Neuigkeiten - Recht

Alles Zumutbare getan? Nicht jede Verspätung durch Blitzeinschlag zieht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach sich

Das Leben ist oft unberechenbar - selbst, wenn wir alles daransetzen, es absehbarer zu gestalten. Auch Fluggesellschaften sind angehalten, alles ihnen Mögliche zu tun, um ihren Flugverkehr so zuverlässig wie möglich durchzuführen. Sonst kann es teuer werden. Was aber ihre Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung nach einem Blitzeinschlag und den daraufhin notwendigen Maßnahmen angeht, musste kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Das Leben ist oft unberechenbar - selbst, wenn wir alles daransetzen, es absehbarer zu gestalten. Auch Fluggesellschaften sind angehalten, alles ihnen Mögliche zu tun, um ihren Flugverkehr so zuverlässig wie möglich durchzuführen. Sonst kann es teuer werden. Was aber ihre Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung nach einem Blitzeinschlag und den daraufhin notwendigen Maßnahmen angeht, musste kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Bei dem Vorfall wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines kurz vor der Landung in Rumänien von einem Blitz getroffen. Dadurch mussten obligatorische Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, die den nachfolgenden Flug nach Wien verspätet starten ließen. Ein Passagier kam mit einem Ersatzflug mehr als sieben Stunden später in Wien an und forderte deshalb eine Ausgleichszahlung von 400 EUR von der Fluggesellschaft. Die Airline argumentierte, dass der Blitzeinschlag und die erforderlichen Sicherheitsprüfungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellten und sie selbst alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu begrenzen. Das zuständige österreichische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellte klar, dass ein Blitzeinschlag, der zwingende Sicherheitskontrollen nach sich zieht, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, die das Flugzeug am planmäßigen Einsatz hindern. Derartige Ereignisse gehören nicht zum normalen Betrieb einer Fluggesellschaft und sind deshalb von ihr auch nicht beherrschbar. Durch die darauffolgenden Maßnahmen soll garantiert werden, dass die Sicherheit der Fluggäste immer Vorrang vor Pünktlichkeit hat. Die Fluggesellschaft kann sich genau dann von der Zahlung einer Entschädigung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung oder deren Folgen zu vermeiden. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, muss nun das österreichische Gericht prüfen.

Hinweis: Ein Blitzeinschlag kann eine Fluggesellschaft von der Entschädigungspflicht befreien. Entscheidend ist, dass das Unternehmen alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um Verspätungen zu verhindern. Letztlich entscheidet das zuständige nationale Gericht über die Anwendung dieser Grundsätze.


Quelle: EuGH, Urt. v. 16.10.2025 - C-399/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2026)

Ermessenspielraum beim Wirtschaftsplan: Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nur bei klaren Fehlern anfechtbar

Eigentum verpflichtet und bindet, im Fall von Wohnungseigentümergemeinschaften auch an die gefassten Beschlüsse. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich im Folgenden mit der Frage, wann Wohnungseigentümer einen Beschluss über Vorschüsse für gemeinschaftliche Kosten anfechten können, obwohl diese offensichtlich weder deutlich zu hoch noch erkennbar zu niedrig angesetzt wurden und keinerlei Fehler erkennbar waren.

Eigentum verpflichtet und bindet, im Fall von Wohnungseigentümergemeinschaften auch an die gefassten Beschlüsse. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich im Folgenden mit der Frage, wann Wohnungseigentümer einen Beschluss über Vorschüsse für gemeinschaftliche Kosten anfechten können, obwohl diese offensichtlich weder deutlich zu hoch noch erkennbar zu niedrig angesetzt wurden und keinerlei Fehler erkennbar waren.

In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2022 legte die Gemeinschaft fest, welche Vorschüsse die Mitglieder für das laufende Jahr zahlen sollen. Einer der Eigentümer hielt die Berechnungen jedoch für falsch und versuchte, den Beschluss gerichtlich kippen zu lassen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen seine Klage ab.

