Neuigkeiten Steuern

Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

  • an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • dessen Vollmacht bereits zuvor widerrufen worden war und
  • diese Änderung dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt zwei Einkommensteuerbescheide per einfachem Brief an einen Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt, dem zwischenzeitlich aber das Mandat entzogen worden war. Diese Änderung hatte der (ehemalige) Bevollmächtigte dem Finanzamt jedoch erst zwei Tage nach der Absendung der Steuerbescheide mitgeteilt. Fraglich war nun, ob die Steuerbescheide wirksam bekanntgegeben waren.

Der BFH sah die Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, da das Finanzamt bis zur Absendung der Bescheide von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst zwei Tage nach der Absendung der Bescheide erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Bescheidabsendung maßgeblich war.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass geänderte und erloschene Vollmachten zeitnah dem Finanzamt mitgeteilt werden sollten, da die Behörde sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben an den früheren Berater wirksam bleiben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln

Die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost unterliegt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) strengen Regelungen. Eine Postsendung darf nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine anderweitige persönliche Übergabe (z.B. an Beschäftigte) nicht gelungen ist.

Die Zustellung von Gerichtsentscheidungen und besonders wichtiger Verwaltungspost unterliegt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) strengen Regelungen. Eine Postsendung darf nur dann vom Postboten in den Briefkasten eingelegt werden, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden konnte und auch eine anderweitige persönliche Übergabe (z.B. an Beschäftigte) nicht gelungen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine förmliche Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Postbote zuvor nicht versucht hat, die Postsendung persönlich zu übergeben. Er muss also immer erst an der Wohnung oder den Geschäftsräumen klingeln. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Postzustellerin ein finanzgerichtliches Urteil an einem Samstag in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingeworfen. Die Bürovorsteherin der Kanzlei hatte den Briefkasten erst am darauffolgenden Montag geleert. Fraglich war nun, wann die Zustellung des Urteils erfolgt war, was für die Berechnung der Revisionsfrist entscheidend war.

Die Postzustellerin sagte in ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht aus, dass sie am Zustellungstag (Samstag) nicht an der Kanzlei geklingelt habe, sondern den Briefumschlag direkt in den Briefkasten eingelegt habe. Der BFH stufte diese Aussage als glaubhaft ein und erklärte, dass diese Vorgehensweise nicht den Anforderungen an eine förmliche Zustellung entspreche. Eine wirksame Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten könne nach der ZPO nur erfolgen, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, die Briefsendung persönlich zu übergeben.

Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision war demnach erst ab dem Montag der tatsächlichen Briefkastenleerung durch die Kanzleimitarbeiter zu berechnen, so dass die Revision in dem fraglichen Fall noch rechtzeitig eingelegt worden war.

Hinweis: Die Bundesrichter erklärten, dass es keine bloße "Förmelei" sei, ein Klingeln an den Geschäftsräumen einer Kanzlei auch an einem Samstag zu fordern. Gerade bei Freiberuflern wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten sei es nicht ausgeschlossen, dass sie in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich daher in ihren Geschäftsräumen aufhalten, so dass eine persönliche Übergabe von Schriftstücken durchaus gelingen kann.

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(aus: Ausgabe 01/2025)

Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, so dass monatlich 1,0 % des Bruttolistenpreises versteuert werden muss. Bei einem E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 % des Bruttolistenpreises.

    Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR, später wurde die Grenze auf 60.000 EUR erhöht und ab Januar 2024 schließlich auf 70.000 EUR. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz will der Gesetzgeber die Höchstgrenze nun rückwirkend zum 01.07.2024 auf 95.000 EUR anheben.

  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden - und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 % des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24 %, im dritten mit 14 %, im vierten mit 9 %, im fünften mit 7 % und im sechsten Jahr mit 6 %. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.12.2028 neu angeschafft werden.
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(aus: Ausgabe 01/2025)

Steuertermine Februar 2025

Steuertermine Februar 2025
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 01/2025)

Jahressteuergesetz 2024: Mobilitätsbudget gestrichen, umfassende Steueranpassungen beschlossen

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 nach Änderungen beschlossen. Unter den anfänglich vorgesehenen Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das nun jedoch gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatzsteuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Entgegen den ursprünglichen Plänen entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für den Vereinssport, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen.

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 nach Änderungen beschlossen. Unter den anfänglich vorgesehenen Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das nun jedoch gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatzsteuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Entgegen den ursprünglichen Plänen entfällt die Umsatzsteuerbefreiung für den Vereinssport, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen.

