Neuigkeiten - Recht

Eigenbedarf bei Untermiete: Stehen sich rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, sind zwingende Kündigungsgründe vonnöten

Reicht ein behaupteter Bedarf für ein Familienmitglied aus, um ein Untermietverhältnis zu beenden? Die Interessen zweier Parteien musste bei der Beantwortung dieser Frage das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) miteinander vergleichen. Anlass gab die Klage auf Räumung einer Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Reicht ein behaupteter Bedarf für ein Familienmitglied aus, um ein Untermietverhältnis zu beenden? Die Interessen zweier Parteien musste bei der Beantwortung dieser Frage das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) miteinander vergleichen. Anlass gab die Klage auf Räumung einer Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Eine Frau hatte zwei Wohnungen angemietet; die kleinere der beiden vermietete sie unter, während sie in der größeren Wohnung mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Kind lebte. Dann wollte sich eben dieses erwachsene Kind der Kunst widmen und wünschte sich dafür ein entsprechend kreatives Wohnumfeld. Und eben dieses versprach die untervermietete Wohnung. Die Mutter sprach als Hauptmieterin der Wohnung daher eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aus und begründete dies damit, dass ihr Kind dort einziehen solle und das neue Wohnumfeld aus ihrer Sicht besser geeignet für dessen persönliche Entwicklung sei. Zuvor hatte sie mehrere alternative Wohnungsangebote an den Mieter weitergeleitet. Der jedoch wehrte sich gegen die Kündigung.

Das AG wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung bestand nicht, da kein ausreichend wirksamer Eigenbedarf dargelegt worden war. Dass das Kind grundsätzlich in die Wohnung hätte einziehen wollen, reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Zudem spielte es eine besondere Rolle, dass es sich um ein Untermietverhältnis handelte. Die Vermieterin war nicht Eigentümerin der Wohnung, sondern selbst nur Mieterin. Dadurch standen sich zwei rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, was bei der Entscheidung besonders zu berücksichtigen war. Das AG sah den Vorteil für das "Kind" als nicht ausreichend stark an, um den Verlust der Wohnung für den Mieter zu rechtfertigen. Dieser hätte seine Wohnung vollständig verloren und wäre auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt stark benachteiligt gewesen. Auch die angebotenen Ersatzwohnungen änderten daran nichts, da der Mieter nicht verpflichtet war, auf solche Alternativen auszuweichen. Die aktuelle Wohnsituation des Kindes war hingegen gut gesichert und nicht eingeschränkt. Der Wunsch nach einer "besseren" Wohnumgebung stellte also keinen zwingenden Grund dar.

Hinweis: Ein Eigenbedarf muss gut begründet und nachvollziehbar sein. Bei Untermietverhältnissen ist die Interessenabwägung besonders streng. Nicht jeder Wohnwunsch reicht für eine Kündigung aus.


Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 15.01.2026 - 122 C 36/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Zweiter Rettungsweg fehlt: Schadensersatz gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Pflichtverletzung möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Schadensersatzansprüchen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Im Zentrum stand hierbei nicht nur die Frage, ob und wann die Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum haftet. Es ging zudem darum, unter welchen Voraussetzungen entgangene Mieteinnahmen ersetzt werden müssen - und hier waren damit die zuvor betrauten Instanzen nicht so genau, wie vom BGH gefordert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Schadensersatzansprüchen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Im Zentrum stand hierbei nicht nur die Frage, ob und wann die Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum haftet. Es ging zudem darum, unter welchen Voraussetzungen entgangene Mieteinnahmen ersetzt werden müssen - und hier waren damit die zuvor betrauten Instanzen nicht so genau, wie vom BGH gefordert.

