Neuigkeiten - Recht

Sachverständigengutachten vonnöten: Ortsübliche Vergleichsmiete keine Basis für Mieterhöhung einer teilgewerblich genutzten Wohnung

Im Wohnraummietrecht ist es recht einfach: Der Vermieter nimmt sich den Mietspiegel vor und schaut nach der entsprechenden Vergleichsmiete. Doch wenn die Wohnung auch teilgewerblich genutzt wird, wird es schwieriger - so auch im folgenden Fall des Landgerichts Berlin (LG).

Im Wohnraummietrecht ist es recht einfach: Der Vermieter nimmt sich den Mietspiegel vor und schaut nach der entsprechenden Vergleichsmiete. Doch wenn die Wohnung auch teilgewerblich genutzt wird, wird es schwieriger - so auch im folgenden Fall des Landgerichts Berlin (LG).

Es ging um einen Mietvertrag über eine knapp 140-m²-Wohnung, von der knapp 40 m² von den Mietern gewerblich genutzt wurden. Nun hatte der Vermieter die Miete unter Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht. Dagegen klagten die Mieter. Sie forderten die Festsetzung der zulässigen Miete und verlangten die Rückzahlung überzahlter Miete.

Das LG stellte tatsächlich Fehler bei der Feststellung der Miethöhe fest: Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete erfordert bei einer dem Mieter nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch zur teilgewerblichen Nutzung überlassenen Wohnung grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das war jedoch weder durch den Vermieter noch durch das erstinstanzliche Amtsgericht eingeholt worden.

Hinweis: Die Mieterhöhung bei einer Wohnung, die auch gewerblich genutzt wird, ist also nicht ganz einfach. Es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nur so kann der Vermieter eine sachgerechte Miethöhe finden.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 13.06.2023 - 67 S 160/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

Mieterhöhung zu früh? Bei Kappungsgrenze ist keine zeitanteilige Kürzung vorgesehen

Bei bestehenden Mietverhältnissen regeln sogenannte Kappungsgrenzen die zulässigen Erhöhungen für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren - meist maximal um 20 % (nie jedoch höher als die ortsübliche Vergleichsmiete).  Das Landgericht Lübeck (LG) musste beantworten, ob dieses Zeitlimit ab Anmietung für drei Jahre gilt.

Bei bestehenden Mietverhältnissen regeln sogenannte Kappungsgrenzen die zulässigen Erhöhungen für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren - meist maximal um 20 % (nie jedoch höher als die ortsübliche Vergleichsmiete).  Das Landgericht Lübeck (LG) musste beantworten, ob dieses Zeitlimit ab Anmietung für drei Jahre gilt.

Jene Mieter, die wegen einer Mieterhöhung diesen Streit gerichtlich geregelt haben wollten, waren nämlich der Auffassung, dass die Kappungsgrenze nicht eingehalten worden sei. Denn eine Mieterhöhung um volle 20 % hätte ihres Erachtens erst nach drei Jahren des Bestehens des Mietverhältnisses erfolgen dürfen.

Mit dieser Argumentation kamen sie beim LG allerdings nicht weiter. Auch bei einer Mieterhöhung vor Ablauf von drei Jahren ab Mietvertragsbeginn können die gesetzlich festgelegten maximalen 20 % voll ausgeschöpft werden. Eine zeitanteilige Kürzung der Kappungsgrenze findet dabei nicht statt.

Hinweis: Möchte ein Vermieter die Miete anheben, muss er zwei Grenzen beachten: die ortsübliche Vergleichsmiete und die sogenannte Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze bedeutet, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % steigen darf. In über 400 Städten ist diese Grenze auf 15 % begrenzt.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 29.06.2023 - 14 S 95/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

Vorerbe verkauft Grundstück: Über die Anhörung minderjähriger Nacherben beim Grundbuchamt

Der Eigentümer eines Grundstücks hat dieses durch eine Erbschaft von seiner Mutter erhalten, wobei Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge im Grundbuch vermerkt sind. Die Nacherben sind seine minderjährigen Kinder. Er verkaufte das Grundstück 2023. Die Käufer beantragten die Auflassung und Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt sah jedoch ein Problem bei der Berichtigung des Grundbuchs - nur: warum? Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) war mit der Klärung beauftragt.