Zur Förderung der Energiewende gelten künftig für Stromspeicher dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen wie für Windkraft- und Solaranlagen, was die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Zudem erleichtert das Gesetz die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Ab 2025 können 80 % der Betreuungskosten für Kinder bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 EUR als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch dürfen künftig Verluste aus Termingeschäften mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Kleinunternehmer profitieren ab 2025 von höheren Umsatzsteuerfreigrenzen. Die neue Obergrenze liegt bei 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Außerdem wurde ein ermäßigter Steuersatz für Kunst eingeführt, was kulturelle Einrichtungen entlasten dürfte. Darüber hinaus wartet das Gesetz mit steuerlichen Erleichterungen für Haus- und Hobbybrauer, einer steuerbegünstigten Wohnraumvermietung an Bedürftige und einer Senkung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte (ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 %) auf.

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(aus: Ausgabe 01/2025)

Getrenntlebende Eltern: Wer Kinderbetreuungskosten und den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag absetzen darf

Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten unbedingt auch die steuerrechtlichen Fallstricke im Auge behalten. Unter anderem müssen sie untereinander klären, wer die angefallenen Kinderbetreuungskosten (z.B. für die Kita) steuerlich als Sonderausgaben absetzen darf, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt.

Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten unbedingt auch die steuerrechtlichen Fallstricke im Auge behalten. Unter anderem müssen sie untereinander klären, wer die angefallenen Kinderbetreuungskosten (z.B. für die Kita) steuerlich als Sonderausgaben absetzen darf, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern unter 14 Jahren zu zwei Dritteln (max. 4.000 EUR pro Jahr) steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass nur derjenige Elternteil den Sonderausgabenabzug erhält, der die Kosten auch tatsächlich getragen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatten getrenntlebende Eltern ihr gemeinsames Kind wöchentlich wechselnd im jeweils eigenen Haushalt betreut (sog. paritätisches Wechselmodell), die Mutter hatte jedoch die kompletten Kindergartenbeiträge gezahlt. Vor dem BFH wollte der Kindesvater durchsetzen, dass ihm die hälftigen Kosten als Sonderausgaben zuerkannt werden. Er argumentierte, dass er schließlich das gesamte Kindergeld der Mutter überlassen habe.

Der BFH erkannte dem Vater keinen Sonderausgabenabzug zu und erklärte, dass Ausgaben Dritter nicht absetzbar seien. Die Kosten waren vollständig von der Kindesmutter auf das Konto des Kindergartenträgers überwiesen worden. Der Vater hatte nicht nachweisen können, dass er der Mutter entsprechende Kosten anteilig erstattet hatte.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass getrenntlebende Eltern bei wechselseitiger Haushaltsaufnahme des Kindes explizit festlegen sollten, wer die Betreuungskosten in welcher Höhe trägt. Zum klaren Nachweis gegenüber dem Finanzamt empfiehlt es sich, dass derjenige Elternteil die Kosten von seinem Konto aus begleicht, der später auch den Sonderausgabenabzug geltend machen soll - gegebenenfalls sollten gesplittete Zahlungen an die Betreuungseinrichtungen erfolgen. Wenn beide Elternteile zahlen, kann jeder seinen tatsächlichen Aufwand aber nur bis zur Höhe von 2.000 EUR abziehen (hälftiger Höchstbetrag).

Weiter entschied der BFH, dass Eltern mit paritätischem Wechselmodell frei entscheiden können, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2024: mindestens 4.260 EUR pro Jahr) zusteht. Ohne eine solche Festlegung bzw. Einigung wird der Betrag demjenigen Elternteil gewährt, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Der BFH erklärte im Übrigen, dass diese alleinige Zuordnung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden. Dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit gegeben.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden. Dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit gegeben.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt rund 47.900 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in Höhe von 16 Mio. EUR festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2023 insgesamt 34.600 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,5 Mrd. EUR festgestellt und Freiheitsstrafen von insgesamt 1.460 Jahren verhängt.

Hinweis: Ein Strafverfahren kann von Vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreicht und damit vollumfassend "reinen Tisch" gegenüber dem Fiskus macht. Ein solcher Schritt sollte unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.

Hinweis: In München wird eine Steuer von 18 % erhoben. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an, Berlin verlangt 15 %. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %, Hamburg und Kassel sind mit 8 % noch verhältnismäßig günstig.

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten.

Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat (12.000 EUR pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch noch weitere laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten und Reinigungskosten ein, so dass der Höchstbetrag relativ schnell erreicht sein kann und sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr steuermindernd auswirkt.

