Neuigkeiten - Recht

Europäisches Nachlasszeugnis: Gericht darf offensichtliche Einwände selbst prüfen

Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient dazu, dass Erben ihre Erbenstellung im europäischen Ausland nachweisen können. Das Nachlassgericht hatte hier den Antrag der Tochter einer Verstorbenen auf ein solches Dokument abgelehnt, weil ein Sohn der Erblasserin dem widersprochen hatte. In dem darauffolgenden Verfahren ging es nun darum, ob ein solches Zeugnis trotz des Einwands eines Miterben ausgestellt werden kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war gefragt.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient dazu, dass Erben ihre Erbenstellung im europäischen Ausland nachweisen können. Das Nachlassgericht hatte hier den Antrag der Tochter einer Verstorbenen auf ein solches Dokument abgelehnt, weil ein Sohn der Erblasserin dem widersprochen hatte. In dem darauffolgenden Verfahren ging es nun darum, ob ein solches Zeugnis trotz des Einwands eines Miterben ausgestellt werden kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war gefragt.

Die Erblasserin hatte mit ihrem bereits 2001 verstorbenen Ehemann im Jahr 2000 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. Darin setzten sich beide gegenseitig als Vorerben ein, die drei gemeinsamen Kinder sollten später alles gemeinsam erhalten. Das Testament enthielt Formulierungen, die darauf hindeuten, dass die Kinder nicht nur für den ersten Erbfall, sondern letztlich auch für den Nachlass des länger lebenden Ehegatten bestimmt waren. Die Ehefrau verfasste 2005 allerdings ein weiteres Testament, in dem sie zwei ihrer Kinder als Alleinerben einsetzte und die anderen beiden vollständig von der Erbschaft ausschloss. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter, die im Jahr 2005 enterbt worden war, ein Europäisches Nachlasszeugnis. Sie berief sich darauf, dass das frühere gemeinschaftliche Testament bindend sei und die spätere Enterbung deshalb keine Wirkung habe. Einer ihrer Halbbrüder widersprach dem Antrag jedoch und behauptete, selbst erbberechtigt zu sein, weil er der leibliche Sohn der Erblasserin sei. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Erteilung des Nachlasszeugnisses ab. Das Gericht war der Ansicht, sobald irgendein Beteiligter Einwände erhebe, dürfe das Zeugnis nicht ausgestellt werden - selbst wenn der Einwand möglicherweise falsch sei. Die Tochter legte dagegen Beschwerde ein.

Das OLG gab ihr Recht, denn in der Sache selbst hielt es die spätere Enterbung für unwirksam. Das gemeinschaftliche Testament von 2000 sei so auszulegen, dass die gemeinsamen Kinder nicht nur für den ersten Erbfall, sondern auch für den Nachlass des zuletzt verstorbenen Elternteils eingesetzt waren. Die Formulierungen im Testament zeigten nach Ansicht des Gerichts deutlich, dass die Eheleute ihr gesamtes Vermögen den gemeinsamen Kindern zukommen lassen wollten. Dadurch war die Ehefrau gebunden und konnte die Regelung nicht einseitig ändern. Der widersprechende Sohn ist daher nicht Erbe geworden. Entscheidend für die Aufhebung und für die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Nachlassgericht war aber ein weiterer Punkt: Das OLG stellte klar, dass ein Beschwerdegericht - anders als das Nachlassgericht - bestimmte Einwände selbst prüfen darf. Das gilt zumindest dann, wenn sich diese allein anhand der Akten klären lassen - wenn also keine weiteren Ermittlungen nötig sind. Andernfalls könnte ein Beteiligter das Verfahren schlicht dadurch blockieren, dass er unbegründete Einwände erhebt. Dies würde dem Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses widersprechen, das grenzüberschreitende Erbfälle schnell und unkompliziert handhabbar machen soll. Das Nachlassgericht muss den Antrag nun unter Berücksichtigung der Hinweise des Beschwerdegerichts neu bewerten.

Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament kann Eheleute dauerhaft binden. Wenn Regelungen wechselseitig getroffen wurden - etwa zugunsten der gemeinsamen Kinder -, kann der länger lebende Ehegatte diese später nicht einfach ändern. Ob eine Bindung vorliegt, ergibt sich oft aus der Auslegung des Testaments und aus Formulierungen, die den gemeinsamen Willen erkennen lassen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2025 - 14 W 81/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Aufgabenfeld entscheidet: Vier Monate Probezeit können für eine auf zwölf Monate befristete Anstellung angemessen sein

Eine Zusammenarbeit auf Probe kann so lange andauern, wie es das jeweilige Aufgabenfeld oder aber die Position erfordern, um beiderseits sicherzugehen: "Das passt mit uns." Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob die Probezeit bei dem hier befristeten Arbeitsvertrag zu lang angesetzt war. Denn laut Arbeitgeber passte die Angestellte auf Probe eben nicht zum Unternehmen. Ob der Kündigungsschutz nun bereits galt oder eben nicht, war der springende Punkt für die Gekündigte.

Eine Zusammenarbeit auf Probe kann so lange andauern, wie es das jeweilige Aufgabenfeld oder aber die Position erfordern, um beiderseits sicherzugehen: "Das passt mit uns." Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob die Probezeit bei dem hier befristeten Arbeitsvertrag zu lang angesetzt war. Denn laut Arbeitgeber passte die Angestellte auf Probe eben nicht zum Unternehmen. Ob der Kündigungsschutz nun bereits galt oder eben nicht, war der springende Punkt für die Gekündigte.

Die Angestellte wurde ab dem 22.08.2022 für ein Jahr im Kundenservice angestellt. Beide Seiten legten fest, dass die ersten vier Monate als Probezeit gelten sollten und in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden dürfe. Am 10.12.2022 erhielt die Beschäftigte ein Schreiben, in dem das Unternehmen das Arbeitsverhältnis zum 28.12. beenden wollte. Die Betroffene hielt diese Frist für falsch und die Probezeit für zu lang. Sie meinte, auch in ihrem Fall müsse die normale gesetzliche Kündigungsfrist gelten. Außerdem vertrat sie die Ansicht, dass eine unwirksame Probezeitregel die Kündigung während der Befristung insgesamt erschweren könne und daher das Kündigungsschutzgesetz bereits greifen müsse.

Das BAG stellte jedoch klar, dass es keine feste Vorgabe für die Länge einer Probezeit gebe. Entscheidend sei immer, wie lange die Befristung dauere und welche Aufgaben erlernt werden müssten. Im konkreten Fall lag ein Einarbeitungskonzept vor, das drei Lernstufen über insgesamt 16 Wochen vorsah. Da die Probezeit genau diesem Zeitraum entsprach, hielt das Gericht jene vier Monate auch für angemessen. Es erklärte außerdem, dass selbst eine zu lang bemessene Probezeit nichts daran ändern würde, dass die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten für den allgemeinen Kündigungsschutz weiterhin gilt. Die Kündigung musste daher auch nicht besonders begründet werden. Am Ende bestätigte das höchste Gericht in Sachen Arbeitsrecht, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet worden war und die Einwände der Beschäftigten somit nicht griffen.

Hinweis: Wer befristete Verträge nutzt, sollte die Probezeit nachvollziehbar planen. Eine saubere Begründung verhindert Streit über Kündigungsfristen. Doch selbst bei Fehlern in der Probezeitklausel bleibt die gesetzliche Wartezeit unverändert.


Quelle: BAG, Urt. v. 30.10.2025 - 2 AZR 160/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

EuGH bestimmt Ablauf: Kündigungen sind bei größeren Entlassungsmaßnahmen nur mit richtiger Meldung wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, wann Kündigungen in größeren Entlassungswellen wirksam werden und welche Folgen eine fehlende oder fehlerhafte Meldung an die zuständige Behörde hat. Dazu legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vor. Dieser traf eine Entscheidung, indem er die hierfür notwendigen Abläufe klar festlegte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, wann Kündigungen in größeren Entlassungswellen wirksam werden und welche Folgen eine fehlende oder fehlerhafte Meldung an die zuständige Behörde hat. Dazu legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vor. Dieser traf eine Entscheidung, indem er die hierfür notwendigen Abläufe klar festlegte.

Anlass für diese Klärung gab ein Fall vor dem BAG, bei dem ein langjähriger Beschäftigter einer GmbH nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Der Insolvenzverwalter hatte das Arbeitsverhältnis bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung gekündigt, nachdem zuvor schon mehrere Kolleginnen und Kollegen die Firma verlassen mussten. Dadurch lag also eine geplante größere Entlassung vor, und eine solche hätte eine vorherige Meldung bei der Arbeitsbehörde nötig gemacht. Da diese Meldung aber fehlte, verlangte der Beschäftigte die Feststellung, dass seine Kündigung unwirksam gewesen sei.

