Neuigkeiten - Recht

Gefahr oder Bedürfnis? Plötzlicher Harndrang stellt keinen rechtfertigenden Notstand für Tempoverstoß dar

Sicherlich ist ein akuter Harndrang außerhäuslich eine Art persönlicher Notstand. Doch bei aller nachvollziehbarer Peinlichkeit, die im schlimmsten Fall auftreten kann, konnte das Amtsgericht Dortmund (AG) bei einem Temposünder deshalb kein Auge zudrücken. Denn was eine schwächelnde Blase angeht, ist diese kein rechtfertigender Notstand mit unmittelbarer Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum - vor allem, wenn das Leiden bekannt ist.

Sicherlich ist ein akuter Harndrang außerhäuslich eine Art persönlicher Notstand. Doch bei aller nachvollziehbarer Peinlichkeit, die im schlimmsten Fall auftreten kann, konnte das Amtsgericht Dortmund (AG) bei einem Temposünder deshalb kein Auge zudrücken. Denn was eine schwächelnde Blase angeht, ist diese kein rechtfertigender Notstand mit unmittelbarer Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum - vor allem, wenn das Leiden bekannt ist.

Ein Autofahrer war auf einer Straße mit einem Tempolimit von 30 km/h mit über 50 km/h unterwegs und wurde geblitzt. Bereits bei der Anhörung vor Ort verlangte der Betroffene nach einer Toilette, ein Besuch wurde ermöglicht. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 180 EUR wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er begründete diesen damit, dass er an plötzlich auftretendem Harndrang leide, der bereits auch ärztlich festgestellt wurde. In der konkreten Situation habe er aus eben diesem Grund zu viel Gas gegeben, das sei schließlich eine notstandsähnliche Situation gewesen. Die Behörde sah dies anders und hielt den Bußgeldbescheid aufrecht.

Das AG war ganz auf Seiten der Behörde und der Ansicht, dass ein Autofahrer, der an einer derartigen chronischen Erkrankung leide, Vorkehrungen zu treffen habe. Und diese Vorkehrungen seien wahrlich nicht in einer Geschwindigkeitsübertretung und damit zu Lasten der Verkehrssicherheit anzusiedeln. Wenn der Harndrang (wie hier) bereits nach einer Fahrstrecke von lediglich 600 m eintritt, müsse der Fahrzeugführer entweder auf das Autofahren verzichten, Windeln tragen oder in gewissem Umfang auch ein Einnässen in Kauf nehmen. Da der Betroffene das Erkrankungsbild kannte, sei nicht von einer notstandsähnlichen Situation auszugehen.

Hinweis: Ein rechtfertigender Notstand kann ein Bußgeld vermeiden, wenn eine Ordnungswidrigkeit (z.B. zu schnelles Fahren) begangen wurde, um eine unmittelbare Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum abzuwenden. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein und das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 - 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Verkehrssicherungspflichten bei Crossrennen: Veranstalter haften nicht für ungewöhnliche Schadensabläufe außerhalb üblicher Szenarien

Sich bei Autorennen aus Selbstschutz besser nicht in der Nähe von am Fahrbahnrand positionierten Reifenstapeln aufzuhalten, sollte sich jedem Motorsportfan von selbst erschließen. Ob hingegen das eher unerwartete Risiko, von sich vom Fahrzeug lösenden Rädern getroffen zu werden, dem Veranstalter zuzuschreiben ist, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Und das Wort "unerwartet" gibt schon einen Hinweis, wie die Antwort ausfiel.

Sich bei Autorennen aus Selbstschutz besser nicht in der Nähe von am Fahrbahnrand positionierten Reifenstapeln aufzuhalten, sollte sich jedem Motorsportfan von selbst erschließen. Ob hingegen das eher unerwartete Risiko, von sich vom Fahrzeug lösenden Rädern getroffen zu werden, dem Veranstalter zuzuschreiben ist, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Und das Wort "unerwartet" gibt schon einen Hinweis, wie die Antwort ausfiel.

Der Fall selbst ist schnell umschrieben: Die Klägerin klagte gegen einen Verein, der im Juni 2022 ein Autocrossrennen ausgerichtet hatte, da die Frau durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt wurde, das sich auf gerader Strecke gelöst hatte, dann über den zweieinhalb Meter hohen Zaun geflogen und schließlich auf das Dach eines Pavillons geprallt war, bevor es gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen ist. Mit ihrer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld machte sie geltend, dass der beklagte Verein nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte.

