Neuigkeiten Steuern

Non-Food-Artikel: Aufzeichnungspflicht ab 2023?

Darf das Finanzamt über die amtlichen Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sogenannte Non-Food-Artikel vornehmen? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Darf das Finanzamt über die amtlichen Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sogenannte Non-Food-Artikel vornehmen? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2015 bis 2017 als Einzelkaufmann zwei Supermarktfilialen. Sein Warensortiment umfasste neben Lebensmitteln und Getränken sowie Genussmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, insbesondere Wasch- und Putzmittel, Hygiene- und Kosmetikprodukte sowie Schreibwarenartikel. Er tätigte Entnahmen aus dem gesamten Warensortiment (mit Ausnahme von Tabakwaren). Da er darüber keine gesonderten Aufzeichnungen führte, berücksichtigte er stattdessen die Pauschbeträge für Sachentnahmen aus dem jeweils gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt zusätzlich weitere Sachentnahmen für die entnommenen Non-Food-Artikel fest, da nach seiner Auffassung die vom Kläger angesetzten Pauschbeträge lediglich die Bereiche Lebensmittel und Getränke abdeckten.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und urteilte zugunsten des Klägers. Da dieser keine Aufzeichnungen über die getätigten Warenentnahmen geführt habe, seien die Entnahmen zu schätzen. Die jährlichen Richtsatzsammlungen einschließlich der Pauschbeträge für Sachentnahmen stellten dabei aufgrund der darin enthaltenen Erfahrungswerte lediglich Hilfestellungen dar. Die Schätzung des Finanzamts sei der Höhe nach rechtswidrig. Eine Erhöhung des Gewinns durch Pauschbeträge für Non-Food-Artikel sei unzulässig. Das Sortiment eines Lebensmitteleinzelhändlers bestehe zwar überwiegend aus Lebensmitteln und Getränken, darüber hinaus aber auch aus Non-Food-Artikeln, insbesondere Haushaltswaren. Entsprechende Entnahmen seien in den Pauschbeträgen enthalten.

Die Frage, ob für die Entnahme von Non-Food-Artikeln weitere, über die Pauschbeträge nach den amtlichen Richtsatzsammlungen hinausgehende Hinzuschätzungen erforderlich und zulässig sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das FG hat daher die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten folglich offengehalten werden.

Hinweis: Das BMF hat mit Schreiben vom 21.12.2022 bereits klargestellt, dass sich die Pauschalen nur auf Nahrungsmittel und Getränke beziehen. Daher sollten ab 2023 für Non-Food-Artikel Einzelaufzeichnungen geführt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Unrichtiger Steuerausweis: Neues aus Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich Stellung genommen. Diese Entscheidung ist auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragbar.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich Stellung genommen. Diese Entscheidung ist auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragbar.

Die österreichische Beschwerdeführerin betrieb im Streitjahr 2019 einen Indoorspielplatz. Ihre Dienstleistungen erbrachte sie ausschließlich an private Endverbraucher. Die Abrechnung erfolgte über Kleinbetragsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Nachdem sie festgestellt hatte, dass der ermäßigte Steuersatz zutreffend gewesen wäre, berichtigte sie ihre Mehrwertsteuererklärung und forderte die Differenz vom Finanzamt zurück. Dieses ging jedoch davon aus, dass der gesamte ausgewiesene Betrag geschuldet wurde, und lehnte den Antrag ab. Einerseits habe die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht berichtigt, andererseits würde sie durch die beantragte Berichtigung ungerechtfertigt bereichert, da ihre Kunden die Kosten der höheren Mehrwertsteuer getragen hätten.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen, das eine Dienstleistung erbracht und in seinen Rechnungen einen Mehrwertsteuerbetrag auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes ausgewiesen hat, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die betreffende Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Einer Rechnungsberichtigung bedurfte es somit nicht.

