Neuigkeiten - Recht

Haftungsbeschränkung unwirksam: Betreiberin haftet für beschädigte Yacht im "Winterlagerplatz"

Für die Beurteilung, ob ein Vertrag über die Unterstellung einer Yacht als Lagervertrag und nicht als einfacher Mietvertrag zu sehen ist, war entscheidend, welche Pflichten daraus folgen. Denn für die entstandenen Sturmschäden wollte die Vertragspartnerin nicht haften, obwohl beide Seiten einen "Mietvertrag" abgeschlossen hatten. Das Landgericht Hamburg (LG) musste daher entscheiden, in welchem Umfang in Sachen Haftung dieser Vertrag nun galt.

Für die Beurteilung, ob ein Vertrag über die Unterstellung einer Yacht als Lagervertrag und nicht als einfacher Mietvertrag zu sehen ist, war entscheidend, welche Pflichten daraus folgen. Denn für die entstandenen Sturmschäden wollte die Vertragspartnerin nicht haften, obwohl beide Seiten einen "Mietvertrag" abgeschlossen hatten. Das Landgericht Hamburg (LG) musste daher entscheiden, in welchem Umfang in Sachen Haftung dieser Vertrag nun galt.

Ein Yachtbesitzer hatte seine Segelyacht auf einem Außengelände der Betreiberin untergebracht und dafür einen Vertrag über einen "Winterlagerplatz" geschlossen. Hallenplätze standen zwar auch zur Verfügung, waren aber teurer. Zudem hätte für eine dortige Unterbringung der Mast umgelegt werden müssen. Am 18.02.2022 zog das Sturmtief Zeynap auf. Ein Mitarbeiter der Betreiberin kontrollierte die Yachten, unternahm aber keine weiteren Sicherungsmaßnahmen. In der Nacht drehte sich die Segelyacht des Eigentümers durch den Wind, der Lagerbock brach und die Yacht stürzte um. Dabei wurden drei weitere Yachten beschädigt. Die Versicherung des Yachtbesitzers forderte von der Betreiberin Schadensersatz in Höhe von über 52.000 EUR. Die Betreiberin argumentierte jedoch, dass es sich um höhere Gewalt gehandelt habe und den Yachtbesitzer wegen des stehenden Masts ein Mitverschulden treffe.

Das LG entschied hingegen, dass der Vertrag durchaus als Lagervertrag zu behandeln war und die Betreiberin daher nicht nur die Bereitstellung des Stellplatzes, sondern auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der eingelagerten Yacht schuldete. Die Betreiberin hatte Hausrecht und Weisungsrechte, führte Kontrollgänge durch und übernahm die Obhutspflichten. Sie hätte bei ungewöhnlicher Windrichtung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Ihre Haftungsbeschränkung im Vertrag war daher unwirksam - sie musste für den entstandenen Schaden aufkommen.

Hinweis: Ein Lagervertrag unterscheidet sich vom Mietvertrag insofern, dass der Betreiber auch für die Sicherheit der eingelagerten Gegenstände verantwortlich ist. Schäden durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen können ersetzt werden. Wer Obhutspflichten übernimmt, muss diese ernst nehmen, auch bei ungewöhnlichen Naturereignissen.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 08.08.2025 - 417 HKO 47/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2026)

Abmahnung nicht unentbehrlich: AfD-Parteizentrale muss erst gemäß vertraglichem Sonderkündigungsrecht geräumt werden

Zur einer großen Meldung wurde eine Frage, die für das Landgericht Berlin (LG) in Mietrechtsachen quasi zum Tagesgeschäft gehört: Muss der Bundesverband der AfD seine Bundesgeschäftsstelle verlassen, weil der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses für unzumutbar erklärt hat? Dem Gericht blieb trotz aufgeheizter medialer Begleitung nichts anderes übrig, als - wie immer ganz unaufgeregt - zu prüfen, ob eine vorzeitige Räumung möglich war oder ob die vertraglich vereinbarten Termine galten.