Der Eigentümer eines Grundstücks hat dieses durch eine Erbschaft von seiner Mutter erhalten, wobei Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge im Grundbuch vermerkt sind. Die Nacherben sind seine minderjährigen Kinder. Er verkaufte das Grundstück 2023. Die Käufer beantragten die Auflassung und Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt sah jedoch ein Problem bei der Berichtigung des Grundbuchs - nur: warum? Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) war mit der Klärung beauftragt.

Für die Löschung des Nacherbenvermerks bedarf es einer Feststellung, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. Das wäre der Fall, sobald das Grundstück nicht mehr im Nachlass vorhanden ist, der Verkäufer dieses also wirksam verkaufen konnte. Der befreite Vorerbe darf auch ohne Zustimmung des Nacherben eine Verfügung über den Nachlassgegenstand treffen. Dies gilt dann nicht, wenn die Verfügung (teilweise) unentgeltlich erfolgte, also keine oder eine zu geringe Gegenleistung der Übertragung gegenüberstand. Das Grundbuchamt plante deshalb, die minderjährigen Nacherben anzuhören, und setzte eine Frist zur "Einleitung der erforderlichen Maßnahmen beim zuständigen Familiengericht" zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die minderjährigen Kinder. Das Gericht erklärte, dass die Eintragung erst nach Anhörung der minderjährigen Nacherben erfolgen könne.

Diese Einschätzung teilte das OLG in dieser Form nicht. In dem vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, die nach Ansicht des Gerichts unzulässig war. Zum einen stand nicht fest, dass das Grundbuch unrichtig war, zum anderen wurden auch keine behebbaren Mängel in der Verfügung angesprochen. Eine Zwischenverfügung sollte nur erlassen werden, wenn nach Beseitigung des Hindernisses dem Antrag entsprochen werden kann. Um die Löschung des Nacherbenvermerks zu rechtfertigen, hätte nachgewiesen werden müssen, dass die Verfügung des Vorerben nicht teilweise unentgeltlich war. Das Grundbuchamt konnte diesen Beweis nur durch öffentliche Urkunden annehmen, da es keine eigenen Nachforschungen durchführen durfte. Allerdings darf es im Wege einer freien Beweiswürdigung den Vortrag der Beteiligten beurteilen, was bislang nicht erfolgt war.

Das OLG hat das Verfahren an das Grundbuchamt zurückverwiesen und auf Folgendes hingewiesen: Für das weitere Verfahren werde empfohlen, dass das Grundbuchamt die Informationen der Beteiligten überprüfen und die Möglichkeit der Anhörung der sorgeberechtigten Kindesmutter zur Gewährung rechtlichen Gehörs prüfen sollte. Wenn die Kindesmutter die Tatsachen bestätigt, die die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben belegen, wäre keine Zustimmung oder Genehmigung über das Familiengericht erforderlich und die Löschung des Nacherbenvermerks könnte erfolgen. Andernfalls müssten weitere Schritte unternommen werden.

Hinweis: Bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Vorerben und einem unbeteiligten Dritten kann in der Regel von einer entgeltlichen Verfügung ausgegangen werden - es sei denn, eine Schenkung ist offensichtlich.


Quelle: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 06.09.2023 - 3 W 14/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

40 Jahre alte Kindesentführung: Damaliges Opfer wehrt sich erfolgreich gegen filmische Verwendung von Fotos und Brief

Eine Straftat wie die hier betreffende Kindesentführung gehört zum sogenannten Zeitgeschehen, und das bedeutet, dass Medien die Aufgabe zukommt, dieses Verbrechen der Öffentlichkeit darzulegen. Wo aber liegt hier die Grenze? Ist es zulässig, auch noch über 40 Jahre später die damaligen Opfer mit Bildnissen in sehr persönlicher Weise in ihrer Opferrolle darzustellen? Diese Frage ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), und wie dieser antwortete, lesen Sie hier.

Eine Straftat wie die hier betreffende Kindesentführung gehört zum sogenannten Zeitgeschehen, und das bedeutet, dass Medien die Aufgabe zukommt, dieses Verbrechen der Öffentlichkeit darzulegen. Wo aber liegt hier die Grenze? Ist es zulässig, auch noch über 40 Jahre später die damaligen Opfer mit Bildnissen in sehr persönlicher Weise in ihrer Opferrolle darzustellen? Diese Frage ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), und wie dieser antwortete, lesen Sie hier.