Eine Wohnungseigentümerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, besaß eine Einheit mit Ober- und Dachgeschoss, die laut Teilungserklärung nur zum Wohnen bestimmt war. Das Dachgeschoss war zwar vollständig ausgebaut und verfügte über Küche, Bad, Wasseranschluss, Klingel und Briefkasten - was jedoch fehlte, war ein zweiter Rettungsweg. Die Eigentümerin vermietete das Dachgeschoss zunächst an eine GmbH, die es wiederum an eine andere Gesellschaft untervermietete. Dann untersagte die zuständige Behörde die Nutzung des Dachgeschosses, weil die nötigen baulichen Anforderungen nicht erfüllt waren. Daraufhin kündigte die Eigentümerin den Vertrag und verlangte von der Wohnungseigentümergemeinschaft Ersatz für entgangene Pachteinnahmen über einen Zeitraum von 27 Monaten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab, weil sie die Nutzung für unzulässig hielten. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zurück. Nach Auffassung des Gerichts konnte ein Schadensersatzanspruch nicht allein mit der bisherigen Begründung verneint werden. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt und dadurch ein Schaden am Sondereigentum entsteht, kann ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen. Doch Achtung: Die Gemeinschaft haftet nicht automatisch für jeden Mangel - eine diesbezügliche Verantwortung entsteht erst dann, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten eine entsprechende Maßnahme beschlossen und umgesetzt worden wäre. Für den Ersatz von Miet- oder Pachtausfällen ist zusätzlich entscheidend, ob die Nutzung des Sondereigentums überhaupt den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprach. Das Berufungsgericht hatte hier jedoch voreilig eine unzulässige Nutzung angenommen. Allein der Umstand, dass eine juristische Person (wie eine GmbH) den Vertrag abgeschlossen hatte, reiche nicht aus, um eine Wohnnutzung automatisch auszuschließen. Entscheidend sei vielmehr, ob die tatsächliche Nutzung durch die Endnutzer auf Wohnen ausgerichtet war. Dazu hatte das Berufungsgericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb muss nun erneut geprüft werden, ob doch ein Schadensersatzanspruch besteht oder die Annahme der unzulässigen Nutzung nachweislich zutrifft.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Wohnungseigentümergemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden am Sondereigentum haften können. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Nutzung und die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung. Ohne vollständige Feststellungen kann kein abschließendes Urteil über einen Schadensersatzanspruch getroffen werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2026 - V ZR 18/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Mangels Beschwerdebefugnis: Nachlassgläubiger kann Auswahl des Nachlasspflegers nicht anfechten

Das Nachlassgericht setzt in den Fällen einen Nachlasspfleger ein, in denen Erben unbekannt sind und ein Nachlass vorläufig gesichert werden muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Nachlassgläubiger die gerichtliche Entscheidung über die Person des Nachlasspflegers selbst anfechten kann.

Das Nachlassgericht setzt in den Fällen einen Nachlasspfleger ein, in denen Erben unbekannt sind und ein Nachlass vorläufig gesichert werden muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Nachlassgläubiger die gerichtliche Entscheidung über die Person des Nachlasspflegers selbst anfechten kann.

Die Erben eines alleinstehend und kinderlos Verstorbenen waren zunächst unbekannt. Der Vermieter des Verstorbenen meldete sich als Nachlassgläubiger und beantragte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag und bestellte einen Nachlasspfleger. Gegen die Person des ausgewählten Pflegers legte der Vermieter jedoch Beschwerde ein und machte dabei deutlich, dass er nicht die Anordnung der Nachlasspflegschaft selbst, sondern ausschließlich die Auswahl des Pflegers beanstandete.

Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da nur derjenige Beschwerde einlegen kann, dessen eigenen Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden. Eine bloße Unzufriedenheit mit den Auswirkungen einer Entscheidung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Eingriff in eine eigene rechtlich geschützte Position. Eine solche Beeinträchtigung sah das Gericht beim Nachlassgläubiger nicht. Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz der noch unbekannten oder nicht sicher feststehenden Erben. Sie soll deren Interessen wahren und den Nachlass sichern. Deshalb steht die Auswahl des Nachlasspflegers im Ermessen des Nachlassgerichts und nicht im Einflussbereich einzelner Gläubiger. Nachlassgläubiger haben laut OLG kein Recht auf die Bestellung einer bestimmten Person als Nachlasspfleger - auch, wenn sie selbst die Einrichtung der Nachlasspflegschaft angeregt oder beantragt haben. Die Bestellung erfolgt allein nach den gesetzlichen Vorgaben und der Einschätzung des Gerichts. Ebenso wenig begründet die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Nachlasspflegers ein Beschwerderecht. Dass der Nachlasspfleger rechtliche Fragen anders beurteilt als ein Gläubiger oder dessen Vorstellungen nicht folgt, verleiht dem Gläubiger keine eigene Rechtsposition hinsichtlich der Person des Pflegers. Solche Meinungsverschiedenheiten reichen daher nicht aus, um eine Beschwerde zu rechtfertigen. Mangels eigener Rechtsbetroffenheit fehlte dem Vermieter somit die notwendige Beschwerdebefugnis.

