Neuigkeiten - Recht

Nutzlos verstrichene Urlaubszeit: Außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände schließen eine Entschädigung nach Reiseabsage nicht aus

Wenn multikausale Umstände - also viele Gründe - zur Absage einer Seereise führen, bleibt am Ende die Frage, ob hierfür überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den Termin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zurückgezahlt wurde. Das klagende Ehepaar fühlte sich um seine schöne Zeit geprellt und verlangte hierfür eine Entschädigung.

Wenn multikausale Umstände - also viele Gründe - zur Absage einer Seereise führen, bleibt am Ende die Frage, ob hierfür überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den Termin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zurückgezahlt wurde. Das klagende Ehepaar fühlte sich um seine schöne Zeit geprellt und verlangte hierfür eine Entschädigung.

Das Paar hatte eine Kreuzfahrt inklusive der dazu notwendigen Flüge gebucht, um von den Seychellen zu starten und von Bali aus zurückzufliegen. Doch daraus wurde nichts, denn kurz vor Reisebeginn verzögerten sich umfangreiche Reparaturen an dem Schiff. Die Reederei organisierte zwar ein Ersatzschiff, doch eine offizielle Warnung über Angriffe auf die Schifffahrt im Roten Meer machte eine sichere Passage schier unmöglich. Die Reederei teilte dem Paar mit, dass ein Wechsel des Schiffs daher nicht mehr möglich sei, und stornierte die Reise. Der volle Reisepreis wurde dann zwar auch erstattet - doch das Paar forderte zusätzlich eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit.

Das OLG bestätigte den Anspruch der Reisenden, obwohl die endgültige Absage auf außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände zurückging. Entscheidend war, dass die Verzögerung bei der Schiffswerft zunächst im Verantwortungsbereich der Reederei lag. Wenn mehrere Ursachen zusammenkommen, von denen auch nur ein Teil unvermeidbar gewesen wäre, muss der Veranstalter nachweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Reise planmäßig durchzuführen. Das OLG stellte klar, dass der Veranstalter für die Risiken verantwortlich bleibt, die er beeinflussen kann - auch, wenn danach unvorhersehbare Ereignisse hinzukommen. Vor diesem Hintergrund war es richtig, dass das Ehepaar zusätzlich eine Entschädigung erhielt.

Hinweis: Reisende können eine Entschädigung für nutzlos verstrichene Urlaubszeit bekommen, selbst wenn ein Teil der Absage außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegt. Der Veranstalter muss nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat. Verbraucher sollten bei Ausfällen die Möglichkeiten zur Entschädigung prüfen. Die Revision wurde zugelassen, weil das Urteil grundsätzliche Bedeutung für derartige Fälle hat.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 10.12.2025 - 16 U 10/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Unangemessene Benachteiligung: Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime ist unwirksam

Einseitige Änderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als alternativloses "Friss oder stirb!" wahr. Auch Amazon machte diesbezüglich von sich reden, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) prüfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die Mitgliedsgebühren für das Amazon-Prime-Programm erhöhen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 für eine Preiserhöhung genutzt hatte.

Einseitige Änderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als alternativloses "Friss oder stirb!" wahr. Auch Amazon machte diesbezüglich von sich reden, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) prüfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die Mitgliedsgebühren für das Amazon-Prime-Programm erhöhen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 für eine Preiserhöhung genutzt hatte.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte, weil sie die Preisanpassungsklausel für unzulässig hielt. Amazon Prime umfasst unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand, den Zugriff auf Prime Video, Reading und Music. In den Teilnahmebedingungen erlaubte Amazon sich, die Mitgliedsgebühren nach eigenem Ermessen zu ändern, Kostensteigerungen weiterzugeben und Änderungen mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Die Kunden konnten nur durch Kündigung widersprechen. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte Amazon die einseitige Preisanpassung. Ein weiterer Antrag auf Unterlassung von Anschreiben an Mitglieder wurde abgewiesen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.

