Neuigkeiten - Recht

Teilrückerstattung möglich: Verlorenes oder beschädigtes Urlaubsgepäck kann Auswirkungen auf Reisepreis haben

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.

Eine Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht, bei der Flug, Hotel und Verpflegung enthalten waren. Bereits beim Hinflug ging ein Koffer verloren und blieb dauerhaft verschwunden. Zudem wurde ein Kinderwagen mit Babyaufsatz während des Transports stark beschädigt. Vor Ort mussten daher dringend benötigte Gegenstände für die Kinder neu gekauft werden. Die diesbezüglichen Kosten dafür wurden hingegen nur teilweise erstattet. Das bedeutete für die Familie, dass der Urlaub damit stark belastet gewesen sei und der Erholungswert deutlich gelitten habe. Deshalb verlangte sie zusätzlich einen Teil des Reisepreises zurück.

Das LG bestätigte, dass ein Teil des Reisepreises zurückgezahlt werden musste, und stellte fest, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich dafür verantwortlich sei, dass aufgegebenes Gepäck unversehrt am Urlaubsort ankommt. Wenn es jedoch verloren gehe oder beschädigt werde, liege ein Mangel der Reise vor. In diesem Fall sei der Urlaub nicht so verlaufen, wie er vereinbart worden war. Die Familie habe sich zunächst nicht erholen können, sondern sich um Ersatzkäufe und organisatorische Probleme kümmern müssen. Dadurch sei die Reise deutlich beeinträchtigt worden. Das Gericht sah deshalb eine Minderung von rund 35 % als angemessen an, was etwa einem Drittel des Reisepreises entsprach. Gleichzeitig stellte es klar, dass kein zusätzlicher Anspruch wegen völlig verlorener Urlaubszeit bestand, da die Reise trotz der Probleme im Kern noch als Familienurlaub geeignet gewesen war. Der Erholungszweck sei also nicht vollständig entfallen, sondern nur eingeschränkt worden.

Hinweis: Geht bei einer Pauschalreise Gepäck verloren oder wird beschädigt, kann das den Reisepreis mindern. Entscheidend ist dabei, wie stark die Reise dadurch tatsächlich beeinträchtigt wurde. Eine vollständige Rückzahlung gibt es nur in Ausnahmefällen.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 - 7 O 321/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

"Wenn ..., dann ...": Über die Gültigkeit eines Testaments für einen besonderen Todesfall

Ein Testament verliert nicht allein dadurch seine Wirksamkeit, weil die Errichtung bereits lange Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn das einst errichtete Testament nur unter einer Bedingung gültig sein sollte. Vor einem solchen Hintergrund musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären, ob ein fast 50 Jahre altes Testament noch wirksam war.

Ein Testament verliert nicht allein dadurch seine Wirksamkeit, weil die Errichtung bereits lange Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn das einst errichtete Testament nur unter einer Bedingung gültig sein sollte. Vor einem solchen Hintergrund musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären, ob ein fast 50 Jahre altes Testament noch wirksam war.

Die Erblasserin hatte 1977 kurz vor einem Schwangerschaftsabbruch handschriftlich verfügt, dass ihr Vermögen an ihre Schwester und deren Kinder fallen solle, falls ihr bei dem Eingriff etwas zustoße. Doch der Eingriff ging gut und die Erblasserin verstarb erst im Jahr 2025. Nun stritten die Angehörigen darüber, ob diese Verfügung dauerhaft gelten sollte oder nur für den Fall eines Todes infolge des damaligen Eingriffs bestimmt war. Die Schwester und deren Kinder vertraten die Auffassung, die Erwähnung des Schwangerschaftsabbruchs sei lediglich der Anlass für die Testamentserrichtung gewesen. Da die Erblasserin das Testament später weder widerrufen noch vernichtet hatte, müsse es weiterhin gelten. Der Bruder der Verstorbenen war dagegen der Ansicht, die Erbeinsetzung habe unter einer Bedingung gestanden: Nur wenn die Erblasserin an den Folgen des Eingriffs gestorben wäre, sollten Schwester und Nichte bzw. Neffe erben. Da dies nicht eingetreten sei, müsse nun die gesetzliche Erbfolge gelten.

