Neuigkeiten - Recht

Stolperfalle im Restaurant: Problemlos erkennbare Stufe führt nicht zu Schadensersatzansprüchen

Vor dem Gericht ist nach dem Gericht - zumindest, wenn ein Gast im Restaurant stolpert und sich dabei verletzt. Eine Restaurantbesucherin folgte einem dringenden Bedürfnis und übersah dabei eine Stufe. Derjenige, der zuerst für das ordentliche Gericht auf dem Tisch sorgte, landete nach dem Vorfall in seinem Restaurant vor dem Tisch des Landgerichts Frankenthal (LG).

Vor dem Gericht ist nach dem Gericht - zumindest, wenn ein Gast im Restaurant stolpert und sich dabei verletzt. Eine Restaurantbesucherin folgte einem dringenden Bedürfnis und übersah dabei eine Stufe. Derjenige, der zuerst für das ordentliche Gericht auf dem Tisch sorgte, landete nach dem Vorfall in seinem Restaurant vor dem Tisch des Landgerichts Frankenthal (LG).

Die Besucherin eines Restaurants hatte auf dem Weg zur Toilette eine abwärtsführende Stufe übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletzte sich dabei am Brustkorb und an einem Bein. Daher warf sie dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Die auf der Stufe selbst angebrachten roten Klebestreifen hatte die Frau also offensichtlich übersehen. Und so klagte sie einen Betrag von 7.500 EUR ein.

Das Geld erhielt sie vor dem LG allerdings nicht. Ein Gastwirt habe zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar seien, und auf die ein solcher sich somit auch einstellen könne.

Hinweis: Der Restaurantbetreiber kann seine Gäste eben nicht vor jeder Gefahr schützen. Die Grenzen sind dabei sicherlich fließend - und jeder Fall ist stets anders zu entscheiden.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 07.05.2024 - 7 O 264/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2024)

Fehlverhalten des Betreuers: Zwangsräumung wegen Zahlungsverzugs im Pflegeheim rechtens

Das Landgericht Lübeck (LG) musste klären, was eigentlich mit Bewohnern eines Pflegeheims passiert, wenn die Kosten für den Heimplatz nicht ordentlich beglichen werden.

Das Landgericht Lübeck (LG) musste klären, was eigentlich mit Bewohnern eines Pflegeheims passiert, wenn die Kosten für den Heimplatz nicht ordentlich beglichen werden.

Eine ältere Frau stand unter rechtlicher Betreuung und wohnte in einem Pflegeheim. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte sie jahrelang nicht das volle Pflegegeld. Schließlich kündigte das Pflegeheim den Heimvertrag wegen offener Beträge von rund 35.000 EUR und legte eine Räumungsklage ein.

Das LG war der Auffassung, dass die Kündigung wegen des erheblichen Zahlungsrückstands wirksam war. Der Betreuer der Frau hatte sich nämlich jahrelang nicht ausreichend um eine vollständige Zahlung des Pflegegelds gekümmert und sich ebenso wenig bemüht, anderen Wohnraum für die Frau zu finden. Die Frau muss nun die Verantwortung für das Fehlverhalten ihres Betreuers übernehmen.

Hinweis: Auch die wirtschaftliche Belastung des Pflegeheims und damit letztendlich auch die Situation der anderen Heimbewohner müssen berücksichtigt werden. Ob die Räumung gesundheitlich zumutbar ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Diese Frage wird dann interessant, wenn die Räumung tatsächlich vollstreckt wird.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 25.04.2024 - 5 O 197/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)

Testamentsvollstreckervergütung: Kein Entnahmerecht vor Schlussrechnung nach Beendigung des Amts

Ein Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt. Mit der Festlegung der Vergütungshöhe und der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker bereits vor Erstellung einer Schlussrechnung Gelder als Vorschuss entnehmen darf, beschäftigte sich das Landgericht Bremen (LG).

Ein Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt. Mit der Festlegung der Vergütungshöhe und der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker bereits vor Erstellung einer Schlussrechnung Gelder als Vorschuss entnehmen darf, beschäftigte sich das Landgericht Bremen (LG).

Die Testamentsvollstreckerin übte ihr Amt über mehrere Jahre aus und machte mit einer Vorschussrechnung eine Vergütung von rund 350.000 EUR geltend, die sie bereits vorher in mehreren Abbuchungen vom Konto des Erblassers entnommen hatte. Die Erben waren der Ansicht, dass diese Vergütung nicht angemessen sei und eine Zahlung vor Beendigung des Amts nicht gefordert werden könne.