Hinweis: Die deutsche Finanzverwaltung forderte bislang in Fällen eines unrichtigen und unberechtigten Steuerausweises eine wirksame Rechnungsberichtigung, um die Umsatzsteuer zurückzuerlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist. Lassen Sie sich daher umfassend beraten.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen: Deutscher Steuerberaterverband nimmt Stellung

Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert sich hierzu in einer aktuellen Stellungnahme kritisch und regt weitere Ergänzungen, insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen, an.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußert sich hierzu in einer aktuellen Stellungnahme kritisch und regt weitere Ergänzungen, insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen, an.

Der DStV begrüßt, dass der Entwurf nun sicherstellt, dass der Verkauf einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber als eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen zu werten ist. Nimmt der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, sind die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung zu beachten.

Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen haben die Kleinunternehmerregelung in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Anlage geltend machen zu können. Privat verbrauchten Strom mussten sie folglich der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Insgesamt wurde so der Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen. Diese Regelung gilt auch nach dem 31.12.2022.

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) der neue Umsatzsteuersatz von 0 %, so dass sich ein Vorsteuerabzug erübrigt. Auch eine Besteuerung der privaten Stromentnahme entfällt. Durch diese Regelung werden Betreiber von Neuanlagen bevorteilt. Tendenziell werden mithin die Betreiber von Altanlagen ihre Anlagen aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und im Privatvermögen nutzen wollen. Die Entnahme der Altanlage wird dann mit dem Nullsteuersatz besteuert. Systematisch gesehen hat der Verband hier keine Beanstandungen. Er kritisiert jedoch, dass der Entwurf eine gravierende Einschränkung vorsieht, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Gemäß dem Entwurf soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Der Verband regt daher an, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.

Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleiner Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Vorsteuervergütung: Schema-Änderung der Massendatenschnittstelle ELMA5

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über eine Schema-Änderung bei der Massendatenschnittstelle ELMA5 für den "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer". Seit dem 01.01.2023 stehen für diesen Antrag ausschließlich die ELMA-Dienste in der Schema-Version 9.0.0 zur Verfügung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über eine Schema-Änderung bei der Massendatenschnittstelle ELMA5 für den "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer". Seit dem 01.01.2023 stehen für diesen Antrag ausschließlich die ELMA-Dienste in der Schema-Version 9.0.0 zur Verfügung.

Falls zum Versand der Daten statt des SFTP-Filetransfers der Upload-Client im BZStOnline-Portal verwendet werden soll, muss dafür der Dienst "Versand von Massendaten an die ELMA5-Schnittstelle" verwendet werden.

Die bisherige Schema-Version lautete 000001 (Dienst "Versand von Anträgen zur Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer an die ELMA5-Schnittstelle"). Das BZSt weist ausdrücklich darauf hin, dass Daten, die mit dieser Schema-Version übermittelt werden, nicht mehr verarbeitet werden können.

Das aktuelle Kommunikationshandbuch, die aktuelle Schnittstellenbeschreibung und weitere Informationen sind auf der Homepage des BZSt verfügbar.

Hinweis: Zur Übermittlung von Daten an das BZSt ist eine Anmeldung beim zuständigen Fachbereich im BZSt (St I 7) erforderlich. Dadurch wird der Fachbereich darüber informiert, dass Sie Daten übermitteln wollen. Einer Anmeldung bedarf es nur für die sendende Person oder Gesellschaft. Sofern das BZStOnline-Portal (BOP) noch nicht genutzt wird, ist zunächst eine Portalregistrierung durchzuführen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfassendes Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfassendes Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Merkblatt erläutert auf 15 Seiten die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen für Unternehmer. Es ist in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz schuldet.

Das BMF erläutert in dem Merkblatt zunächst Begriffe wie Werklieferungen und Werkleistungen sowie Teilleistungen. Es geht dabei ausführlich auf die vier Voraussetzungen ein, die für Teilleistungen gelten (wirtschaftliche Teilbarkeit, gesonderte Abnahme, gesonderte Vereinbarung, gesonderte Abrechnung). Insbesondere für den Bereich der wirtschaftlichen Teilbarkeit hat das BMF in dem Merkblatt einen Katalog von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen zusammengestellt. So kann beispielsweise bei Heizungsanlagen die Aufteilung haus- oder blockweise je Anlage vorgenommen werden. Bei selbständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden.

