Neuigkeiten - Recht

Potentiell gefährlich: Bienenhaltung auf dem Balkon muss nicht geduldet werden

Bienenhaltung erfreut sich besonders in urbanen Gebieten immer stärkerer Beliebtheit. So trafen Bienenfreunde und deren verstimmte Nachbarn statt im Treppenhaus auch vor dem Landgericht Köln (LG) aufeinander. Die dort zu klärende Frage war, ob in einer Wohnungseigentumsanlage Bienenvölker auf dem Balkon gehalten werden dürfen. Legte hier jemand die Grenzen der Wohnnutzung zu eng aus oder sind die angeblich Fleißigsten unter den Insekten vielmehr mögliche Störer?

Bienenhaltung erfreut sich besonders in urbanen Gebieten immer stärkerer Beliebtheit. So trafen Bienenfreunde und deren verstimmte Nachbarn statt im Treppenhaus auch vor dem Landgericht Köln (LG) aufeinander. Die dort zu klärende Frage war, ob in einer Wohnungseigentumsanlage Bienenvölker auf dem Balkon gehalten werden dürfen. Legte hier jemand die Grenzen der Wohnnutzung zu eng aus oder sind die angeblich Fleißigsten unter den Insekten vielmehr mögliche Störer?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kam es wegen der Bienenhaltung auf einem Balkon zum Streit. Im Treppenhaus hing ferner ein Schild mit dem Hinweis auf die eigene Honigproduktion. Zu viel für die Gemeinschaft, denn sie verlangte, dass die Bienenhaltung beendet und das Schild entfernt werde. Ein Teil der betreffenden Wohnung gehörte zwei Eigentümern, wobei nur eine Person tatsächlich darin wohnte.

Auch wenn die Bienen schließlich entfernt wurden, ging das LG davon aus, dass die Störung jederzeit wieder auftreten könne. Deshalb bestehe weiterhin ein Unterlassungsanspruch. Denn nach der üblichen Verkehrsanschauung überschritt die Bienenhaltung den zulässigen Gebrauch einer Wohnung. Zusätzlich spielte es eine Rolle, dass eine derartige Tierhaltung rechtlich als potentiell gefährlich eingestuft werden könne. Den zweiten Streitpunkt, das Schild im Treppenhaus, bewertete das LG als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Hierfür wäre ein vorheriger Beschluss der Eigentümergemeinschaft nötig gewesen - der jedoch fehlte. Deshalb musste das Schild entfernt werden. Eine gewerbliche Nutzung der Wohnung konnte das Gericht hingegen nicht sicher feststellen, dafür reichten Besucher oder ein Hinweis auf Honigverkauf nicht aus.

Hinweis: In Wohnungseigentumsanlagen sind nur Nutzungen erlaubt, die andere nicht wesentlich stören. Auch scheinbar kleine Veränderungen im Gemeinschaftsbereich können genehmigungspflichtig sein. Entscheidend ist immer die konkrete Auswirkung auf die Nachbarn.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 15.01.2026 - 15 S 17/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Unterbliebene Pflichtteilsforderung: Ohne konkrete Zweifel reicht notarielle Erklärung für Grundbuchberichtigung aus

In der Praxis ist es schwierig, eine "nicht vorhandene negative Tatsache" zu beweisen. Was das heißen soll? Das zeigt dieser Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), der sich um eine Pflichtteilstrafklausel drehte. Die Erben mussten in einem Grundbuchverfahren nachweisen, dass sie zuvor keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten. Eine Erklärung vor dem Notar reichte dem Grundbuchamt allerdings nicht aus.

In der Praxis ist es schwierig, eine "nicht vorhandene negative Tatsache" zu beweisen. Was das heißen soll? Das zeigt dieser Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), der sich um eine Pflichtteilstrafklausel drehte. Die Erben mussten in einem Grundbuchverfahren nachweisen, dass sie zuvor keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten. Eine Erklärung vor dem Notar reichte dem Grundbuchamt allerdings nicht aus.