Das OLG folgte der Auffassung des Bruders und stellte fest, dass die Formulierung "Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, ..." sprachlich eindeutig auf eine Bedingung hindeute. Entscheidend seien der Gesamtzusammenhang und der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Vieles sprach dafür, dass die Erblasserin ihre Erbfolge ausschließlich für den Fall eines tödlichen Ausgangs des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs regeln wollte, der in den 1970er Jahren deutlich größere medizinische Risiken mit sich brachte als heute. Ein weiteres Indiz sei die detaillierte Auflistung verschiedener Bankkonten im Testament, deren Aufstellung wie eine Momentaufnahme des damaligen Vermögens wirke und dafür spreche, dass die Erblasserin lediglich Vorsorge für den unmittelbar bevorstehenden Eingriff treffen wollte - nicht aber ihre gesamte spätere Erbfolge dauerhaft regeln wollte. Dass sie das Testament danach nicht vernichtete oder ersetzte, ändere daran nichts. Da die im Testament genannte Bedingung nicht eingetreten sei, habe die Verfügung ihre Bedeutung ohnehin verloren. Das Testament wurde deshalb gegenstandslos. Mangels eines späteren Testaments galt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erbten die Schwester und der Bruder der Verstorbenen jeweils zur Hälfte. Der Antrag der Schwester und ihrer Kinder auf einen Erbschein wurde zurückgewiesen.

Hinweis: Nicht jede Formulierung wie "wenn mir etwas passiert" bedeutet automatisch, dass ein Testament nur unter einer Bedingung gelten soll. Zu prüfen sind der gesamte Inhalt und die Umstände der Errichtung. Ergibt sich jedoch, dass die Verfügung ausschließlich für einen ganz bestimmten Gefahrensachverhalt gedacht war, kann sie mit dessen folgenlosem Ablauf ihre Wirkung verlieren.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2026 - I-3 W 38/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unter engen Voraussetzungen

Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.

Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.

Bei dem Kläger dieses Falls handelte es sich um den Enkel eines Paars, das bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu Tode kam, wobei es sich bei dem verunfallten Mann um den Stiefgroßvater des Klägers handelte. Eben jener Kläger beanspruchte von der Unfallverursacherin nun die Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR, die seine Mutter als (Stief-)Tochter für jeden der Verstorbenen bereits erhalten hatte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bestand zu 100 %.

Nachdem das zunächst zuständige Landgericht (LG) die Klage nach Anhörung von Zeugen abgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Durch Beschluss wies das OLG den Kläger jedoch darauf hin, dass dessen Berufung keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung führte der Senat aus, dass einem Enkel nach dem Gesetz grundsätzlich kein Hinterbliebenengeld zustehe - eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Enkel ein besonderes Näheverhältnis zu seinen Großeltern darlegen und beweisen könne. Eine derartige "besondere Nähebeziehung" zu den Getöteten ist von den Geschädigten zudem in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad war. Maßgebend ist im Wesentlichen die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, das - jedenfalls teilweise - von seiner Mutter bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines "besonderen Näheverhältnisses" hat das LG jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei bis drei Treffen pro Woche sowie nahezu täglichem Kontakt berichtete, bekundete die Zeugin, dass ihre Eltern ihren Sohn in der Regel einmal wöchentlich besucht hätten.

Hinweis: Für die Bejahung eines besonderen Näheverhältnisses wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein "gewöhnliches" Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorlag. Eine solche war für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings in keiner Weise über das gewöhnliche Maß hinaus.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 - 7 U 81/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Ausreichende Informationsgrundlage: Vergleichsangebote sind bei Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlüssen nur eine Möglichkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) war erneut zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern gefragt. Ob Wohnungseigentümer vor Beauftragung stets mehrere Vergleichsangebote einholen müssen, wie es sich mit der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei kleineren und mittleren Instandhaltungsmaßnahmen verhält und wann ein solcher Beschluss überhaupt "ordnungsmäßiger Verwaltung" entspricht - das lesen Sie hier.