Zudem gibt das BMF Hinweise zur Entstehung der Steuer bei Soll- und bei Istversteuerung sowie bei Voraus- und Abschlagszahlungen. Was bei der Ermittlung des Entgelts, insbesondere bei der Vereinbarung von Einheitspreisen oder auch Sicherungseinbehalten, zu berücksichtigen ist, wird ebenfalls dargelegt.

In dem Merkblatt wird außerdem erklärt, was bei der Ausstellung von Rechnungen und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten ist. Anhand von zahlreichen Praxisbeispielen wird auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.

Hinweis: Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF. Es hat den Stand Januar 2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erwerbsmäßige Betreuung von Jugendlichen: Pflegegelder sind keine steuerfreien Beihilfen

Öffentliche Mittel, die als Beihilfe zur Erziehung gezahlt werden, bleiben nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Wer als Pflegeperson ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnimmt, kann das bezogene Pflegegeld für diese Kindervollzeitpflege daher steuerfrei vereinnahmen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aber entschieden, dass die Steuerfreiheit für Pflegegelder nicht beansprucht werden kann, wenn die Betreuung in institutionalisierter und erwerbsmäßiger Form in einer Einrichtung stattfindet.

Öffentliche Mittel, die als Beihilfe zur Erziehung gezahlt werden, bleiben nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Wer als Pflegeperson ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnimmt, kann das bezogene Pflegegeld für diese Kindervollzeitpflege daher steuerfrei vereinnahmen. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aber entschieden, dass die Steuerfreiheit für Pflegegelder nicht beansprucht werden kann, wenn die Betreuung in institutionalisierter und erwerbsmäßiger Form in einer Einrichtung stattfindet.

Geklagt hatte eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin, die sich in einem Kooperationsvertrag mit einem Jugendwerk zu einer Intensivbetreuung von mindestens vier bedürftigen Jugendlichen verpflichtet hatte. Ihre Tätigkeit als "ISE-Betreuungsstelle" ("Intensive Sozialpädagogische Betreuung") hatte sie mit mehreren Beschäftigten in einem ehemaligen Gasthof mit mehreren Wohnungen ausgeübt. Für die Betreuung der Jugendlichen hatte sie monatliche Honorare von mehr als 12.000 EUR erhalten. Ihr jährlicher Gewinn hatte sich in den Jahren 2014 bis 2017 auf 70.000 EUR bis 93.000 EUR belaufen.

Für die Streitjahre 2014 und 2015 begehrte die Erzieherin die Steuerfreistellung ihrer Einnahmen. Sie war der Auffassung, dass sie steuerfreie Beihilfen bezogen habe und argumentierte mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine Pflege von bis zu sechs Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen ist. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen unter die Steuerbefreiung gefasst werden könnten, nicht jedoch solche im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in erster Instanz, dass die erzielten Vergütungen keine steuerfreien Beihilfen waren, sondern steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Tätigkeit. Bei der durchgeführten Betreuung handelte es sich um eine auf Dauer zur Erzielung von Einkünften angelegte entgeltliche Tätigkeit (Austauschgeschäft). Die Erzieherin hatte eine institutionalisierte Betreuung von Jugendlichen angeboten, die anderen gewerbsmäßigen Erziehungsstellen gleichkam. Ihre Tätigkeit ging über die bloße Aufnahme von Jugendlichen in den eigenen Haushalt weit hinaus. Der Grad ihrer institutionalisierten Professionalität ließ sich insbesondere an der Höhe ihrer Vergütungen ablesen und an dem Umstand, dass die Jugendlichen maßgeblich vom angestellten Personal mitbetreut worden waren.

Der BFH folgte dieser Einordnung und betonte, dass die Pflegegelder nicht der unmittelbaren Förderung der Erziehung gedient hätten. Die Jugendlichen wurden im Rahmen einer Heimunterbringung oder einer anderen Form des sonstigen betreuten Wohnens erwerbsmäßig betreut, so dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Ermäßigter Steuersatz: Freizeit-, Spaß- und Thermalbäder sind Schwimmbäder

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern als Schwimmbäder geäußert.

Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern und Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wie Umsätze aus der Verabreichung von Starksolebädern (Floating) zu behandeln sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 entschieden. Er lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab, da das Floating einerseits nicht therapeutischen Zwecken gedient habe und andererseits die Voraussetzungen für ein Schwimmbad im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.

Zudem hatte der BFH im Jahr 2021 im Fall eines Erholungsbads entschieden, dass nur unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundene Umsätze ermäßigt zu besteuern seien. Ein Schwimmbad liege danach zum Beispiel vor, wenn es mit Startblöcken ausgestattet sei, in Schwimmbahnen unterteilt sei und das Becken eine angemessene Tiefe sowie Größe aufweise. Es müsse zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Im Fall des Erholungsbads versagte der BFH den ermäßigten Steuersatz.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern haben sich nun die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ausgetauscht. Danach gilt, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder handelt, für die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wenn aufgrund der Wassertiefe und der Größe der Becken das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen möglich sind.

Hinweis: Betreiber von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern sollten sicherstellen, dass sie die Umsätze richtig erklären.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Keine Nachzahlung: Zinserlass aufgrund von Corona

Die schlimmste Zeit der Corona-Pandemie liegt hinter uns. Für viele Unternehmen war das eine sehr kritische Phase, denn es ging um ihr wirtschaftliches Überleben. Die Bundesregierung hatte daher mehrere Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Daneben gab es auch Erleichterungen. So war eine zinsfreie Stundung von Zahlungen an das Finanzamt möglich. In einem Streitfall hatte das Finanzamt Nachzahlungszinsen gegen einen Unternehmer festgesetzt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob dies gerechtfertigt war.

Die schlimmste Zeit der Corona-Pandemie liegt hinter uns. Für viele Unternehmen war das eine sehr kritische Phase, denn es ging um ihr wirtschaftliches Überleben. Die Bundesregierung hatte daher mehrere Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Daneben gab es auch Erleichterungen. So war eine zinsfreie Stundung von Zahlungen an das Finanzamt möglich. In einem Streitfall hatte das Finanzamt Nachzahlungszinsen gegen einen Unternehmer festgesetzt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob dies gerechtfertigt war.

Am 13.05.2020 wurde gegenüber dem Kläger der Körperschaftsteuerbescheid für 2018 erlassen. In diesem wurden zugleich Nachzahlungszinsen für den Monat April 2020 festgesetzt. Der Kläger beantragte eine zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche, da sein Geschäftsbetrieb während der Pandemie durch die Corona-Maßnahmen erheblich eingeschränkt war. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Darüber hinaus beantragte er den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Die Veranlagung für 2018 wurde erst später erstellt, da die Veranlagung für 2017 nicht durchgeführt werden konnte. Die Körperschaftsteuererklärung für 2017 wurde im Februar 2019 eingereicht, die Veranlagung erfolgte aber erst im Mai 2020. Das Finanzamt lehnte einen Erlass der Zinsen jedoch ab, unter anderem mit der Begründung, dass diese nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden seien.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach liegen hier die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf null vor. Das heißt, dass das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren hatte. Im Streitfall wurde die Erhebung der Nachzahlungszinsen als sachlich unbillig gewertet. Der Kläger hatte durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt auch keinen Liquiditätsnachteil erlitten. Der Kläger hatte aufgrund des BMF-Schreibens bereits ab dem 19.03.2020 und damit vor der Entstehung der Nachzahlungszinsen unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung. Zwar hätte er die Entstehung der Nachzahlungszinsen durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen vermeiden können. Dass dies nicht geschehen ist, begründet jedoch kein pflichtwidriges Handeln des Klägers, das zum Wegfall des Erlassanspruchs führen könnte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2023)

Erdbeben in der Türkei und Syrien: Unterstützungsleistungen leichter absetzbar

Unternehmen und Privatpersonen können ihre Unterstützungsleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abziehen. Ähnlich wie beim Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mehrere Regelungen vorübergehend gelockert:

