Neuigkeiten Steuern

Katastrophenerlass in Schleswig-Holstein: Steuererleichterungen für Flutopfer

Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.

Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.

Darin sind verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten enthalten. Es sind Erleichterungen für alle Betroffenen (sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen) vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind im Sinne des Erlasses Geschädigte, die von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Der Erlass sieht Erleichterungen wie zum Beispiel Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen vor. Geschädigte können die Stundung der bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern beantragen (Einkommen -, Körperschaft- und Umsatzsteuer). Die Stundung ist für drei Monate und längstens bis zum 30.04.2024 zu gewähren. Zudem soll bis zum 30.04.2024 die Vollstreckung bei allen oben genannten bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. Die im Zeitraum vom 20.10.2023 bis zum 30.04.2024 verwirkten Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.

Hinweis: Sind durch das Unwetter Buchführungsunterlagen vernichtet worden, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Betroffene sollten den Tatbestand der Vernichtung zeitnah dokumentieren.
 
 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Internationaler Informationsaustausch: Schweiz offenbart 3,6 Millionen Finanzkonten an Partnerstaaten

Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nun bekanntgegeben, dass sie im Jahr 2023 mit 104 Staaten Informationen über Finanzkonten ausgetauscht hat. Zu den 101 bisherigen Staaten - darunter auch Deutschland - kamen nun Kasachstan, die Malediven und der Oman hinzu. Mit 78 Staaten (darunter auch Deutschland) tauschte die Schweiz die Daten gegenseitig aus. Von 25 Staaten erhielt die Schweiz Informationen, versandte jedoch keine, weil die Staaten entweder die internationalen Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit noch nicht erfüllen oder auf eine Datenlieferung freiwillig verzichten. Mit Russland wurden auch 2023 keine Daten ausgetauscht.

Die ESTV hat Informationen zu rund 3,6 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten versandt und erhielt von ihnen im Gegenzug Informationen zu rund 2,9 Millionen Finanzkonten. Zum Umfang der dabei erfassten Finanzvermögen machte die ESTV keine Angaben.

Hinweis: Ausgetauscht werden Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen, darunter der Name, die Anschrift, der Ansässigkeitsstaat und die Steueridentifikationsnummer des Anlegers, sowie Angaben zum meldenden Finanzinstitut, der Kontosaldo und die Kapitaleinkommen.

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(aus: Ausgabe 01/2024)

Steuerformulare: Kann ein Bescheid nach Bekanntwerden eines Fehlers geändert werden?

Das deutsche Steuerrecht ist wahrlich nicht einfach. Es gibt viele Regelungen, Ausnahmen und auch Abzugsmöglichkeiten. Damit das Steuerrecht richtig angewendet werden kann, müssen die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden. Auch das ist nicht ganz einfach. So kann es vorkommen, dass aus Versehen falsche Werte oder auch doppelte Werte eingetragen werden. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob eine versehentliche doppelte Eintragung später geändert werden kann.

Das deutsche Steuerrecht ist wahrlich nicht einfach. Es gibt viele Regelungen, Ausnahmen und auch Abzugsmöglichkeiten. Damit das Steuerrecht richtig angewendet werden kann, müssen die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden. Auch das ist nicht ganz einfach. So kann es vorkommen, dass aus Versehen falsche Werte oder auch doppelte Werte eingetragen werden. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob eine versehentliche doppelte Eintragung später geändert werden kann.

Der Kläger erhielt im Streitjahr eine Dividende von seiner Betriebs-GmbH. Diese war den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Steuern wurden bereits von der GmbH einbehalten. In den eingereichten Steuererklärungen des Klägers wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der auch die Dividende enthielt, in Anlage G erklärt. Des Weiteren wurde die Dividende auch in Anlage KAP eingetragen. Die Veranlagung durch das Finanzamt erfolgte erklärungsgemäß. Der Bescheid wurde im Anschluss formell bestandskräftig. Vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Änderung des Bescheids, da ihm auffiel, dass die Dividende zweimal der Steuer unterworfen worden war. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich, der Bescheid kann geändert werden. Die später erkannte doppelte Erfassung der Dividende sei eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache. Nach Auskunft des Finanzamts habe dieses nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Einträgen um die gleiche Dividende gehandelt habe. Nach Ansicht des FG traf weder das Finanzamt noch den Kläger ein grobes Verschulden daran, dass die Doppelerfassung erst nachträglich bekanntwurde. Es sei auch kein Vorsatz erkennbar. Ein persönliches Verschulden des Klägers bei der Zuarbeit zur Steuererklärung oder der Auswahl und Überwachung des Klägerbevollmächtigten bei Erstellung der Steuererklärungen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein grobes Verschulden des Bevollmächtigten liege nicht vor.