In dem Verfahren ging es um zwei Geschwister, deren Eltern ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet hatten. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben ein. Zugleich enthielt das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte ein Kind, das bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, später auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Nach dem Tod der Mutter wollten die Geschwister mehrere Grundstücke entsprechend einer Erbauseinandersetzung aufteilen und im Grundbuch umschreiben lassen. Dazu erklärten sie vor einem Notar ausdrücklich, dass sie nach dem Tod ihres Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht hätten. Das Grundbuchamt hielt diese Erklärung jedoch nicht für ausreichend und verlangte zusätzlich einen Erbschein. Zur Begründung verwies das Amt auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und äußerte Zweifel daran, ob einfache Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen für den Nachweis solcher negativer Tatsachen genügen.

Das OLG sah dies anders. Nach Auffassung des Gerichts kann der Nachweis, dass ein Pflichtteil gerade nicht verlangt wurde, grundsätzlich auch durch einfache Erklärungen in notarieller Form erbracht werden. Entscheidend sei, ob nach einer freien Würdigung aller Umstände noch konkrete Zweifel an der Erbfolge bestünden. Das Gericht betonte, dass negative Tatsachen naturgemäß schwer unmittelbar nachweisbar seien. Deshalb müsse das Grundbuchamt prüfen, ob die vorgelegten Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung glaubhaft erscheinen. Wenn sämtliche potentiellen Erben gemeinsam vor einem Notar erklären, keinen Pflichtteil verlangt zu haben, spricht regelmäßig vieles für die Richtigkeit dieser Angaben. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, dürfe das Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen. Deshalb durfte die Grundbuchberichtigung nicht von einem zusätzlichen Erbschein abhängig gemacht werden.

Hinweis: Grundsätzlich bedarf es für die Änderung des Grundbuchs eines Nachweises über die Erbenstellung in Form einer öffentlichen Urkunde - beispielsweise durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 13.03.2026 - 2x W 65/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

"Made by KI": Auch beim Verfassen von Prompts ist schöpferische Handschrift unverzichtbar, um Designs zu schützen

Künstliche Intelligenz (KI) öffnet nicht nur den Anwendern neue Welten - auch Justitia wird sich oft und lang mit den Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Dieser Fall des Amtsgerichts München (AG) befasste sich mit der interessanten Frage, ob Bildsymbole, die nicht von Designern, sondern von der KI erschaffen wurden, überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Wie viel menschliche Kreativität muss in den Ergebnissen stecken, um hierfür Rechte anmelden zu können?

Künstliche Intelligenz (KI) öffnet nicht nur den Anwendern neue Welten - auch Justitia wird sich oft und lang mit den Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Dieser Fall des Amtsgerichts München (AG) befasste sich mit der interessanten Frage, ob Bildsymbole, die nicht von Designern, sondern von der KI erschaffen wurden, überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Wie viel menschliche Kreativität muss in den Ergebnissen stecken, um hierfür Rechte anmelden zu können?

Ein Mann hatte mithilfe einer KI drei Signets erzeugt - ein Bildsymbol mit einem Handschlag, ein weiteres mit einem Briefumschlag vor einem Gebäude, ein drittes mit einem Laptop und einem schwebenden Buch. Dafür gab er der Software verschiedene Prompts, also teils einfache und teils ausführlichere Anweisungen, einige davon in mehreren Schritten. Die fertigen Bilder nutzte er anschließend auf seiner eigenen Internetseite. Ein Bekannter übernahm diese Logos später und verwendete sie ebenfalls online, ohne jedoch vorher gefragt zu haben. Der Ersteller verlangte daraufhin, dass die Bilder gelöscht und künftig nicht mehr genutzt werden. Er war der Meinung, die Signets seien seine eigenen Werke und daher geschützt. Der andere hielt dagegen, dass die Bilder nicht von einem Menschen geschaffen worden seien und deshalb keinen Schutz genießen könnten.

Das AG teilte diese Ansicht und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Bildsymbole keine geschützten Werke seien. Entscheidend war dabei, ob eine persönliche kreative Leistung erkennbar sei. Wenn ein Mensch den Prozess maßgeblich präge, könne ein Schutz auch bei KI-Ergebnissen entstehen. Dafür müsse aber auch klar sichtbar sein, dass die Gestaltung auf eigenen kreativen Entscheidungen beruhe. Allein das Eingeben von allgemeinen oder offenen Anweisungen reiche dafür nicht aus - selbst wenn hierfür viele Versuche unternommen würden. Auch ein längerer Text an die KI ändere daran nichts, wenn daraus keine eigene schöpferische Handschrift hervorgehe. Im konkreten Fall waren die Vorgaben zu allgemein gehalten, so dass die eigentliche Gestaltung von der KI stammte und nicht von dem Nutzer.