Der EuGH entschied, dass eine Kündigung in solchen Fällen frühestens 30 Tage nach Eingang einer vollständigen und rechtzeitigen Anzeige wirksam werden durfte. Die Frist starte nur dann, wenn alle notwendigen Angaben vorliegen; eine später nachgereichte Meldung beseitigte den ursprünglichen Fehler nicht. Der vorgeschriebene Ablauf besteht demnach aus Beratung der Arbeitnehmervertretung, danach aus der Meldung bei der Behörde und erst dann aus dem Ablauf der Frist. Eine bereits ausgesprochene Kündigung könne nicht im Nachhinein wirksam gemacht werden. Der EuGH stellte zudem in einem anderen Fall klar, dass fehlende Informationen - etwa zu Gesprächen mit der Interessenvertretung - den Zweck der Meldung nicht erfüllen. Auch eine einfache Eingangsbestätigung der Behörde änderte in diesem Fall daran nichts. Selbst eine unvollständige Anzeige setzte die 30-Tage-Frist nicht automatisch in Gang, da die Richtlinie für Verstöße andere Durchsetzungsmöglichkeiten vorsah.

Hinweis: Ohne eine vollständige Meldung kann eine Kündigung im Rahmen größerer Entlassungen nicht wirksam werden. Fehler können nicht nachträglich geheilt werden. Unvollständige Angaben lösen die gesetzliche Frist nicht aus.


Quelle: EuGH, Urt. v. 30.10.2025 - C-134/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Ausfahrt aus Grundstück: Wer mit dem fließenden Straßenverkehr kollidiert, haftet in den meisten Fällen

Nach einer Kollision eines aus einer Ausfahrt herauskommenden Fahrzeugs mit einem Motorrad im fließenden Verkehr berief sich der in Anspruch genommene Versicherer auf die gegnerische Verletzung der Vorschrift zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), um den Anspruch auf vollen Schadensersatz zu mindern. Doch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) schaute sich die Sachlage genauer an.

Nach einer Kollision eines aus einer Ausfahrt herauskommenden Fahrzeugs mit einem Motorrad im fließenden Verkehr berief sich der in Anspruch genommene Versicherer auf die gegnerische Verletzung der Vorschrift zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), um den Anspruch auf vollen Schadensersatz zu mindern. Doch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) schaute sich die Sachlage genauer an.

Ein Autofahrer wollte aus seiner Grundstücksausfahrt, die sich in einer verkehrsberuhigten Straße mit Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand befand, in den Fließverkehr einfahren. Von links näherten sich ein langsam fahrender Pkw sowie ein Kraftradfahrer. Nachdem der Motorradfahrer den vor ihm fahrenden Pkw überholte, ohne dabei die zulässige Geschwindigkeit zu überschreiten, kollidierte er mit dem mit ca. 11 km/h aus dem Grundstück ausfahrenden Auto. Der Kraftradfahrer forderte daraufhin vollen Schadensersatz. Doch weil die Versicherung nur teilweise zahlte, ging die Sache vor Gericht.

Das OLG entschied, dass den Autofahrer, der aus dem Grundstück ausfuhr, die alleinige Schuld an dem Unfall treffe. Der Kraftradfahrer hat nicht gegen das Verbot des Fahrstreifenwechsels gemäß § 7 StVO verstoßen, da hierdurch nur die anderen Fahrzeuge im Fließverkehr geschützt werden sollen. Der aus der Ausfahrt Fahrende ist davon nicht umfasst. Auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage war seitens des Motorradfahrers nicht gegeben, da die Ausfahrt nicht erkennbar war. Wer mit 11 km/h aus einer Grundstücksausfahrt in den Fließverkehr einfahre, obwohl die Sicht durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist, verhalte sich so verkehrswidrig, dass auch die einfache Betriebsgefahr des Kraftrads dahinter zurückstehe.

Hinweis: Derjenige, der von einem anderen Straßenteil - beispielsweise aus einer Parkbucht oder Grundstückseinfahrt - auf die Fahrbahn einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang - und auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.
 