Das LG wies die Klage jedoch ab und führte aus, dass den Beklagten als Veranstalter des Autocrossrennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht war hier jedoch nicht feststellbar. Der Veranstalter eines Autocrossrennens muss nämlich nur solche Maßnahmen ergreifen, die sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung bestimmen würden - vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung. Allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, entbindet den Veranstalter zwar nicht von einer eigenständigen Prüfung potentieller Gefährdungen. Hier war es aber so, dass der Schadensablauf äußerst ungewöhnlich war. Dieses Geschehen war somit auch für den Beklagten nicht vorhersehbar. Dieser hatte zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, war allerdings nicht erkennbar.

Hinweis: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht hat jene Maßnahmen zu treffen, die vorhersehbar, erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen der betreffenden Verkehrssicherungspflichten ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Dritter für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin können keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 16.03.2026 - 1 O 2326/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Kein berechtigtes Interesse: BGH bestätigt vermieterseitige Kündigung und Räumungsklage nach gewinnbringender Untervermietung

Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gekämpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als für die eigenen Wohnkosten nötig sind.

Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gekämpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als für die eigenen Wohnkosten nötig sind.

Ein Mieter bewohnte in Berlin seit 2009 eine Zweizimmerwohnung und zahlte dafür eine Kaltmiete von 460 EUR. Wegen eines Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ab 2020 an zwei Untermieter. Nur tat er das zum einen ohne Erlaubnis des Vermieters und zum anderen für satte 962 EUR monatlich zuzüglich Betriebskosten. Die Vermieterin mahnte ihn ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristgerecht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, das Berufungsgericht gab der Vermieterin hingegen recht.

Der BGH wies nun die Revision des Mieters zurück und erklärte die Räumung damit endgültig für rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft verletzt hatte, weil er die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin gewinnbringend untervermietet hatte. Nach § 553 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Mieter zwar ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen - dieses Interesse umfasst jedoch nicht die Erzielung von Gewinn über die eigenen Wohnkosten hinaus. Die Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass Mieter bei wesentlichen Änderungen ihrer Lebensumstände die Wohnung behalten, und nicht, dass sie mit der Wohnung zusätzlich Geld verdienen können. Die Entscheidung berücksichtige zudem den Schutz der Untermieter vor überhöhter Miete. Im konkreten Fall war das Interesse des Mieters an der Untervermietung daher nicht berechtigt, weil er durch die Vermietung einen Gewinn erzielte, der über die Deckung seiner eigenen Kosten hinausging.

Hinweis: Eine Untervermietung ist nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - etwa zur Deckung eigener Wohnkosten. Gewinnbringende Vermietung ohne Erlaubnis ist unzulässig. Vermieter können in solchen Fällen die Räumung verlangen.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.01.2026 - VIII ZR 228/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Verdacht persönlicher Bereicherung: Wirksame ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

Gibst du mir, so geb’ ich dir - so in etwa kann der folgende Fall verstanden werden, bei dem der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer im Zentrum stand. Dieser hielt nämlich noch andere Funktionen in weiteren Unternehmen inne, was zu folgenreichen Verstrickungen führte. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) musste nun urteilen, ob die darauf begründete Entlassung des Mannes rechtmäßig war, und prüfte dabei sowohl dessen fristlose als auch die ordentliche Kündigung.

Gibst du mir, so geb’ ich dir - so in etwa kann der folgende Fall verstanden werden, bei dem der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer im Zentrum stand. Dieser hielt nämlich noch andere Funktionen in weiteren Unternehmen inne, was zu folgenreichen Verstrickungen führte. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) musste nun urteilen, ob die darauf begründete Entlassung des Mannes rechtmäßig war, und prüfte dabei sowohl dessen fristlose als auch die ordentliche Kündigung.

Der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer arbeitete seit dem 01.01.2000 beim Versorgungswerk und betreute zuletzt den Verwaltungsausschuss bei der Anlage von Geldern für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder. Doch wie so oft an den Spitzen von Unternehmen war das nicht genug, denn gleichzeitig war er Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied in anderen Unternehmen. Und genau diese hatten - welch Zufall - in das Versorgungswerk investiert. Im Jahr 2025 präsentierten Wirtschaftsprüfer die Folgen dieser Kooperationen, denn es stellte sich heraus, dass diese Anlagen vermutlich deutlich weniger wert waren als angenommen. Dadurch stand eine Versorgungslücke von etwa 1 Mrd. EUR im Raum. Das Versorgungswerk warf dem Direktor vor, seine Position bei den Beteiligungen zu seinem eigenen Vorteil genutzt zu haben, und kündigte ihm am 11.09.2025 fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.09.2026.