Hinweis: Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler, sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Fremdwährungskonten werden aufgedeckt: Banken melden Devisengeschäfte ab 2025

Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bislang selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Bislang zählten Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sodass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, war er verpflichtet, den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung anzuzeigen, so dass das Finanzamt (FA) darauf eine Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte.

Wer Währungsgewinne über Fremdwährungskonten bezieht, musste sich bislang selbst um die ordnungsgemäße Versteuerung kümmern. Bislang zählten Fremdwährungsgeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sodass Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei blieben. Hielt der Anleger seine Devisen nur für kürzere Zeit, war er verpflichtet, den Währungsgewinn in der Anlage SO seiner Einkommensteuererklärung anzuzeigen, so dass das Finanzamt (FA) darauf eine Einkommensteuer von bis zu 45 % berechnen konnte.

Dies ändert sich jetzt: Ab 2025 müssen deutsche Kreditinstitute Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsgeschäften bescheinigen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2022 ist geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Devisen nunmehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sofern verzinsliche Fremdwährungsguthaben betroffen sind (z.B. Tages- und Festgeldkonten in Schweizer Franken). Ab 2025 behalten die Banken nun 25 % Kapitalertragsteuer auf die Währungsgewinne ein. Die einjährige Spekulationsfrist ist nicht mehr anwendbar.

Hinweis: Die neue Verwaltungsmeinung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle, so dass Anleger prüfen lassen sollten, ob Fremdwährungsgewinne mitunter auch für frühere Jahre noch nacherklärt werden müssen. Wer sein Fremdwährungskonto bislang dem deutschen Fiskus verschwiegen hat, muss damit rechnen, dass das FA durch die Meldungen der Banken nun Kenntnis davon erlangt und den Fall dann für die letzten zehn Jahre aufrollt.

Um nicht wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten betroffene Anleger mit ihrem Steuerberater prüfen, ob noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte. Die Uhr tickt, denn sobald das FA ein Fremdwährungskonto entdeckt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)

Wertermittlung: Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erben oder geschenkt bekommen, das bzw. die nicht das Familienheim war, fällt hierfür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Um den Wert dieses Objekts festzustellen, gibt es standardisierte Verfahren. Aber wie es bei Verallgemeinerungen nun einmal ist, kann es sein, dass der tatsächliche vom ermittelten Wert abweicht. Ersterer kann dann durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Aber welche Anforderungen muss ein solches Gutachten erfüllen? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Der Kläger erhielt vermietetes Wohneigentum im Wege der Schenkung. Gegen den hieraus folgenden Schenkungsteuerbescheid legte er Einspruch ein. Hierzu legte er das Gutachten einer Sachverständigen vor, die eine Ortsbesichtigung in Berlin vorgenommen hatte. Der Wert des Objekts wurde anschließend nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Aus dem Gutachten ging jedoch nicht hervor, dass die Sachverständige die Vergleichsobjekte tatsächlich besichtigt hatte. Deren Lage wurde zwar mit dem Straßennamen, aber ohne Hausnummer angegeben.

Aus Plausibilitätsgründen hatte die Sachverständige zusätzlich eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage des für eine Geschossflächenzahl von 2,5 festgestellten Bodenrichtwerts vorgenommen. Nach Ansicht des Finanzamts war das Gutachten allerdings so mangelhaft, dass ihm nicht gefolgt werden konnte und eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich war.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist zwar durch ein Gutachten möglich, dieses muss jedoch auf Plausibilität überprüfbar sein. Auch müssen Vergleichsgrundstücke in einer größeren Stadt (wie Berlin) immer mit Hausnummer angegeben werden. Es konnte auch nicht hilfsweise auf das Ertragswertverfahren verwiesen werden. Denn auch insoweit war das Gutachten mangelhaft. Die tatsächliche Geschossflächenzahl wurde nicht ermittelt, sondern die erlaubte Geschossflächenzahl genutzt. In Berlin wird nach Angabe des Senats regelmäßig von der Planung abgewichen.

Die Sachverständige hätte sich mit der tatsächlich verwirklichten Geschossflächenzahl im relevanten Gebiet beschäftigen müssen. Das ist jedoch nicht passiert, so dass dem von ihr ermittelten Ertragswert nicht gefolgt werden kann. Der Hinweis des Klägers auf den Verkauf von zwei Wohnungen im selben Haus aus einem anderen Jahr ist auch nicht zum Nachweis eines niedrigeren Werts geeignet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2024)