 


Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 11.09.2025 - 12 U 96/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: Feld- und Waldwegesatzung untersagt E-Scooter-Touren im Weinberg

Was der eine darf, darf der andere noch lange nicht? Gegen eine solche augenscheinliche Ungleichbehandlung wollte in diesem Fall ein Eventunternehmer angehen. Doch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG) hatte gute Argumente, die gegen diese vermutete Ungleichbehandlung sprachen - beispielsweise, dass motorisierte Rollstühle, sogenannte Krankenfahrstühle, nicht mit E-Scootern zu vergleichen seien, selbst wenn beide Fahrzeuge dieselbe Höchstgeschwindigkeit erreichen.

Was der eine darf, darf der andere noch lange nicht? Gegen eine solche augenscheinliche Ungleichbehandlung wollte in diesem Fall ein Eventunternehmer angehen. Doch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG) hatte gute Argumente, die gegen diese vermutete Ungleichbehandlung sprachen - beispielsweise, dass motorisierte Rollstühle, sogenannte Krankenfahrstühle, nicht mit E-Scootern zu vergleichen seien, selbst wenn beide Fahrzeuge dieselbe Höchstgeschwindigkeit erreichen.

Der Unternehmer hatte ein Gewerbe zur Durchführung von Lamatouren durch die örtlichen Weinberge angemeldet. Diese Tätigkeit wollte er nun auf E-Scooter-Touren in eben diesen Gebieten erweitern. Die Genehmigung wurde jedoch nicht erteilt, weil in dem Gebiet Verkehrsschilder angebracht sind, die das Nutzen mit Fahrzeugen aller Art untersagen. Und da das angebrachte Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nicht für E-Scooter-Touren gelte, sei eine Genehmigung somit auch nicht möglich. Dennoch bot der Unternehmer Fahrten auch ohne die entsprechende Genehmigung an, und die Behörde bekam erwartungsgemäß Wind davon. Sie erließ daraufhin eine Untersagungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass die E-Scooter wie Krankenfahrstühle dort nicht schneller als 6 km/h fahren.

Das VG wies den Einspruch dennoch zurück. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehöre es, den Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu schützen - und auch gemeindeeigene Feld- und Waldwege stellen solche öffentliche Einrichtungen dar. Das Befahren mit dem E-Scooter verstoße gegen das Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art, das durch das Aufstellen der Verkehrsschilder ausgesprochen worden ist. Krankenfahrstühle dürften hingegen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist - und zwar auch in solchen Bereichen, in denen Verkehrszeichen Fahrzeuge aller Art verbieten. Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt daher keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg) gedeckte Nutzung dar.

Hinweis: Die Durchführung gewerblicher Eventtouren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck - Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg - gedeckte Nutzung dar und kann daher untersagt werden.
 
 


Quelle: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 08.09.2025 - 5 L 971/25.NW
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Schenkungen zu Lebzeiten: Rücktrittsklausel im Erbvertrag nimmt Vertragserben den Schutz

Vermächtnisse zu Lebzeiten führen nach dem tatsächlichen Eintritt des Erbfalls immer wieder zu Streitigkeiten, die bis vor die Gerichte führen. In diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) stritten zwei Geschwister über die Bindungswirkung des Erbvertrags ihrer Eltern und darüber, ob der Bruder von seiner Schwester wertvolle Geld- und Grundstücksschenkungen zurückfordern kann, die der Vater ihr zu Lebzeiten gemacht hatte.

Vermächtnisse zu Lebzeiten führen nach dem tatsächlichen Eintritt des Erbfalls immer wieder zu Streitigkeiten, die bis vor die Gerichte führen. In diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) stritten zwei Geschwister über die Bindungswirkung des Erbvertrags ihrer Eltern und darüber, ob der Bruder von seiner Schwester wertvolle Geld- und Grundstücksschenkungen zurückfordern kann, die der Vater ihr zu Lebzeiten gemacht hatte.

Die Eheleute hatten sich 1969 in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und festgelegt, dass ihre beiden Kinder nach dem Tod des Längstlebenden alles erben sollten. Jahrzehnte später, im Jahr 2015, ergänzten sie diesen Erbvertrag notariell und verteilten einzelne Immobilien schon vorab als Vermächtnisse. Sie hielten zusätzlich fest, dass der überlebende Ehegatte später die Erbquoten frei ändern oder sogar einzelne Kinder enterben könne. Außerdem vereinbarten die Eltern ausdrücklich ein unbeschränktes Rücktrittsrecht vom Erbvertrag. Der Vater hatte seiner Tochter über viele Jahre hinweg mehrere Zuwendungen gemacht, unter anderem Geldüberweisungen von insgesamt über 100.000 EUR sowie zwei Schenkungen von Grundstücken, auf denen die Tochter später Häuser baute. Der Bruder sah darin eine Beeinträchtigung seiner vertraglichen Erberwartung. Er klagte deshalb auf Herausgabe der Grundstücke, hilfsweise auf Wertersatz, sowie auf Zahlung weiterer Beträge.