Schließlich bestätigte auch der BGH diese Entscheidungen und erklärte, dass ein Wirtschaftsplan immer eine Schätzung darstelle. Darin müssen alle erwartbaren Ausgaben eines Jahres stehen, einschließlich der Beträge für Rücklagen oder regelmäßige Kosten. Ein solcher Plan solle sicherstellen, dass der Verwalter alle Rechnungen bezahlen könne. Die Eigentümer dürfen dabei selbst entscheiden, welche Posten sie aufnehmen und wie hoch die Beträge ausfallen. Dieses Ermessen ist bewusst weit gefasst. Erst wenn hier bereits bei der Beschlussfassung völlig klar gewesen wäre, dass die angesetzten Vorschüsse viel zu hoch oder deutlich zu niedrig waren, hätte der Beschluss angefochten werden können. Im vorliegenden Streit sah der BGH aber keinerlei Hinweise auf solche offensichtlichen Fehler. Die geplanten Positionen - etwa Ausgaben für Rechtsberatung, Gerichtsverfahren, die Anmietung einer Fahrradgarage oder die Rücklage für Reparaturen - wirkten auf das Gericht nachvollziehbar und angemessen. Daher blieb es beim ursprünglichen Beschluss der Gemeinschaft.

Hinweis: Streit über einen Wirtschaftsplan lohnt sich nur, wenn gravierende und eindeutig erkennbare Fehlkalkulationen vorlagen. Schätzungen und Prognosen machten die Pläne naturgemäß ungenau, waren aber trotzdem gültig. Eigentümer sollten daher genau prüfen, ob wirklich ein klarer Verstoß vorliegt.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2025 - V ZR 108/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Pauschalhinweis zu Corona: Ohne konkrete vertragliche Nennung der Krankheit greift Betriebsschließungsversicherung nicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste bewerten, ob eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung Schutz für coronabedingte Schließungen bietet, obwohl COVID-19 nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannt wurde. Ob pauschale Hinweise des Versicherers auf der Website, dass das Corona-Virus "im Rahmen der Bedingungen" versichert sei, auf diese Bewertung Einfluss nahmen, lesen Sie hier.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste bewerten, ob eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung Schutz für coronabedingte Schließungen bietet, obwohl COVID-19 nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannt wurde. Ob pauschale Hinweise des Versicherers auf der Website, dass das Corona-Virus "im Rahmen der Bedingungen" versichert sei, auf diese Bewertung Einfluss nahmen, lesen Sie hier.

Ein Freizeitstättenbetrieb hatte seit 2005 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Anfang März 2020 wurde der Vertrag durch einen Nachtrag angepasst, die Tagesentschädigung erhöht und ein Katalog meldepflichtiger Krankheiten tabellarisch aufgelistet - COVID-19 war dort noch nicht enthalten. Mitte März 2020 veröffentlichte der Versicherer auf seiner Website, dass Schäden durch das Corona-Virus "im Rahmen der Bedingungen" mitversichert seien. Ab dem 18.03.2020 musste der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen. Ein Schaden von 120.000 EUR wurde gemeldet, der Versicherer lehnte die Zahlung ab.

Sowohl das zuvor mit der Sache betraute Landgericht als auch das OLG bestätigten die Ablehnung. Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass der Vertrag nur für die ausdrücklich aufgeführten Krankheiten Versicherungsschutz bot. Die Formulierung auf der Website "im Rahmen unserer Bedingungen" machte deutlich, dass nur Leistungen nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen erbracht werden sollten. COVID-19 war in diesen Bedingungen nicht enthalten, so dass weder eine Pflichtverletzung noch ein treuwidriges Verhalten des Versicherers vorlag. Frühere Urteile des Bundesgerichtshofs bestätigten, dass ein pauschaler Hinweis auf Versicherungsdeckung ohne konkrete Nennung der Krankheit den Vertrag nicht erweitert. Auch für den zweiten Lockdown ergaben sich keine anderen Regelungen, da die Bedingungen des Vertrags vergleichbar waren.

Hinweis: Betriebsschließungsversicherungen decken nur die im Vertrag namentlich genannten Krankheiten ab. Hinweise auf Internetseiten ändern den Umfang des Versicherungsschutzes nicht. Wer Schutz für neue Krankheiten will, muss dies ausdrücklich im Vertrag vereinbaren.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2025 - 12 U 145/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2026)

Trotz Haftungsausschluss: Hauskauf nach arglistiger Täuschung anfechtbar

Ob ein Hauskauf auch dann rückgängig gemacht werden kann, wenn zwar ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, der Verkäufer den tatsächlichen Zustand des Hauses aber verschwiegen hat, musste das Landgericht Frankenthal (LG) kürzlich beantworten. Ob der alte Spruch "Wer schreibt, der bleibt" beim vertraglichen Haftungsausschluss Verkäufer also schützt, obwohl diese ihre Kunden absichtlich getäuscht haben, lesen Sie hier.