Das LG setzte die Höhe der Vergütung auf rund 281.000 EUR fest. Die Angemessenheit sei an der Art der Testamentsvollstreckung, dem daraus resultierenden Pflichtenkreis, dem Gegenstand, der Dauer und der Besonderheit bei der Durchführung der Vollstreckung zu bemessen. Zur Konkretisierung der Angemessenheit könne dann auf die Grundsätze der tabellarischen Empfehlung der "Neuen Rheinischen Tabelle" zurückgegriffen werden. Ein Entnahmerecht stand der Testamentsvollstreckerin hingegen nicht zu. Dieses Recht setzt eine Fälligkeit der Vergütung voraus, was regelmäßig erst nach Beendigung des Amts der Fall ist. Eine Schlussrechnung lag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vor.

Hinweis: Bei einer länger andauernden Testamentsvollstreckung kann ein Testamentsvollstrecker eine Vergütung nach Zeitabschnitten - beispielsweise jährlich - geltend machen.


Quelle: LG Bremen, Urt. v. 05.04.2024 - 4 O 189/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)

Vertragserklärung unter Druck: Unlautere Methoden bei Vertragsanbahnung per Telefon

Wer weiß, wie empfindlich Gerichte reagieren, wenn Anbieter Verbrauchern eine Pistole auf die Brust setzen, wird über den Ausgang des folgenden Falls nicht überrascht sein. Hier war das Landgericht München I (LG) gefragt, wie es den Umstand einschätzt, dass Verbraucher noch während des Beratungstelefonats eine parallel eingegangene E-Mail bestätigen sollen.

Wer weiß, wie empfindlich Gerichte reagieren, wenn Anbieter Verbrauchern eine Pistole auf die Brust setzen, wird über den Ausgang des folgenden Falls nicht überrascht sein. Hier war das Landgericht München I (LG) gefragt, wie es den Umstand einschätzt, dass Verbraucher noch während des Beratungstelefonats eine parallel eingegangene E-Mail bestätigen sollen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verklagte ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen. Noch während eines Telefonats, in dem das Unternehmen Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen anbot, bekamen die möglichen Interessenten eine E-Mail zugesendet. Dann wurden sie im Telefonat dazu aufgefordert, den in dieser E-Mail enthaltenen Link "ich bestätige" noch während des Gesprächs anzuklicken.

Der Verbraucherverband forderte laut LG zu Recht die Unterlassung dieser Geschäftspraktik. Die im Telefongespräch ausgesprochene Aufforderung, einen Link zur Vertragsbestätigung in einer während des Gesprächs zugesendeten E-Mail anzuklicken, stellt einen Verstoß gegen § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Denn ein Verbraucher darf nicht dazu aufgefordert werden, seine Vertragserklärung abzugeben, bevor das Telefonat beendet ist. So hätte er nämlich keine Möglichkeit mehr, sich in ausreichender Zeit Kenntnis von den Vertragsbedingungen zu verschaffen. Deshalb muss das Unternehmen diese Geschäftspraktik künftig unterlassen.

Hinweis: Am Telefon sollten möglichst keinerlei Verträge abgeschlossen werden. Das Risiko ist zu groß, überrumpelt zu werden. Ist das der Fall, hilft Ihnen der Rechtsanwalt des Vertrauens.


Quelle: LG München I, Urt. v. 22.04.2024 - 4 HK O 11626/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2024)

Sturz im Baustellenbereich: Auf erkennbar provisorischen Wegen muss mit leichten Unebenheiten gerechnet werden

Allein der Umstand, dass eine Baustelle als solche erkennbar ist, lässt Verkehrsteilnehmer nicht immer Vorsicht walten. So sind zwar besonders unter Fußgängern die Unfallraten in Baustellenbereichen hoch, Schadensersatz gibt es dennoch selten. Denn zum einen sind Straßen und Wege an sich schon nicht gefahrlos; erkennbare Baustellen sind es erst recht nicht. Genau so sah das auch das Landgericht Lübeck (LG).

Allein der Umstand, dass eine Baustelle als solche erkennbar ist, lässt Verkehrsteilnehmer nicht immer Vorsicht walten. So sind zwar besonders unter Fußgängern die Unfallraten in Baustellenbereichen hoch, Schadensersatz gibt es dennoch selten. Denn zum einen sind Straßen und Wege an sich schon nicht gefahrlos; erkennbare Baustellen sind es erst recht nicht. Genau so sah das auch das Landgericht Lübeck (LG).

