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Klassische Irrtümer: Nicht alles, was absetzbar klingt, ist es auch

In der Einkommensteuererklärung lassen sich unterschiedliche Kostenarten absetzen - von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht. Die klassischen Irrtümer im Überblick:

In der Einkommensteuererklärung lassen sich unterschiedliche Kostenarten absetzen - von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht. Die klassischen Irrtümer im Überblick:

  • Heimfriseure: Obwohl ein mobiler Friseur in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Grund: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Ausnahme: Der Hundefriseur ist absetzbar, sofern er unbar bezahlt wurde.
  • Nachhilfeunterricht: Für die meisten Schüler kann Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Es gilt jedoch eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.
  • Arbeitskleidung: Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie auch in der Freizeit getragen werden kann. Dies gilt beispielsweise für den Anzug eines Bankers. Absetzbar ist nur spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze eines Kochs.
  • Führerschein: Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 EUR. Der Führerschein ist in aller Regel nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, zur Arbeit zu gelangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für den Beruf und nicht privat benötigt wird (Lkw- und Busführerschein). Stark geh- und stehbehinderte Menschen können den Erwerb ihres Führerscheins zudem als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  • Diätverpflegung: Da vom Arzt verschriebene Medikamente als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, könnte man vermuten, dass bei Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Nahrungsmittel gelten jedoch nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.
  • Frei verkäufliche Arznei: Die Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel sind ohne ärztliche Verschreibung nicht absetzbar.
  • Beerdigungskosten: Kosten für eine Beerdigung sind nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Kosten ausfällt. In diesem Fall wird allerdings nur die Differenz anerkannt - und hiervon auch noch eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
  • Scheidungskosten: Kosten einer Ehescheidung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, werden sie vom Steuergesetzgeber zum "Privatvergnügen" gezählt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Freibetrag für Betriebsveräußerungsgewinn: Wie die dauernde Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden kann

Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt nur einmal im Leben gewährt.

Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt nur einmal im Leben gewährt.

Welche Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit zu stellen sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine selbständige Friseurmeisterin die Hauptniederlassung ihres Betriebs infolge gesundheitlicher Beschwerden veräußert hatte. In einer Zweigstelle ihres Salons war sie jedoch noch weitere eineinhalb Jahre beruflich tätig.

Nach einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, das vor der Veräußerung angefertigt worden war, konnte sie in ihrem Beruf nur noch stundenweise tätig sein. Diese Einschränkung galt voraussichtlich mindestens drei Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) hatte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, später allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und eine Umschulung finanziert. Das Versorgungsamt hatte der Frau eine Bescheinigung ausgestellt, wonach sie ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 sei.

Das Finanzamt lehnte eine Freibetragsgewährung für den Veräußerungsgewinn ab und erklärte, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege, da die Frau ihren Beruf nach der Veräußerung noch weitere eineinhalb Jahre ausgeübt habe. Für die Anerkennung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit verlangte das Amt zudem ein formalisiertes Nachweisverfahren (z.B. durch eine amtsärztliche Bescheinigung).

Der BFH entschied jedoch, dass die dauerhafte Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann und es hierfür keines formalisierten Nachweises bedarf. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist jemand berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung - im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen - auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Nachweis einer Berufsfähigkeit kann nicht nur durch amtsärztliche Bescheinigungen oder Bescheide der Sozialversicherungsträger erbracht werden, sondern auch durch andere Nachweise - wie beispielsweise fachärztliche Bescheinigungen oder Äußerungen von sonstigen Medizinern.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Entscheidung, dass die Anerkennung einer dauernden Berufsunfähigkeit keinen starren Regeln folgt, sondern einer breitgefächerten Nachweiserbringung zugänglich ist. Betroffene Steuerzahler, die ihren Betrieb veräußern wollen, sollten ihr Krankheitsbild für steuerliche Zwecke möglichst umfassend dokumentieren und sämtliche Gutachten, Stellungnahmen und Bescheinigungen der konsultierten Mediziner aufbewahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Gewerbesteuer: Gelegentliche Unterkunftskosten sind nicht hinzuzurechnen

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.