Zur einer großen Meldung wurde eine Frage, die für das Landgericht Berlin (LG) in Mietrechtsachen quasi zum Tagesgeschäft gehört: Muss der Bundesverband der AfD seine Bundesgeschäftsstelle verlassen, weil der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses für unzumutbar erklärt hat? Dem Gericht blieb trotz aufgeheizter medialer Begleitung nichts anderes übrig, als - wie immer ganz unaufgeregt - zu prüfen, ob eine vorzeitige Räumung möglich war oder ob die vertraglich vereinbarten Termine galten.

Im Mittelpunkt stand ein Streit zwischen dem Vermieter und der Partei über die Nutzung der angemieteten Räume. Bei einer Wahlfeier im Februar 2025 nutzte die Partei den Innenhof und projizierte ihr Logo auf die Außenfassade des Gebäudes. Der Vermieter meinte jedoch, dass diese Bereiche nicht Teil des Mietvertrags und somit ohne Erlaubnis nicht nutzbar seien. Außerdem sei der Zugang zum Gebäude stundenlang von der Polizei gesperrt worden, so dass andere Mieter das Haus nicht mehr haben betreten können. Der Vermieter wollte deshalb das Mietverhältnis sofort beenden und verlangte eine schnelle Räumung.

Das LG sah zwar, dass die Partei den Vertrag verletzt hatte, weil die Nutzung des Hofs und der Fassade nicht abgedeckt war und vorher eine Zustimmung notwendig gewesen wäre. Dennoch erklärte das Gericht die sofortigen Kündigungen für unwirksam. Bevor eine fristlose Beendigung möglich gewesen wäre, hätte der Vermieter eine Abmahnung aussprechen müssen. Nach Ansicht des LG war dieser Schritt auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. In der Verhandlung wurde zudem betont, dass das besondere Schutzrecht politischer Parteien nach Art. 21 Grundgesetz in die Interessenabwägung einfließen musste. Am Ende musste die Partei nur zu den im Vertrag vorgesehenen Terminen - je nach angemieteter Fläche zum 30.09., 30.11. oder 31.12.2026 - ausziehen. Diese Termine beruhten auf einem vertraglichen Sonderkündigungsrecht, das die Partei anerkannte.

Hinweis: Wer außerordentlich kündigen will, muss in der Regel vorher abmahnen. Ohne Abmahnung bleibt eine fristlose Kündigung oft unwirksam. Bei politischen Parteien sind zudem besondere verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.


Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 26.09.2025 - 3 O 151/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Formvorschrift erfüllt: Handschriftliches Testament mit nummerierten Anlagen ist wirksam

Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und insbesondere unterschrieben sein. Ob sich die Unterschrift zwingend auf jeder Seite eines mehrseitigen Schriftstücks befinden muss - das zudem nicht zu einem Zeitpunkt, sondern über mehrere Jahre entstanden ist -, war die Frage des folgenden Erbrechtsfalls. Das Landgericht Frankenthal (LG) sah sich die Sachlage an und fand schließlich eine schlüssige Antwort.

Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und insbesondere unterschrieben sein. Ob sich die Unterschrift zwingend auf jeder Seite eines mehrseitigen Schriftstücks befinden muss - das zudem nicht zu einem Zeitpunkt, sondern über mehrere Jahre entstanden ist -, war die Frage des folgenden Erbrechtsfalls. Das Landgericht Frankenthal (LG) sah sich die Sachlage an und fand schließlich eine schlüssige Antwort.

In dem Verfahren stritt ein Neffe des Erblassers mit einem Vermächtnisnehmer darüber, ob ein im Testament vorgesehenes Vermächtnis über 20.000 EUR wirksam ist. Der Neffe wollte als Alleinerbe gerichtlich feststellen lassen, dass der Freund des Erblassers keinen Anspruch auf diesen Betrag hat. Der Erblasser hatte 2011 ein Testament errichtet und dort bezüglich der genauen Verteilung von Geldzuwendungen an Patenkinder, Verwandte und enge Vertraute auf eine Anlage zum Testament verwiesen. Das Testament selbst war vollständig handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben. Die Anlagen, insgesamt vier Stück, hatte er ebenfalls handschriftlich verfasst, unterschrieben hatte er sie aber nicht. Sie entstanden teilweise erst Jahre nach dem ursprünglichen Testament. Der Erblasser gab sowohl das Testament als auch alle Anlagen gemeinsam und einheitlich zur amtlichen Verwahrung. Der Neffe hielt diese Anordnung für formunwirksam, weil der Erblasser die Anlage nicht unterschrieben hatte, und berief sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Testament nicht durch bloße Bezugnahme auf eine nicht formgerecht errichtete Anlage ergänzt werden kann.