Hinweis: Inhalte aus KI können nur dann geschützt sein, wenn sie deutlich durch eigene Kreativität geprägt sind. Reine Eingaben oder viele Versuche reichen dafür meist nicht aus. Entscheidend ist immer der erkennbare menschliche Einfluss.


Quelle: AG München, Urt. v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

Nicht ganz dicht? Eigentümergemeinschaft muss bei fehlendem Dach für Abdichtung sorgen

Was regeln Eigentümergemeinschaften im Wortsinne eigentlich gemeinsam und was ist der Verantwortung Einzelner zuzuschreiben? Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte in einer derart gelagerten Fragestellung darüber zu entscheiden, wer für die Sicherung eines Wohnhauses verantwortlich war, dessen Dach eine geraume Zeit lang fehlte: die für den damit zusammenhängenden Umbau verantwortliche Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung oder die gesamte Eigentümergemeinschaft?

Was regeln Eigentümergemeinschaften im Wortsinne eigentlich gemeinsam und was ist der Verantwortung Einzelner zuzuschreiben? Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte in einer derart gelagerten Fragestellung darüber zu entscheiden, wer für die Sicherung eines Wohnhauses verantwortlich war, dessen Dach eine geraume Zeit lang fehlte: die für den damit zusammenhängenden Umbau verantwortliche Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung oder die gesamte Eigentümergemeinschaft?

In einem Berliner Mehrfamilienhaus wurde das Dach eines Gebäudes teilweise entfernt, weil eine Wohnung im Dachgeschoss umgebaut werden sollte. Danach blieb das Haus über längere Zeit ohne vollständige Dachabdeckung, die Folgen lagen nah: Bei Regen drang Wasser in mehrere darunterliegende Wohnungen ein. Provisorische Abdeckungen durch Planen hielten nur kurzfristig und erwiesen sich als unzureichend. Schließlich griff das Bezirksamt ein und verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, das Gebäude fachgerecht gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Dazu sollte eine stabile Folie über dem Dachbereich angebracht und regelmäßig kontrolliert werden, ob der Schutz noch intakt war. Zusätzlich sollten auch Fassaden und Fenster auf Schäden geprüft werden. Die Eigentümergemeinschaft war jedoch der Meinung, dass nicht sie verantwortlich sei, sondern die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung, die den Umbau veranlasst hatte.

Das VG stimmte dieser Ansicht nicht zu und lehnte den Eilantrag der Gemeinschaft ab. Das Gericht stellte klar, dass ein Gebäude grundsätzlich derart abgesichert sein müsse, dass kein Regen eindringen könne. Fehlt das diesem Zwecke dienende Dach, müssen sofort Übergangslösungen geschaffen werden, um Schäden am Haus zu vermeiden. Diese Pflicht betreffe das gesamte Gebäude und nicht nur einzelne Wohnungen. Auch wenn eine Person die Situation ausgelöst habe, bliebe die Verantwortung für den Schutz des Hauses bei der Eigentümergemeinschaft. Diese gilt rechtlich als zuständig für das Gemeinschaftseigentum und muss daher auch für dessen Abdichtung sorgen.

Hinweis: Bei Schäden am Gemeinschaftseigentum trägt die Eigentümergemeinschaft in der Regel die Verantwortung. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Personen die Ursache gesetzt haben. Wichtiger ist immer der Schutz des gesamten Gebäudes.
 
 


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 23.02.2026 - VG 19 L 554/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Beim Ausweichen gestürzt: Halter freilaufender Hunde haften auch nach Unfällen ohne Körperkontakt

Um allen das öffentliche Leben so einfach wie möglich zu gestalten, gehört auch die Anleinpflicht für Hunde zu den Kompromissen, die alle Sicht- und Lebensweisen zu berücksichtigen versucht. Und wer meint, der eigene Hund sei zu klein, um sich vor ihm fürchten zu müssen, dem sei dieser Fall ans Herz gelegt. Hier befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem Unfall, bei dem eine Schwangere durch einen freilaufenden Hund zu Fall kam.