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(aus: Ausgabe 01/2024)

Weltweite Steuergerechtigkeit: EU aktualisiert Liste unkooperativer Länder

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete:

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete:

  • Amerikanische Jungferninseln
  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Bahamas
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Vanuatu

Nicht länger als unkooperativ eingestuft sind die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln. Diese Staaten haben diverse Maßnahmen ergriffen und beispielsweise ihren Rahmen für den Informationsaustausch auf Ersuchen überarbeitet oder Regelungen zur Freistellung ausländischer Einkünfte geändert.

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(aus: Ausgabe 01/2024)

Bescheidänderung: Risikomanagement beim Finanzamt

Kennen Sie das Risikomanagementsystem des Finanzamts? Diese Software soll dem Finanzamt schnell anzeigen, ob in einer Steuererklärung auffällige Sachverhalte enthalten sind. Umgekehrt können damit auch die unauffälligen Routinefälle sofort erkannt und schnell abgeschlossen werden. Aber was ist, wenn ein auffälliger Sachverhalt durch das System nicht erkannt wird? Kann das Finanzamt sich dann bei einer späteren Bescheidänderung darauf berufen, dass kein entsprechender Hinweis kam? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob der Bescheid dann noch geändert werden kann.

Kennen Sie das Risikomanagementsystem des Finanzamts? Diese Software soll dem Finanzamt schnell anzeigen, ob in einer Steuererklärung auffällige Sachverhalte enthalten sind. Umgekehrt können damit auch die unauffälligen Routinefälle sofort erkannt und schnell abgeschlossen werden. Aber was ist, wenn ein auffälliger Sachverhalt durch das System nicht erkannt wird? Kann das Finanzamt sich dann bei einer späteren Bescheidänderung darauf berufen, dass kein entsprechender Hinweis kam? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob der Bescheid dann noch geändert werden kann.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden 2016 zusammen veranlagt. Die Klägerin betrieb eine Praxis. Die Räume hierfür wurden ihr vom Kläger umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Kläger im Jahr 2016 die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 23.023 EUR. Nach einem Einspruch des Klägers erhielt dieser eine weitere Vorsteuererstattung in Höhe von 163 EUR. In der Einkommensteuererklärung erfasste die vom Kläger beauftragte Steuerberaterkanzlei versehentlich nur die erstatteten 163 EUR. Diese Unrichtigkeit übernahm das Finanzamt bei der Veranlagung. Als ihm das Fehlen der 23.023 EUR in einer späteren Außenprüfung auffiel, änderte es den Bescheid entsprechend.

Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt durfte den bestandskräftigen Bescheid nicht ändern. Da ihm die Höhe der gesamten Erstattung bekannt gewesen sei, sei keine Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen möglich. Das Finanzamt sei bei Veranlagung verpflichtet gewesen, die ihm bekannten Tatsachen auszuwerten. Und zwar auch dann, wenn es keinen Prüfhinweis durch das Risikomanagementsystem gegeben habe. Auch eine Änderung aufgrund eines Schreibfehlers scheide aus, da das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als "eigene Unrichtigkeit" übernehmen könne, wenn der relevante Besteuerungssachverhalt nicht als prüfungsbedürftig beurteilt worden sei.

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(aus: Ausgabe 01/2024)

Kapitalerträge: Ist der Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf steuerpflichtig?