Ob ein Hauskauf auch dann rückgängig gemacht werden kann, wenn zwar ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, der Verkäufer den tatsächlichen Zustand des Hauses aber verschwiegen hat, musste das Landgericht Frankenthal (LG) kürzlich beantworten. Ob der alte Spruch "Wer schreibt, der bleibt" beim vertraglichen Haftungsausschluss Verkäufer also schützt, obwohl diese ihre Kunden absichtlich getäuscht haben, lesen Sie hier.

Eine Käuferin erwarb ein Haus in Neustadt an der Weinstraße für über 600.000 EUR unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Expose des Maklers wurde das Haus als "liebevoll kernsaniert" angepriesen. Die Verkäuferin verschwieg jedoch ein wichtiges Detail: Einige Monate zuvor hatte sie erfahren, dass für die Außentreppe und die Terrasse keine Baugenehmigungen bestanden. Nach dem Kauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin daher auch auf, die baulichen Anlagen zu entfernen. Zusätzlich stellte ein von der Käuferin beauftragter Elektriker fest, dass die Elektroinstallation nicht neuwertig war, sondern noch aus den 1990er Jahren stammte. Die Käuferin erklärte daraufhin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die Verkäuferin berief sich jedoch auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das LG gab der Käuferin dennoch Recht. Der Kaufvertrag konnte wegen arglistiger Täuschung aufgehoben werden, da die Verkäuferin den Konflikt mit der Stadt und den tatsächlichen Zustand des Hauses verschwiegen hatte. Das Expose vermittelte den Eindruck einer nahezu neuwertigen Kernsanierung, was nicht der Realität entsprach. Die Elektroinstallation erfüllte nicht den versprochenen Standard, und die Verkäuferin konnte sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, weil sie die Renovierungen selbst durchgeführt und den wahren Zustand des Hauses gekannt hatte.

Hinweis: Ein Gewährleistungsausschluss schützt Verkäufer nicht vor den Folgen der arglistigen Täuschung. Käufer können den Kaufvertrag anfechten und ihr Geld zurückverlangen, wenn der Verkäufer wesentliche Mängel verschwiegen hat. Auch unzulässige bauliche Veränderungen können eine Rückabwicklung rechtfertigen.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 01.10.2025 - 6 O 259/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2026)

Bad darf Bad bleiben: Geräuschbelastung durch Abwasserrohre führt nicht zu Rückbauanspruch zur Küche

Dass Geräusche anderer stören können, weiß jeder, der nicht allein im Haus lebt. Und dass es Eigentümern damit nicht anders geht als Mietern, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier störte sich der eine daran, dass der andere über ihm offensichtlich gerade das Bad nutzte, während er selbst womöglich gerade speiste. Wie das? Ganz einfach, weil der darüber wohnende Wohnungseigentümer seine Küche in ein Badezimmer umgewandelt hatte. Ob das so bleiben durfte, lesen Sie hier.

Dass Geräusche anderer stören können, weiß jeder, der nicht allein im Haus lebt. Und dass es Eigentümern damit nicht anders geht als Mietern, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier störte sich der eine daran, dass der andere über ihm offensichtlich gerade das Bad nutzte, während er selbst womöglich gerade speiste. Wie das? Ganz einfach, weil der darüber wohnende Wohnungseigentümer seine Küche in ein Badezimmer umgewandelt hatte. Ob das so bleiben durfte, lesen Sie hier.