Nachdem das Landgericht dem Bruder teilweise noch Ansprüche zugestanden hatte, hob das OLG dieses Urteil jedoch vollständig auf und wies die Klage ab. Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass die spätere Rücktrittsklausel den Erbvertrag so weit abschwächt hatte, dass eine "berechtigte Erberwartung" des Sohns gar nicht mehr entstanden sein kann. Das Gericht argumentierte: Wenn sich die Eltern jederzeit wieder vom Erbvertrag hätten lösen können, konnten sie auch zu Lebzeiten frei verschenken. Die objektive Beeinträchtigung eines verbindlich erwartbaren Erbes, worauf der Sohn seine Klage stützte, sei daher nicht gegeben. Das OLG stellte weiterhin klar, dass ein Rücktrittsrecht auch nachträglich wirksam vereinbart werden kann. Es genügt, dass die Vertragsparteien es in einer ergänzenden notariellen Urkunde festhalten. Ein solches Rücktrittsrecht wirkt zudem auch rückwirkend: Selbst ältere Schenkungen aus der Zeit vor der Ergänzung können nicht mehr angegriffen werden, wenn das Rücktrittsrecht später vereinbart wurde.

Hinweis: Ein Erbvertrag bindet die Beteiligten nur so lange, wie sie sich nicht ausdrücklich vorbehalten, wieder davon abrücken zu dürfen. Wird in einem Erbvertrag - auch nachträglich - ein umfassendes Rücktrittsrecht vereinbart, kann ein Vertragserbe meist nicht mehr erwarten, den Nachlass sicher zu erhalten. Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich dann in der Regel nicht mehr mit dem Argument angreifen, sie verletzten eine geschützte Erberwartung.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2025 - 1 U 555/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Haushaltszuweisungsverfahren: Wer nach der Trennung Haushaltsgegenstände alleine nutzt, muss Nutzungsentschädigung zahlen

Trennen sich Eheleute, muss auch der Haushalt aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit hierzu ist das sogenannte Haushaltszuweisungsverfahren: Nutzen Ehegatten in der Trennungszeit einen Haushaltsgegenstand allein, müssen sie dem anderen dafür eine Gebühr bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht, so wie in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).

Trennen sich Eheleute, muss auch der Haushalt aufgeteilt werden. Eine Möglichkeit hierzu ist das sogenannte Haushaltszuweisungsverfahren: Nutzen Ehegatten in der Trennungszeit einen Haushaltsgegenstand allein, müssen sie dem anderen dafür eine Gebühr bezahlen. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt das Gericht, so wie in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).

In einem Haushaltszuweisungsverfahren wurde einem Ehegatten ein Pkw zugewiesen und eine Nutzungsvergütung hierfür festgelegt. Die Eheleute hatten zwei Kinder, bei dem Fahrzeug handelt es sich um das Familienauto. Dieses nahm die Mutter bei der Trennung an sich, einschließlich zweier Kindersitze und eines Fahrradträgers. Der Vater zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für den Pkw allein und fuhr selbst das Auto seiner Schwester. Später dann nahm er die Kinder zu sich. Die Mutter wurde verpflichtet, das Auto samt Kindersitzen, Schlüsseln und Fahrradträger an den Vater zur alleinigen Nutzung zu übergeben. Dafür sollte der Vater monatlich 150 EUR an Nutzungsentschädigung bezahlen. Außerdem sollte er weiterhin die Versicherung und die Steuern tragen. Gegen die Nutzungsentschädigung ging der Vater gerichtlich vor.

Und er behielt Recht. Laut BGH können Gerichte Haushaltsgegenstände zwar aufteilen und eine angemessene Vergütung für die Benutzung der zugewiesenen Haushaltsgegenstände festsetzen - 150 EUR waren hier jedoch nicht angemessen. Unklar ist, wie man hier überhaupt auf den Betrag gekommen ist. Üblicherweise wird auf die Miete für einen entsprechenden Gegenstand abgestellt und diese dann in Relation zum Einkommen des Nutzers gesetzt. Dies ist hier unterblieben. Hier hat man das Einkommen nicht berücksichtigt.