Um allen das öffentliche Leben so einfach wie möglich zu gestalten, gehört auch die Anleinpflicht für Hunde zu den Kompromissen, die alle Sicht- und Lebensweisen zu berücksichtigen versucht. Und wer meint, der eigene Hund sei zu klein, um sich vor ihm fürchten zu müssen, dem sei dieser Fall ans Herz gelegt. Hier befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem Unfall, bei dem eine Schwangere durch einen freilaufenden Hund zu Fall kam.

Die hochschwangere Frau ging in einem Park spazieren. In dem galt, was in der Mehrheit aller Grünlanlagen gilt: Hunde müssen angeleint werden. Dennoch lief eine kleine Version eines "Der-tut-nichts" unangeleint und somit autark auf sie zu. Aus Angst wich die Frau mehrere Meter zurück, verlor dabei das Gleichgewicht und stürzte. Dabei erlitt sie neben Verletzungen große Sorge um ihr ungeborenes Kind. Später gab sie an, zusätzlich weitere Beschwerden davongetragen zu haben und weiterhin in Behandlung zu sein. Daher verlangte sie nun auch Schmerzensgeld sowie Ersatz für entstandene Kosten und mögliche zukünftige Schäden.

In der ersten Instanz erhielt die Klägerin nur einen geringen Betrag. Das OLG bewertete den Fall jedoch anders und sprach der Geschädigten deutlich mehr Geld zu. Es stellte fest, dass der Hundehalter gegen eine klare Regel verstoßen hatte, da im Park Leinenpflicht galt. Diese Vorschrift diene dem Schutz aller Besucher. Der Sturz wurde als typische Folge angesehen, wenn jemand aus Angst vor einem freilaufenden Hund zurückweicht. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Hund tatsächlich harmlos war oder "nur spielen" wollte. Entscheidend war vielmehr, dass die Situation aus Sicht der Betroffenen bedrohlich wirkte. Ein eigenes Fehlverhalten wurde ihr nicht angelastet, da niemand in einer solchen Lage erst prüfen müsse, ob ein Tier gefährlich ist oder eben nicht. Zudem wurde klargestellt, dass der Verursacher auch dann haftet, wenn jemand besonders empfindlich reagiert.

Hinweis: Wer gegen die Leinenpflicht verstößt, trägt ein hohes Risiko für Schäden. Auch indirekte Folgen wie Stürze können ersetzt werden. Die Einschätzung der Situation erfolgt aus Sicht der betroffenen Person.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 13.02.2025 - 13 U 1961/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

Verkehrszeichen übersehen: Wer auf öffentlichen Parkplätzen die einfache Umschaupflicht ignoriert, haftet für Abschleppvorgang

Nicht gesehen, nicht gewusst? Mit Ahnungslosigkeit kommt man vor Gericht meist nicht weit, so wie auch im Leben selbst. Deshalb gibt es Regeln, die uns alle absichern. So regelt etwa die Sorgfaltspflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter anderem, wie genau wir uns umzuschauen haben - und wo. Wer das nicht gewusst haben will, bekommt nach einer Rechnung bei Bedarf auch noch Nachhilfe, in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Leipzig (VG).

Nicht gesehen, nicht gewusst? Mit Ahnungslosigkeit kommt man vor Gericht meist nicht weit, so wie auch im Leben selbst. Deshalb gibt es Regeln, die uns alle absichern. So regelt etwa die Sorgfaltspflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter anderem, wie genau wir uns umzuschauen haben - und wo. Wer das nicht gewusst haben will, bekommt nach einer Rechnung bei Bedarf auch noch Nachhilfe, in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Leipzig (VG).