Eine Frau war auf einem provisorischen Fußweg einer Strandpromenade innerhalb einer Baustelle gestürzt. Sie behauptete nun, der provisorische Fußweg sei nicht eben gewesen; die rechte Hälfte sei nicht erkennbar 15 cm tiefer gelegen. Dadurch habe sie sich vertreten und sei gestürzt, obwohl sie vorsichtig gegangen sei. Sie sei erst umgeknickt, dann in die Tiefe gerutscht und habe sich dann an der Absperrung festgehalten, wobei sie sich an der Wirbelsäule verletzt habe. Durch den Sturz habe sie eine Wirbelkörperfraktur in einem Brustwirbel erlitten. Nun verlangte sie unter anderem Schmerzensgeld. Das bekam sie jedoch nicht.

Das LG verneinte die Ansprüche der Geschädigten. Wer im Bereich einer Baustelle unterwegs sei, müsse auf dem Weg vermehrt mit Unebenheiten rechnen. Eine Ersatzpflicht bestehe nur, wenn eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten - dies gelte erst recht bei einem erkennbar provisorischen Weg. Hier war der Baustellenbereich gut sichtbar gewesen. Die Frau konnte nicht darauf vertrauen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern hätte mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig seien die Unebenheiten in Augen des LG nicht gewesen.

Hinweis: Trotzdem sollten Betroffene nach einem Unfall auch als Fußgänger möglichst schnell die Beweise sichern, also Fotos von der Baustelle fertigen oder fertigen lassen.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 27.02.2024 - 15 O 149/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2024)

Keine "hoheitlichen Maßnahmen": Keine Anpassung der gewerblichen Miethöhe wegen des Ukrainekriegs

Der Krieg in der Ukraine hat viele Konsequenzen für die hiesige Wirtschaft. Ob sich diese auch im Mietrecht widerspiegeln - so wie es in einigen Fällen in der Corona-Pandemie war -, hing auch vom Ausgang des folgenden Falls ab, der vor dem Landgericht Köln (LG) verhandelt wurde.

Der Krieg in der Ukraine hat viele Konsequenzen für die hiesige Wirtschaft. Ob sich diese auch im Mietrecht widerspiegeln - so wie es in einigen Fällen in der Corona-Pandemie war -, hing auch vom Ausgang des folgenden Falls ab, der vor dem Landgericht Köln (LG) verhandelt wurde.

Eine Mieterin von Gewerbeflächen schrieb am 29.11.2022 an ihre Vermieterin. Sie wies auf erhebliche Umsatzrückgänge wegen außergewöhnlicher Umstände durch den Ukrainekrieg hin, insbesondere auf den Anstieg der Rohstoffpreise und Energiekosten und die damit verbundenen drastischen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Bäckereibranche. Sie bat um eine Anpassung der festgelegten Miete und zahlte daraufhin in den Monaten Dezember 2022 bis einschließlich März 2023 nur die halbe Miete. Die Vermieterin war hingegen der Ansicht, der Mieterin stehe kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags zu, und klagte das fehlende Geld ein - mit Erfolg.

Das LG meinte auch, dass eine Anpassung der Miethöhe eines gewerblichen Mietvertrags wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" im Zuge des Ukrainekriegs nicht geboten sei. Dies gelte nach den Richtern trotz der jüngeren Rechtsprechung in einigen Fällen, in denen es etwa zu pandemiebedingten Schließungen von Einzelhandelsgeschäften kam. Die systematische und gesetzlich klar verankerte Risikoverteilung dürfe jedoch nicht unterwandert werden.

Hinweis: Zwar hatte die Rechtsprechung wegen der Corona-Schließungen Anpassungen der Mietverträge vorgenommen - hier lagen jedoch Auswirkungen von hoheitlichen Maßnahmen vor. Das ist anders zu beurteilen als Preiserhöhungen aufgrund von Kriegsgeschehnissen.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 16.04.2024 - 14 O 89/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)

Hausfrieden gestört: Fristlose Kündigung nach erfolglosen Abmahnungen zu Prostitution in Wohnhaus

Immer wieder kommt es im Mietrecht zu Prozessen, die klären sollen, was als störend empfunden werden darf und was hingenommen werden muss. Vorsicht ist immer geboten, wenn in einer Mietwohnung ein Gewerbe betrieben wird - auch wenn dieses das angeblich älteste der Menschheitsgeschichte ist. Mit einer Kombination beider Risiken für ein gesundes Mietverhältnis hatte es kürzlich das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) zu tun.

