Neuigkeiten Steuern

Mietaufwendungen: Wie werden Übernachtungskosten bei der Gewerbesteuer berücksichtigt?

In einem Fall des Finanzgerichts Sachsen wurde entschieden, dass Aufwendungen für gelegentliche Übernachtungen nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Aber im Steuerrecht kommt es wie immer auch auf die Details an und das Urteil des einen Gerichts gilt nicht gleichzeitig für alle anderen Sachverhalte. In einem ähnlichen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat.

In einem Fall des Finanzgerichts Sachsen wurde entschieden, dass Aufwendungen für gelegentliche Übernachtungen nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Aber im Steuerrecht kommt es wie immer auch auf die Details an und das Urteil des einen Gerichts gilt nicht gleichzeitig für alle anderen Sachverhalte. In einem ähnlichen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat.

Klägerin war eine Kapitalgesellschaft. Sie mietete an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte für ihre Mitarbeiter an. Die Aufwendungen für Wohnungen rechnete sie bei der Ermittlung des Gewinns für die Gewerbesteuer hinzu, die Aufwendungen für Pensionen und Hotelzimmer jedoch nicht. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu qualifizieren sind. Es wurden daher geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die relevanten Jahre erlassen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen haben den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert. Eine Gewinnabsetzung liege dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingehe. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Die Aufwendungen wurden als Personalaufwand erfasst. Die angemieteten Hotel- und Pensionszimmer waren auch fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin als Mieterin bzw. Pächterin zuzuordnen. Der Geschäftszweck der Klägerin lag gerade darin, eigenes Personal in verschiedenen Filialen der Auftraggeber (Supermärkte) einzusetzen, und zwar flexibler und günstiger, als wenn die Auftraggeber selbst eigenes Personal eingesetzt hätten. Das Vorhandensein der Übernachtungsmöglichkeiten war essentiell für die Anwerbung des Personals, da dieses aufgrund der vergleichsweise niedrigen Entlohnung nicht täglich zur Arbeit hätte anreisen können. Das verdeutlicht, dass Hauptzweck der Klägerin die Anmietung von günstigen Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Anwerbung günstigen Personals war, um Leistungen für ihre Auftraggeber erbringen zu können.

Hinweis: Als Fazit lässt sich festhalten: Ein ähnlicher Sachverhalt, jedoch mit anderem Ergebnis. In beiden Streitfällen war der Unternehmenszweck des Klägers entscheidend für das jeweils getroffene Urteil.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Rechtswidrige Lieferung bzw. Abnahme: Stromdiebstahl ist steuerbar

Die Lieferung von Elektrizität stellt, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis eines rechtswidrigen Handelns ist, eine Lieferung gegen Entgelt dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im zugrundeliegenden Fall ging es um die widerrechtliche Abnahme (Diebstahl) von Strom durch eine Privatperson in Belgien und die nachträgliche Abrechnung durch den Netzbetreiber.

Die Lieferung von Elektrizität stellt, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis eines rechtswidrigen Handelns ist, eine Lieferung gegen Entgelt dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im zugrundeliegenden Fall ging es um die widerrechtliche Abnahme (Diebstahl) von Strom durch eine Privatperson in Belgien und die nachträgliche Abrechnung durch den Netzbetreiber.

Der Netzbetreiber hatte unter anderem die Aufgabe, Strom bis zu den einzelnen Abnehmern zu transportieren, und war für die Installation, Inbetriebnahme und Ablesung der Zähler verantwortlich. Im Zeitraum von Mai 2017 bis August 2019 verbrauchte eine Privatperson unrechtmäßig Strom. Nachdem der Netzbetreiber den unrechtmäßigen Verbrauch durch den Abgleich der Zählerstände festgestellt hatte, rechnete er ihn gegenüber dem Stromverbraucher ab und verklagte diesen später auf Zahlung der Rechnung. Das Friedensgericht in Antwerpen verurteilte die Person daraufhin, die Kosten für den unrechtmäßig entnommenen Strom zu ersetzen, äußerte jedoch Zweifel an der Entstehung eines Mehrwertsteueranspruchs. Es wies darauf hin, dass vor dem 01.05.2018 keine Rechtsvorschrift ausdrücklich die Frage behandelt habe, ob auf die Entschädigung, die derjenige schulde, der rechtswidrig Energie entnommen habe, Mehrwertsteuer erhoben werden könne. Ab dann sei diese Lücke durch einen Energieerlass geschlossen worden.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Elektrizität (auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist) eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung verbiete eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Aus der Vorlageentscheidung gehe eindeutig hervor, dass der Netzbetreiber die Privatperson mehr als zwei Jahre mit Strom versorgt habe. Gleichzeitig habe sich der Stromempfänger wie ein Kunde verhalten, da er den gelieferten Strom verbraucht habe.