Ein Autofahrer befuhr einen öffentlichen Parkplatz und stellte sein Auto dort ab. Rund 3 m von der Parkbucht entfernt stand ein mobiles Verkehrszeichen (eingeschränktes Halteverbot) mit einem Zusatzzeichen, das aber aus der Parkposition nicht erkennbar war, da es von der Parkfläche abgewandt war. Ohne weitere Nachforschungen zu betreiben, verließ der Autofahrer den Parkplatz. Als er zurückkam, sollte sein Fahrzeug gerade abgeschleppt werden. Er entfernte das Fahrzeug, was ihn nicht davor bewahrte, einige Zeit später die Rechnung für die Kosten einer Leerfahrt zu erhalten. Dagegen setzt er sich zur Wehr. Er war der Ansicht, dass er nicht hätte abgeschleppt werden dürfen, da er das Schild nicht passiert habe und es nur von der Rückseite zu sehen war.

Da kannte das VG aber keinerlei Milde, da auch auf öffentlichen Parkplätzen eine einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs gilt. Solange dem Fahrer erkennbar sei, dass ein ein Gebot oder Verbot anordnendes rundes Verkehrsschild in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufgestellt ist, müsse er sich auch über den Regelungsgehalt informieren. Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz waren im konkreten Fall gewahrt. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig, da das länger als eine Stunde abgestellte Fahrzeug die Funktionsfähigkeit der Verkehrsfläche für den Be- und Entladeverkehr wesentlich beeinträchtigte. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht erforderlich. Der Mann musste somit die bemängelte Rechnung begleichen.

Hinweis: Befindet sich ein vom geparkten Fahrzeug erkennbar abgewandtes bzw. weggedrehtes ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als 5 m), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.


Quelle: VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 - 1 K 2002/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Werkstattrisiko: Erstattungspflicht erhöhter Ersatzwagenkosten durch lange Reparaturzeit

Wenn das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, der durch die Leistung einer Versicherung gedeckt ist, hat man in der Regel auch einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis das eigene wieder einsatzbereit ist. Doch wie lange darf das eigentlich dauern? Und ab wann darf die haftende Versicherung in Sachen Zeitverzögerung weitere Mietwagenkosten als die üblichen ablehnen? Fragen, die das Landgericht Lübeck (LG) beantworten konnte.

Wenn das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, der durch die Leistung einer Versicherung gedeckt ist, hat man in der Regel auch einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis das eigene wieder einsatzbereit ist. Doch wie lange darf das eigentlich dauern? Und ab wann darf die haftende Versicherung in Sachen Zeitverzögerung weitere Mietwagenkosten als die üblichen ablehnen? Fragen, die das Landgericht Lübeck (LG) beantworten konnte.

Die Klägerin hatte einen unverschuldeten Unfall erlitten und brachte ihr Fahrzeug daraufhin in eine Fachwerkstatt. Dort kam es zu einer erheblichen Reparaturverzögerung, die zum einen aus einer verspäteten Reparaturfreigabe der haftenden Versicherung und zum anderen aus einer Verzögerung der Ersatzteilbeschaffung resultierte. Dadurch benötigte die Geschädigte ihren Mietwagen erheblich länger als für die im Sachverständigengutachten festgesetzten Reparaturtage. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung, da sie ihrer Ansicht nach die Reparaturfreigabe nicht verspätet abgegeben und es auch keinerlei Hinweise durch die Geschädigte gegeben habe. Die Verzögerungen in der Ersatzteilbeschaffung könne schließlich auch nicht zu Lasten des Schädigers gehen, da dieser darauf keinen Einfluss hätte. Zudem kann der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung bei der Werkstatt Regress nehmen. Die Geschädigte ließ die Sache hingegen nicht auf sich beruhen und klagte.

Das LG gab dieser Klage größtenteils statt, denn nach Ansicht des Gerichts fallen Verzögerungen, die in einer Werkstatt bei der Behebung eines Unfallschadens entstehen, dem Schädiger zur Last. Dieser trägt das sogenannte Werkstattrisiko, das nur dann nicht greift, wenn es dem Geschädigten erkennbar war, dass die Werkstatt ungeeignet sei. Was den Anspruch für die Wartezeit auf die Reparaturfreigabe anging, musste das LG der Ansicht des Versicherers hingegen zustimmen. Ein Ersatzanspruch hätte vorausgesetzt, dass ein rechtzeitiger Hinweis an den beklagten Versicherer erfolgt wäre - und eben dieser war unterblieben. Insgesamt wurden daher die Mietwagenkosten für 22 Tage zugesprochen.