Immer wieder kommt es im Mietrecht zu Prozessen, die klären sollen, was als störend empfunden werden darf und was hingenommen werden muss. Vorsicht ist immer geboten, wenn in einer Mietwohnung ein Gewerbe betrieben wird - auch wenn dieses das angeblich älteste der Menschheitsgeschichte ist. Mit einer Kombination beider Risiken für ein gesundes Mietverhältnis hatte es kürzlich das Amtsgericht Halle-Saalkreis (AG) zu tun.

Eine Mieterin hatte die fristlose Kündigung nach mehreren Abmahnungen wegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens erhalten. Ihre Vermieterin meinte nämlich, sie ginge der Prostitution in der Mietwohnung nach, und legte daher eine Räumungsklage ein.

Dem konnte das AG nach einer entsprechenden Beweisaufnahme nichts entgegensetzen. Die angehörten Zeuginnen hatten glaubhaft ausgesagt, dass die Mieterin von mindestens fünf Männern pro Tag besucht wurde. Dabei handelte es sich um Leute, die sich auch nur kurze Zeit in der Wohnung aufhielten. Außerdem hatte eine Zeugin geschildert, dass sich die Mieterin mit einem halbnackten Mann im Flur um die Höhe des Entgelts für sexuelle Dienstleistungen gestritten habe. Deshalb gab das AG der Räumungsklage statt. Die gewerbsmäßige Prostitution in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen, stellte offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar.

Hinweis: Immer dann, wenn Wohnnutzung und Gewerbenutzung aufeinandertreffen, kann es zu Problemen kommen. Eine gewerbsmäßige Prostitution hat in einem Wohnhaus sicherlich nichts zu suchen.


Quelle: AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 09.01.2024 - 97 C 607/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)

Missglückte Mahd: Kein Abzug "neu für alt" bei Ersatz eines nur in Teilen beschädigten Maschendrahtzauns

Streitigkeiten unter Nachbarn gehören zum Alltag vor den Amtsgerichten. Im folgenden Streit ging es um einen Klassiker, der es einst bis in die deutschen Singlecharts geschafft hatte: um einen Maschendrahtzaun. In dieser aktuellen Version war das Amtsgericht Trier (AG) mit der Lösung des Nachbarschaftsstreits betraut.

Streitigkeiten unter Nachbarn gehören zum Alltag vor den Amtsgerichten. Im folgenden Streit ging es um einen Klassiker, der es einst bis in die deutschen Singlecharts geschafft hatte: um einen Maschendrahtzaun. In dieser aktuellen Version war das Amtsgericht Trier (AG) mit der Lösung des Nachbarschaftsstreits betraut.

Auf einem Wiesengrundstück wurde Gras mittels eines Traktors und eines Heckmähwerks geerntet. Diese Arbeiten führten ein Mann und einer seiner Söhne durch. Dabei wurde ein Maschendrahtzaun beschädigt, der in weniger als 0,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze stand. Das ergab jedenfalls die Anhörung eines Sachverständigen. Der Nachbar verlangte nun Schadensersatz von rund 1.600 EUR für den beschädigten Zaun. Der Schädiger meinte hingegen, es sei in jedem Fall ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, da der Maschendrahtzaun älter sei und nun erneuert werden würde. Ferner hätte der Nachbar die entsprechenden Zaunabstände nicht eingehalten - somit würde ein Mitverschulden vorliegen. Schließlich klagte der geschädigte Nachbar sein Geld ein.

Das AG gab der Klage statt und hat den Schadensbetrag gemäß seiner Befugnis laut § 287 Zivilprozessordnung geschätzt. Als Schätzgrundlage wurde ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten zugrunde gelegt. Dabei war zu beachten, dass ein Abzug "neu für alt" dann nicht bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns zu berücksichtigen sei, wenn nur Teile eines einheitlichen Zauns erneuert werden. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers nicht mehr vor, sobald die nachbarschaftlichen Einwände gegen die Abstandsgrenzen gemäß landesnachbarrechtlichen Vorschriften nicht mehr geltend gemacht werden können.

Hinweis: Unerheblich war für das Gericht übrigens, ob der Vater oder der Sohn die Beschädigung verursacht hatte. Wäre eines der Fahrzeuge durch den Sohn geführt worden, haftet der Vater trotzdem auch für von diesem verursachte Schäden. Denn derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere einem Dritten widerrechtlich zufügt.


Quelle: AG Trier, Urt. v. 07.06.2024 - 7 C 177/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)

Smartphone für 92 EUR! Übersendung von Gratisbeigabe bestätigt Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags

Preisfehler im Internet können ausgesprochen kostspielig sein. Wer den Abschluss eines - auf fehlerhaften Angaben beruhenden - Kaufvertrags dann auch noch bestätigt, hat kaum noch Chancen, als Anbieter schadlos davonzukommen. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) stellte in einem derart gelagerten Fall fest, dass auch durch den Versand einer zugesicherten Gratisbeigabe ein solcher Abschluss als angenommen gelten kann.