Klägerin war eine GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen. Bei überregionalen Aufträgen mietete sie in den Streitjahren 2014 bis 2016 am Tätigkeitsort Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Mitarbeiter an, um deren Fahrtzeiten zu reduzieren. Die dadurch entstandenen Aufwendungen verbuchte sie als Betriebsausgaben. Bei einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Übernachtungen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Aufwendungen für die Übernachtungen wurden zu Unrecht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Maßgeblich für die Hinzurechnung sei eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters. Zu klären sei also, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Im Streitfall sei dies nicht der Fall. Der Geschäftszweck der Klägerin erfordere es nicht, im überregionalen Bereich tätig zu werden. Aufträge außerhalb ihres Einzugsgebiets hätte sie auch ablehnen können. Die Anmietung der Unterkünfte habe nur mittelbar dem Unternehmenszweck gedient. Ein ständiges Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten sei bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht notwendig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Mietzinsen für kurzfristige Hotelnutzungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen werden.

Hinweis: Im Streitfall war ein entscheidender Punkt, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht zum eigentlichen Geschäftszweck gehörte. Es kommt also oftmals auf Kleinigkeiten an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Erzeugergenossenschaft: Behandlung von Vorkosten und Vermarktungsgebühren

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sogenannten Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse herausgegeben. Vorkosten fallen regelmäßig in Zusammenhang mit Schlachtviehlieferungen an. Dazu zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherungskosten und Wiegekosten für die Tiere. In der Regel holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sogenannten Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse herausgegeben. Vorkosten fallen regelmäßig in Zusammenhang mit Schlachtviehlieferungen an. Dazu zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherungskosten und Wiegekosten für die Tiere. In der Regel holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 11.10.2022 entschieden, dass Vorkosten, die pauschal erhoben und ohne gesonderte Vereinbarung einer weiteren Leistung dem Landwirt in Rechnung gestellt werden, keine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellen. Vorkosten führen auch nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz.

In einem weiteren Beschluss vom 13.09.2022 hatte der BFH zu einer Erzeugergenossenschaft, die Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, entschieden: Zieht die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis sogenannte Marktgebühren ab, sind diese nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung einzustufen. Das BMF hat diesen Fall in seinem aktuellen Schreiben aufgegriffen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend vom Umsatzsteuer-Anwendungserlass behandelt worden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Repräsentationszwecke: Aufwendungen für einen Supersportwagen sind nicht angemessen

Als Firmeninhaber versucht man, bestehende Kunden an sich zu binden und neue zu gewinnen. Dazu gibt es viele verschiedene Ideen, mit denen man sich und sein Unternehmen repräsentieren kann. Allerdings begrenzt das Steuerrecht den steuerlichen Abzug der dabei entstandenen Aufwendungen. Sie müssen nämlich angemessen sein. Ein etwas weitläufiger Begriff, zu dessen Präzisierung das Finanzgericht München (FG) einen Beitrag geleistet hat.

Als Firmeninhaber versucht man, bestehende Kunden an sich zu binden und neue zu gewinnen. Dazu gibt es viele verschiedene Ideen, mit denen man sich und sein Unternehmen repräsentieren kann. Allerdings begrenzt das Steuerrecht den steuerlichen Abzug der dabei entstandenen Aufwendungen. Sie müssen nämlich angemessen sein. Ein etwas weitläufiger Begriff, zu dessen Präzisierung das Finanzgericht München (FG) einen Beitrag geleistet hat.

Die Klägerin ist eine GmbH. Am 26.03.2012 erwarb sie einen Sportwagen zum Kaufpreis von 218.800 EUR. Nach einem Unfall im Juni 2015 wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin insgesamt einen Betrag von 235.000 EUR. Das Fahrzeug besaß eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte aber bei Veranstaltungen Kunden und Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, um diesen ein "Rennfeeling" zu vermitteln. Durch solche Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen sollte ein Netzwerk mit anderen Unternehmen geknüpft werden. Zu den jeweiligen Veranstaltungen wurde das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern auf einem Lkw oder Anhänger transportiert. Das Finanzamt sah 50 % der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen an und berücksichtigte daher auch die geltend gemachte Abschreibung nur zu 50 %.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt habe den Abzug der Aufwendungen als Repräsentationsaufwand zu Recht versagt. Nach Ansicht des FG fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot. Es sei auch keine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen.