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin hatte mit ihrer Bank im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag geschlossen. Nach erfolgtem Widerruf verglichen sich die Parteien in 2017 auf die Rückzahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und auf die Zahlung eines "Nutzungsersatzes" an die Klägerin. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Darlehen sollten durch den Vergleich abgegolten sein. Die Bank erteilte eine Steuerbescheinigung mit dem Nutzungsersatz als Kapitalertrag. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der von der Bank bescheinigten Kapitalertragsteuer. Zwar kam das Finanzamt dem nach, berücksichtigte jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Nutzungsersatzanspruch eines Darlehensnehmers, wenn das Darlehen rückabgewickelt wird und die Bank als Ersatz für Nutzungsvorteile nach dem Widerruf einen Vergleichsbetrag zahlt. Wie der Rückzahlungsbetrag aufgeteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die von der Klägerin geforderte Aufteilung des im Vergleich bezeichneten Nutzungsersatzes auf mehrere Positionen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der eindeutige Wortlaut und die Systematik des getroffenen Vergleichs dem entgegenstehen. Nutzungsersatz und Nutzungsherausgabe bilden keine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich beim Nutzungsersatz nicht um die Rückgewähr von Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Für Rentner und Pensionäre: Vier Bundesländer akzeptieren vereinfachte Einkommensteuererklärung

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre bereits seit 2018 eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben - eine sogenannte "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften”.

Hinweis: Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den vereinfachten Erklärungsvordruck für den Veranlagungszeitraum 2022 veröffentlicht. Der Bogen ist jetzt auch am PC ausfüllbar und kann anschließend als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden.

Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Versicherungsleistung: Wie wird eine befristete Berufsunfähigkeitsrente besteuert?

Auch wenn es gut ist, sich gegen gewisse Ereignisse abzusichern, ist man doch meistens froh, eine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das trifft beispielsweise auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Eine Berufsunfähigkeitsrente bekommt man in der Regel, wenn man seinen Beruf für lange Zeit nicht mehr ausüben kann. Die Rente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie wird eine solche Rente eigentlich besteuert? Und macht es einen Unterschied, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert ist? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden.

Auch wenn es gut ist, sich gegen gewisse Ereignisse abzusichern, ist man doch meistens froh, eine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das trifft beispielsweise auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Eine Berufsunfähigkeitsrente bekommt man in der Regel, wenn man seinen Beruf für lange Zeit nicht mehr ausüben kann. Die Rente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie wird eine solche Rente eigentlich besteuert? Und macht es einen Unterschied, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert ist? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. 2017 teilte die X-Lebensversicherung der Klägerin mit, dass sie wegen Berufsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen habe. Im selben Jahr erhielt sie rückwirkend zum 01.05.2014 die monatlichen Zahlungen in einem Betrag ausbezahlt. Auch in den Jahren 2018 und 2019 erfolgten Zahlungen. Im Vertrag waren als Hauptleistung die Zahlung einer jährlichen Rente bei Rentenbeginn zum 01.06.2035 und eine Zusatzvereinbarung hinsichtlich einer Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit und eine Rente bis zum 01.06.2025 vorgesehen. Die Versicherungsgesellschaft gab in der Rentenbezugsmitteilung eine Leibrente an. Das Finanzamt folgte den Angaben nicht und unterwarf den steuerpflichtigen Teil der Nachzahlung der ermäßigten Besteuerung. Nach Ansicht der Kläger ist das Finanzamt jedoch zur Übernahme der übermittelten Daten verpflichtet. Dadurch ergebe sich eine Versteuerung mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil.

Die Klage vor dem FG war begründet. Die ausgezahlten Versicherungsleistungen wurden zu Unrecht mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Zusatzversicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist grundsätzlich eine unschädliche ergänzende Absicherung. Die Beitragsanteile der Versicherung entfallen zu ca. 50 % auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, so dass eigentlich nicht mehr von einer "ergänzenden" Absicherung die Rede sein kann. Nach Ansicht des Gerichts ist eine "ergänzende" Absicherung nur anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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(aus: Ausgabe 01/2024)

Aktuelle Steuerschätzung: Bundesfinanzminister sieht keine neuen Verteilungsspielräume

Im Oktober 2023 hat die 165. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2023 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Mai 2023 erwartet. Die geschätzten Steuereinnahmen des Bundes fallen für 2023 um 3,6 Mrd. EUR geringer aus. Als Ursache wird auf die schwächere Entwicklung der Wirtschaftsleistung verwiesen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass sich aus dem Schätzergebnis keine neuen Verteilungsspielräume ableiten ließen. Ab 2024 soll die Einnahmesituation jedoch tendenziell wieder leicht besser ausfallen, als noch im Mai 2023 prognostiziert.