Hinweis: Der EuGH hatte bereits in einem früheren Urteil den Anwendungsbereich der steuerbaren Umsätze erweitert. Dies setzt er nun auch im Fall eines Diebstahls fort.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Strafmaß abhängig von Steuerschuld: Mehrere Jahre Haft wegen Steuerhinterziehung

Niemand weiß genau, in wie vielen Steuererklärungen hin und wieder ein bisschen gemogelt wird. Wenn es aber um enorme Beträge geht, die ein Steuerzahler am Finanzamt vorbeizuschleusen versucht, dann hört für die Finanz- und Justizbehörden der Spaß schnell auf. So wurde im Oktober 2022 ein bekannter Sternekoch durch das Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gastronom in seinen zwei Münchener Restaurants etwa 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden.

Niemand weiß genau, in wie vielen Steuererklärungen hin und wieder ein bisschen gemogelt wird. Wenn es aber um enorme Beträge geht, die ein Steuerzahler am Finanzamt vorbeizuschleusen versucht, dann hört für die Finanz- und Justizbehörden der Spaß schnell auf. So wurde im Oktober 2022 ein bekannter Sternekoch durch das Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gastronom in seinen zwei Münchener Restaurants etwa 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden.

Diese Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist nun weitgehend rechtskräftig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.06.2023 entschied. Die Bundesrichter fanden keine Rechtsfehler bei Strafzumessung und Schuldspruch. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision blieb damit überwiegend erfolglos. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung muss das Landgericht München I noch neu verhandeln, teilte der BGH mit.

Hinweis: Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Nach den Leitlinien des BGH muss bei einer hinterzogenen Steuer von mehr als 1 Mio. EUR eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Postzustellung: Ist die Dreitagesfiktion auch anzuwenden, wenn keine Zustellung stattfand?

Kennen Sie die Dreitagesfiktion? Dies ist ein verfahrensrechtliches Konstrukt der Finanzverwaltung, wonach ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Ihnen zugegangen gilt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie Ihren Brief nach drei Tagen in Händen halten. Und ab dann beginnen die relevanten Fristen zu laufen. Sollte es also einmal mehr als drei Tage dauern und man die Fristen nicht einhalten können, dann ist es gut, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Zustellung erst später erfolgte.

Kennen Sie die Dreitagesfiktion? Dies ist ein verfahrensrechtliches Konstrukt der Finanzverwaltung, wonach ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Ihnen zugegangen gilt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie Ihren Brief nach drei Tagen in Händen halten. Und ab dann beginnen die relevanten Fristen zu laufen. Sollte es also einmal mehr als drei Tage dauern und man die Fristen nicht einhalten können, dann ist es gut, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Zustellung erst später erfolgte.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde der Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt. Bei der Veranlagung wurde ein Teil der Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Das Finanzamt sandte die abschlägige Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (Freitag) als einfachen Brief an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage, welche am 03.03.2022 beim Gericht einging. Die Einspruchsentscheidung sei erst am 03.02.2022 (Donnerstag) zugestellt worden. Der Postdienstleister gab an, dass an Samstagen an der Kanzleianschrift des Prozessbevollmächtigten keine Post zugestellt wird.

