem Enkel dieser Freibetrag dann ebenfalls gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Behinderten-Pauschbetrag: Auch leichte Handicaps bringen schon eine Steuerersparnis

Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:

Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:

GdB Pauschbeträge in Euro
20 384
25 und 30 620
35 und 40 860
45 und 50 1.140
55 und 60 1.440
65 und 70 1.780
75 und 80 2.120
85 und 90 2.460
95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

Es lohnt sich steuerlich also, eine Behinderung amtlich feststellen zu lassen. Auch Volkskrankheiten wie Adipositas, Asthma, Diabetes, Bluthochdruck und Migräne können zu einer Behinderung führen. Wird ein GdB im Laufe des Jahres festgestellt, gewährt der Fiskus den Behinderten-Pauschbetrag für das gesamte Jahr (keine zeitanteilige Kürzung).

Hinweis: Die Feststellung des GdB ist kostenfrei und erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Stadt. Wichtig ist hierbei, dass dem Antrag aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten beigelegt werden, die nicht älter als zwei Jahre sind. Jede auch noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung sollte aufgeführt werden, da sie in die Gesamtbewertung einfließt.

Neben der steuerlichen Entlastung kann ein bescheinigter GdB auch Zugang zu weiteren sozialen Leistungen und Vergünstigungen ermöglichen. Dies umfasst etwa Vorteile im öffentlichen Nahverkehr, ermäßigte Eintritte oder Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen. Viele dieser Leistungen und Vergünstigungen gelten ebenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der GdB-Nachweis vorliegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Handwerkerleistungen: Abschlagszahlungen sind ohne Rechnung nicht absetzbar

Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.

Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zeigt, dass für den steuerlichen Abzug einer Vorauszahlung aber unbedingt eine Abschlagsrechnung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch seiner alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in seinem Haus beauftragt. Ende November 2022 schlug das Paar seinem Heizungs- und Sanitärbetrieb per E-Mail vor, ihm noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem der Betrieb nicht auf die E-Mail reagiert hatte, überwies das Ehepaar kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 EUR, um den Steuervorteil für das auslaufende Jahr noch zu nutzen.

Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Jahr 2023 durchgeführt und anschließend vom Betrieb in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Vorauszahlung nicht steuermindernd an und erklärte, dass die Rechnung dazu gefehlt habe. Das Ehepaar klagte und argumentierte, dass es für den Steuerabzug nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem hätte ein entsprechendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.

Das FG wies die Klage ab und erklärte, dass ein Steuerabzug nur vorgenommen werden könne, wenn der Steuerzahler eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorlegen könne. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung entspreche nicht den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes. Eine E-Mail ersetze außerdem keine Rechnung.

Hinweis: Wer den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für Abschlagszahlungen geltend machen will, sollte daher unbedingt auf eine Abschlagsrechnung bestehen, sofern Abschlag und Abschluss der Baumaßnahme bzw. Rechnungsstellung nicht in dasselbe Jahr fallen. Der Handwerksbetrieb muss darin zudem zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, weil nur Lohnkosten steuerlich anerkannt werden. Eine reine Abschlagszahlung für Materialkosten wirkt sich steuerlich nicht aus. Weiterhin gilt zu beachten, dass das Geld auf das Konto des Unternehmers überwiesen werden muss. Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt und machen den Steuervorteil zunichte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Auf Raten gezahlte Heizungserneuerung erst bei vollständiger Begleichung absetzbar

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern, dass im Jahr 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.000 EUR in sein Einfamilienhaus hatte einbauen lassen. Ab März 2021 zahlte das Paar den Rechnungsbetrag in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 EUR ab, so dass im Jahr 2021 letztlich nur 2.000 EUR von seinem Konto abflossen.

Das Ehepaar beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den vollen Rechnungsbetrag von 8.000 EUR. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Ermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate (im Jahr 2024) in Betracht komme. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und verwies darauf, dass der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden müsse, bevor die Steuerermäßigung gewährt werden dürfe.

Das Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der Steuerzahler über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Zudem knüpft das Gesetz an den "Abschluss der Maßnahme" an, was nach Gerichtsmeinung die vollständige Begleichung der Rechnung voraussetzt. Auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen durften somit noch nicht im Jahr 2021 abgezogen werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Ab 2025 gezahlte Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung führt zur Abmilderung der Progressionswirkung, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen und Werbungskosten

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Die Kläger wurden in den Jahren 2012 und 2013 zusammen veranlagt. Sie sind beide Beamte und wurden von ihrem jeweiligen Dienstort an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die Versetzungen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und danach noch mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung an eine "Wunschbehörde" erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2020 machten die Kläger für die Fahrten zur Ausbildungsstätte Reisekosten geltend.

Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrten seien nach den Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt. Hilfsweise erfolge die Beurteilung mittels quantitativer Kriterien.

Im Streitfall seien die Kläger zwar an die Ausbildungsstätte versetzt, ihr jedoch nicht dauerhaft zugeordnet worden. Die Ausbildungsstätte sei daher nicht die erste Tätigkeitsstätte. Nach den Festlegungen des Dienstherrn hätten die Kläger zunächst nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Jahren und damit für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollen. Die nachfolgende mehrfache Verlängerung der Verwendungszeiträume um jeweils zwei Jahre führe zu keiner Änderung des Sachverhalts.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Fehlender Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Im Kaufvertrag wurde auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6a UStG hingewiesen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien waren vermerkt. Der Käufer verpflichtete sich zur Ausfuhr des Fahrzeugs nach Rumänien und dessen Abmeldung am 23.07.2018. Zudem erhielt er vom Kläger eine Gelangensbestätigung, die er nach seiner Ankunft in Rumänien zurücksenden sollte, was trotz mehrfacher Mahnungen ausblieb.

In 2020 wurde der Fall aufgrund einer Anfrage der rumänischen Steuerbehörde überprüft, da der Käufer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte. Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug zunächst vereinbarungsgemäß abgemeldet, jedoch am 01.08.2018 auf einen rumänischen Staatsbürger in Deutschland erneut angemeldet und am 22.08.2018 wieder abgemeldet wurde. Am 28.09.2018 wurde der Pkw dann in den Niederlanden zugelassen. Das Finanzamt qualifizierte den Vorgang daher als steuerpflichtigen Umsatz.

Die Klage des Steuerberaters wurde abgewiesen. Mangels Gelangensbestätigung oder anderer objektiver Nachweise, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Rumänien verbracht wurde, war die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger konnte sich auch nicht auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen, da dieser nur greift, wenn die Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis erfüllt sind. Das Gericht führte aus, dass der Kläger Maßnahmen hätte ergreifen können, um den Vorgang rechtssicher abzuwickeln. So hätte er beispielsweise die Umsatzsteuer als Kaution bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung einbehalten oder die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erst nach Eingang der Bestätigung erstellen können.

Hinweis: Verkäuferschutz sieht anders aus. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde aufnimmt und die weitreichenden praktischen Folgen dieses Urteils prüft.
 
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)