Preisfehler im Internet können ausgesprochen kostspielig sein. Wer den Abschluss eines - auf fehlerhaften Angaben beruhenden - Kaufvertrags dann auch noch bestätigt, hat kaum noch Chancen, als Anbieter schadlos davonzukommen. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) stellte in einem derart gelagerten Fall fest, dass auch durch den Versand einer zugesicherten Gratisbeigabe ein solcher Abschluss als angenommen gelten kann.

Durch einen Fehler bot ein Unternehmen online Smartphones für 92 EUR an, deren unverbindliche Preisempfehlung  bei je 1.099 EUR lag. Als wäre ein solcher Fehler nicht schon ärgerlich genug gewesen, wurden bei Bestellungen zudem bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe zugesichert. Ein Kunde bestellte im Rahmen von drei Bestellungen schließlich neun Smartphones sowie vier Gratiskopfhörer. Dabei zahlte er die Kaufpreise sofort. Noch im Laufe des Bestelltags änderte die Beklagte den Angebotspreis auf 928 EUR. Zwei Tage nach den Bestellungen versandte sie die vier Kopfhörer an den Kunden und teilte dies jeweils per Mail mit. Knapp zwei Wochen später stornierte sie die Bestellung unter Verweis auf einen gravierenden Preisfehler. Der Kunde klagte nunmehr die Lieferung und Übereignung der ausstehenden Smartphones ein - und erhielt vor Gericht Recht.

In der Übersendung einer Gratisbeigabe der Kopfhörer war laut LG auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt zu sehen. Trotz des Preisfehlers konnte der Käufer die Lieferung neuer Smartphones zu je 92 EUR statt 1.099 EUR laut unverbindlicher Preisempfehlung verlangen - und das gleich neunmal.

Hinweis: Wenn der Kaufvertrag erst einmal geschlossen ist, wird es schwer, davon wieder loszukommen.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.04.2024 - 9 U 11/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2024)

Papierlose Verwaltung: Neues zur digitalen Betriebskostenabrechnung

Mietern steht es zu, zur Nachvollziehbarkeit von Betriebsnebenkosten Einsicht in die diesbezüglichen Belege zu verlangen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) war mit der Beantwortung der Frage betraut, ob hierfür die Einsicht in digitale Belege ausreichend sein könne oder nach wie vor Originalbelege in Papierform bereitstehen müssen.

Mietern steht es zu, zur Nachvollziehbarkeit von Betriebsnebenkosten Einsicht in die diesbezüglichen Belege zu verlangen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) war mit der Beantwortung der Frage betraut, ob hierfür die Einsicht in digitale Belege ausreichend sein könne oder nach wie vor Originalbelege in Papierform bereitstehen müssen.

Eine Vermieterin erstellte eine Betriebskostenabrechnung. Insgesamt waren knapp 400 EUR von den Mietern nachzuzahlen. Die Mieter verlangten daraufhin die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskosten. Deshalb kam es in den Büroräumen der Vermieterin zu der gewünschten Einsicht. Da diese jedoch ihr Büro komplett papierlos organisiert hatte, wurden keine Originalbelege vorgezeigt, sondern lediglich Scans der Belege am Bildschirm. Die Mieter meinten nun, die Nachzahlung nicht leisten zu müssen, weil nach § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Vorlage von Originalbelegen erforderlich sei. Schließlich klagte die Vermieterin das Geld ein.

Das AG war auf ihrer Seite und meinte, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf die Einsicht in die Originalbelege bestehe - allerdings kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise der Anspruch des Mieters auf die Zurverfügungstellung von Kopien oder Scanprodukten beschränken. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Die Vermieterin konnte nämlich glaubhaft darlegen, dass sie auf eine weitgehend papierlose Büroverwaltung umgestellt hatte und ihr entsprechende Belege durch einen entsprechenden Dienstleister nur in digitaler Form zur Verfügung stünden. Die zur Verfügung gestellten Kopien oder einsehbaren Scanprodukte seien zudem geeignet, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Somit hatte die Vermieterin durch die Einsichtnahme in Scanprodukte ihre Verpflichtung erfüllt.

Hinweis: Die Rechtsprechung macht eben auch keinen Halt vor Neuerungen der Technik. Und das papierlose Büro greift immer weiter um sich.


Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.02.2024 - 33 C 3020/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2024)