Eine Frau war im Jahr 1981 als Achtjährige entführt und etwa fünf Monate später nach Zahlung eines Lösegelds freigelassen worden. Der Journalist T. hatte damals zwischen deren Eltern und den Entführern vermittelt. Eine Rundfunkanstalt sendete in ihrem Programm den Filmbeitrag "Entführte Kinder - Die Fälle K. und v. G" und hielt diesen im Internet zum Abruf bereit. Im Mittelpunkt des Beitrags stand der Journalist T., der erstmals öffentlich seine Erinnerungen an diese und an eine andere Kindesentführung schilderte. Im Filmbeitrag wurden zwei Fotos des Opfers gezeigt, die einige Wochen vor der Entführung gemacht und den Ermittlungsbehörden übergeben worden waren. Sie dienten während der Entführung, die nicht aufgeklärt werden konnte und mittlerweile verjährt ist, zur öffentlichen Suche. Auf einem weiteren im Filmbeitrag gezeigten Bild war das Mädchen gemeinsam mit seiner Mutter auf der Titelseite einer Illustrierten zu sehen. Dieses Foto war nach der Freilassung des Kindes aufgenommen worden. Zudem wurden ein von dem Kind während ihrer Entführung geschriebener Brief und der Audiomitschnitt eines ebenfalls während der Entführung geführten Telefongesprächs wiedergegeben. Das damals entführte Kind - heute eine erwachsene Frau - verlangte nun von der Rundfunkanstalt die Unterlassung von Teilen der Filmberichterstattung, insbesondere die Wiedergabe von drei Lichtbildern, des Briefs und des Audiomitschnitts.

Der BGH gab der Klage der Frau statt. Eine solche Straftat gehöre zwar durchaus zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. Dennoch überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Medien nicht diejenigen der damaligen Opfer, wenn es denen um den Schutz davor geht, dass ihre Bildnisse Jahrzehnte nach der Entführung dazu verwendet werden, sie in sehr persönlicher Weise in ihrer Opferrolle darzustellen.

Hinweis: Medien haben eine besondere Verantwortung, insbesondere gegenüber den Opfern einer Straftat. Das wird gelegentlich vergessen.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2023 - VI ZR 309/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2023)

Neues zur Eigenbedarfskündigung: Erledigt sich Rechtsstreit vor Entscheidungsreife, entscheidet Beweisantizipation über dessen Kosten

In diesem Fall des Landgerichts Lübeck (LG) ging es glücklicherweise "nur noch" um Geld. Dies sei nur deshalb erwähnt, weil es bei Eigenbedarfskündigungen oft um den Verlust der heimischen vier Wände geht, der auch tragische(re) Folgen haben kann. Die Frage hier war, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, wenn der vom klagenden Wohnungseigentümer begehrte Auszug bereits vor Entscheidungsreife vonstatten gegangen ist.

In diesem Fall des Landgerichts Lübeck (LG) ging es glücklicherweise "nur noch" um Geld. Dies sei nur deshalb erwähnt, weil es bei Eigenbedarfskündigungen oft um den Verlust der heimischen vier Wände geht, der auch tragische(re) Folgen haben kann. Die Frage hier war, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, wenn der vom klagenden Wohnungseigentümer begehrte Auszug bereits vor Entscheidungsreife vonstatten gegangen ist.

Ein Vermieter hatte eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Als die Mieterin nicht auszog, verklagte er sie auf Räumung. Doch zwei Monate nach der Klageerhebung zog die Mieterin dann doch aus, einen Tag nach der Räumung zog dann die Tochter des Vermieters ein. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt und das Gericht entschied, dass beide Parteien jeweils die Hälfte der Kosten tragen sollte. Dagegen wandte sich der Vermieter - mit Erfolg.

In dem Fall war der Rechtsstreit bei Eintritt des erledigenden Ereignisses - Auszug der Beklagten und Einzug der Tochter des Klägers - noch nicht entscheidungsreif. Entsprechend gab es auch keine Beweisaufnahme, die Sache erschien ja erledigt. Was die Kosten angeht, musste das LG mit seiner Expertise nun also mutmaßen, wie der Rechtsstreit entschieden worden wäre. Demgemäß hätte der Vermieter mit großer Wahrscheinlichkeit gewonnen, da eine entsprechende Beweisaufnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seinem Sinne verlaufen wäre. Schließlich war die Tochter nicht nur einzugswillig, sondern auch tatsächlich eingezogen. Es handelte sich also nicht mehr um eine sogenannte bloße Vorratskündigung. Eine solche liegt nämlich dann nicht mehr vor, wenn sich der Überlassungswille soweit "verdichtet" hat, dass ein konkretes Interesse an einer schnellen Eigennutzung besteht. Hieran bestanden nach Einzug der Tochter keine Zweifel. Somit musste die Mieterin die Kosten des erledigten Rechtsstreits zahlen.