Das LG folgte dieser Auffassung jedoch nicht und stellte fest, dass der Erblasser die Anlagen selbst vollständig handschriftlich geschrieben und bereits im Testamentstext ausdrücklich auf sie verwiesen hatte. Damit bildeten Testament und Anlagen sowohl inhaltlich als auch funktional eine Einheit. Entscheidend sei, dass der Erblasser seinen gesamten letzten Willen auf mehreren Blättern festgelegt hatte, die alle von ihm stammten und zusammengehörten. Die Unterschrift unter dem Testament deckte nach Ansicht des Gerichts den gesamten, aus mehreren Teilen bestehenden Text ab. Das LG betonte zudem, dass es für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments nicht darauf ankäme, ob alle Teile in einem Zug entstanden sind oder wie der Erblasser sie bezeichnet hat. Auch spiele es keine Rolle, dass einige Anlagen zeitlich erst Jahre nach dem Haupttext entstanden seien. Wichtig sei allein, dass der Erblasser die Teile als ein zusammengehöriges Gesamtwerk verstanden hatte - und dafür spräche hier sowohl der Aufbau des Testaments als auch die Abgabe aller Schriftstücke in gemeinsamer Verwahrung. Die Klage des Neffen wurde vom LG abgewiesen.

Hinweis: Bei einem handschriftlichen Testament muss laut LG nur der gesamte letzte Wille unterschrieben sein - nicht jedes einzelne Blatt. Verweist der Erblasser im Testament ausdrücklich auf weitere von ihm handschriftlich verfasste Seiten, können diese auch ohne eigene Unterschrift wirksamer Teil des Testaments werden. Entscheidend ist, dass sich aus den Umständen ergibt, dass alle Teile zusammen eine einzige letztwillige Verfügung bilden.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 21.10.2025 - 8 O 116/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Kostenerstattung durch Airline: Ursprünglich vereinbarter Zielort ist zentraler Bestandteil des Flugvertrags

"Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien" - so locker wie im vielzitierten angeblichen Fußballerzitat nehmen Reisende ihren "Landeplatz" wohl eher selten. Wo der Flieger landen soll, ist schließlich ein elementarer Bestandteil einer Flugreise. Doch was passiert eigentlich, wenn die Fluggesellschaft nach Buchung den Zielort ändert? Ob man als Fluggast dann den anfallenden Zusatzaufwand ersetzt bekommen kann, klärte das Amtsgericht Düsseldorf (AG).

"Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien" - so locker wie im vielzitierten angeblichen Fußballerzitat nehmen Reisende ihren "Landeplatz" wohl eher selten. Wo der Flieger landen soll, ist schließlich ein elementarer Bestandteil einer Flugreise. Doch was passiert eigentlich, wenn die Fluggesellschaft nach Buchung den Zielort ändert? Ob man als Fluggast dann den anfallenden Zusatzaufwand ersetzt bekommen kann, klärte das Amtsgericht Düsseldorf (AG).

Ein Fluggast hatte einen Flug von Antalya nach Düsseldorf gebucht, der am 20.08.2024 um 18:20 Uhr landen sollte. Die Airline teilte jedoch ihren Passagieren eine Woche vorher mit, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden könne. Statt in Düsseldorf lande das Flugzeug erst in Hannover, und zwar um 0:45 Uhr am nächsten Tag. Der Fluggast musste für die Weiterfahrt nach Düsseldorf daher 81,98 EUR für die Bahn- und 35 EUR für eine Taxifahrt ausgeben. Auf anwaltliche Aufforderung zahlte die Airline diese Kosten jedoch nicht zurück.