Die Parteien, die sich vor Gericht trafen, waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung beklagte sich über erhebliche Geräusche aus dem Badezimmer der darüber liegenden Wohnung im dritten Obergeschoss. Dort hatte der Eigentümer 2019/2020 Bad und Küche getauscht, was dazu führte, dass Abwasserleitungen aus dem neuen Badezimmer direkt über der Küche des darunter wohnenden und nun klagenden Eigentümers verliefen, was beim Benutzen des Badezimmers laute Geräusche verursachte. Ein Beweisverfahren zeigte jedoch auf, dass die Rohre bereits bei Bau des Hauses nicht ausreichend schallgedämmt waren. Dennoch verlangte der Kläger, dass das Badezimmer zurückgebaut werde und die Abwasserleitungen so verändert werden, dass keine Geräusche mehr in seine Küche gelangen. Der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung argumentierte, er habe das Badezimmer rechtmäßig eingerichtet und die Leitungen korrekt an das gemeinschaftliche Fallrohr angeschlossen.

Das AG wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts darf der störende Eigentümer selbst entscheiden, wie er eine Beeinträchtigung beseitigt, solange er das Maß der Zumutbarkeit nicht überschreitet. Ein Rückbau des Badezimmers in eine Küche sei hingegen nur dann erforderlich, wenn eben jener Rückbau die einzige ernsthafte Möglichkeit wäre, die Störung zu beseitigen. Hier gab es jedoch andere Lösungen - etwa den Austausch der Abwasserleitungen durch besser gedämmte Rohre. Der Rückbau des Badezimmers hätte die Lärmbelästigung zudem nicht vollständig beseitigt, da weiterhin Geräusche aus der Küche des darüberliegenden Eigentümers zu erwarten gewesen wären. Deshalb durfte der Eigentümer das Badezimmer bestehen lassen und musste nur die Leitungen entsprechend verbessern.

Hinweis: Eigentümer müssen Störungen im Rahmen der Zumutbarkeit verhindern, dürfen aber selbst entscheiden, wie sie Abhilfe schaffen. Ein Rückbau von Räumen ist nur dann nötig, wenn keine anderen Maßnahmen sinnvoll sind. Schalldämmung kann eine praktikable Alternative sein.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 19.03.2025 - 9 C 184/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Räumungsklage wegen Eigenbedarfs: Keine nachträgliche Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger möglich

Ob das Sozialamt die Kosten eines Räumungsverfahrens übernehmen muss, ist eine Frage, die das Landessozialgericht Hessen (LSG) entscheiden musste. Denn sobald der Sozialhilfeträger die übernommene Miete stets pünktlich bezahlt hat und die Räumungsklage sich folglich auch nicht auf verspätete Mietzahlungen stützt, wird es schwierig, hier auf Hilfe zu hoffen - vor allem nachträglich. Lesen Sie hier, warum.

Ob das Sozialamt die Kosten eines Räumungsverfahrens übernehmen muss, ist eine Frage, die das Landessozialgericht Hessen (LSG) entscheiden musste. Denn sobald der Sozialhilfeträger die übernommene Miete stets pünktlich bezahlt hat und die Räumungsklage sich folglich auch nicht auf verspätete Mietzahlungen stützt, wird es schwierig, hier auf Hilfe zu hoffen - vor allem nachträglich. Lesen Sie hier, warum.

Ein Mann, der seit vielen Jahren Sozialhilfe erhielt, lebte mehr als drei Jahrzehnte in seiner Wohnung. Die Stadt zahlte über all die Jahre hinweg regelmäßig die Miete. Als die neuen Eigentümer ihm wegen Eigenbedarfs kündigten, kam es zum Räumungsverfahren. Der Mann informierte die Stadt darüber und teilte dem Amt später ebenso mit, dass ihm das Gericht eine Räumungsfrist gesetzt hatte. Für das Gerichtsverfahren beantragte er keine Unterstützung und bezahlte die Kosten selbst. Später zog er um, und die Stadt übernahm die Umzugskosten. Die Kosten des Räumungsverfahrens wollte sie aber nicht erstatten. Der Mann legte Widerspruch ein und argumentierte, er habe wegen der schwierigen Wohnungssituation gar keine andere Wahl gehabt. Doch sowohl das Sozialgericht als auch das LSG gaben der Stadt recht.