Hinweis: Für Mieter ist es extrem schwierig, vorab abzuschätzen, ob eine Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist oder nicht. Zieht der Mieter aufgrund einer Eigenbedarfskündigung aus, und stellt sich später heraus, dass der Kündigungsgrund gar nicht bestand, hat sich der Vermieter schadensersatzpflichtig gemacht. Auch dazu gibt es bereits eine Reihe von Urteilen, in denen der Vermieter den Kürzeren gezogen hat.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 15.06.2023 - 11 C 228/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

Porsche sichergestellt: Völlige Uneinsichtigkeit nach gefährlichem Überholmanöver lässt Wiederholungsgefahr annehmen

Eheleute sollten füreinander einstehen. Und genau das tat eine Frau vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG). Das OVG sollte das Urteil der Vorinstanz überprüfen. Doch das Gericht konnte ihr ihren sichergestellten Premiumflitzer ebenso wenig wiedergeben, wie es ihren Gatten entlasten konnte. Denn dieser verhielt sich so renitent, dass sich die Gerichte vielmehr gezwungen sahen, auf die öffentliche Sicherheit abzustellen. Aber lesen Sie selbst.

Eheleute sollten füreinander einstehen. Und genau das tat eine Frau vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG). Das OVG sollte das Urteil der Vorinstanz überprüfen. Doch das Gericht konnte ihr ihren sichergestellten Premiumflitzer ebenso wenig wiedergeben, wie es ihren Gatten entlasten konnte. Denn dieser verhielt sich so renitent, dass sich die Gerichte vielmehr gezwungen sahen, auf die öffentliche Sicherheit abzustellen. Aber lesen Sie selbst.

Im April 2023 befuhr der Ehemann der Antragstellerin mit deren Pkw - einem Porsche - eine Bundesstraße. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die Polizeibeamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge - der betreffende Porsche - einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte, aber danach nicht wieder einscherte. Dabei war er nur noch ca. 200 m bis 250 m von dem ihm entgegenkommenden Funkstreifenwagen entfernt. Stattdessen fuhr er mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit auch an einem Kastenwagen vorbei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Auto nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaffen. Der Porsche fuhr währenddessen an dem Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 m vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahnrichtung. Beim Wiedereinscheren mussten der schwarze sowie der weiße Wagen ebenfalls bremsen, um Platz zu machen und dadurch eine Kollision zu vermeiden.

Der Porschefahrer konnte im Anschluss angehalten werden, wobei die Polizisten den Porsche zur Gefahrenabwehr sicherstellten. Weiter wurde dem Fahrer die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet. Gegen die Sicherstellung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, den das Verwaltungsgericht (VG) mit der Begründung ablehnte, die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Die gegen den Beschluss des VG eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Denn das OVG teilte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - die Auffassung der Vorinstanz. Die Aussagen der beiden an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten sowie der weiteren Zeugen ließen alleine den Schluss zu, dass der Ehemann der Antragstellerin bei seinem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt habe. Der Ansicht der Antragstellerin, eine Gefahrensituation habe bei Erlass der Sicherstellungsanordnung deshalb nicht bestanden, weil ihrem Ehemann die Fahrerlaubnis nun ja bereits vorläufig entzogen worden sei, könne nicht gefolgt werden.

Zwar bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach ein von der Polizei ertappter "Verkehrssünder" sich generell unbelehrbar zeige und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibe. Einen solchen Erfahrungssatz habe das VG hier aber auch gar nicht erst angenommen, sondern auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt - und zwar auf das konkrete Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin.

Dabei sei nun auch das OLG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die handelnden Polizeibeamten im vorliegenden Ausnahmefall aufgrund seines Verhaltens davon ausgehen durften, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreiche, um einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere erhebliche Verkehrsverstöße des Ehemanns mittels des von ihm geführten Fahrzeugs zu begegnen. Der Mann habe sich von seinem grob verkehrswidrigen, mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdenden Verhalten völlig unbeeindruckt gezeigt.