Das AG gab der Klage auf Erstattung dieser Kosten sowie auf Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten weitestgehend statt. Das Gericht erklärte, dass der Anspruch des Fluggastes aus § 637 Abs. 3, Abs. 2, § 323 Bürgerliches Gesetzbuch besteht. Eine sonst übliche Fristsetzung war hierbei nicht nötig, da die Airline durch die eigenmächtige Änderung des Zielflughafens den Vertrag nicht erfüllt hatte. Der ursprünglich vereinbarte Zielort ist der zentrale Bestandteil des Flugvertrags, und die alternativlose Landung in Hannover stellte eine Leistungsverweigerung dar. Hinzu kam die erhebliche Verspätung von rund sechs Stunden. Der Fluggast durfte deshalb eigenständig moderate Kosten einsetzen, um den Zeitverlust zu verringern, wie etwa das Taxifahren nach Düsseldorf. Die Bahnkosten und die Taxikosten waren nachvollziehbar und erstattungsfähig, weil sie durch die vertragswidrige Änderung notwendig geworden waren.

Hinweis: Wer aufgrund einer Flugänderung zusätzlich reisen muss, kann Kosten für Bahn oder Taxi erstattet bekommen. Die Airline muss die vertraglich vereinbarte Leistung, insbesondere den Zielflughafen, einhalten. Fristsetzungen zur Ersatzbeförderung sind oft nicht erforderlich, wenn der Flugvertrag verletzt wurde.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2025 - 30 C 40/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2026)

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit? Kleinere Pannen und ungeplante Ereignisse vereiteln nicht gleich einen ganzen Segeltörn

Wenn einer eine Reise tut, kann er was erleben. Natürlich sind nicht gleich alle Erlebnisse auf Reisen erinnerungswürdig, dennoch sollte man es bei der Einforderung von Ersatzleistungen wegen Reisemängeln nicht übertreiben. Ob der Ersatz einer Monokielyacht durch einen Katamaran einen Mangel darstellt und in der Summe mit kleineren Unannehmlichkeiten eine Forderung weit über Reisepreis rechtfertigen kann, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Wenn einer eine Reise tut, kann er was erleben. Natürlich sind nicht gleich alle Erlebnisse auf Reisen erinnerungswürdig, dennoch sollte man es bei der Einforderung von Ersatzleistungen wegen Reisemängeln nicht übertreiben. Ob der Ersatz einer Monokielyacht durch einen Katamaran einen Mangel darstellt und in der Summe mit kleineren Unannehmlichkeiten eine Forderung weit über Reisepreis rechtfertigen kann, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Eine Familie hatte Anfang 2022 einen Segeltörn mit Skipper für April 2023 zu einem Gesamtpreis von rund 4.600 EUR gebucht. Die Route sollte kinderfreundlich sein und nur kurze Etappen von zwei bis drei Stunden beinhalten. Am ersten Tag bemerkten die Reisenden zahlreiche Defekte am ursprünglich vorgesehenen Monokielboot, die erst am nächsten Tag repariert werden konnten. Es kam zudem zu einer kleinen Kollision, weil der Skipper den Rückwärtsgang des Motors falsch einschätzte. Am 04.04.2023 erhielten die Reisenden schließlich einen Katamaran als Ersatz. Doch auch während der restlichen Reise gab es weitere Pannen, darunter ein Ausfall der Klimaanlage und zeitweise auch der Ausfall von Frischwasser. Die Familie forderte daher satte 14.000 EUR Schadensersatz, darunter auch fast 3.300 EUR für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit". Der Veranstalter bot hingegen erst nur 1.800 EUR, später sogar nur noch 1.300 EUR per Vergleich.

Vor dem LG ging es schließlich "nur" noch um 8.685 EUR. Und eben jenes Gericht entschied, dass die Familie lediglich Anspruch auf eine vergleichsweise geringe Rückerstattung des Reisepreises hatte. Zur Minderung berechtigte, dass das Boot am 03.04. erst gegen Mittag ablegen konnte und dadurch die Segelzeit verkürzt war, doch hierfür hielt das Gericht eine Minderung von 5 % des Tagesreisepreises für ausreichend. Ein weiterer Mangel war, dass vor Beginn des Törns keine Sicherheitseinweisung durch den Skipper erfolgte. Die Kollision schlug sich immerhin mit 80 % auf den Tagespreis nieder. Der Ausfall der Klimaanlage führte hingegen nur zu leichten Preisminderungen. Der Wechsel zu einem Katamaran stellte gar keinen Reisemangel dar, da vertraglich nur ein Segelboot vereinbart worden war, wozu sowohl Monokielyachten als auch Katamarane gehören. Der teilweise Ausfall des Generators gegen Ende der Reise hatte nach Ansicht des Gerichts ebenso keinerlei spürbare Auswirkungen auf das Segelerlebnis. Schließlich bewertete das Gericht die gesamten vorgetragenen Mängel als geringfügiger als die Reisenden und gewährte ihnen gerade einmal 962 EUR plus Zinsen und Anwaltskosten von 168 EUR - die restlichen 89 % der Kosten des Rechtsstreits hatte die Familie selbst zu tragen.