Das LSG stellte fest, dass die Stadt die Miete stets vollständig gezahlt hatte; die Räumung hing daher nicht mit fehlenden oder verspäteten Leistungen zusammen. Entstehen nach einer ordnungsgemäß gezahlten Miete weitere Forderungen, seien diese nicht als neue Unterkunftskosten, sondern als Schulden zu werten. Solche Schulden dürften jedoch nur dann übernommen werden, wenn sie nötig seien, um eine Wohnung zu sichern oder eine Notlage zu verhindern. Das war hier aber nicht der Fall. Schließlich hatte der Mann die Kosten bereits beglichen, bevor er eine Übernahme beantragte. Deshalb lag auch keine Notlage vor, die das Sozialamt hätte abwenden müssen.

Hinweis: Wer Kosten eines Gerichtsverfahrens erstattet bekommen möchte, sollte vorher klären, ob ein Antrag auf Kostenhilfe möglich ist. Außerdem müssen Schulden grundsätzlich bereits bestehen, bevor das Sozialamt sie prüfen kann. Bereits bezahlte Beträge gelten nicht mehr als übernahmefähig.


Quelle: LSG Hessen, Urt. v. 27.08.2025 - L 4 SO 38/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Hündin entkommt Flugfracht: Haustiere sind bei Verlust als Reisegepäck zu werten und auf Höchstbetrag begrenzt

Zuerst einmal klingt es logisch: Wird etwas im Gepäck- bzw. Frachtraum eines Flugzeugs transportiert, muss es sich folglich auch um Gepäck handeln. Der hier behandelte Verlust war dann doch etwas tragischer als ein verlorener Koffer: Hier war der Verlust eines Hunds zu beklagen. Was daraus folgt, musste - wie oft bei Rechtsfragen im Flugverkehr - der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Zuerst einmal klingt es logisch: Wird etwas im Gepäck- bzw. Frachtraum eines Flugzeugs transportiert, muss es sich folglich auch um Gepäck handeln. Der hier behandelte Verlust war dann doch etwas tragischer als ein verlorener Koffer: Hier war der Verlust eines Hunds zu beklagen. Was daraus folgt, musste - wie oft bei Rechtsfragen im Flugverkehr - der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Eine Frau flog im Oktober 2019 mit ihrer Mutter und ihrer Hündin von Buenos Aires nach Barcelona. Die Hündin musste wegen ihrer Größe jedoch in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Die Vierbeinerin war mit dieser Entscheidung offenbar nicht einverstanden, denn dem Tier gelang es, während der Beförderung der Box zu entkommen. Sie wieder einzufangen, gelang hingegen leider nicht. Das Frauchen forderte daraufhin eine Entschädigung von 5.000 EUR, da sie den Verlust ihrer Hündin als immateriellen Schaden ansah. Die Fluggesellschaft Iberia erkannte zwar ihre Verantwortung durchaus an, zahlte aber nur den im Übereinkommen von Montreal für aufgegebenes Gepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Die spanischen Gerichte legten den Fall dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob Haustiere als Reisegepäck gelten.

Der EuGH stellte schließlich klar, dass Haustiere durchaus unter den Begriff "Reisegepäck" fallen. Zwar versteht man üblicherweise unter Gepäck Gegenstände, doch das Übereinkommen von Montreal schließt Tiere hierbei nicht aus. Für den Ersatz gilt daher der festgelegte Höchstbetrag von derzeit knapp unter 2.000 EUR, sofern beim Check-in kein höherer Wert angegeben wurde. Wer diesen Betrag für zu niedrig hält, kann bei Zustimmung der Fluggesellschaft einen höheren Wert festlegen und den entsprechenden Aufpreis zahlen. Dass der Tierschutz ein wichtiges Ziel der Union ist, schließt nicht aus, dass Tiere bei der Beförderung rechtlich als Gepäck behandelt werden, solange während des Transports auf ihr Wohlergehen geachtet wird.