Der Bundesgerichtshof (BGH) war erneut zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern gefragt. Ob Wohnungseigentümer vor Beauftragung stets mehrere Vergleichsangebote einholen müssen, wie es sich mit der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei kleineren und mittleren Instandhaltungsmaßnahmen verhält und wann ein solcher Beschluss überhaupt "ordnungsmäßiger Verwaltung" entspricht - das lesen Sie hier.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft standen verschiedene Reparatur- und Erhaltungsarbeiten in mehreren Gebäuden an. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2023 wurde beschlossen, mehrere Fenster- sowie Glas- und Malerarbeiten in Auftrag zu geben. Die Kosten lagen je nach Maßnahme zwischen rund 1.100 EUR und 4.000 EUR. Die Mehrheit der Eigentümer entschied sich dafür, keine weiteren Angebote einzuholen. Begründet wurde dies damit, dass bereits seit vielen Jahren gute Erfahrungen mit den beauftragten Handwerksbetrieben bestanden und die Zusammenarbeit als zuverlässig galt. Einige Wohnungseigentümer hielten diese Vorgehensweise jedoch für falsch und klagten gegen die Beschlüsse. Sie meinten, ohne mehrere Vergleichsangebote seien die Entscheidungen nicht ausreichend abgesichert. Während das Amtsgericht die Klage vollständig abwies, erklärte das Landgericht einen der Beschlüsse teilweise für unwirksam. Beide Seiten legten daraufhin Revision ein.

Der BGH stellte nun klar, dass es keine starre Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote gab. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine solche feste Vorgabe weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Entscheidend sei immer der konkrete Einzelfall. Eine Beschlussfassung müsse zwar auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruhen, diese könne jedoch auf unterschiedliche Weise entstehen. Vergleichsangebote seien dabei nur eine Möglichkeit, aber nicht zwingend erforderlich. Bei kleineren Aufträgen könnten Eigentümer selbst beurteilen, ob ein Preis angemessen sei. Zusätzlich spiele es eine Rolle, dass der Verwalter bereits eine erste Prüfung der Angebote vornehme. Auch bei größeren Maßnahmen könnten andere Informationsquellen ausreichend sein - etwa Gutachten von Fachleuten oder Erfahrungen mit bereits bekannten Handwerksbetrieben. Der BGH betonte außerdem, dass eine gute bisherige Zusammenarbeit mit einem Unternehmen ein berechtigter Grund sein könne, auf weitere Angebote zu verzichten. Wichtig sei dabei nicht nur der Preis, sondern auch Zuverlässigkeit, Qualität und Termintreue. Eine starre "Drei-Angebote-Regel" sei daher unzulässig, weil sie die praktische Vielfalt von Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend berücksichtige. Im konkreten Fall hielt der BGH die Beschlüsse für rechtmäßig, da die vorhandenen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung ausreichten.

Hinweis: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen künftig nicht automatisch mehrere Vergleichsangebote einholen. Entscheidend ist, ob die Entscheidung auf einer nachvollziehbaren und ausreichenden Informationsgrundlage beruht. Eine wirtschaftliche und sinnvolle Auswahl kann demnach auch ohne mehrere Angebote rechtmäßig sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.03.2026 - V ZR 7/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Nicht erfülltes Vermächtnis: Testamentsvollstrecker haftet nicht automatisch

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im folgenden Fall zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz leisten muss, wenn das ihm anvertraute Vermächtnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im folgenden Fall zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz leisten muss, wenn das ihm anvertraute Vermächtnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