Hinweis: Ein Segeltörn gilt dann als mangelhaft, wenn Sicherheitsunterweisungen fehlen, das Ablegen verspätet ist oder wesentliche technische Defekte das Erlebnis beeinträchtigen. Der Typ des Segelboots allein begründet keinen Reisemangel. Schäden oder Störungen müssen die Nutzung der Reise tatsächlich einschränken, um Ersatzansprüche anmelden zu können.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.08.2025 - 2-24 O 42/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2026)

Gekrähe und Gesumme: Nachbarn müssen Hühner und Bienen im Stadtgebiet nicht hinnehmen

Der folgende Fall ist vor allem deshalb interessant, weil sich zwei Nachbarn im städtischen Wohnumfeld über Lärmemissionen der etwas anderen Art stritten. Denn hier musste das Landgericht Köln (LG) die Frage beantworten, ob ein Nachbar Hähne und Bienenvölker in einem städtischen Wohngebiet halten durfte, die nebenan als störend empfunden wurden. Wichtig bei der Bewertung war, ob ein prägender dörflich-ländlicher Charakter vorherrschte oder eben nicht.

Der folgende Fall ist vor allem deshalb interessant, weil sich zwei Nachbarn im städtischen Wohnumfeld über Lärmemissionen der etwas anderen Art stritten. Denn hier musste das Landgericht Köln (LG) die Frage beantworten, ob ein Nachbar Hähne und Bienenvölker in einem städtischen Wohngebiet halten durfte, die nebenan als störend empfunden wurden. Wichtig bei der Bewertung war, ob ein prägender dörflich-ländlicher Charakter vorherrschte oder eben nicht.

Im Mittelpunkt stand ein Streit zwischen benachbarten Hauseigentümern in Köln. Auf einem der Grundstücke lebten seit 2021 Hähne und Hühner sowie seit einigen Jahren mehrere Bienenstöcke mit teils mehreren Tausend Bienen. Die Nachbarn fühlten sich durch das Krähen des Federviehs ebenso gestört wie durch die Bienen, da sich die Tiere nicht um Grundstückgrenzen scherten, sich im Garten aufhielten und sogar im Pool landeten. Das Amtsgericht ordnete daher an, dass sowohl Hähne als auch Bienenvölker zu entfernen seien und keine neuen Tiere gehalten werden durften. Die weitergehenden Forderungen der Nachbarn, etwa zur Beseitigung von Mist oder bestimmten Bäumen, hatten keinen Erfolg.

Gegen diese Entscheidung legte der Tierhalter Berufung ein, doch das LG bestätigte das Urteil vollständig. Nach Auffassung des Gerichts dürfe der durchschnittliche Bewohner eines Stadtgebiets erwarten, dass sein Grundstück ein Ort der "Ruhe" bleibt. Hahnenrufe würden hingegen spontan und zu verschiedenen Zeiten auftreten und können daher als besonders störend wahrgenommen werden. Auch die große Anzahl an Bienen, ihre Nähe zum Nachbargrundstück und die sichtbaren Spuren im Garten führten zu einer unzumutbaren Belastung. Das LG stellte klar, dass diese Einwirkungen nicht mehr als geringfügig einzustufen waren. Eine Pflicht, die Tierhaltung als "ortsüblich" zu akzeptieren, bestand nicht, da der Tierhalter nicht nachweisen konnte, dass eine solche Nutzung im städtischen Umfeld üblich war. Damit durfte die Nachbarschaft verlangen, dass die Tiere entfernt werden.