Hinweis: Haustiere werden bei Flugreisen wie aufgegebenes Gepäck behandelt. Wer den maximalen Haftungsbetrag erhöhen möchte, muss diesen vor Abflug angeben und den Zuschlag zahlen. Die Fluggesellschaft haftet für einen Verlust nur bis zur Höhe des angegebenen oder des gesetzlich festgelegten Betrags. Doch den finanziellen Aspekt mal völlig außen vor gelassen: Da Geld den vierbeinigen Begleiter in den meisten Fällen nicht zu ersetzen vermag, versuchen Sie möglichst, Ihrem Tier diese Tortur im Frachtraum zu ersparen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 16.10.2025 - C-218/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2026)

Lebensplanung des Vermieters: Plausible Begründung reicht für Eigenbedarfskündigung aus

Im folgenden Fall war wieder einmal der Hammer "Eigenbedarfskündigung" Anlass für Mieter und Vermieter, sich vor Gericht zu treffen. Und wieder einmal ging es dabei um den hart umkämpften Wohnungsmarkt in Berlin. Doch das vorerst letzte Wort hatte hier zunächst Karlsruhe, denn der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, wie weit Gerichte wie das Landgericht Berlin (LG) überhaupt in die Wohnplanung eines Vermieters eingreifen dürfen.

Im folgenden Fall war wieder einmal der Hammer "Eigenbedarfskündigung" Anlass für Mieter und Vermieter, sich vor Gericht zu treffen. Und wieder einmal ging es dabei um den hart umkämpften Wohnungsmarkt in Berlin. Doch das vorerst letzte Wort hatte hier zunächst Karlsruhe, denn der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, wie weit Gerichte wie das Landgericht Berlin (LG) überhaupt in die Wohnplanung eines Vermieters eingreifen dürfen.

Die Mieterin lebt seit 2006 in ihrer Zweizimmerwohnung im dritten Stock. Der Eigentümer wohnte direkt darüber und wollte das Dachgeschoss zu Wohnraum ausbauen. Während der entsprechenden Umbauzeit wäre seine eigene Wohnung nicht nutzbar gewesen. Er kündigte daher das Mietverhältnis und erklärte, die Wohnung im dritten Stock zu benötigen. Nach dem Umbau wolle er dauerhaft dorthin umziehen und seine alte Wohnung verkaufen. Das Amtsgericht gab dem Räumungswunsch zunächst statt. Das LG hob diese Entscheidung jedoch auf, da es die Kündigung als missbräuchliche Verwertungskündigung ansah und es dem Eigentümer allein um den Verkauf, jedoch nicht um echten Eigenbedarf ginge.

Der BGH sah die Begründung jedoch als fehlerhaft an und schickte den Fall zur erneuten Prüfung zurück ans LG. Der BGH stellte klar, dass Eigenbedarf nicht erst dann vorliege, wenn ein Vermieter den Wohnraum dringend benötige. Vielmehr genüge es bereits, wenn nachvollziehbare Gründe für den Wunsch bestanden, eine vermietete Wohnung künftig selbst nutzen oder nahen Angehörigen zur Verfügung stellen zu wollen. Die Gerichte müssen diesen Wunsch grundsätzlich akzeptieren und dürfen nicht ihre eigenen Vorstellungen von einer passenden Wohnsituation an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters setzen. Auch der Plan, die bisherige Wohnung aufzugeben oder zu verkaufen, ändere daran nichts. Selbst wenn ein Vermieter die Gründe für den Eigenbedarf selbst geschaffen habe, spricht das nicht automatisch gegen ihn. Das LG muss nun prüfen, ob die Gründe im konkreten Fall nachvollziehbar und ernst gemeint waren.

Hinweis: Eigenbedarf setzt keine Notlage voraus. Entscheidend sind nachvollziehbare Gründe und ein ernsthafter Nutzungswunsch. Gerichte dürfen Vermietern keine eigene Wohnvorstellung aufzwingen.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.09.2025 - VIII ZR 289/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)

Trotz fehlender Zulassung: Kein Rückerstattungsanspruch nach bereits in Anspruch genommenem Coaching

Erworbene Produkte kann man umtauschen, wenn man merkt, dass damit irgendetwas nicht stimmt. Doch wie sieht es mit bereits vermitteltem Wissen aus, wenn dem Anbieter selbst die Zulassung zur Wissensvermittlung gefehlt hat? Kann ein Coachingteilnehmer sein Geld zurückfordern, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt, das Coaching hingegen bereits in Anspruch genommen hat? Das Amtsgericht Paderborn (AG) hat dazu eine klare Meinung.