Er habe trotz der ihm von den handelnden Polizeibeamten vor Augen geführten Gefährlichkeit seines Überholmanövers jedwede Einsicht vermissen lassen. So habe er ausweislich der Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten diesen gegenüber angegeben, der ihm aufgrund des Überholmanövers eröffnete Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs wegen groben Fehlverhaltens beim Überholen sei lächerlich. Es sei schließlich nichts passiert. Diese Interpretation der Geschehnisse lasse völlig außer Acht, dass sein äußerst gefährlicher Überholvorgang augenscheinlich nur deshalb keine Kollision mit den übrigen Verkehrsteilnehmern zur Folge gehabt habe, weil sowohl der Polizeibeamte als auch die beiden Zeugen diese durch geistesgegenwärtiges Abbremsen bzw. Ausweichmanöver verhindert hätten. Das fehlende Einsichtsvermögen des Ehemanns der Antragstellerin werde noch unterstrichen durch seine weitere Angabe gegenüber den Polizeibeamten, er habe bereits zwei Millionen Kilometer Fahrstrecke ohne Zwischenfälle absolviert, so dass ein Fehler seinerseits völlig ausgeschlossen sei.

Hinweis: Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Bei schwerwiegenden bzw. erheblichen Verkehrsverstößen - Straßenrennen bis zum rechtswidrigen Gebrauch von Behindertenparkplätzen, von Fahren ohne Fahrerlaubnis bis zu groben Geschwindigkeitsverstößen - hält die Rechtsprechung vielfach die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel für statthaft, um der Gefahr weiterer Begehung von Verkehrswidrigkeiten und der damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen.


Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.08.2023 - 7 B 10593/23.OVG
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

Vollständige Kostenübernahme unklar: Restwertangebot des Versicherers darf keine Zusatzbelastung für Geschädigten enthalten

Ist ein Unfallfahrzeug bei Eingang eines sogenannten Überangebots des Haftpflichtversicherers noch nicht verkauft worden, kann das dazu führen, dass der Geschädigte es nicht mehr zum niedrigeren Betrag verkaufen darf. Sonst dürfte der Versicherer auf der Grundlage des Überangebots abrechnen. Der Fall des Amtsgerichts Viechtach (AG) zeigt eine Ausnahme von dieser Regel auf.

Ist ein Unfallfahrzeug bei Eingang eines sogenannten Überangebots des Haftpflichtversicherers noch nicht verkauft worden, kann das dazu führen, dass der Geschädigte es nicht mehr zum niedrigeren Betrag verkaufen darf. Sonst dürfte der Versicherer auf der Grundlage des Überangebots abrechnen. Der Fall des Amtsgerichts Viechtach (AG) zeigt eine Ausnahme von dieser Regel auf.

Für Haftplichtversicherer gehören sogenannte Restwertbörsen zur täglichen Abwicklungspraxis, da die Verkaufsplattformen für Unfallfahrzeuge zur Minimierung des von der Versicherung zu tragenden Schadensaufwands beitragen. Es kommt häufig vor, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Geschädigten ein höheres Restwertangebot unterbreitet als die Summe, die der beauftragte Sachverständige ermittelt hat. Ist das Unfallfahrzeug bei Eingang dieses höheren Restwertangebots noch nicht verkauft worden, kann das dazu führen, dass der Geschädigte es nicht mehr zum niedrigeren Betrag verkaufen darf, der Versicherer also bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens das von ihm benannte höhere Restwertangebot berücksichtigt und somit im Endeffekt weniger zahlen muss als laut Schadensgutachten. Dies liegt daran, dass bei Totalschaden die Versicherung nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlt.

Hier hatte ein Autofahrer einen unverschuldeten Unfall, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Das eingeholte Sachverständigengutachten ermittelte einen Restwert von 3.000 EUR. Im Rahmen der Schadensregulierung unterbreitete die Versicherung ein höheres Restwertangebot von etwas über 4.000 EUR. Der Geschädigte widersprach der hohen Restwertansetzung, da dem ihm präsentierten Angebot nicht zu entnehmen gewesen sei, wie genau der ihm offerierte Ankauf erfolgen sollte. Die Versicherung bestand jedoch auf den höheren Betrag, und deshalb ging die Sache vor Gericht.