Hinweis: Ob eine Störung erheblich ist, bestimmt sich nach dem Empfinden einer durchschnittlichen Person. Tierhaltung im Wohngebiet muss sich an der Umgebung orientieren. Wer Tiere hält, muss sicherstellen, dass Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 21.05.2025 - 13 S 202/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Räumungsklage abgewiesen: Geschäftliche Nutzung einer Wohnung ohne offensichtlichen Geschäftsbetrieb erlaubt

Erst eine Untervermietung und dann noch Geschäftstätigkeiten in der Mietwohnung? Das war einer Vermieterin zu viel und so kündigte sie ihrem Mieter nach fast 30 Jahren das Mietverhältnis, weil sie unter anderem die Grenze zum Zweck des "Wohnens" für überschritten hielt. Ob zu Recht oder nicht, das musste das Amtsgericht München (AG) klären und nahm sich dazu eine bereits erfolgte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Hand.

Erst eine Untervermietung und dann noch Geschäftstätigkeiten in der Mietwohnung? Das war einer Vermieterin zu viel und so kündigte sie ihrem Mieter nach fast 30 Jahren das Mietverhältnis, weil sie unter anderem die Grenze zum Zweck des "Wohnens" für überschritten hielt. Ob zu Recht oder nicht, das musste das Amtsgericht München (AG) klären und nahm sich dazu eine bereits erfolgte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Hand.

Der Mieter hatte einen Untermieter aufgenommen und zudem seine Wohnadresse als Geschäftsadresse verwendet. Die Vermieterin meinte, in der Wohnung sei ein Laden für Sportgeräte betrieben worden, und kündigte mehrfach fristlos. Sie behauptete, über die Wohnung seien Waren gelagert, angeliefert und versendet worden. Beweise dafür gab es jedoch keine. Nach den Feststellungen des Gerichts trat der Bewohner mit seiner Tätigkeit nicht nach außen auf, empfing keine Kundschaft und beschäftigte keine Mitarbeiter in der Wohnung. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Nutzung der Räumlichkeiten bei einer derartigen Tätigkeit, die nur im häuslichen Umfeld stattfand, weiterhin als Wohnen.

Das AG stellte daher ebenso klar, dass allein die Nutzung der Wohnanschrift als Geschäftsadresse keine Zweckentfremdung darstellte. Auch die Kündigung wegen des Untermieters führte nicht zum Erfolg. Zwar hätte der Bewohner die Untervermietung melden müssen, doch lag sein berechtigtes Interesse auf der Hand. Das Mietverhältnis bestand seit fast 30 Jahren, und die Vermieterin hätte die Untervermietung ohnehin genehmigen müssen. Damit blieben sowohl die fristlosen als auch die ordentlichen Kündigungen unwirksam. Das AG wies die Räumungsklage ab und verpflichtete die Vermieterin, die Untervermietung zu erlauben.

Hinweis: Die geschäftliche Nutzung einer Wohnung wird nur dann problematisch, wenn sie nach außen hin sichtbar ist. Die reine Adressnennung genügt nicht für eine Kündigung. Auch bei einer Untervermietung entscheidet oft das berechtigte Interesse.


Quelle: AG München, Urt. v. 18.09.2025 - 419 C 23314/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Mieterhöhung abgelehnt: Gute Erreichbarkeit von ÖPNV und Geschäften bereits im Mietspiegel berücksichtigt

Urbanes Leben erscheint als besonders attraktiv, wenn es eine gute Verkehrsanbindung aufweist. Für Vermieter eine heikle Angelegenheit, denn eine gute Anbindung heißt oft auch Lärm, und den haben Mieter bekanntlich nicht so gern. Ob eine Mieterhöhung dennoch gerechtfertigt ist, wenn Mieter starkem Verkehrslärm ausgesetzt sind, musste das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) auch unter dem Gesichtspunkt bewerten, ob kurze Wege zu Bus, Bahn und Einkaufsmöglichkeiten den Wohnwert erhöhen.

Urbanes Leben erscheint als besonders attraktiv, wenn es eine gute Verkehrsanbindung aufweist. Für Vermieter eine heikle Angelegenheit, denn eine gute Anbindung heißt oft auch Lärm, und den haben Mieter bekanntlich nicht so gern. Ob eine Mieterhöhung dennoch gerechtfertigt ist, wenn Mieter starkem Verkehrslärm ausgesetzt sind, musste das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) auch unter dem Gesichtspunkt bewerten, ob kurze Wege zu Bus, Bahn und Einkaufsmöglichkeiten den Wohnwert erhöhen.