Die Berufung von Amazon vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das OLG stellte jedoch fest, dass die Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Sie gab Amazon ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung, während der Kunde nur die Möglichkeit hatte, zu kündigen. Eine einvernehmliche Vertragsänderung findet so aber nicht statt. Außerdem waren die Klauseln intransparent. Amazon Prime bietet viele unterschiedliche Leistungen, so dass Kunden nicht nachvollziehen können, in welchem Bereich Kosten gestiegen oder gesenkt wurden. Eine Überprüfung, ob eine Preiserhöhung gerechtfertigt ist, war praktisch unmöglich. Ein solches Vorgehen widerspricht den Verbraucherrechten und ist daher unwirksam.

Hinweis: Anbieter dürfen Preise nicht einseitig und undurchsichtig erhöhen. Kunden müssen Änderungen nachvollziehen und ablehnen können. Einseitige Klauseln, bei denen nur die Kündigung bleibt, sind in der Regel unwirksam.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2025 - I-20 U 19/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Laufzeit ab Freischaltung? BGH erklärt anschlussabhängige Vertragsklausel in Telekommunikationsverträgen für unzulässig

In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens gültig ist, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?

In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens gültig ist, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?

Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Glasfaseranschlüsse herstellt und Internetdienste anbietet. In den Verträgen mit seinen Kunden gab das Unternehmen an, dass die Mindestlaufzeit jeweils entweder zwölf oder 24 Monate betrage und erst mit Freischaltung des Anschlusses starte. Der Verbraucherverband hielt diese Regelung jedoch für unzulässig. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot dem Unternehmen, diese Klausel weiter zu verwenden. Außerdem musste das Unternehmen die Kosten der Abmahnung übernehmen.

Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel gegen das Gesetz verstößt (§ 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch), weil die Vertragslaufzeit nach ständiger Rechtsprechung mit dem Abschluss des Vertrags beginnt - und nicht erst mit der Bereitstellung des Anschlusses. Das gilt auch für Telekommunikationsverträge, selbst wenn die Leistung erst später erbracht wird. Eine Ausnahme für Erstverträge oder den Ausbau von Glasfasernetzen sieht das Bundesgesetz nicht vor. Außerdem benachteiligte die Klausel die Kunden unangemessen, weil sie den Beginn der Bindung künstlich verschiebe und somit die Rechte der Verbraucher einschränke. Auch europäische Vorschriften gaben keinen Anlass, die nationale Regelung zu ändern, da diese ausdrücklich kürzere Mindestlaufzeiten erlauben.

Hinweis: Vertragslaufzeiten beginnen grundsätzlich mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst mit der Bereitstellung der Leistung. Klauseln, die das anders regeln, können unwirksam sein. Kunden sollten solche Bestimmungen im Zweifel rechtlich prüfen lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2026 - III ZR 8/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Verfassungsbeschwerde erfolglos: Interessen von Mieter und Gemeinwohl rechtfertigen Mietpreisbremse und deren Verlängerung

Der Kampf um knappen Wohnraum in den Ballungsgebieten dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde über die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse beschäftigen, durch deren Regeln zur Miethöhenbegrenzung von Berliner Wohnraum sich eine Eigentümerin unverhältnismäßig eingeschränkt fühlte. Reicht dieses Gefühl schon für eine Verfassungsklage aus?

Der Kampf um knappen Wohnraum in den Ballungsgebieten dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde über die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse beschäftigen, durch deren Regeln zur Miethöhenbegrenzung von Berliner Wohnraum sich eine Eigentümerin unverhältnismäßig eingeschränkt fühlte. Reicht dieses Gefühl schon für eine Verfassungsklage aus?

Die Mietpreisbremse war 2015 eingeführt worden, um in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten die Mieten zu Beginn eines Mietverhältnisses zu begrenzen. Vermieter dürfen seitdem mit Vertragsbeginn höchstens 10 % mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Mit einer Änderung ab April 2020 durften die Länder die Höchstgrenzen für weitere fünf Jahre festlegen. Berlin nutzte diese Möglichkeit und erklärte das ganze Stadtgebiet zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Eine Eigentümerin, deren Mieter bereits erfolgreich zu viel gezahlte Miete zurückforderten, legte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz und die Berliner Verordnung ein.

Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht an und erklärte, dass die Mietbegrenzung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung legitime Ziele wie den Schutz von Mietern und die Verhinderung von sozialen Ungleichgewichten durch hohe Mieten verfolge. Auch wenn manche Vermieter die Vorschriften umgehen, ändere das nichts an der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme. Die Einschränkung des Eigentums sei nicht übermäßig, weil das Gesetz keine absolute Mietobergrenze vorgibt und Vermieter weiterhin eine angemessene Rendite erzielen könnten. Die Interessen der Mieter und des Gemeinwohls rechtfertigten die Maßnahme. Die Befristung der Berliner Verordnung auf fünf Jahre und ihre Anwendung auf das gesamte Stadtgebiet sei zudem im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.

Hinweis: Die Mietpreisbremse soll Mieter in angespannten Wohnungsgebieten schützen. Vermieter dürfen nicht beliebig hohe Mieten verlangen, müssen aber weiterhin eine angemessene Rendite erzielen können. Gesetzliche Regelungen sind auch verfassungsrechtlich abgesichert.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.01.2026 - 1 BvR 183/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Tatsächliche Nutzung zählt: Wohnungsadresse im Impressum beweist nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung

"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz räumen, da sein Vermieter der Meinung war, einer Täuschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt?

"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz räumen, da sein Vermieter der Meinung war, einer Täuschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt?

Ein Mann hatte eine kleine Einzimmerwohnung vermietet. Sein Mieter gab an, als Reiseführer tätig zu sein. Auf der entsprechenden Internetseite hatte er seine Wohnadresse im Impressum angegeben. Eben diese Angabe sah der Vermieter als Beweis an, dass sein Mieter dort einer gewerblichen Nutzung nachging, und mahnte ihn ab. Als der Mieter jedoch widersprach, kündigte ihm der Vermieter nicht nur das Mietverhältnis. Er wollte zudem den Mietvertrag wegen angeblicher Täuschung anfechten, da der Mieter die Wohnung schon bei Vertragsabschluss gewerblich habe nutzen wollen. Der Mieter widersprach, da er die Adresse nur für Post und Rechnungen nutze, gelegentlich E-Mails bearbeite oder Videocalls durchführe. All das stelle keine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit dar.

Das AG teilte die Sichtweise des Mieters und wies die Räumungsklage ab. Das Gericht stellte klar, dass die Angabe der Wohnadresse im Impressum noch keine gewerbliche Nutzung zeige. Viele Selbständige oder Freiberufler arbeiten ohne eigenes Büro und müssen ihre Wohnanschrift für Behörden oder im Impressum nutzen. Tätigkeiten wie das Versenden von Rechnungen, E-Mail-Korrespondenz oder das Telefonieren mit Kunden gehören noch nicht zu einer nach außen erkennbaren gewerblichen Tätigkeit. Ähnlich wie Lehrer, die zu Hause Unterricht vorbereiten, oder Mieter, die Geld mit Kunst oder Büchern verdienen, können Tätigkeiten im Homeoffice oder gelegentliche Geschäftsaktionen nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung der Wohnung begründen.

Hinweis: Die Angabe der Wohnadresse im Impressum allein reicht nicht aus, um eine gewerbliche Nutzung anzunehmen. Auch gelegentliche E-Mail- oder Telefonarbeit gilt nicht als geschäftliche Nutzung. Bei rechtlichen Streitigkeiten zählt immer die tatsächliche Nutzung der Wohnung.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 - 49 C 213/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Entschädigungsanspruch bestätigt: Zu wenig Personal bei Sicherheitskontrolle trotz erwartbar hohem Passagieraufkommen

Verpassen Flugpassagiere ihre Flüge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich verschätzt haben, wie lang die zuvor nötigen Kontrollen dauern. Ähnlich verhielt es sich im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen kürzer einschätzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte auch dieser Passagier schlichtweg getrödelt oder bekam er Recht?

Verpassen Flugpassagiere ihre Flüge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich verschätzt haben, wie lang die zuvor nötigen Kontrollen dauern. Ähnlich verhielt es sich im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen kürzer einschätzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte auch dieser Passagier schlichtweg getrödelt oder bekam er Recht?