Da sich das Versorgungswerk nicht an die gesetzliche Zweiwochenfrist gehalten hatte, erklärte das ArbG die fristlose Kündigung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung erkannte das Gericht jedoch als wirksam an und begründete dies damit, dass der Direktor seine Stellung im Versorgungswerk und bei den Beteiligungen missbraucht hatte. Er hatte sich bewusst in einen Interessenkonflikt begeben und das Versorgungswerk darüber nicht informiert. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen. Die Entscheidung kann vor dem Landesarbeitsgericht angefochten werden.

Hinweis: Eine fristlose Kündigung muss innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Ordentliche Kündigungen können auch wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzt. Interessenkonflikte müssen immer offengelegt werden - sonst droht die Kündigung.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 30.01.2026 - 21 Ca 13264/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Notarielles Nachlassverzeichnis: Wer als Erbe nur träge auf untätigen Notar einwirkt, muss mit Zwangsgeld rechnen

Wer zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet wird und damit dann einen Notar beauftragt, sollte doch damit seine Pflicht erfüllt haben - oder etwa nicht? Nicht ganz, denn die Füße hochzulegen, ist in solchen Fällen selten eine gute Idee. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste entscheiden, ob gegen eine Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden darf, weil sie ein gerichtlich angeordnetes notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat.

Wer zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet wird und damit dann einen Notar beauftragt, sollte doch damit seine Pflicht erfüllt haben - oder etwa nicht? Nicht ganz, denn die Füße hochzulegen, ist in solchen Fällen selten eine gute Idee. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste entscheiden, ob gegen eine Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden darf, weil sie ein gerichtlich angeordnetes notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat.

Die Erbin war durch ein gerichtliches Anerkenntnis verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Sie beauftragte einen Notar, und dennoch kam es über Monate hinweg nicht zur Fertigstellung. Die Erbin berief sich darauf, sie habe keinen Einfluss auf den Notar. Doch die bloße Beauftragung eines Notariats reicht hier genauso wenig aus wie ein lediglich einfaches Nachhaken zum aktuellen Bearbeitungsstand, um die gerichtliche Einwirkungspflicht zu erfüllen. Zudem hatte der beauftragte Notar in einer Stellungnahme vom 22.07.2025 rechtliche Bedenken geäußert und die weitere Erstellung des Verzeichnisses unter Hinweis auf eine vermeintliche Unzuständigkeit abgelehnt. Was also hätte die Beklagte noch tun sollen?

Diese Frage beantwortete das OLG. Es stellte zunächst klar, dass die Erbin zur Vorlage des Verzeichnisses verpflichtet ist - unabhängig davon, ob dieser Anspruch materiell-rechtlich bestand. Entscheidend ist allein, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einwendungen dagegen können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Zudem müsse die Erbin alles Zumutbare tun, um den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen. Dazu reiche es nicht aus, lediglich die Unterlagen bereitzustellen - vielmehr müsse auch aktiv Druck ausgeübt werden. Als geeignete Mittel nannte das OLG insbesondere Beschwerden gegen den Notar bei den zuständigen Stellen oder ähnliche Maßnahmen, um ihn zur Bearbeitung anzuhalten. Die Erbin habe solche Schritte jedoch nicht ausreichend unternommen. Nach einer gewissen Mitwirkung sei über lange Zeit nichts mehr passiert. Stattdessen habe sie sich darauf zurückgezogen, dass der Notar laut eigener Angaben möglicherweise nicht verpflichtet gewesen sei, tätig zu werden.

Das genügt nach Auffassung des OLG nicht. Es stellte klar, dass ein Notar grundsätzlich verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen, sobald er damit beauftragt wird. Das gilt sogar dann, wenn eine solche Mitwirkung gesetzlich eigentlich nicht zwingend vorgesehen ist oder auf einem möglicherweise fehlerhaften Urteil beruht. Da die Erbin nicht alles ihr Mögliche getan hat, um die Erstellung des Verzeichnisses zu erreichen, bestätigte das OLG das verhängte Zwangsgeld. Dieses soll sie dazu anhalten, stärker auf den Notar einzuwirken.