Hinweis: Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz unbekannter Erben und nicht den Interessen einzelner Nachlassgläubiger. Wer Forderungen gegen einen Nachlass hat, kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft anregen, erhält dadurch aber kein Recht, über die Person des Nachlasspflegers mitzubestimmen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2026 - 14 W 59/25 (Wx)
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Flug verspätet: Mietwagensäumniszuschlag muss ersetzt werden

Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.

Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.

Ein Flug, der am frühen Abend starten und am selben Abend am Ziel ankommen sollte, verspätete sich bereits mit dem Start und erreichte den Zielflughafen erst deutlich nach der geplanten Ankunftszeit. Dadurch konnte der bereits reservierte Mietwagen nicht mehr während der Öffnungszeiten abgeholt werden - es fiel ein Säumniszuschlag an, der bezahlt werden musste. Die Fluggesellschaft wurde aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten, reagierte jedoch nicht. Dann geht es eben vor Gericht, dachte sich der Geschädigte, auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelte.

Das AG entschied, dass die Fluggesellschaft den Betrag ersetzen musste, und stellte klar, dass ein Flugvertrag in der Regel so zu verstehen ist, dass eine bestimmte Beförderung zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird. Für Reisende sei es nicht nur wichtig, irgendwann am Ziel anzukommen, sondern möglichst nah an der geplanten Zeit. Flugzeiten seien deshalb nicht nur als grobe Orientierung zu verstehen - vielmehr sind sie ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung. Entsteht eine erhebliche Verspätung, kann dies zu weiteren Kosten führen. Und sind diese nachweislich durch die Verzögerung verursacht worden, müssen sie grundsätzlich ersetzt werden. Im konkreten Fall sah das AG die Flugverspätung als Ursache für den zusätzlichen Mietwagenkostenbetrag an. Die Pflichtverletzung der Fluggesellschaft habe dazu geführt, dass der Mietwagen nicht rechtzeitig übernommen werden konnte. Eine vorherige zusätzliche Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine sofortige Haftung praktisch erforderten und rechtlich somit auch begründeten. Deshalb musste die Fluggesellschaft die entstandenen 65 EUR ersetzen.

Hinweis: Flugzeiten sind bei der Buchung rechtlich wichtig und nicht nur unverbindliche Richtwerte. Kommt es zu Verspätungen, können dadurch entstehende Zusatzkosten unter Umständen ersetzt verlangt werden. Entscheidend ist immer, ob die Verspätung den Schaden tatsächlich verursacht hat.


Quelle: AG Geldern, Urt. v. 16.02.2026 - 4 C 448/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Zahlungsrückstand im Gewerbemietrecht: Notwendige Warnfunktion einer Abmahnung kann schon in erfolglos erfolgter Kündigung stecken

Wer das Risiko trägt, gekündigt zu werden, hat auch als Gewerbemieter das Recht auf einen eindeutigen Hinweis darauf - selbst, wenn er es durch anwachsenden Zahlungsrückstand darauf anzulegen scheint. Dass diese rechtlich notwendige Warnfunktion nicht immer nur durch eine dezidiert ausgesprochene schriftliche Abmahnung erfüllt wird, hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) klargestellt.

Wer das Risiko trägt, gekündigt zu werden, hat auch als Gewerbemieter das Recht auf einen eindeutigen Hinweis darauf - selbst, wenn er es durch anwachsenden Zahlungsrückstand darauf anzulegen scheint. Dass diese rechtlich notwendige Warnfunktion nicht immer nur durch eine dezidiert ausgesprochene schriftliche Abmahnung erfüllt wird, hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) klargestellt.

Zwischen den Beteiligten bestand ein langfristiger Vertrag über die Anmietung eines Hotelgebäudes mit einer festen Laufzeit von 25 Jahren. Zudem gab es einen separaten Vertrag über die Hotelausstattung, der eng mit dem Mietvertrag verbunden war. Die Miete musste monatlich im Voraus gezahlt werden, eine ordentliche Kündigung war ausgeschlossen. Ab 2024 kam es immer wieder zu verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen. Im Oktober 2024 wurde die Betreiberin abgemahnt. Kurz danach folgte eine fristlose Kündigung wegen der Zahlungsrückstände. Später wurden weitere Kündigungen ausgesprochen, da die offenen Forderungen stetig anwuchsen und sich schließlich auf mehrere 100.000 EUR beliefen. Die Betreiberin hielt die Kündigungen für unwirksam, weil eine vorherige wirksame Abmahnung gefehlt habe.

Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die fristlose Kündigung im April 2025 beendete das Mietverhältnis wirksam. Das Gericht stellte klar, dass der Vertrag rechtlich als Mietvertrag und nicht als Pachtvertrag einzuordnen war, weil nur das Gebäude überlassen wurde. Für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs war nach dem Vertrag eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine Besonderheit sah das Gericht diesbezüglich darin, dass die erste Kündigung zwar unwirksam gewesen war, diese aber zugleich als Abmahnung gewertet werden konnte. Damit war die notwendige Warnfunktion erfüllt. Im Zeitpunkt der späteren Kündigung bestand ein erheblicher Zahlungsrückstand von weit mehr als zwei Monatsmieten. Das OLG sah darin einen wichtigen Grund für die Beendigung des Vertrags. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag nicht vor, weil die Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht erfüllt worden waren. Zusätzlich musste die Betreiberin Nutzungsentschädigung und weitere Kosten zahlen. Auch der separate Vertrag über die Hotelausstattung endete automatisch mit dem Mietvertrag.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass eine Abmahnung nicht immer in einem eigenen Schreiben erfolgen muss. Unter bestimmten Umständen kann sogar eine unwirksame Kündigung diese Funktion übernehmen. Bei erheblichen Mietrückständen ist eine fristlose Kündigung rechtlich wirksam möglich.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2026 - 14 U 128/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

50 % Mitverschulden: Augen auf bei Mountainbiketrails mit unklarer Streckenführung

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.

Eine Mountainbikerin fuhr erstmals auf einer öffentlich zugänglichen und kostenlosen Strecke für den Mountainbikesport, einem sogenannten Flowtrail, der von einem Verein betrieben wurde. Der Streckenverlauf führte nach einer Holzbrücke in ein steil abfallendes Gelände mit einer unübersichtlichen Wegführung. Dort stand ein Baum im Streckenbereich, der nur auf einer Seite passiert werden konnte, denn auf der anderen Seite versperrten Holzbarrieren den Weg. Schließlich folgte auch noch eine enge Linkskurve am Ende des Gefälles. Zwar gab es vor der Brücke Warnhinweise und ein Gefahrenschild, hinter der Brücke jedoch nur einen kleinen Richtungspfeil. Eine zusätzliche Markierung durch Flatterband war am Unfalltag nicht vorhanden. Wie womöglich auch einigen geneigten Lesern an dieser Stelle erging es der Bikerin vor Ort: Sie erkannte den Verlauf nicht, zumindest nicht rechtzeitig. So kam sie dann auch vom Weg ab und stürzte schwer. Dabei zog sie sich unter anderem Brüche an der Wirbelsäule und an den Rippen zu - sie verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Das OLG entschied, dass der Betreiber grundsätzlich für den Unfall mitverantwortlich war, allerdings auch ein Mitverschulden der Fahrerin vorlag. Zwar müssten Betreiber von solchen Trails keine völlige Gefahrlosigkeit garantieren - zusätzliche Risiken durch unklare Orientierung dürften jedoch nicht auch noch hinzukommen. Die Schwierigkeit dürfe allein in der sportlichen Strecke selbst liegen und nicht darin, den richtigen Weg überhaupt erst herausfinden zu müssen. Wenn die Streckenführung unübersichtlich oder irreführend ist, erhöht das die Gefahr unnötig. Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass Mountainbiken ein riskanter Sport sei, bei dem grundsätzlich mit Hindernissen zu rechnen sei. Wer einen unbekannten Trail zum ersten Mal befahre, müsse besonders aufmerksam sein. Deshalb wurde ein Teil der Verantwortung der Mountainbikerin selbst zugerechnet. Am Ende sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu, reduzierte diesen Betrag aber wegen des hälftigen Mitverschuldens entsprechend.

Hinweis: Betreiber von Sportanlagen müssen Gefahren so absichern, dass keine zusätzlichen unnötigen Risiken entstehen. Gleichzeitig bleibt auch die Eigenverantwortung der Nutzer wichtig, besonders bei risikoreichen Sportarten. Gerichte teilen die Verantwortung daher oft zwischen beiden Seiten auf.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2026 - 7 U 47/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Bei Unfallregulierung getrödelt: Vier bis sechs Wochen Prüffrist müssen nach durchschnittlichem Verkehrsunfall genügen

Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.

Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.