Der Erblasser hatte seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und seinem Sohn verschiedene Vermögenswerte als Vermächtnis zugewandt, wozu auch ein Gesellschaftsanteil an einer Grundstücksgesellschaft gehörte. Nach dem Tod des Erblassers nahm der Sohn das Vermächtnis an und forderte den Testamentsvollstrecker auf, ihm den Gesellschaftsanteil zu übertragen. Nachdem dies nicht geschehen war, setzte er eine Frist und verlangte anschließend Schadensersatz in Höhe des geschätzten Werts des Anteils von mehr als 780.000 EUR. Diesen Anspruch trat er an eine Gesellschaft ab, die daraufhin den Testamentsvollstrecker persönlich verklagte. Dieser hatte jedoch bereits während der ihm vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist den zugrundeliegenden Erbvertrag angefochten. Die Gesellschaft argumentierte, der Testamentsvollstrecker habe seine zentrale Pflicht verletzt, weil er die Übertragung des Vermächtnisses grundlos verweigert habe. Dadurch sei der ursprüngliche Anspruch auf Übertragung untergegangen und durch einen Schadensersatzanspruch ersetzt worden. Deshalb müsse der Testamentsvollstrecker persönlich den Verkehrswert des Gesellschaftsanteils zahlen.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Zwar bestätigte es, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet sei, Vermächtnisse ordnungsgemäß zu erfüllen. Verletze er diese Pflicht zudem schuldhaft, könne er gegenüber dem Vermächtnisnehmer persönlich schadensersatzpflichtig werden. Dabei müsse der Vermächtnisnehmer auch nicht zuerst gegen die Erben vorgehen. Im konkreten Fall fehlte es nach Auffassung des OLG jedoch an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Während der vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist hatte der Testamentsvollstrecker selbst den Erbvertrag angefochten. Eine erfolgreiche Anfechtung hätte möglicherweise nicht nur die Erbeinsetzung, sondern auch das Vermächtnis selbst zu Fall bringen können. Deshalb durfte der Testamentsvollstrecker zunächst prüfen, welche Auswirkungen die Anfechtung auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen haben würde. Ein Testamentsvollstrecker dürfe nicht blind jede Verfügung umsetzen und sei vielmehr verpflichtet, deren Wirksamkeit eigenverantwortlich zu überprüfen. Ernsthafte rechtliche Zweifel muss er klären und darf die Erfüllung eines Vermächtnisses zurückstellen - andernfalls könnte er selbst haftbar werden, wenn sich später herausstellt, dass das Vermächtnis unwirksam war. Weil die Anfechtung bereits während der gesetzten Frist erklärt worden war, bestand nach Ansicht des OLG auch keine durchsetzbare Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung des Vermächtnisses. Damit fehlte die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Der Testamentsvollstrecker durfte die Übertragung vorläufig verweigern, bis die Rechtslage geklärt war.

Hinweis: Ein Testamentsvollstrecker hat nicht nur die Aufgabe, den letzten Willen umzusetzen, sondern auch dessen rechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Bestehen ernsthafte Zweifel an einem Vermächtnis oder an der zugrundeliegenden Verfügung, darf er die Erfüllung vorübergehend zurückstellen. Eine persönliche Haftung kommt in solchen Fällen nicht automatisch in Betracht.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.05.2026 - 14 U 18/25 (Wx)
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wirksamkeitsvoraussetzung verfehlt: Unleserliches Gekritzel statt Unterschrift macht Testament unwirksam

Ein handschriftliches Testament ist wirksam, sobald es vollständig von Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem strittig war, ob das Schriftstück eine Unterschrift des Erblassers enthält.

Ein handschriftliches Testament ist wirksam, sobald es vollständig von Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem strittig war, ob das Schriftstück eine Unterschrift des Erblassers enthält.

Der Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet. In einem notariellen Testament vom Februar 2022 setzte er den späteren Beschwerdeführer als Alleinerben ein. Wenige Wochen später verfasste er ein handschriftliches Schriftstück, in dem er erklärte: "Ich kündige alle Testamente." Unter dem Text befand sich lediglich ein ungewöhnliches Zeichen, das nicht als lesbare Namensunterschrift erkennbar war. Nach dem Tod des Erblassers entstand Streit darüber, ob dieses Schriftstück die früheren Testamente wirksam widerrufen hatte. Der Sohn des Erblassers vertrat die Auffassung, dass das Dokument ein wirksames Testament sei, das automatisch auch das notarielle Testament wirksam widerrufen habe. Da damit sämtliche früheren Verfügungen aufgehoben worden seien, gelte seiner Auffassung nach die gesetzliche Erbfolge - er sei damit Alleinerbe. Der andere Beteiligte hielt das widerrufende Schriftstück dagegen für formunwirksam.