Hinweis: "Pi mal Daumen" geht auch vor Gericht nicht. Das Gericht muss eine Angemessenheit nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls festlegen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 24.09.2025 - XII ZB 114/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Unionsrecht: Mitgliedstaaten müssen in Europa geschlossene Ehen gleichgeschlechtlicher Paare anerkennen

Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 27 Staaten. Viel wird über die EU reguliert. Dennoch unterscheiden sich ihre Mitgliedstaaten oft in grundsätzlichen Einstellungen - zum Beispiel bei der zur Ehe gleichgeschlechtlicher Paare. Eines ist nach dem folgenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun aber klar: Gehen Unionsbürger in einem EU-Staat rechtmäßig eine Ehe ein, muss jeder Staat im Staatenverbund diese Ehe anerkennen.

Die Europäische Union (EU) besteht derzeit aus 27 Staaten. Viel wird über die EU reguliert. Dennoch unterscheiden sich ihre Mitgliedstaaten oft in grundsätzlichen Einstellungen - zum Beispiel bei der zur Ehe gleichgeschlechtlicher Paare. Eines ist nach dem folgenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun aber klar: Gehen Unionsbürger in einem EU-Staat rechtmäßig eine Ehe ein, muss jeder Staat im Staatenverbund diese Ehe anerkennen.

Im Jahr 2018 heirateten zwei polnische Staatsangehörige - einer davon mit zusätzlicher deutscher Staatsangehörigkeit - in Berlin. Sie planten den Umzug nach Polen und beantragten die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister. Dies ist notwendig, damit die Ehe in Polen anerkannt wird. Polen lehnte dies jedoch ab, da es im polnischen Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe gibt. Die Eheleute wehrten sich dagegen. Das polnische Gericht entschied nicht sofort, sondern legte den Fall dem EuGH vor. Dieser musste nun darüber entscheiden, ob die polnische Verfahrensweise mit dem sogenannten Unionsrecht vereinbar sei.

Der EuGH entschied salomonisch: Die Regelung "Ehe" falle zwar durchaus in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, bei der jeweiligen Regelung sei das Unionsrecht aber stets zu wahren. Jeder Unionsbürger genieße schließlich Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Freizügigkeit umfasse das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in den eventuellen Herkunftsmitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts hebelt dieses Recht aus. Die Eheleute müssten ja dann in ihrem Herkunftsmitgliedstaat wie ledige Personen leben, womit man ihnen die Vorzüge der Ehe wieder nehmen würde. Polen muss also für die Umschreibung der Eheurkunde und die Anerkennung der Ehe sorgen.

Hinweis: Eine Anerkennung der Ehe darf von einem Mitgliedstaat der EU nur verweigert werden, wenn dies die nationale Identität des Staates oder dessen öffentliche Ordnung gefährden würde oder die Ehe rechtswidrig geschlossen worden wäre. Beides war hier nicht der Fall.


Quelle: EuGH, Urt. v. 25.11.2025 - C-713/23
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Bei schneller Resonanz reicht E-Mail-Postfach für Sorgerechtsausübung aus dem Ausland

Frisch entflammte Liebe kennt keine Entfernung und brennt oft auch über Kontinente hinweg lichterloh. Wenn die Glut aber erloschen ist und Kinder aus der Beziehung entstanden sind, kann die Ferne emotional zwar wohltuend, faktisch aber auch kompliziert sein. Eine Mutter wollte dem entfernt lebenden Vater daher die elterliche Sorge entziehen lassen und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Amtsgericht (AG) lehnte ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war daraufhin gefragt.

Frisch entflammte Liebe kennt keine Entfernung und brennt oft auch über Kontinente hinweg lichterloh. Wenn die Glut aber erloschen ist und Kinder aus der Beziehung entstanden sind, kann die Ferne emotional zwar wohltuend, faktisch aber auch kompliziert sein. Eine Mutter wollte dem entfernt lebenden Vater daher die elterliche Sorge entziehen lassen und beantragte dafür Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Amtsgericht (AG) lehnte ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war daraufhin gefragt.