Das AG gab dem Geschädigten recht. Wenn eine Versicherung ein Restwertangebot unterbreitet, müssen alle Bedingungen für den Verkauf genannt werden, die es dem Geschädigten klar machen, dass ihm keine Nachteile entstehen. Das war hier nicht der Fall gewesen, da keinerlei Angaben über den Übergabeort enthalten waren. Es habe nur geheißen: "Bei dem Verkauf entstehen keine Kosten. Der Kaufpreis wird auf Wunsch bei Übergabe in bar bezahlt." Damit habe der Geschädigte aber nicht erkennen können, ob der Wagen abgeholt werde oder ob er ihn bringen müsse. Es müsse laut AG aber klar geregelt sein, dass eine kostenlose Abholung erfolgen werde, da der Geschädigte keinerlei Aufwendungen haben dürfe. Insbesondere ergebe sich die Abholung des Fahrzeugs entgegen der Ansicht der beklagten Haftpflichtversicherung auch nicht aus der im Restwertangebot zugesicherten vollständigen Kostenübernahme. Denn die dahingehende Formulierung kann aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten in ebenso nachvollziehbarer Weise auch bedeuten, dass er zur Lieferung des Fahrzeugs verpflichtet sei und lediglich die ihm hierdurch entstehenden Kosten erstattet werden. Er sei daher berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Preis zu verkaufen.

Hinweis: Das Oberlandesgericht München hatte in einer Entscheidung (Urteil vom 21.10.2011 - 10 U 2304/10) ausgeführt, dass für den Geschädigten die Annahme eines ihm präsentierten Restwertangebots mit keinerlei Zusatzbelastungen verbunden sein darf, das heißt, die kostenlose Abholung des Fahrzeugs muss verbindlich zugesagt sein.


Quelle: AG Viechtach, Urt. v. 11.05.2023 - 4 C 14/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

Gebührentatbestand nicht erfüllt: Berliner Polizei muss Gebühren an Klimaaktivisten vorläufig zurückerstatten

Am folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) scheiden sich die Geister - nicht nur die motorisierter Verkehrsteilnehmer. Denn es geht um die Aktionen der Letzten Generation. Und da augenscheinlich zumeist Kraftfahrzeugfahrer zu den Leidtragenden der Klebeaktionen gehören, haben wir diesen Beitrag auch im Verkehrsrecht angesiedelt. Die Frage war, ob die Berliner Polizei berechtigt ist, Gebühren von Demonstrierenden der Klimabewegung dafür zu verlangen, dass sie deren Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt.

Am folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) scheiden sich die Geister - nicht nur die motorisierter Verkehrsteilnehmer. Denn es geht um die Aktionen der Letzten Generation. Und da augenscheinlich zumeist Kraftfahrzeugfahrer zu den Leidtragenden der Klebeaktionen gehören, haben wir diesen Beitrag auch im Verkehrsrecht angesiedelt. Die Frage war, ob die Berliner Polizei berechtigt ist, Gebühren von Demonstrierenden der Klimabewegung dafür zu verlangen, dass sie deren Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt.

Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung zu demonstrieren. Nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden war, dem aber nicht nachgekommen ist, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Fahrbahn. Dafür erhob die Polizei Berlin von ihm eine Gebühr in Höhe von 241 EUR. Die Begründung: Der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte vor dem VG Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht. Zwar sieht die Tarifstelle 8 des Gebührenverzeichnisses vor, dass vom Gebührenschuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen in Notlagen je Einsatzfall 241 EUR zu fordern ist. Diese Voraussetzung habe hier allerdings nicht vorgelegen. Denn bei der zugrundeliegenden Maßnahme hat es sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt.

Eine Ersatzvornahme liegt nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. Es habe sich aber ebenso wenig um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. Denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt wurde - nicht aber (wie hier) gegen diesen.

Wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheids jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen.

In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.

Hinweis: Da eine Gebührenerhebung wegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bundeseinheitlich, sondern durch jedes Bundesland selbst geregelt wird, kann die Rechtslage in anderen Bundesländern abweichen. Dasselbe gilt für Einsätze der Bundespolizei.
 