Das OLG gab dem Beschwerdeführer Recht, also dem mit notariellem Testament erklärten Alleinerben. Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Schriftstück die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift. Für eine wirksame Unterschrift muss der Name nicht zwingend vollständig lesbar sei - es müssen aber zumindest Andeutungen von Buchstaben vorhanden sein, und das Schriftbild muss erkennen lassen, dass ein Name wiedergegeben werden soll. Reine Linien, Schleifen oder andere Zeichen reichen dafür nicht aus. Das Gericht untersuchte das unter dem Text befindliche Zeichen und kam zu dem Ergebnis, dass darin keine Buchstaben erkennbar seien. Weder der Vor- noch der Nachname des Erblassers ließen sich ansatzweise identifizieren. Das Gebilde habe keine ausreichenden charakteristischen Merkmale und vermittle nicht den Eindruck einer Namenswiedergabe. Deshalb liege keine Unterschrift im rechtlichen Sinn vor. Dies gelte auch in dem Fall, in dem die Urheberschaft des Schriftstücks klar dem Erblasser zugeordnet werden könne. Da das infrage stehende Schriftstück demnach nicht wirksam unterschrieben worden war, konnte es die früheren Testamente nicht widerrufen. Damit blieb das zuletzt wirksam errichtete notarielle Testament aus dem Februar 2022 maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Hinweis: Eigenhändige Testamente müssen nicht nur vollständig handschriftlich verfasst, sondern auch wirksam unterschrieben werden. Die Unterschrift dient nicht allein dem Nachweis der Urheberschaft, sondern ist eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt sie oder besteht sie nur aus unverständlichen Zeichen, kann das gesamte Testament unwirksam sein.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.05.2026 - 33 Wx 202/25 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

20 % Minderung: Abgenutztes statt renoviertes Hotelzimmer im Pauschalurlaub

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.

Für eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik war ausdrücklich ein renoviertes Zimmer versprochen und somit auch gebucht worden. Vor Ort wurde dem Reisenden jedoch ein einfaches, nicht renoviertes Zimmer im selben Hotel zugeteilt - renovierte Zimmer waren schlichtweg nicht vorhanden. Ein Wechsel in ein anderes Zimmer wurde zwar angeboten, aber abgelehnt. Die Reiseveranstalterin zahlte später bereits einen Teil des Reisepreises zurück. Der Reisende war trotzdem der Meinung, dass die Reise deutlich schlechter gewesen sei als vereinbart, führte zusätzliche Probleme mit warmem Wasser und Feuchtigkeit im Badezimmer an und verlangte daher eine deutlich höhere Entschädigung.

Das AG stellte fest, dass ein Reisemangel vorlag, weil die Unterkunft nicht die zugesagte Ausstattung aufwies. Entscheidend war dabei allein, dass ein renoviertes Zimmer geschuldet war, tatsächlich aber ein nicht renoviertes Zimmer bereitstand. Andere behauptete Probleme spielten keine ausschlaggebende Rolle, da sie für die Entscheidung nicht ausreichend bewiesen werden konnten oder rechtlich schlichtweg nicht entscheidend waren. Auch der Umstand, dass ein Zimmerwechsel möglich gewesen wäre, änderte nichts an dem Umstand, da sämtliche verfügbaren Zimmer gleich betroffen waren. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Minderung von 20 % angemessen war, und begründete seine Entscheidung damit, dass schon eine geringere Beeinträchtigung vorliegt, wenn Reisende in ein anderes, aber gleichwertiges Hotel umgebucht werden. Hier sei die Beeinträchtigung aber stärker gewesen, weil die zugesagte Renovierung gefehlt und dies den Urlaubseindruck deutlich verschlechtert habe. Gerade im Urlaub sei der Zustand des Zimmers für Erholung und Wohlbefinden wichtig - besonders, wenn bewusst ein renoviertes Zimmer gebucht worden sei. Deshalb sei die Enttäuschung über die Unterkunft erheblich gewesen und habe eine höhere Minderung gerechtfertigt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Reisepreisminderung kann entstehen, wenn die gebuchte Leistung von der tatsächlichen Leistung abweicht. Entscheidend ist immer, was konkret vereinbart und was vor Ort tatsächlich geleistet wurde. Je stärker die Abweichung, desto höher kann die Minderung ausfallen.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2026 - 37 C 202/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erbscheinsverfahren: Erbe muss Echtheit eines Testaments beweisen