Hinweis: Wer gerichtlich zur Mitwirkung verpflichtet wird, muss aktiv alles Zumutbare tun, um diese Pflicht zu erfüllen - auch wenn Dritte beteiligt sind. Ein bloßes Abwarten oder nur einfaches Nachhaken reiche in solchen Fällen nicht aus.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 14 W 4/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Sogenannter "Erbschaftsbesitz": Nachlasspfleger darf Auskunft auch von vermeintlicher Alleinerbin verlangen

Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin sieht.

Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin sieht.

Nachdem unklar war, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe geworden ist, wurde eine Nachlasspflegerin eingesetzt, um die offenen Fragen zu klären. So verlangte die Nachlasspflegerin auch von der früheren Lebensgefährtin des Verstorbenen Auskunft über Vermögenswerte und deren Verbleib. Diese jedoch weigerte sich und berief sich darauf, selbst Alleinerbin zu sein.

Das OLG bestätigte den Auskunftsanspruch. Die Lebensgefährtin sei als sogenannte "Erbschaftsbesitzerin" anzusehen. Das bedeutet: Wer sich als Erbe darstellt und Nachlassgegenstände in Besitz hat oder darüber Auskunft geben kann, muss gegenüber dem Nachlasspfleger offenlegen, was zum Nachlass gehört und wo sich die Gegenstände befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich Erbin ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich als solche präsentiert hat, etwa durch einen Antrag auf einen Erbschein. Auch der Einwand, sie habe die Gegenstände schon zu Lebzeiten gemeinsam mit dem Verstorbenen genutzt, half ihr nicht. Spätestens durch das Auftreten als angebliche Alleinerbin sei sie rechtlich wie eine Erbschaftsbesitzerin zu behandeln. Zusätzlich sei sie als Mitbewohnerin verpflichtet, Auskunft über Vorgänge rund um den Nachlass zu geben. Das OLG betonte zudem, dass ein Nachlasspfleger gerade dafür eingesetzt wird, den Nachlass zu sichern, solange die Erbfolge unklar ist. Deshalb darf er auch gegen Personen Ansprüche geltend machen, die behaupten, Erben zu sein.

Hinweis: Ein Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der sich auf ein ihm tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft und hierdurch etwas aus der Erbschaft erlangt, weshalb der Erbe die Herausgabe des Erlangten verlangen kann.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.02.2026 - 3 U 23/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Begünstigungsverbot von Mandatsträgern: Betriebsmitglied erhält keine Entschädigung wegen entgangener Privatnutzung des Dienstwagens

Wer sich im Betriebsrat engagiert, genießt gesetzliche Sonderrechte. Arbeitgeber sollten sich bei der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern hingegen sehr zurückhalten, wie dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) beweist. Dabei prüfte es den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens und fokussierte dabei das Begünstigungsverbot für Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wer sich im Betriebsrat engagiert, genießt gesetzliche Sonderrechte. Arbeitgeber sollten sich bei der Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern hingegen sehr zurückhalten, wie dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) beweist. Dabei prüfte es den Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens und fokussierte dabei das Begünstigungsverbot für Mandatsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Verkaufsstellenleiterin und war seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. 2016 nahm sie das freiwillige Angebot ihrer Arbeitgeberin an, als Sozialberaterin tätig zu werden. In dieser Funktion stellte das Unternehmen ihr einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durfte. Laut interner Dienstwagenrichtlinie stand ein Fahrzeug dieser Art jedoch regulär nur den Verkaufsstellen- oder Filialleitern zu, nicht aber den Sozialberatern oder Betriebsratsmitgliedern. 2024 wurde die Sozialberatung ausgelagert, und die Arbeitnehmerin musste den Dienstwagen zurückgeben. Sie verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin eine Entschädigung von 308,14 EUR pro Monat für die ihr entgangene Privatnutzung. Damit konnte sie sich aber weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG durchsetzen.

Das LAG entschied, dass die Frau keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung hatte. Die Überlassung des Dienstwagens stellte eine Begünstigung dar, die über die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Betriebsratstätigkeit hinausging. Das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG untersage es, Mandatsträgern Vorteile zu gewähren, die andere Beschäftigte nicht erhielten. Die private Nutzung des Dienstwagens war daher als Sondervorteil zu werten - unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin dies überhaupt beabsichtigte hatte. Die Arbeitnehmerin hätte auch als Verkaufsstellenleiterin keinen Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug gehabt, so dass ihr kein zusätzlicher Nutzungsersatz zustand.