Hinweis: Wichtig zu wissen: In Fällen, in denen Geschädigte die Reparaturkosten nicht auf eigene Kosten vorfinanzieren können, muss die Versicherung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden, sobald weitere Kosten für sie entstehen könnten.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 12.02.2026 - 14 S 20/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Spurwechsel auf Autobahnen: Durchgehender Verkehr hat vor Einfahrenden oder Spurwechslern stets Vorfahrt

Wenn es geknallt hat, stellt sich im Verkehrsrecht immer wieder die Frage, wer an der Kollision die Schuld in welcher Anteilshöhe trägt. Im Folgenden war zumindest der zu beziffernde Schaden klar, denn ein Lkw-Fahrer verlangte Schadensersatz von ca. 12.500 EUR. Ob ihm diese Entschädigung aus der Tasche seiner Unfallgegnerin überhaupt zustand, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erst einmal abklären.

Wenn es geknallt hat, stellt sich im Verkehrsrecht immer wieder die Frage, wer an der Kollision die Schuld in welcher Anteilshöhe trägt. Im Folgenden war zumindest der zu beziffernde Schaden klar, denn ein Lkw-Fahrer verlangte Schadensersatz von ca. 12.500 EUR. Ob ihm diese Entschädigung aus der Tasche seiner Unfallgegnerin überhaupt zustand, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erst einmal abklären.

Der Trucker befuhr mit seinem Lkw zunächst die rechte der drei Fahrspuren. Als der Verkehr auf der rechten Fahrspur stockte, wechselte er nachvollziehbarerweise auf die mittlere Fahrspur. Offensichtlich nicht umsichtig genug, denn dort kam es zur Kollision mit dem von hinten nahenden Pkw der Beklagten. Unklar war, ob die Frau zuvor die linke Fahrspur befuhr und ebenfalls einen Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur vollzogen hatte.

Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der Unfall sei allein vom Lkw-Fahrer durch seinen Spurwechsel verursacht worden. Der Spurwechsler haftet nämlich grundsätzlich allein. Es greift somit ein Anscheinsbeweis, den der Kläger hier nicht entkräften konnte. Dass die Beklagte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision ebenfalls einen Spurwechsel vorgenommen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Sie selbst habe stets angegeben, vor dem Unfall die mittlere Fahrspur befahren und eben keinen Spurwechsel vorgenommen zu haben. Eine (Mit-)Haftung der Beklagten scheidet auch aus, denn auf Autobahnen habe der durchgehende Verkehr vor dem Einfahrenden oder einem Spurwechsler stets Vorfahrt. Dieses Vorfahrtsrecht wird auch nicht aufgehoben, wenn sich der Verkehr - wie hier - auf einem Fahrstreifen staut oder stockt.

Hinweis: Im Fall eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-)Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 27.02.2026 - 7 U 106/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Mehrmalige Befristungen: Personalrat muss nur aktuellen Befristungsgrund prüfen

Im folgenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) das weite Feld der Arbeitsvertragsbefristungen auf dem Tisch und sich damit beschäftigt, wie weit die Beteiligung des Personalrats reicht, wenn Verträge im öffentlichen Dienst befristet verlängert werden. Der Fokus lag darauf, welche Informationen der Arbeitgeber geben muss und ab wann die Mitbestimmung durch den Personalrat als erfüllt gilt.

Im folgenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) das weite Feld der Arbeitsvertragsbefristungen auf dem Tisch und sich damit beschäftigt, wie weit die Beteiligung des Personalrats reicht, wenn Verträge im öffentlichen Dienst befristet verlängert werden. Der Fokus lag darauf, welche Informationen der Arbeitgeber geben muss und ab wann die Mitbestimmung durch den Personalrat als erfüllt gilt.

Ein Arbeitnehmer war seit vielen Jahren durch zahlreiche aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Dienst beschäftigt. Diese Verträge beruhten teils auf wissenschaftsrechtlichen Regelungen und teils auf projektbezogenen Drittmitteln. Zuletzt wurde das Arbeitsverhältnis erneut befristet verlängert, weil ein Forschungsprojekt durch Fördermittel zeitlich begrenzt lief. Der Personalrat wurde vor Abschluss des letzten Vertrags beteiligt und stimmte der Verlängerung zu. Der Beschäftigte hielt die Befristung jedoch für unwirksam und argumentierte, es habe sich um eine unzulässige Kettenbefristung gehandelt, weil er über viele Jahre hinweg durchgehend beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei der Personalrat nicht ausreichend informiert worden, da frühere Befristungsgründe nicht vollständig dargestellt worden seien.