Im Oktober 2023 hat die 165. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2023 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Mai 2023 erwartet. Die geschätzten Steuereinnahmen des Bundes fallen für 2023 um 3,6 Mrd. EUR geringer aus. Als Ursache wird auf die schwächere Entwicklung der Wirtschaftsleistung verwiesen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass sich aus dem Schätzergebnis keine neuen Verteilungsspielräume ableiten ließen. Ab 2024 soll die Einnahmesituation jedoch tendenziell wieder leicht besser ausfallen, als noch im Mai 2023 prognostiziert.

Die prognostizierten Steuereinnahmen des Bundes liegen im Jahr 2023 bei 356,3 Mrd. EUR und steigen bis zum Jahr 2028 auf jährlich 437,2 Mrd. EUR an. Auch bei den Ländern wird mit einem kontinuierlichen Einnahmezuwachs von 383,4 Mrd. EUR im Jahr 2023 bis 465,50 Mrd. EUR im Jahr 2028 gerechnet. Bei den Gemeinden ergibt sich ein erwarteter Zuwachs von 139,3 Mrd. EUR 2023 auf 172,3 Mrd. EUR 2028.

Hinweis: Aufgrund der in die Schätzung einbezogenen Steuerrechtsänderungen - dem KiTa-Qualitätsgesetz und dem Pauschalentlastungsgesetz - kommt es zu Umverteilungen vom Bund zugunsten der Länder. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Wachstumschancengesetz ist hingegen noch nicht in der Schätzung enthalten.

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(aus: Ausgabe 01/2024)

Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen sich direkt sehen können

Niemand hat gerne sein Finanzamt im Nacken - auch nicht wortwörtlich als Videoprojektion hinter sich im Gerichtssaal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Videoverhandlung mit solch einem technischen Aufbau einen Verfahrensfehler begründet.

Niemand hat gerne sein Finanzamt im Nacken - auch nicht wortwörtlich als Videoprojektion hinter sich im Gerichtssaal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Videoverhandlung mit solch einem technischen Aufbau einen Verfahrensfehler begründet.

Vorliegend ging es um den Fall eines Geschäftsführers, der sein Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster (FG) auf Akteneinsicht verklagt hatte. Die mündliche Verhandlung hatte im Rahmen einer Videokonferenz stattgefunden. Der Geschäftsführer war zwar im Gerichtssaal anwesend, das beklagte Finanzamt jedoch nur per Video zugeschaltet. Das Bild der Finanzamtsvertreter war an die Wand hinter dem Geschäftsführer projiziert worden, so dass dieser seine Prozessgegner nur sehen konnte, wenn er sich um 180 Grad drehte.

Der BFH hob das finanzgerichtliche (abweisende) Urteil nun aufgrund eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör war durch den technischen Aufbau verletzt, da bei einer Videoverhandlung jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können muss. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter seinen per Video zugeschalteten Prozessgegner nur sehen kann, wenn er sich um 180 Grad dreht. Es sei möglich, dass sich der Geschäftsführer nicht auf den Prozess konzentrieren konnte, da er wiederholt hin- und herschauen musste.

Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität genutzt werden muss. Durch den vom FG gewählten technischen Aufbau war nicht ausgeschlossen, dass dem klagenden Geschäftsführer diverse Einzelheiten entgingen - beispielsweise die Mimik und Gestik der Finanzamtsvertreter oder der Richter. Zwar sitzen Prozessbeteiligte auch bei einer Präsenzverhandlung im Regelfall lediglich nebeneinander vor der Richterbank und sich nicht gegenüber - sie können sich dann aber zumindest aus dem Augenwinkel wahrnehmen. Ob das FG nun im zweiten Rechtsgang erneut per Videoschaltung oder aber in Präsenz verhandeln wird, blieb offen.

Hinweis: Bereits kurz zuvor hatte der BFH in einem anderen Fall entschieden, dass während einer Videoverhandlung alle zur Entscheidung berufenen Richter für die zugeschalteten Beteiligten sichtbar sein müssen. Im zugrunde liegenden Fall war während der überwiegenden Zeit nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen gewesen. Der BFH verwies darauf, dass für die Prozessbeteiligten auch während einer Videokonferenz feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Tatsächlich muss feststellbar sein, ob ein Richter eingeschlafen ist, erst verspätet auf der Richterbank Platz genommen hat oder vorzeitig gegangen ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)