Der Reisende hatte für sich und seine Begleitung Flüge nach Korsika und Sardinien gebucht und erschien zum Reiseantritt durchaus rechtzeitig am Flughafen. Trotzdem konnten die beiden wegen zu langer Warteschlangen die Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig passieren - sie verpassten den Abflug. Zunächst wies das Landgericht die Klage des Mannes ab, weil der Übergang vom Check-in zum Kontrollbereich nicht in der Verantwortung der Bundespolizei lag. Das Paar argumentierte jedoch, dass die Verzögerung allein auf zu geringe Personalkapazitäten bei den Sicherheitskontrollen zurückzuführen war.

Im Berufungsverfahren änderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass die Bundespolizei die ihr obliegende Pflicht verletzt hatte, Kontrollen sinnvoll zu organisieren und ausreichend geschultes Personal einzusetzen, damit die Kontrollen entsprechend zügig ablaufen. Vor dem betreffenden Kontrollbereich standen zu lange Warteschlangen, da nur ein Bruchteil der Kontrollspuren geöffnet war - und das, obwohl mit einem hohen Passagieraufkommen zu rechnen war. Der Mann und seine Begleitung hatten ihrerseits alles richtig gemacht, waren frühzeitig am Flughafen und konnten keinen Ersatzflug buchen. Die Verzögerungen waren allein der mangelhaften Organisation geschuldet, weshalb die Amtspflicht der Bundespolizei verletzt wurde und die Reisenden durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz hatten.

Hinweis: Wenn Sicherheitskontrollen zu lange dauern und Flüge deshalb verpasst werden, können Reisende unter bestimmten Voraussetzungen ihr Anrecht auf Entschädigung einklagen. Die Verantwortlichen müssen ausreichend Personal bereitstellen.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 01.12.2025 - 2 U 13/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Gefährdete Persönlichkeitsrechte: Digitale Türspione: Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Datenschutz kontollieren können

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - der alte Spruch passt auch auf die Überwachung der "eigenen vier Wände". Doch wer kontrolliert die Kontrolle, sprich: die Überwachung? Das ist in Zeiten von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten schließlich nicht ohne Belang. Genau deshalb musste sich hier das Amtsgericht Hannover (AG) damit beschäftigen, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft digitale Türspione einbauen darf, obwohl niemand die Technik prüfen und überwachen kann.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - der alte Spruch passt auch auf die Überwachung der "eigenen vier Wände". Doch wer kontrolliert die Kontrolle, sprich: die Überwachung? Das ist in Zeiten von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten schließlich nicht ohne Belang. Genau deshalb musste sich hier das Amtsgericht Hannover (AG) damit beschäftigen, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft digitale Türspione einbauen darf, obwohl niemand die Technik prüfen und überwachen kann.

In einer Wohnanlage beschlossen die Eigentümer, dass jeder auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren darf. Folgende Regeln sollten dabei eingehalten werden: keine Speicherung, nur kurze Bildübertragungen beim Klingeln, keine Weiterleitung an andere Geräte, Aufnahme nur des Türbereichs. Außerdem sollte der jeweilige Eigentümer mögliche Zusatzkosten tragen und die Vorgaben an neue Eigentümer weitergeben. Konkrete Geräte oder Kontrollmechanismen legten die Eigentümer aber nicht fest. Zwei Eigentümer hatten die Türspione bereits eingebaut, als andere Eigentümer feststellten, dass Flure, Treppenhäuser und Außenbereiche erfasst wurden. Sie dokumentierten dies mit Fotos und bemängelten, dass die fehlende technische Kontrolle eine heimliche Überwachung ermögliche und ihre Persönlichkeitsrechte verletze.

Das AG erklärte daraufhin den durch die Eigentümer gefassten Beschluss für ungültig. Das Gericht stellte fest, dass digitale Türspione bereits durch ihr Aussehen und die nicht erkennbare Kamera den Eindruck einer Überwachung erzeugen. Die bislang durch die Gemeinschaft festgelegten Schutzmaßnahmen reichten nicht aus, weil weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft selbst prüfen konnte, ob Speicherungen oder Bildübertragungen wirklich unterbunden wurden. Es blieb dabei unklar, welche Geräte zulässig waren, zudem es gab keinerlei Vorschriften für Prüfungen oder Nachweise. Anders als in einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs, bei dem die Kameras im Gemeinschaftseigentum eingebaut und kontrollierbar waren, fehlten hier die Kontrollmöglichkeiten vollständig. Damit verletzte der Beschluss die Persönlichkeitsrechte der Bewohner und war nicht rechtmäßig.