Das LAG entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Die Befristung sei wirksam gewesen und das Arbeitsverhältnis habe wie vereinbart geendet. Auch die Beteiligung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Nach Ansicht des Gerichts reichte es aus, dass der Arbeitgeber den Befristungsgrund in seiner Art nachvollziehbar darstellte, etwa durch die Angabe eines Drittmittelprojekts. Eine vollständige historische Auflistung aller früheren Befristungen sei nicht erforderlich gewesen. Der Personalrat hätte bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern können. Auch inhaltlich sah das Gericht keinen Rechtsverstoß. Die Befristung sei durch die projektbezogene Finanzierung sachlich gerechtfertigt gewesen. Zudem habe keine missbräuchliche Kettenbefristung vorgelegen, weil es zwischendurch Unterbrechungen und unterschiedliche Beschäftigungsformen gegeben habe. Damit bestätigte das Gericht, dass Befristungen im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleiben und die Beteiligung des Personalrats nicht jede Detailinformation zwingend umfassen muss.

Hinweis: Der Personalrat muss über Befristungen informiert werden, aber nicht jedes Detail früherer Verträge erhalten. Entscheidend ist, dass der Befristungsgrund verständlich dargestellt wird.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.02.2026 - 13 SLa 65/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

In Liebe gegeben: Mann bekommt an Exfrau verschenktes Cabriolet nicht zurück

Bei der Hochzeit hängt der Himmel oft noch voller Geigen. Im Laufe der Zeit klingen sie jedoch oft so verstimmt, dass man sich wieder trennt. Im Zuge dessen will man dann die teuren Geschenke, die man einander gemacht hat, gern wiederhaben. Dass das aber nicht so einfach geht, musste auch der Ehemann in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) feststellen.

Bei der Hochzeit hängt der Himmel oft noch voller Geigen. Im Laufe der Zeit klingen sie jedoch oft so verstimmt, dass man sich wieder trennt. Im Zuge dessen will man dann die teuren Geschenke, die man einander gemacht hat, gern wiederhaben. Dass das aber nicht so einfach geht, musste auch der Ehemann in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) feststellen.

Der Mann hatte kurz vor seiner Hochzeit ein Cabriolet auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Als beide auf einer Tropeninsel heirateten, schenkte er seiner Frau nach der Trauungszeremonie das Auto in symbolischer Form als in Geschenkpapier eingewickeltes Kfz-Kennzeichen. Die Frau wurde auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt natürlich auch einen Schlüssel. Den zweiten Schlüssel behielt der Mann. Die Frau versicherte ihrerseits das Fahrzeug, während Steuer und Benzinkosten meist die Firma ihres Gatten trug. Doch dann kam, was nach so einer großen Portion Romantik meist droht: Das Paar trennte sich. Als die Frau ihr Cabrio zur Reparatur gab, holte es der Mann ab und  - man ahnt es - wollte es auch nicht mehr herausgeben. Ebenfalls naheliegend war, dass die Frau daraufhin auf Herausgabe klagte.

Schließlich trafen sich beide vor dem OLG wieder, und dieses entschied klar zugunsten der Frau. Der Mann musste das Fahrzeug herausgeben. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Frau Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Dafür stand die symbolisierte Übergabe auf der Hochzeit und die Eintragung auf dem Zulassungsschein. Dem Eigentumsübergang stehe dabei auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten hatte. Dies entsprach vielmehr der ehelichen Praxis, sich gegenseitig die Nutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten.

Hinweis: Vorsicht bei teuren Geschenken! Natürlich denkt niemand bei Geschenken aus Liebe an das Ende der Beziehung. Vernünftig ist es aber, dass man bei teuren Geschenken noch in Liebe eine Vereinbarung für den Fall des Beziehungsendes trifft. Das erspart so manchen Streit.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.04.2026 - 11 UF 940/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)