 
 


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 21.09.2023 - VG 1 L 363/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

Übergriffiges Verhalten: Sexuelle Belästigung führt auch nach 19-jähriger Betriebszugehörigkeit zur fristlosen Kündigung

Wieder einmal wurde ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer sexuellen Belästigung beendet, die das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) in erster Instanz für glaubwürdig erachtete. Und eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung kann nicht nur strafrechtlich relevant sein - sie erspart dem Arbeitgeber auch, im Vorfeld eine Abmahnung zu erteilen.

Wieder einmal wurde ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer sexuellen Belästigung beendet, die das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) in erster Instanz für glaubwürdig erachtete. Und eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung kann nicht nur strafrechtlich relevant sein - sie erspart dem Arbeitgeber auch, im Vorfeld eine Abmahnung zu erteilen.

Eine Arbeitnehmerin hatte über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte ein Kollege, der hinter der Arbeitnehmerin saß, zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Dann aber soll der Arbeitnehmer ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt haben. Daraufhin erhielt er eine fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer klagte.

Tatsächlich hat er seine Klage in der ersten Instanz verloren. Denn nach einer persönlichen Anhörung des Arbeitnehmers und der Vernehmung der betroffenen Kollegin als Zeugin bewertete das ArbG die Angabe des Arbeitnehmers für eine Schutzbehauptung, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch gehandelt, den BH wieder zu schließen. Die Schilderung der Kollegin hielt das Gericht hingegen für durchaus glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, die Kollegin wolle den Kläger zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen, waren zudem nicht zu erkennen. Auch eine Abmahnung war wegen der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich. Dabei half dem Arbeitnehmer auch seine 19-jährige Unternehmenszugehörigkeit nichts.

Hinweis: Gegen das Urteil ist noch eine Berufung möglich. Es ist schwer abzuschätzen, wie das Landesarbeitsgericht entscheiden wird. Letztendlich steht Aussage gegen Aussage. Aber wir sind hier nicht im Strafrecht. Es geht um eine Klage gegen eine Kündigung. Der Arbeitgeber hat eine Zeugin für das Fehlverhalten, nämlich die belästigte Frau.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 06.09.2023 - 22 Ca 1097/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)

Missstände im Unternehmen: Vorsicht bei Prangermethoden dem Arbeitgeber gegenüber

Als Arbeitnehmer Missstände in Unternehmen aufzuklären, ist zwar nach wie vor heikel, wenngleich nicht mehr unmöglich - auch dank externer Meldestellen. Was aber nach wie vor nicht geht, ist, Verdachtsmomente ohne jegliche Prüfung offiziell zu machen. Denn was dann passiert, machte das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) deutlich.

Als Arbeitnehmer Missstände in Unternehmen aufzuklären, ist zwar nach wie vor heikel, wenngleich nicht mehr unmöglich - auch dank externer Meldestellen. Was aber nach wie vor nicht geht, ist, Verdachtsmomente ohne jegliche Prüfung offiziell zu machen. Denn was dann passiert, machte das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) deutlich.

Ein in einer Klinik beschäftigter Therapeut war davon überzeugt, dass sein Arbeitgeber für den Tod eines Patienten mitverantwortlich sei. Der Patient hatte ihm vor seinem Tod mitgeteilt, dass er mehrfach vergeblich um eine Untersuchung durch einen Facharzt gebeten habe. Außerdem sei seine Patientenakte entfernt und manipuliert worden. Der Mitarbeiter veröffentlichte diese Vorwürfe im Internet auf einer Gedenkseite, die er für den Patienten eingerichtet hatte. Zudem prangerte er seinen Arbeitgeber in einem Internetartikel sowie in einem Brief an. Letzterer war adressiert mit "Fachklinik für Bossing & Mobbing inkl. Verleumdungen und Datenschutzverletzungen". Der Arbeitgeber kündigte deshalb fristlos, wogegen der Mitarbeiter klagte - jedoch vergeblich.

Das LAG konnte nicht anders, als die Klage abzuweisen. Denn der Therapeut hatte sich mit seinen Vorwürfen allein auf die Aussagen des Patienten verlassen, ohne diese in irgendeiner Weise zu prüfen. Aber genau dazu wäre er verpflichtet gewesen.

Hinweis: Auch nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes im Juli 2023 dürfen Arbeitnehmer keine leichtfertigen Anschuldigungen erheben. Sie sind zudem verpflichtet, sich vor einer Veröffentlichung an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden.


Quelle: LAG Thüringen, Urt. v. 19.04.2023 - 4 Sa 269/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2023)