Hinweis: Digitale Türspione dürfen nur eingebaut werden, wenn die Gemeinschaft die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren kann. Fehlt die entsprechende Kontrolle, kann das die Persönlichkeitsrechte anderer Eigentümer verletzen. Vor Installation sollte die Technik transparent und überprüfbar sein.


Quelle: AG Hannover, Urt. v. 17.12.2025 - 480 C 6084/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Chatbot "zitiert" BGH: Gewissenhafte Quellenüberprüfung gehört zur unerlässlichen anwaltlichen Sorgfaltspflicht

Wenn das Studium nur nicht wäre, könnte Jura sicherlich das Richtige für Millionen Rechthaber sein, oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die Möglichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in greifbarer Nähe wähnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gemüte ziehen. Wer danach meint, mit besserer Quellenprüfung wäre es getan, dem sei gesagt: "Etwas mehr" ist dann doch vonnöten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.

Wenn das Studium nur nicht wäre, könnte Jura sicherlich das Richtige für Millionen Rechthaber sein, oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die Möglichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in greifbarer Nähe wähnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gemüte ziehen. Wer danach meint, mit besserer Quellenprüfung wäre es getan, dem sei gesagt: "Etwas mehr" ist dann doch vonnöten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.

Eigentlich ging es bei dem Verfahren nur um einen üblichen Streitwertbeschluss in einem Wohnungseigentumsverfahren. Doch dann wurde aus einer kleinen Formsache etwas Größeres. Problematisch wurde nämlich der Schriftsatz des klägerseitigen Anwalts, in dem er für seine abweichende Rechtsmeinung drei ausführliche Zitate aus vermeintlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) anführte. Bei genauer Prüfung hätte dem Rechtsvertreter jedoch auffallen müssen, dass diese Zitate vollständig erfunden waren. Denn weder die Fundstellen noch die Daten oder Aktenzeichen existierten. Die angegebenen Aktenzeichen hätten zudem nicht zum BGH gepasst, da dieser für Streitwertbeschwerden gar nicht zuständig ist.

Das LG tippte wohlmeinend darauf, dass die Fälschungen möglicherweise von einem juristischen Chatbot "halluziniert" wurden. Der Anwalt hingegen versuchte, seine Fehler vielmehr damit zu rechtfertigen, dass es sich nur um eine zusammenfassende Wiedergabe der höchstrichterlichen Linie gehandelt habe. Da jedoch Anführungszeichen ganz klar für eine wörtliche Wiedergabe - also ein Zitat - sprachen, wertete das Gericht dies als nicht nachvollziehbar. Es betonte, dass es zu den Grundpflichten eines Anwalts gehöre, keine erfundenen Volltexte zu verwenden und sämtliche Quellen sorgfältig zu prüfen - so auch Chatbotangaben. Verlässliche Zitate und Angaben sind für die Rechtspflege unerlässlich, da das Vertrauen des Gerichts sonst stark beschädigt wird.

Hinweis: Der Anwalt blieb glücklos, denn er reichte später echte BGH-Entscheidungen nach, die jedoch eine andere Rechtsfrage behandelten und für die Bestimmung des Streitwerts unbrauchbar waren. Zum Schluss schien immerhin das Schlimmste abgewendet: Obwohl seine Argumentation komplett scheiterte, musste seine Mandantin die Kosten des Berufungsverfahrens nicht tragen. Das lag schlichtweg am Schritt der Gegenseite, die ihre Berufung noch vor Urteilsfindung zurückgenommen hatte. Und wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, verliert in dieser Instanz automatisch und trägt dann auch die gesamten Kosten.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2025 - 2-13 S 56/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2026)

Betriebsgefahr bei geparktem Auto: Wer durch sein Parkverhalten eine Gefährdungslage schafft, trägt bei Unfall eine Mitschuld

Dass vor Schwimmbädern nicht nur Parkplätze knapp, sondern auch Nerven oft überhitzt sind, steht außer Frage. Sich deshalb aber im Recht zu fühlen, wenn man zwar nicht auf Markierungen parkt, aber durch seine Platzwahl andere erheblich behindert, machte das Amtsgericht München (AG) nicht mit. Es ging um die Frage, ob man im Ernstfall mit einer somit selbstgeschaffenen Gefährdungslage den Anspruch auf vollen Schadensersatz verwirkt.