Erworbene Produkte kann man umtauschen, wenn man merkt, dass damit irgendetwas nicht stimmt. Doch wie sieht es mit bereits vermitteltem Wissen aus, wenn dem Anbieter selbst die Zulassung zur Wissensvermittlung gefehlt hat? Kann ein Coachingteilnehmer sein Geld zurückfordern, wenn der Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt, das Coaching hingegen bereits in Anspruch genommen hat? Das Amtsgericht Paderborn (AG) hat dazu eine klare Meinung.

Die Teilnehmerin hatte im März 2023 online einen Vertrag über ein achtwöchiges Coachingprogramm abgeschlossen und insgesamt 3.570 EUR in vier Raten bezahlt. Das Programm beinhaltete etwa 100 Stunden Videomaterial, von denen sie über 70 Stunden nutzte, sowie eine Gruppe mit Coaches und anderen Teilnehmern zum Austausch und für Fragen. Die Anbieterin verfügte jedoch nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung von Fernlehrgängen. Die Teilnehmerin forderte im September 2023 schließlich die Rückzahlung des vollen Betrags, da der Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig sei, und führte an, dass nur ein Teil des Programms synchron stattgefunden habe und ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis bestanden habe. Die Anbieterin widersprach und argumentierte, das FernUSG gelte nicht, da die Teilnehmerin selbständig tätig sei und der Vertrag keine reine Verbraucherdienstleistung darstelle.

Das AG wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwar wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig war, die Anbieterin jedoch Anspruch auf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen hatte. Die Videos, Livecalls und sonstigen Angebote hatten einen Wert von 3.570 EUR, der den Rückzahlungsanspruch vollständig ausglich. Eine Rückzahlung wurde daher auf null reduziert. Entscheidend war, dass die Teilnehmerin die Inhalte genutzt und davon profitiert hatte.

Hinweis: Ein Vertrag ohne erforderliche FernUSG-Zulassung kann zwar nichtig sein, der Anbieter darf jedoch bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Bereits genutzte Inhalte führen dazu, dass der Rückzahlungsanspruch entfällt. Rückforderungen scheitern regelmäßig an der Saldierung von Leistung und Gegenleistung.


Quelle: AG Paderborn, Urt. v. 05.09.2025 - 57a C 183/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2026)

Verkehrssicherungspflicht eingehalten: Auch Radfahrer trifft Pflicht für umsichtiges Fahrverhalten

Bei der Bewertung von Straßen gibt es in der Tat die Kategorie der nur "geringen Verkehrswichtigkeit", so auch für die ihr angegliederten Radwege. Was dies bedeutet, musste das Landgericht Magdeburg (LG) darlegen. Grund für diese thematische Auseinandersetzung war ein Radfahrer, der die mangelnde Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für eine unerwünschte und folgenreiche Begegnung mit einem Ast verantwortlich machte und Regress forderte.

Bei der Bewertung von Straßen gibt es in der Tat die Kategorie der nur "geringen Verkehrswichtigkeit", so auch für die ihr angegliederten Radwege. Was dies bedeutet, musste das Landgericht Magdeburg (LG) darlegen. Grund für diese thematische Auseinandersetzung war ein Radfahrer, der die mangelnde Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für eine unerwünschte und folgenreiche Begegnung mit einem Ast verantwortlich machte und Regress forderte.

Der Kläger fuhr im Oktober 2024 innerorts auf einem Radweg, als er mit der Lenkstange seines Fahrrads gegen einen Ast stieß, der von einer Hecke in den Radweg geragt hatte. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel nicht erkennen können. Da sich die Lenkstange seines Fahrrads in dem Ast verfing, stürzte er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg. Nach Ansicht des Kläger habe die Stadt damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, ob ein Ast stehen geblieben ist und in den Radweg hineinragte. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das LG wies die Klage jedoch ab. Denn seiner Ansicht nach war die beklagte Stadt aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der betreffenden Straße nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten an der Hecke zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführt. Der Kläger seinerseits war zudem verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass es ihm stets möglich sei, sein Fahrrad im Fall des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Wenn der Ast in Höhe des Lenkers in den Radweg ragte, sei nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich war, sein Fahrrad mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem Hindernis zum Stehen zu bringen. Sollte der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben, hätte der Kläger die Kollision mit dem Ast und den Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zur in der Nähe des Radwegs befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Hinweis: Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Das LG habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger nahm seine Berufung daraufhin zurück.


Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 30.07.2025 - 10 O 240/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2026)