In dem Fall ging es um eine Berliner Wohnung aus dem Jahr 1900, die rund 55 qm groß war. Ein Zimmer lag direkt zur sechsspurigen Straße hin, an der auch eine Straßenbahn im Tag- und Nachtbetrieb fuhr. Messungen zeigten einen hohen Geräuschpegel an der Fassade. Die Vermieterin verlangte Ende 2024 eine höhere Miete und verwies zur Begründung auf den Mietspiegel 2024. Die Mieterin lehnte die Erhöhung jedoch ab. Vor Gericht trug die Vermieterin vor, dass die gute Erreichbarkeit von Verkehrsmitteln und Geschäften den Wohnwert steigern müsse. Außerdem meinte sie, der Straßenlärm sei nicht relevant, da schließlich nur ein Zimmer zur Straße zeigte.

Das AG folgte der Argumentation der Vermieterin jedoch nicht. Nach seiner Ansicht überschritt die Wohnung schon ohne Erhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete. Zusätzlich bestätigte das Gericht, dass die Verkehrssituation den Wohnwert deutlich minderte. Der Lärm sei für eine typische Nutzung der Wohnung stark störend, weil er Schlaf, Arbeit und Erholung beeinträchtigte. Dass nur eines der Zimmer betroffen war, spielte dabei keine Rolle, da bereits ein stark belasteter Raum die Wohnqualität herabsetze. Auch die Nähe zum öffentlichen Nahverkehr und zu den Supermärkten wertete das Gericht nicht als Vorteil. Diese Merkmale seien im Mietspiegel schließlich bereits bei der Einstufung der Lage berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung sei daher unzulässig. Die Vermieterin konnte die verlangte Mieterhöhung somit nicht durchsetzen.

Hinweis: Verkehrslärm kann den Wohnwert deutlich mindern. Nähe zu Bus, Bahn oder Einkaufsmöglichkeiten führt nicht immer zu einer höheren zulässigen Miete. Entscheidend bleibt, was der Mietspiegel vorgibt.


Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 11.09.2025 - 6 C 5023/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Eigene Fehlplanung: Kein Schutz durch Reiserücktrittsversicherung bei verpasstem Flug wegen Stau

Wann genau ist ein Ereignis eigentlich unvorhersehbar und sind die daraus resultierenden Konsequenzen unvermeidbar? Ein Stau auf einer Autobahn stellt jedenfalls kein solches Ereignis dar, wenn man sich die folgenden Begründungen von Landgericht (LG) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) anschaut, mit denen eine Frau auf ihren Reisekosten sitzenblieb, ohne dass die eigens abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung griff.

Wann genau ist ein Ereignis eigentlich unvorhersehbar und sind die daraus resultierenden Konsequenzen unvermeidbar? Ein Stau auf einer Autobahn stellt jedenfalls kein solches Ereignis dar, wenn man sich die folgenden Begründungen von Landgericht (LG) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) anschaut, mit denen eine Frau auf ihren Reisekosten sitzenblieb, ohne dass die eigens abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung griff.

Die betreffende Frau buchte einen Flug nach Hawaii ab Hamburg und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung ab, die ihr die Reise- und Unterkunftskosten von bis zu 6.500 EUR pro Person ersetzen sollte, wenn die Reise aus bestimmten Gründen unvermeidbar verschoben werden musste. Am Reisetag fuhr sie um 4:00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Auf der Strecke kam es zu einem Unfall und einer Vollsperrung, die über zwei Stunden dauerte. Die Reisende erreichte den Flughafen daher erst um 6:30 Uhr und verpasste den für 6:45 Uhr geplanten Abflug. Sie forderte von der Versicherung nun die Erstattung der entstandenen Mehrkosten von rund 9.000 EUR.