Grundsätzlich muss man diejenigen Tatsachen darlegen, die den eigenen Anspruch beweisen können. Wann ein solcher Beweis als erbracht gilt, zeigt dieser Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete. Hier stritten zwei Söhne mit ihrem Bruder um das Erbe des gemeinsamen Vaters.

Grundsätzlich muss man diejenigen Tatsachen darlegen, die den eigenen Anspruch beweisen können. Wann ein solcher Beweis als erbracht gilt, zeigt dieser Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete. Hier stritten zwei Söhne mit ihrem Bruder um das Erbe des gemeinsamen Vaters.

Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, in dem er einen seiner drei Söhne als Alleinerben einsetzte - die beiden anderen sollten lediglich ihren Pflichtteil erhalten. Die enterbten Söhne bestritten sowohl die Echtheit des Testaments als auch die Testierfähigkeit ihres Vaters und verlangten die Einholung weiterer Gutachten.

Das OLG bestätigte jedoch die bereits vom Nachlassgericht getroffene Entscheidung und erkannte den im Testament benannten Sohn als Alleinerben an. Wer sich auf ein Testament beruft und daraus Rechte ableitet, muss im Zweifel auch dessen Echtheit nachweisen. Zwar gilt im Nachlassverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz - das Gericht muss also selbst Sachverhalte aufklären. Bleiben jedoch nach Ausschöpfung aller Ermittlungen Zweifel, trägt derjenige die Folgen, der aus dem Testament Vorteile ziehen will.

Hier gelang dieser Nachweis: Eine Schriftsachverständige hatte das Testament umfassend untersucht und kam zum Ergebnis, dass der Text mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser selbst geschrieben worden sei. Auch die Unterschrift stamme wahrscheinlich von ihm. Das OLG sah keine Anhaltspunkte, an der Sachkunde der Gutachterin oder an den Ergebnissen ihrer Untersuchung zu zweifeln. Was die Einwände gegen die Testierfähigkeit des Erblassers anging, betonte das Gericht, dass grundsätzlich von der Testierfähigkeit eines Menschen auszugehen sei. Zwar litt der Erblasser später unter erheblichen gesundheitlichen Problemen und wurde wegen verschiedener Erkrankungen im Krankenhaus behandelt. Ein neurologischer Sachverständiger konnte jedoch keine ausreichenden Hinweise dafür finden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung seiner Entscheidungen zu erkennen und eigenverantwortlich zu handeln. Selbst spätere kognitive Einschränkungen belegten nach Auffassung des OLG keine Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Damit blieb es bei der Alleinerbenstellung des im Testament benannten Sohns. Die Beschwerden seiner Brüder wurden zurückgewiesen.

Hinweis: Wer die Wirksamkeit eines Testaments bestreitet, muss konkrete Anhaltspunkte für Fälschungen oder eine fehlende Testierfähigkeit vorbringen. Gerichte stützen sich dabei häufig auf Schriftgutachten und medizinische Sachverständige. Entscheidend ist stets, ob sich mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt und dieser die Tragweite seiner Entscheidung verstehen konnte.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2026 - I-10 W 122/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Mögliche Impfschäden: BGH stärkt Rechte auf Auskunft gegen Impfstoffhersteller

Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.

Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.

Eine Frau ließ sich mit einem Corona-Impfstoff impfen. Kurz danach traten bei ihr gesundheitliche Beschwerden auf, unter anderem verlor sie auf einem Ohr ihr Gehör. Sie war daher der Ansicht, dass die Impfung dafür verantwortlich gewesen sei. Deshalb verlangte sie vom Hersteller umfassende Auskünfte - etwa zu bekannten Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfällen und weiteren Erkenntnissen über mögliche Risiken des Impfstoffs. Außerdem forderte sie Schadensersatz. Die ersten Gerichte wiesen ihre Forderungen ab.