Nachdem sich die Eltern eines dreijährigen Kindes getrennt hatten, zog der Vater - ein Amerikaner - in die USA zurück. Das Kind lebte weiterhin bei seiner Mutter. Diese wollte nun gerichtlich das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters feststellen lassen, da sie etwa Einwilligungen für wichtige behördliche Maßnahmen - wie etwa die Anmeldung zum Kindergarten - nur nach "wochenlangem Erinnern und Bitten" vom Vater erhalten hatte. Sie habe nun Angst, dass dies zur Regel werde und der Vater etwa auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern könne. Er habe sowieso nie viel Interesse am Kind gezeigt. Für das Verfahren beantragte sie nun VKH.

Ihr Antrag wurde vom zuständigen AG jedoch abgewiesen. Denn das Gericht hatte dem Vater den Antrag per Brief und per Mail zugestellt und er reagierte noch am selben Tag per Mail. Auch auf weitere Anfragen des Gerichts reagierte er unverzüglich. Die Mutter legte nach der negativen Entscheidung beim OLG Beschwerde ein, scheiterte aber auch hier. Ein Ausübungshindernis an der elterlichen Sorge bestehe dann, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder auch Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen könne. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn der Kindsvater war über die moderne Kommunikationstechnik jederzeit erreichbar und reagierte auch prompt. Dies reiche in Augen des OLG zur Ausübung der elterlichen Sorge aus, die Ablehnung der VKH war bei diesen geringen Aussichten auf Erfolg daher zu Recht erfolgt.

Hinweis: Entfernung allein ist kein Ausübungshindernis. Hinzukommen müssten weitere Umstände - etwa, dass das Elternteil sich tatsächlich nicht kümmert, nicht reagiert, kein E-Mail-Postfach hat. Dies war hier aber nicht gegeben, der Vater hatte sein Interesse durch schnelle Reaktion bekundet.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2025 - 20 WF 49/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)

Unterhaltsanspruch: Volljährige Kinder müssen Einkünfte offenbaren

Unterhalt erhält, wer bedürftig ist. Ist man nicht mehr bedürftig, muss man das dem Unterhaltsgläubiger auch entsprechend anzeigen. Unterlässt man dies und nimmt stattdessen weiterhin Zahlungen entgegen, dann kann dies sittenwidrig sein. Dass der zahlende Part dabei jedoch nicht immer die Meldung des Unterhaltsempfängers abwarten und im Ernstfall das überzahlte Geld komplett zurückfordern kann, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts Frankenthal (AG).

Unterhalt erhält, wer bedürftig ist. Ist man nicht mehr bedürftig, muss man das dem Unterhaltsgläubiger auch entsprechend anzeigen. Unterlässt man dies und nimmt stattdessen weiterhin Zahlungen entgegen, dann kann dies sittenwidrig sein. Dass der zahlende Part dabei jedoch nicht immer die Meldung des Unterhaltsempfängers abwarten und im Ernstfall das überzahlte Geld komplett zurückfordern kann, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts Frankenthal (AG).

Ein inzwischen volljähriges Kind erhielt aus gerichtlichem Vergleich aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von monatlich 385 EUR von seinem Vater. Dieser zahlte den Betrag auch dann noch weiter, als der Sohn sein Masterstudium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte. Dabei verdiente er im Monat rund 1.800 EUR netto. Im Januar 2025 sah der Vater in einem Karrierenetzwerk, dass sein Sohn bereits arbeitete, und forderte daraufhin den überzahlten Unterhalt zurück.

Das AG sprach dem Vater gegen seinen Sohn einen Anspruch auf rund 7.400 EUR wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) für 19 Monate der Überzahlung zu. Der Sohn hätte ungefragt seine veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 anzeigen müssen. Das zu unterlassen, war sittenwidrig. Allerdings wurde der Anspruch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Denn danach war die Regelstudienzeit abgelaufen, der Vater hätte von sich aus nach dem Stand des Studiums fragen können. Da er dies nicht getan hatte, hat er nun auch keine weiteren Ansprüche.

Hinweis: Schulden Sie Unterhalt, fragen Sie ab und an nach den Einkommensverhältnissen des Empfängers. So bewahren Sie sich für den Fall der Fälle Ihren Rückzahlungsanspruch. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass man als Empfänger offenbart, wenn man auf Zahlungen des Vaters nicht mehr angewiesen ist.


Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 17.09.2025 - 71 F 25/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2026)