Unternehmen und Privatpersonen können ihre Unterstützungsleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abziehen. Ähnlich wie beim Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mehrere Regelungen vorübergehend gelockert:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Bis zum 31.12.2023 geleistete Spenden müssen dem Finanzamt nicht per Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, wenn sie auf ein Sonderkonto eingezahlt wurden, das von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für die Katastrophenhilfe eingerichtet wurden. Spenden auf diese Konten werden steuerlich anerkannt, wenn der Spender dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen Ausdruck aus einem Onlinebanking-Portal vorlegt.
  • Betriebsausgabenabzug: Unternehmen können geleistete Zuwendungen zur Erdbebenhilfe als Betriebsausgaben abziehen, sofern sie sich dadurch wirtschaftliche Vorteile versprechen (z.B. Imageverbesserung). Es gelten die Abzugsregeln zu Sponsoring-Maßnahmen. Bis zum 31.12.2023 geleistete unentgeltliche Leistungen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar vom Erdbeben betroffene Geschäftspartner dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden, sofern diese Leistungen dazu dienen, die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten - das steuerliche Abzugsverbot für Geschenke über 35 EUR gilt in diesen Fällen nicht. Andere Zuwendungen des Unternehmens, die nicht unter diese Fallgestaltung fallen, dürfen ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern es sich um Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen handelt (Geldleistungen sind nicht begünstigt).
  • Unterstützung von Arbeitnehmern: Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an einzelne betroffene Arbeitnehmer bleiben nur unter den besonderen Abzugsvoraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei, zum Beispiel ist eine Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich. Diese Voraussetzungen hat das BMF nun vorübergehend aufgehoben. Auch Leistungen über 600 EUR pro Jahr sind nunmehr regelmäßig nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zur Unterstützung von Erdbebenopfern auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, so bleiben diese Lohnteile steuerfrei, wenn die Geldmittel zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines Geschäftspartners fließen oder auf ein zugelassenes Spendenkonto eingezahlt werden.

Hinweis: Die erleichterten Abzugsvoraussetzungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 06.02. bis 31.12.2023 durchgeführt wurden bzw. werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)

Gesellschafter-Geschäftsführer: Zur Steuerbarkeit von nichterhaltenem Arbeitslohn

Wenn man Arbeitslohn erhält, wird dieser der Lohnsteuer unterworfen. Auch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kann man sich Arbeitslohn zahlen und muss diesen folglich der Lohnsteuer unterwerfen. Aber kann es auch sein, dass man nichts bekommt und trotzdem Lohnsteuer zahlen muss? In einem Streitfall meinte das Finanzamt: ja! Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) war anderer Ansicht.

Wenn man Arbeitslohn erhält, wird dieser der Lohnsteuer unterworfen. Auch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kann man sich Arbeitslohn zahlen und muss diesen folglich der Lohnsteuer unterwerfen. Aber kann es auch sein, dass man nichts bekommt und trotzdem Lohnsteuer zahlen muss? In einem Streitfall meinte das Finanzamt: ja! Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) war anderer Ansicht.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Hierfür erhält er ein festes monatliches Bruttogehalt. Des Weiteren ist auch ein Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantiemenzahlung im Geschäftsführervertrag geregelt. In den Streitjahren erhielt der Kläger jedoch keine Tantiemen. Es erfolgte auch keine Passivierung bei der GmbH. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren aufgrund der Tantiemenansprüche Arbeitslohn erhalten habe. Als Zuflusszeitpunkt gelte der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Auf eine tatsächliche Auszahlung komme es nicht an. Das Finanzamt änderte daher die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 und berücksichtigte die vereinbarten Tantiemen als Arbeitslohn.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die nichtgezahlten Tantiemen sind demnach nicht als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen allerdings auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher, vor dem eigentlichen Zufluss, vorliegen. Der (fiktive) Zufluss erfolgt dann bereits bei Fälligkeit, da ein beherrschender Gesellschafter sich selbst die geschuldeten Beträge auszahlen kann. Im Streitfall wurden die vereinbarten Tantiemen aber gar nicht ausgezahlt. Es erfolgte auch keine Passivierung, so dass sich die Tantiemen auch nicht steuermindernd auf das Einkommen der Gesellschaft auswirkten. Ebenso wenig sind die Tantiemen als verdeckte Einlagen der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)