Während die ersten Instanzen die Forderungen mit der Begründung abgewiesen hatten, dass der Nachweis fehle, dass der Impfstoff die Ursache für die Beschwerden gewesen sei, sah der BGH das anders. Er hob die Entscheidungen auf und stellte klar, dass für einen Anspruch auf Auskunft keine strengen Beweise erforderlich sind. Es genüge, wenn bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass ein Zusammenhang möglich erscheint. Es muss also nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hatte - schon eine nachvollziehbare Möglichkeit reiche aus, um weitere Informationen verlangen zu können. Außerdem betonte der BGH, dass sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf genau passende Krankheitsbilder beschränkt. Vielmehr können auch allgemeine Erkenntnisse über Risiken und Nebenwirkungen verlangt werden. Da das vorherige Gericht diese Maßstäbe zu streng angewendet hatte, muss der Fall erneut geprüft werden. Dabei kann die Frau mit zusätzlichen Informationen möglicherweise ihre Ansprüche besser begründen.

Hinweis: Für Auskunftsansprüche nach einer Impfung reicht oft schon ein plausibler Zusammenhang - ein sicherer Nachweis ist dafür noch nicht notwendig. Die Entscheidung kann Betroffenen den Zugang zu wichtigen Informationen erleichtern.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.03.2026 - VI ZR 335/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erfolgreiche Feststellungsklage: Kostenumverteilung für Spielplatz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen. Im Fokus der Kläger stand die Frage, ob es rechtens sei, Kosten für die Erneuerung eines Spielplatzes lediglich auf einen Kreis von Eigentümern zu verteilen statt anteilsmäßig auf alle. Ebenso wichtig war der Punkt, ob solche Streitfragen nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) überhaupt noch per Feststellungsklage geklärt werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen. Im Fokus der Kläger stand die Frage, ob es rechtens sei, Kosten für die Erneuerung eines Spielplatzes lediglich auf einen Kreis von Eigentümern zu verteilen statt anteilsmäßig auf alle. Ebenso wichtig war der Punkt, ob solche Streitfragen nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) überhaupt noch per Feststellungsklage geklärt werden können.

Die Wohnanlage, um die es hier ging, umfasste neben Wohnungen, Stellplätzen und Tiefgaragenstellplätzen auch einen Kinderspielplatz. Zu diesem hieß es in einer Sonderregelung der Gemeinschaftsordnung, dass Instandhaltung und Erneuerung anhand einer besonderen Berechnungsform nur von den Eigentümern der Tiefgaragen getragen werden sollen. Dass es sich in diesem Fall bei den Klägern ausschließlich um Sondereigentümer von Tiefgaragenstellplätzen handelte, verwundert daher nicht. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass diese Sonderregelung nicht gelten sollte und die Kosten stattdessen von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen nach den allgemeinen Regeln zu tragen seien.

Nachdem das Amtsgericht der Sichtweise der Kläger zustimmte und auch die folgenden Instanzen dessen Auffassung teilten, bestätigte der BGH nun ebenso die Entscheidung. Nach seiner Auffassung war die Feststellungsklage zulässig und auch das Urteil rechtmäßig. Auch nach der Reform des WEMoG könne weiterhin gerichtlich geklärt werden, welche Rechte und Pflichten sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Dafür sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die richtige Partei im Verfahren - passivlegitimiert, wie es juristisch heißt. Der BGH stellte außerdem klar, dass ein entsprechendes Urteil nicht nur für die beteiligten Personen, sondern für alle Eigentümer der Gemeinschaft Wirkung entfaltet - also damit auch für diejenigen, die nicht direkt am Verfahren beteiligt waren. Einheitliche Regeln innerhalb der Gemeinschaft seien schlichtweg notwendig, um Konflikte zu vermeiden.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Streit über Kostenverteilungen in Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin gerichtlich geklärt werden können. Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass solche Entscheidungen alle Eigentümer binden. Damit wurde Rechtssicherheit für die gesamte Gemeinschaft geschaffen.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2026 - V ZR 98/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)