Hinweis: Betriebsratsmitglieder dürfen keine Sondervorteile erhalten, die andere Beschäftigte nicht haben. Ein Dienstwagen, den man privat nutzt, kann als solcher Vorteil gelten. Entschädigungsansprüche für entgangene Privilegien bestehen in solchen Fällen nicht.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 03.11.2025 - 15 SLa 418/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vertraglich zugesicherte Nebentätigkeit: Kirchliche Trägerschaft darf Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche außerhalb der Klinik nicht untersagen

Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist später einseitig nur schwerlich abzuändern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) lernen. Dieser wollte seinem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche nicht nur innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch außerhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer früher erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung.

Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist später einseitig nur schwerlich abzuändern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) lernen. Dieser wollte seinem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche nicht nur innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch außerhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer früher erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung.

Der Chefarzt war zuvor bei der Rechtsvorgängerin der Klinik beschäftigt und leitete die Frauenklinik. Das Krankenhaus stand zunächst unter evangelischer Trägerschaft, die es ihm erlaubte, Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Klinik zu übernehmen. Anfang 2025 übernahm die jetzige Klinik die Einrichtung, nun zu gleichen Teilen evangelisch und katholisch. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die Klinik, katholische Belange zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Arbeitgeberin erteilte eine Dienstanweisung, die es dem Arzt nunmehr untersagte, als angestellter Arzt in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn Leben von Mutter oder Kind akut bedroht seien und keinerlei andere medizinische Möglichkeiten bestünden, diese Gefahren abzuwenden. Gleichzeitig schränkte die Dienstanweisung die zuvor erlaubten Nebentätigkeiten ein und verbot darin zudem die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. Dagegen klagte der Chefarzt.

Während das Arbeitsgericht die Klage des Chefarztes abwies, war die Berufung vor dem LAG teilweise erfolgreich. Das Gericht bestätigte dabei zwar, dass die Weisung für die Tätigkeit als Angestellter der Klinik rechtmäßig war. Der Arzt hatte keinen Anspruch darauf, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen - die Weisung entsprach dem billigen Ermessen der Klinik als Arbeitgeberin. Die Einschränkung der Nebentätigkeit war hingegen unwirksam. Die vollständige Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb der Klinik überschritt die Grenzen der früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen und vernachlässigte somit die vertraglich festgelegten Ausnahmen.

Hinweis: Arbeitgeber dürfen Weisungen im Rahmen ihrer Betriebsführung erteilen, aber bestehende vertragliche Genehmigungen für Nebentätigkeiten müssen beachtet werden. Ausnahmeregelungen, die vertraglich zugesichert sind, können nicht einfach aufgehoben werden. Entscheidungen hängen stark vom Einzelfall und den konkreten Verträgen ab.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.02.2026 - 18 SLa 685/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Amtspflichtverletzung: Notar haftet für Schaden durch verspätetes Nachlassverzeichnis

Pflichtteilsberechtigte können von Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar haften muss, wenn er ein solches Nachlassverzeichnis zu spät erstellt und dadurch - wie hier - einen nicht unerheblichen Schaden auf Seiten des ihn beauftragenden Erben verursacht hat.

Pflichtteilsberechtigte können von Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Notar haften muss, wenn er ein solches Nachlassverzeichnis zu spät erstellt und dadurch - wie hier - einen nicht unerheblichen Schaden auf Seiten des ihn beauftragenden Erben verursacht hat.

Ein Erbe hatte nach dem Tod seines Vaters den Notar beauftragt, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, um die Pflichtteilsansprüche seines Bruders zu erfüllen. Der Notar ließ sich mehrfach Fristverlängerungen geben und stellte das Verzeichnis dennoch nicht rechtzeitig fertig. Daraufhin erhob der Bruder Klage auf Auskunft gegen den Erben. Erst danach wurde das Verzeichnis erstellt, und der Rechtsstreit erledigte sich. Die dadurch entstandenen Prozesskosten musste zunächst der Erbe tragen. Diesen Schaden machte er nun bei dem Notar geltend.