Das LG wies die Klage ab und das OLG bestätigte in einem Hinweisbeschluss, dass die dagegen gerichtete Berufung unbegründet sei. Daraufhin zog die Klägerin ihre Berufung zurück. Das OLG erklärte, dass die verspätete Anreise nicht "unvermeidbar" im Sinne des Versicherungsvertrags war. Unvermeidbar sind nur Ereignisse, deren Folgen auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können. Hier hätte die Reisende genügend Zeitpuffer einplanen müssen, um Verzögerungen durch Kontrollen oder Verkehrsprobleme auszugleichen. Selbst zwei Stunden vor Abflug loszufahren war hier nachweislich nicht ausreichend, da ein schwerer Unfall mit Stau grundsätzlich immer möglich ist. Hätte sie ein angemessenes Sicherheitspolster berücksichtigt, etwa 15 Minuten zusätzlich, hätte sie den Flug trotz des Staus noch erreichen können. Der Versicherungsschutz greift daher nicht, wenn der selbst eingeplante Zeitpuffer zu knapp bemessen ist.

Hinweis: Bei Flugreisen muss immer genügend Zeit für Anreise, Verkehrsrisiken und Sicherheitskontrollen eingeplant werden. Reiserücktrittsversicherungen zahlen nur, wenn Verzögerungen nicht vermeidbar waren. Ein zu knappes Zeitpolster gilt hingegen als eigenes Verschulden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 09.09.2025 - 3 U 81/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2026)

Weiterführung unzumutbar: Fristlose Kündigung nach rassistischer und menschenverachtender Beleidigung des Vermieters

Auch wenn sich die Grenzen des Sagbaren immer stärker zu verschieben drohen: Gerichte wie das Amtsgericht Hannover (AG) kennen nach wie vor keine Nachsicht bei menschenverachtenden Beleidigungen. So musste das Gericht prüfen, ob ein Aufrechterhalten des Mietverhältnisses auch dann zumutbar sein kann, nachdem der Vermieter von seiner Mieterin rassistisch herabgesetzt wurde.

Auch wenn sich die Grenzen des Sagbaren immer stärker zu verschieben drohen: Gerichte wie das Amtsgericht Hannover (AG) kennen nach wie vor keine Nachsicht bei menschenverachtenden Beleidigungen. So musste das Gericht prüfen, ob ein Aufrechterhalten des Mietverhältnisses auch dann zumutbar sein kann, nachdem der Vermieter von seiner Mieterin rassistisch herabgesetzt wurde.

Ein Vermieter hatte 2023 ein Wohngebäude gekauft, in dem die Beklagte als Mieterin wohnte. Nach einem Vorfall am 22.12.2024 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Vermieter gab an, die Mieterin habe ihn an seiner Wohnanschrift mit rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen beleidigt, darunter Ausdrücke wie "Ihr Kanacken" und "Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!" sowie "Scheiß Ausländer". Dadurch sei das Vertrauensverhältnis massiv verletzt worden. Die Mieterin bestritt die Vorwürfe und behauptete, sie sei an diesem Tag gar nicht zu Hause gewesen. Sie meinte, der Vermieter habe sie vorher bereits eingeschüchtert und unter Druck gesetzt.

Das AG stellte hingegen fest, dass der Vermieter durchaus glaubhaft darlegen konnte, dass das Treffen stattgefunden hatte und die beleidigenden Aussagen tatsächlich gefallen sind, denn Zeugenaussagen bestätigten den Ablauf und die Wortwahl der Mieterin. Nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich damit um schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine Weiterführung des Mietverhältnisses unzumutbar machten. Selbst der behauptete unangekündigte Besuch des Vermieters war nach Ansicht des Gerichts zulässig, da Vermieter berechtigt sind, bei ihrem Mieter zu klingeln. Die fristlose Kündigung beendete das Mietverhältnis daher rechtswirksam; der Vermieter hatte Anspruch auf die Herausgabe der geräumten Wohnung.

Hinweis: Rassistische und menschenverachtende Äußerungen gegenüber Vermietern oder Nachbarn können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zeugenangaben sind hierbei besonders wichtig, um das Verhalten zu belegen. Auch unangekündigte Besuche des Vermieters können zulässig sein, wenn sie der Wahrung seiner Rechte dienen.
 
 


Quelle: AG Hannover, Urt. v. 10.09.2025 - 465 C 781/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)