Die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Das Fahrzeug sei seiner Art nach geeignet, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Es handle sich bei ihm um einen sogenannten Supersportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutze. Das Fahrzeug sei zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden eingesetzt worden und habe der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege gedient. Die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt worden sei, schließe das Abzugsverbot nicht aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Einsatz in wechselnden Betrieben: Keine Beschäftigung in weiträumigem Tätigkeitsgebiet begründet

Wenn Arbeitnehmer  keine erste Tätigkeitsstätte haben, sie jedoch auf Weisung ihres Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt anfahren sollen, dürfen sie die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abziehen - anstatt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Klassischer Anwendungsfall sind Fahrten zu einem Busdepot oder zu einem Fährhafen. Im Ergebnis lässt sich arbeitstäglich also nur die einfache Wegstrecke absetzen anstatt die Hin- und Rückfahrt. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich auf Weisung seines Arbeitgebers ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen soll (z.B. ein Hafen- oder Forstgebiet).

Wenn Arbeitnehmer  keine erste Tätigkeitsstätte haben, sie jedoch auf Weisung ihres Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt anfahren sollen, dürfen sie die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abziehen - anstatt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Klassischer Anwendungsfall sind Fahrten zu einem Busdepot oder zu einem Fährhafen. Im Ergebnis lässt sich arbeitstäglich also nur die einfache Wegstrecke absetzen anstatt die Hin- und Rückfahrt. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich auf Weisung seines Arbeitgebers ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen soll (z.B. ein Hafen- oder Forstgebiet).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch einschränkend entschieden, dass der beschränkte Fahrtkostenabzug für weiträumige Tätigkeitsgebiete nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer auf einem Hafengelände in mehreren ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Kunden seines Arbeitgebers tätig wird.

Geklagt hatte ein Hafenarbeiter, der von seinem Arbeitgeber im Jahr 2015 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben im Hamburger Hafen eingesetzt worden war. Das Finanzamt hatte das Hafengebiet steuerlich als weiträumiges Tätigkeitsgebiet eingestuft und die arbeitstäglichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale anerkannt.

Der BFH gestand dem Hafenarbeiter für die Fahrten jedoch den doppelt so hohen Reisekostenabzug zu und erklärte, dass ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet steuerlich nur anzunehmen sei, wenn

  • der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche auszuüben hat und
  • er nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig wird.

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn der Arbeitnehmer hatte sich auf tagesaktuelle Weisung in wechselnden ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Kunden seines Arbeitgebers einzufinden. Unerheblich war für den BFH, dass sich alle Einsatzorte auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befanden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Datenleak zu Steueroasen: Steuerverwaltung kauft die Pandora-Papers

Die sogenannten Pandora-Papers sind das bislang größte Datenleak bezüglich Steueroasen und sind bereits im Jahr 2021 einem internationalen Konsortium von Journalisten zugespielt worden. Der Datensatz beinhaltet Informationen über 14 sogenannte Offshore-Provider, also Unternehmen, die Briefkastenfirmen (Offshore-Firmen), Trusts (Stiftungen) und andere Unternehmensformen für ihre Kunden aufbauen.

Die sogenannten Pandora-Papers sind das bislang größte Datenleak bezüglich Steueroasen und sind bereits im Jahr 2021 einem internationalen Konsortium von Journalisten zugespielt worden. Der Datensatz beinhaltet Informationen über 14 sogenannte Offshore-Provider, also Unternehmen, die Briefkastenfirmen (Offshore-Firmen), Trusts (Stiftungen) und andere Unternehmensformen für ihre Kunden aufbauen.