Die Klage vor dem FG war unzulässig. Sie wurde eindeutig zu spät erhoben. Nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion sei die Einspruchsentscheidung bereits am 31.01.2022 (Montag) bekanntgegeben worden und die Frist habe zu laufen begonnen. Nach Ansicht des Senats kann davon ausgegangen werden, dass die Einspruchsentscheidung am 28.01.2022 zur Post aufgegeben wurde. Dies gehe aus dem dargelegten Organisationsablauf des Finanzamts hervor. Der vom Kläger angegebene abweichende Eingangsvermerk begründe keine berechtigten Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion. Es sei nicht bekannt, durch welchen Kanzleimitarbeiter der Stempel aufgebracht worden sei. Auch die vom Kläger behauptete generelle Unzuverlässigkeit des Postdienstleisters war nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dieser wies eine Zustellquote von 95,5 % für den Zeitraum zwischen dem Einlieferungstag und dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auf. Letztlich wurde die Dreitagesfiktion in diesem Fall nicht entkräftet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Online-Pokerspiel: Professionelle Spieler erzielen gewerbliche Einkünfte

Manche Erfolgsgeschichten beginnen im Kinderzimmer: Ein Mathematikstudent wohnt noch bei seinen Eltern und steigt mit 18 Jahren in die Welt des Online-Pokerspiels ein. Er spielt Cash Games in der Variante "Texas Hold’em/Fixed Limit", professionalisiert sein Spiel immer weiter und setzt während seiner Pokerrunden sogar eine Analysesoftware ein, mit der er das Spielverhalten seiner Mitspieler statistisch auswertet. Zu Beginn seiner Tätigkeit spielt er lediglich fünf bis zehn Stunden pro Monat, später verbringt er monatlich rund 100 Stunden vor dem PC. Er erhöht seine Einsätze, spielt gleichzeitig auf mehreren Pokerportalen und erzielt so über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Gewinn von über 2,3 Mio. EUR.

Manche Erfolgsgeschichten beginnen im Kinderzimmer: Ein Mathematikstudent wohnt noch bei seinen Eltern und steigt mit 18 Jahren in die Welt des Online-Pokerspiels ein. Er spielt Cash Games in der Variante "Texas Hold’em/Fixed Limit", professionalisiert sein Spiel immer weiter und setzt während seiner Pokerrunden sogar eine Analysesoftware ein, mit der er das Spielverhalten seiner Mitspieler statistisch auswertet. Zu Beginn seiner Tätigkeit spielt er lediglich fünf bis zehn Stunden pro Monat, später verbringt er monatlich rund 100 Stunden vor dem PC. Er erhöht seine Einsätze, spielt gleichzeitig auf mehreren Pokerportalen und erzielt so über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Gewinn von über 2,3 Mio. EUR.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte der Student nun den Einkommensteuerzugriff auf seine Gewinne abwenden, indem er geltend machte, dass die von ihm gespielte Online-Pokervariante ein nicht einkommensteuerbares Glücksspiel sei. Der BFH lehnte jedoch ab und knüpfte an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Zwar handelt es sich bei Freizeit- und Hobbyspielen grundsätzlich um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne und Verluste keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielleidenschaft geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist nach Gerichtsmeinung die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, beispielsweise die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. Im Ergebnis lagen also steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Online-Pokergewinne erst bei berufsmäßiger, professioneller Ausübung einkommensteuerlich erfasst werden müssen. Wer sich in seiner Freizeit sporadisch an den virtuellen Spieltisch setzt, muss keinen Steuerzugriff fürchten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Kinderbetreuungskosten: Für getrenntlebende Eltern kann ein Einspruch sinnvoll sein

Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair, eine Internatsbetreuung oder einen haushaltsnahen Minijobber lassen sich auf diese Weise abziehen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair, eine Internatsbetreuung oder einen haushaltsnahen Minijobber lassen sich auf diese Weise abziehen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

  • das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist,
  • die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten haben und
  • die Betreuungskosten unbar gezahlt wurden (z.B. per Überweisung).

Der Fiskus erkennt dabei nur "reine" Betreuungskosten an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.