Dass vor Schwimmbädern nicht nur Parkplätze knapp, sondern auch Nerven oft überhitzt sind, steht außer Frage. Sich deshalb aber im Recht zu fühlen, wenn man zwar nicht auf Markierungen parkt, aber durch seine Platzwahl andere erheblich behindert, machte das Amtsgericht München (AG) nicht mit. Es ging um die Frage, ob man im Ernstfall mit einer somit selbstgeschaffenen Gefährdungslage den Anspruch auf vollen Schadensersatz verwirkt.

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von ca. 6.000 EUR entstand. Die Versicherung der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von ca. 4.100 EUR, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass sie durchaus ordnungsgemäß geparkt hatte, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen.

Das AG erkannte ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % an. Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen. Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, war daran zu erkennen, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein liege. Vor diesem Grünstreifen durfte geparkt werden. Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren - ein grober Fahrfehler. Die Klägerin habe jedoch ihrerseits durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % war daher zu berücksichtigen.

Hinweis: Als die Klägerin die Ansicht vertrat, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuschte sie sich. Denn wer am Verkehr teilnehme, habe sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Hier führte die Parkweise dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 m rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten.


Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 - 344 C 8946/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Privatschriftliches Testament unzureichend: Voraussetzungen, wenn der Testamentsvollstrecker ein Grundstück an seinen Ehepartner verkaufen will

Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich über den Nachlass im Sinne des Erblassers verfügen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste in diesem Zusammenhang entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück wirksam an seine eigene Ehefrau verkaufen kann, und - falls ja - welche Nachweise dafür im Grundbuchverfahren erforderlich sind.

Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich über den Nachlass im Sinne des Erblassers verfügen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste in diesem Zusammenhang entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück wirksam an seine eigene Ehefrau verkaufen kann, und - falls ja - welche Nachweise dafür im Grundbuchverfahren erforderlich sind.

Das mit diesem ungewöhnlichen Übertragungsvorgang befasste Grundbuchamt des Amtsgerichts hatte so seine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Geschäfts und verlangte zusätzliche Nachweise. Insbesondere wollte es die Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins und die Zustimmung der Erben zu dem Rechtsgeschäft nachgewiesen bekommen, bevor der Testamentsvollstrecker seiner Gattin das Nachlassgrundstück verkaufen dürfe.

Das OLG bestätigte die Sichtweise des Grundbuchamts und stellte klar, dass hier kein klassisches "Insichgeschäft" vorliegt. Der Testamentsvollstrecker handelte nämlich nur auf der Verkäuferseite, während seine Ehefrau Käuferin war. Deshalb greift das gesetzliche Verbot solcher Geschäfte nicht unmittelbar. Dennoch sah das Gericht ein Problem: Wenn ein Testamentsvollstrecker ein Geschäft mit einer ihm nahestehenden Person abschließt, besteht die Gefahr, dass er nicht allein im Interesse des Nachlasses handelt. Schließlich könne in solchen Fällen seine Entscheidungsbefugnis eingeschränkt sein. Das bedeutet, dass das Geschäft zwar nicht automatisch unwirksam ist, aber der Zustimmung der Erben bedarf. Eine solche lag hier zwar vor - allerdings genügte das dem OLG nicht. Für das Grundbuchverfahren müsse zusätzlich sicher nachgewiesen werden, dass die Zustimmenden tatsächlich die Erben sind. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder durch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll geführt werden. Ein privatschriftliches Testament reiche dafür nicht aus - selbst wenn es beim Nachlassgericht hinterlegt und eröffnet wurde. Deshalb durfte das Grundbuchamt verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt werden muss, bevor die Eintragung erfolgt. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.

Hinweis: Im Grundbuchverfahren gilt grundsätzlich, dass die Erbenstellung immer durch offizielle Urkunden wie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden muss.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.03.2026 - 2 W 37/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)