Das Land Hessen hat mitgeteilt, dass es die Pandora-Papers angekauft hat. Die Hessische Steuerverwaltung soll das Datenleak nun federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland auswerten. Experten der hessischen Steuerverwaltung haben die Daten zuvor eingehend geprüft und als authentisch sowie verwertbar eingestuft. Das Datenpaket umfasst 3,8 Terabyte, die sich auf mindestens 10,4 Mio. Dokumente erstrecken. Die Daten liegen nun dem Finanzamt Kassel vor. Ermittler aus Deutschland und der EU können sich dort mit Anfragen zu den Pandora-Papers melden.

Wie werthaltig die Pandora Papers aus steuerlicher Sicht sind, sollen die Auswertungen und die sich anschließenden Ermittlungen der unterschiedlichen Behörden ergeben. Wie viel Hessen für die Datensätze gezahlt hat, ist nicht bekannt. Das Bundesland hatte ab 2017 bereits die Panama-Papers federführend für die Steuerbehörden in ganz Deutschland ausgewertet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Zuflussprinzip: Keine Vereinnahmung bereits am Wertstellungstag

Wenn Sie ein sogenannter Einnahmenüberschussrechner sind, haben Sie regelmäßig zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Hier spielt insbesondere die Zehntagesfrist eine wichtige Rolle. Aber auch umsatzsteuerlich ist die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum oft strittig, beispielsweise wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber erst kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen ist.

Wenn Sie ein sogenannter Einnahmenüberschussrechner sind, haben Sie regelmäßig zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Hier spielt insbesondere die Zehntagesfrist eine wichtige Rolle. Aber auch umsatzsteuerlich ist die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum oft strittig, beispielsweise wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber erst kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen ist.

Im Urteilsfall klagte ein Designer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Die Umsatzsteuer berechnet er nach vereinnahmten Entgelten. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhöhte das Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um ca. 30.000 EUR, weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben und somit vereinnahmt worden seien. Buchungstag sei der 02.01.2020 mit Wertstellung zum 31.12.2019 gewesen. Der Designer hingegen war der Ansicht, die Umsätze gehörten erst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2020, da er im Jahr 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese seien erst am 02.01.2020 gebucht worden.

Das FG folgte der Auffassung des Designers. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entstehe die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Vereinnahmt werde das Entgelt erst, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhalte, über die er wirtschaftlich verfügen könne. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei nicht gleichzusetzen mit dem endgültigen Zufluss. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahme dieser das Entgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung), sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Empfängerkonto, da vor diesem Zeitpunkt das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar sei. Dem Designer stehe das Geld erst bei Ausführung der Buchung auf seinem Konto zur Verfügung. Er habe folglich erst am 02.01.2020 über den gutgeschriebenen Betrag verfügen können.

Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof den Ausführungen des FG folgt. Es kommt hierbei darauf an, ob eine Vereinnahmung des Entgelts mit dem Wertstellungstag (hier: 31.12.2019) oder der tatsächlichen Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers (hier: 02.01.2020) erfolgt ist.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Reine Grundstücksunternehmen: Schon eine Treppenhausreinigung bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes "ausschließlich" erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt eindrucksvoll, dass schon geringfügige "schädliche" Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen ein Büro in einem Mehrfamilienhaus seiner Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt und die Reinigung von Treppenhaus und Hauseingang in diesem "fremden" Haus übernommen. Für die Arbeiten hatte das Unternehmen den Gesellschaftern rund 1.600 EUR pro Jahr in Rechnung gestellt. Demgegenüber belief sich der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung auf einen sechsstelligen Betrag.

Der BFH urteilte gleichwohl, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist. Die gegen Entgelt erbrachten Reinigungsleistungen gehörten nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Gesellschaft, sie waren auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Eine zulässige "Betreuung von Wohnungsbauten" war in der Tätigkeit nach Gerichtsmeinung ebenfalls nicht zu sehen, da die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen noch keine Bewirtschaftung darstellt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Wichtiger Tipp für Mieter: Nebenkostenabrechnung enthält häufig haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

  • Schornsteinfeger
  • Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
  • Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Graffitis

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar:

  • Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
  • Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
  • Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
  • Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
  • Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
  • Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine "Bescheinigung nach § 35a EStG" einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.

Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).

Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt maximal 1.200 EUR. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 EUR steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 EUR).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)