Getrenntlebende Eltern sollten beachten, dass ein steuerlicher Abzug nach gegenwärtiger Rechtslage nur bei demjenigen Elternteil möglich ist, der die Kosten getragen hat und bei dem das Kind tatsächlich wohnt. Ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes aus verfassungsrechtlicher Sicht für den Steuerabzug gefordert werden darf, ist momentan Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Hat ein Elternteil die Kosten für die Betreuung eines beim anderen Elternteil wohnenden Kindes getragen, kann sich daher ein Einspruch lohnen, um den Fall unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offenzuhalten. Ein weiteres Verfahren ist beim BFH zu der Frage anhängig, inwieweit die Zahlung der Kosten zu den Abzugsvoraussetzungen gehört.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Operative Fettabsaugung: Umgang mit Kosten für wissenschaftlich (nicht) anerkannte Heilbehandlung

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen will, muss gegenüber dem Finanzamt verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten:

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen will, muss gegenüber dem Finanzamt verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten:

  • Kosten für übliche Heilbehandlungen werden in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkannt.
  • Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, wie beispielsweise Hörgeräte, müssen durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers belegt werden.
  • Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig ist. Dieser sogenannte qualifizierte Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Nun hat das Gericht jedoch seine Auffassung geändert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen. Grund für diesen Richtungswechsel war die Erkenntnis des Gerichts, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht. Zuvor hatte das Gericht medizinische Fachbeiträge ausgewertet.

Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind ab 2016 ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich nun eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung einer Erkrankung.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Entnahme: Klärung bezüglich Alt-Photovoltaikanlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 27.02.2023 damit auseinandergesetzt. Viele Betroffene sind jedoch hinsichtlich der Regelung zur Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW) klärt nun auf.

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 27.02.2023 damit auseinandergesetzt. Viele Betroffene sind jedoch hinsichtlich der Regelung zur Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW) klärt nun auf.

Bis zum 31.12.2022 wurde eine gemischt genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber konnte (bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage abziehen, musste aber in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Zum 01.01.2023 wurde der Nullsteuersatz eingeführt. Viele Betreiber erklären nun eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbstgenutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.

Das FinMin NRW erklärt hierzu, dass eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage nur dann möglich sei, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet würden. Davon sei aus Vereinfachungsgründen stets auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert werde. Das gelte auch dann, wenn mit Hilfe einer Wallbox die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen werde, und auch, wenn eine Wärmepumpe verwendet werde. Auf die konkrete Art der Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe, Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) komme es nicht an. Tragbare Batterien und Powerbanks seien nicht umfasst. Diese Vereinfachungsregelung sei auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des Stroms weiterveräußert würden.

Die Entnahme könne entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung sei nicht vorzunehmen, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert hätten. Die beim Erwerb gezogene Vorsteuer könne nicht rückwirkend versagt werden.

Hinweis: Die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber ist auch nach Entnahme der Anlage eine unternehmerische Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtig. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Wurde beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, gilt dieser Verzicht für fünf Jahre.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Zweitwohnungsteuer: Berufspendler mit Zweitwohnung am Arbeitsort können steuerbefreit sein

Viele Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer berechnet sich meist nach der tatsächlich gezahlten Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete - in Berlin liegt der Steuersatz beispielsweise bei 15 %.

Viele Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer berechnet sich meist nach der tatsächlich gezahlten Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete - in Berlin liegt der Steuersatz beispielsweise bei 15 %.

Hinweis: Mit der Zweitwohnungsteuer wollen Städte und Gemeinden die Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da die Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält und zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird, sollte prüfen, ob sich möglicherweise eine Steuerbefreiung nutzen lässt. Geregelt ist die Zweitwohnungsteuer bzw. eine Befreiung hiervon in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, den Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetzen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

In Hamburg sind Nebenwohnungen beispielsweise von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen, sofern

  • sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,
  • die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt und
  • die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird.

Hinweis: Wer nicht von der Zweitwohnungsteuer befreit werden kann (z.B. ledige Berufstätige), jedoch eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung unterhält, kann die entrichtete Steuer zumindest als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abziehen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Kleine Photovoltaikanlagen: Erleichterungen bei steuerlicher Erfassung

Auch wenn die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.

Auch wenn die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden.

Es wird demnach nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die

  • bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Zu beachten ist jedoch, dass Finanzämter in Einzelfällen zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern können.

Hinweis: Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)