Das OLG stellte fest, dass der Notar in der Tat seine Amtspflichten verletzt hatte. Er war verpflichtet, das Nachlassverzeichnis rechtzeitig zu erstellen. Zwar hat ein Notar bei der Erstellung einen gewissen Spielraum und muss den Nachlass eigenständig ermitteln - entscheidend ist dabei, dass er vereinbarte oder erkennbare Fristen einhält. Hier hatte sich der Notar faktisch an den Fristen orientiert, die dem Erben von dessen Bruder gesetzt wurden, und sogar selbst mehrfach Fristverlängerungen beantragt. Spätestens mit Ablauf der letzten verlängerten Frist war die Leistung fällig. Der Notar geriet auch ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Eine Mahnung war hier nämlich ausnahmsweise nicht nötig, weil eine konkrete Frist vereinbart war und der Erbe sich darauf verlassen durfte, dass der Notar entweder rechtzeitig liefert oder sich erneut um eine Verlängerung kümmert. Beides geschah nicht. Auch konnte sich der Notar nicht damit entlasten, dass ihm Unterlagen fehlten oder die Bearbeitung aufwendig war. Er konnte nicht konkret darlegen, welche Schritte er wann unternommen hatte. Er hätte den Erben zumindest über Verzögerungen informieren müssen, damit dieser selbst reagieren kann. Die verspätete Erstellung war auch ursächlich für den Schaden: Wäre das Verzeichnis rechtzeitig vorgelegt oder zumindest eine weitere Fristverlängerung erreicht worden, wären die Klage des Bruders und die Kosten nicht entstanden. Ein Mitverschulden des Erben verneinte das Gericht, da dieser auf das Tätigwerden des Notars vertrauen durfte. Der Notar wurde deshalb zur Zahlung von rund 11.700 EUR Schadensersatz verurteilt.

Hinweis: Notare haben bei ihrer Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten. Wenn sie Fristen versäumen und dadurch Schäden entstehen, können sie dafür haften. Wer einen Notar beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser wichtige Fristen im Blick behält oder rechtzeitig auf Probleme hinweist.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 30.12.2025 - 3 U 72/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

Deutsche Mieter bevorzugt: Wohnungsmakler muss wegen Diskriminierung Schadensersatz zahlen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichert nicht nur Bewerbungen im beruflichen Umfeld rechtlich gegenüber Diskriminierungen ab, sondern auch bei Bewerbungen im Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich aus diesem Grund mit der Frage beschäftigen, ob ein Makler haftet, wenn er Bewerber mit eindeutig deutschen Nachnamen nicht nur bevorzugt, sondern solche mit fremdklingenden Namen von vornherein ablehnt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichert nicht nur Bewerbungen im beruflichen Umfeld rechtlich gegenüber Diskriminierungen ab, sondern auch bei Bewerbungen im Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich aus diesem Grund mit der Frage beschäftigen, ob ein Makler haftet, wenn er Bewerber mit eindeutig deutschen Nachnamen nicht nur bevorzugt, sondern solche mit fremdklingenden Namen von vornherein ablehnt.

Eine Frau bewarb sich im November 2022 mehrfach über ein Internetformular bei einem Maklerbüro um Besichtigungstermine für Wohnungen. Mit ihrem pakistanischen Namen blieben ihre Bemühungen jedoch erfolglos - die Frau erhielt immer nur Absagen. Anders lief es für sie als Frau Schneider oder Frau Schmidt: Bewerbungen mit gleichgebliebenen Angaben zu Einkommen und Haushalt, aber unter deutschen Namen waren durchaus von Erfolg gekrönt und führten zu Terminen. Die Frau machte geltend, dass sie allein wegen ihres Namens benachteiligt wurde, und verlangte eine Entschädigung sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, das daraufhin mit dem Fall beauftragte Landgericht (LG) gab der Frau hingegen Recht und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 EUR sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.

Der BGH bestätigte nun das Urteil des LG und erklärte, dass die unterschiedliche Behandlung bei ansonsten gleichen Angaben ein deutliches Zeichen für Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft sei. Ein Makler, der bei der Auswahl von Mietern nach dieser Prämisse entscheidet, fällt unter das Verbot der Benachteiligung nach dem AGG und haftet, wenn er gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Frau auch falsche Namen für Tests verwendete, machte die Beweisführung nicht unzulässig, solange die Bewerbung ernst gemeint war. Der Makler haftete daher unabhängig davon, ob sein Verhalten womöglich gar dem Vermieter zuzurechnen war. Der Schadensersatz war nach Ansicht des BGH angemessen, da es sich um eine schwerwiegende Diskriminierung handelte.

Hinweis: Wohnungsvermittler dürfen niemanden wegen Herkunft oder Namen benachteiligen. Verstöße gegen das AGG können zu Schadensersatz führen. Auch Hilfspersonen des Vermieters - wie hier der Makler - können persönlich haften.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 29.01.2026 - I ZR 129/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)