Die Geschädigte meldete sich zeitnah und reichte ein Gutachten über einen Schaden in Höhe von gut 7.000 EUR über den zuständigen Regulierungsbeauftragten ein. Danach passierte zunächst nichts. Nach Ablauf von vier Monaten erhob die Geschädigte daher über ihren Rechtsanwalt Klage. Nach Zustellung bei der Gegenseite ging zwar das Geld ein, so dass es nicht mehr zu einer Verhandlung kam - dennoch sollte die Geschädigte ihre Anwaltskosten selbst tragen. Genau dagegen legte sie Beschwerde ein und berief sich darauf, dass die Versicherung die Klage ausgelöst habe, da sie nicht in angemessener Zeit reguliert hatte. Die Versicherung berief sich hingegen darauf, dass bei einem Auslandsbezug und einem entsprechend längeren Zuwarten auf die Ermittlungsakte eine verlängerte Prüffrist einzuräumen sei.

Das OLG teilte diese Sicht jedoch nicht und entschied, dass die Versicherung die Kosten tragen muss. Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer betrage bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall vier bis sechs Wochen. Zwar sei bei einem komplexen Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen ein verlängerter Zeitraum zuzubilligen - eine Prüffrist von vier Monaten sei aber bei einer derart klaren Verschuldenslage zu lang, selbst bei Auslandsbezug. Auch die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängere die Prüffrist nur ausnahmsweise, sofern eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Akteneinsicht erforderlich seien. Dies sei hier zu verneinen. Daher habe die Versicherung den Anlass zur Klage gegeben und müsse die Kosten dafür nun auch tragen.

Hinweis: Einem Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine Prüffrist zuzubilligen, die mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf weder ein Verzug eintritt noch eine Klage veranlasst ist. Für die Länge der zuzubilligenden Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln, sie ist vielmehr vom Einzelfall abhängig. Dabei gilt nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.


Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.03.2026 - 3 W 12/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Tiere im Straßenverkehr: Fahrzeug- und Hundehalter ohne Haftungsanspruch nach Flucht auf Motorhaube

Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.

Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.

Der Eigentümer eines Porsche verlangte Schadensersatz von einem Paketzusteller. Dieser hatte sein Grundstück betreten und an der Haustür geklingelt, um seine Arbeit zu verrichten - sprich ein Paket abzuliefern. Als die Haustür geöffnet wurde, liefen ihm gleich drei Hunde - zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund - bellend entgegen. Der Mann erschrak und trat die Flucht an. Da er womöglich ahnte, auf Dauer keine Chance im Wettlauf gegen die Hunde zu haben, sprang er zu seiner Rettung auf die Motorhaube des neben dem Grundstück abgestellten Porsche - und wer sich fragt, warum gerade auf den, dem sei gesagt, dass es sich um einen Cayenne handelte, der in der Eile hoch genug erschien, um vor zwei Dalmatinern Schutz zu suchen. Dass die Hunde innehielten, könnte daran gelegen haben, dass ihnen das Fahrzeug bekannt vorkam; Hunde und Fahrzeug hatten allesamt denselben Besitzer. Dieser verlangte für Dellen und Kratzer nun eine Neulackierung, doch sowohl Zusteller als auch dessen Arbeitgeber verweigerten den Schadensersatzanspruch.

Das AG wies die Klage ab. Zum einen war schon zweifelhaft, ob der angegebene Schaden überhaupt von dem Paketboten stammte. Doch selbst, wenn man das annehme, sei eine Haftung wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Porschebesitzers ausgeschlossen. Das Mitverschulden ergibt sich aus der sogenannten Tierhalterhaftung. Der Fluchtinstinkt des Paketzustellers sei durch das Bellen und die auf ihn zulaufenden drei Hunde geweckt worden. Dieses Verhalten sei tiertypisch und geeignet, eine Schreckreaktion auszulösen. Der Sprung auf die Motorhaube war aus Sicht des Paketzustellers die einzige Lösung gewesen. Dem Hundehalter musste die Reaktion seiner Hunde auf Besuch schließlich bekannt gewesen sein. Daher habe er die Pflicht gehabt, die Tiere daran zu hindern, dieses Verhalten zu zeigen, da er wusste, dass der Zusteller nachmittags kommt.

Hinweis: Gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch war ein Mitverschulden des Porsche- und Hundehalters aufgrund der bestehenden Tierhalterhaftung in Ansatz zu bringen, hinter dem das Verschulden des Paketzustellers vollständig zurücktritt. Auch dass sich die Hunde noch drei bis vier Meter von dem Paketzusteller entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reiche nicht aus, um die Haftung zu unterbrechen. Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss dabei nicht bestanden haben.


Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 - 223 C 6838/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Rechtswidrige Auswahlentscheidung: Arbeitgeber besetzt Stelle im öffentlichen Dienst entgegen eigener Dienstvereinbarung

Dienstliche Beurteilungen spielen bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst eine Rolle, die Arbeitgeber zum einen nicht vernachlässigen und zum anderen allem sorgfältig dokumentieren sollten. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich hier mit der Frage, welche Bedeutung diesen Beurteilungen beim Auswahlverfahren im Vergleich zu anderen Auswahlkriterien zuzuschreiben ist. Die Fahrtrichtung gab der Arbeitgeber dem Gericht dank einer Dienstvereinbarung selbst mit auf den Weg.

Dienstliche Beurteilungen spielen bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst eine Rolle, die Arbeitgeber zum einen nicht vernachlässigen und zum anderen allem sorgfältig dokumentieren sollten. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich hier mit der Frage, welche Bedeutung diesen Beurteilungen beim Auswahlverfahren im Vergleich zu anderen Auswahlkriterien zuzuschreiben ist. Die Fahrtrichtung gab der Arbeitgeber dem Gericht dank einer Dienstvereinbarung selbst mit auf den Weg.

Ein Diplom-Ingenieur arbeitete seit vielen Jahren im öffentlichen Dienst in den Bereichen Facilitymanagement und Brandschutz. Für die Vergabe freier Stellen galt bei seinem Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung, nach der vor allem Eignung, fachliche Leistung und Befähigung berücksichtigt werden mussten - besonders wichtig dabei: die aktuelle dienstliche Beurteilung. Im Jahr 2024 bewarb sich der Mann auf eine höher bewertete Stelle, nahm an einem strukturierten Auswahlgespräch teil und erreichte dort 41 Punkte. Doch eine Mitbewerberin erzielte 47 Punkte und erhielt damit auch die Stelle. Schließlich hatte sie zudem in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine bessere Bewertung erhalten. Der Ingenieur hielt diese Entscheidung jedoch für fehlerhaft, da seiner Meinung nach seine langjährige Berufserfahrung und seine dienstliche Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Außerdem kritisierte er das Auswahlverfahren und das Bewertungssystem des Interviews. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab.

Das LAG entschied jedoch zugunsten des Beschäftigten. Nach Auffassung des Gerichts verstieß das Auswahlverfahren gegen wichtige Vorgaben des Grundgesetzes. Öffentliche Arbeitgeber müssen demnach bei der Besetzung von Stellen sicherstellen, dass alle Bewerber fair und nach gleichen Maßstäben beurteilt wurden. Im schriftlichen Auswahlvermerk hatte der Arbeitgeber jedoch fast ausschließlich das Ergebnis des Interviews berücksichtigt - die dienstlichen Beurteilungen spielten darin praktisch keine Rolle. Das LAG erklärte, dass dies gegen die geltenden Regeln und gegen die eigene Dienstvereinbarung des Arbeitgebers verstieß. Besonders bei Beförderungen oder Versetzungen auf höherwertige Stellen hätten die wesentlichen Auswahlkriterien nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Dies war hier nicht geschehen. Deshalb war die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Der Arbeitgeber musste das Verfahren erneut durchführen und die Bewerbung des Ingenieurs noch einmal korrekt prüfen.

Hinweis: Öffentliche Arbeitgeber müssen Auswahlentscheidungen sorgfältig dokumentieren. Dienstliche Beurteilungen gelten dabei als besonders wichtiges Auswahlkriterium. Werden diese Bewertungen nicht ausreichend berücksichtigt, kann eine Stellenbesetzung rechtswidrig sein.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 05.02.2026 - 8 SLa 397/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Betreuungsrecht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Eine ältere Frau hatte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Damit durfte die Tochter für ihre Mutter wichtige Vermögensangelegenheiten regeln. Später übertrug die Tochter ein wertvolles Grundstück der Mutter auf sich selbst. In der Folge drängte sich die Frage auf, ob die Mutter zum Zeitpunkt dieser Übertragung überhaupt noch geschäftsfähig gewesen sei und die Tochter die Vollmacht im Interesse der Mutter genutzt habe. Es gab Hinweise darauf, dass die Mutter bereits unter erheblichen geistigen Einschränkungen litt; unter anderem dokumentierten ärztliche Berichte eine starke Desorientierung und deutliche kognitive Defizite. Da die Tochter als Bevollmächtigte diejenige war, die von der Grundstücksübertragung profitierte, entstand der Verdacht, dass der Mutter möglicherweise Ansprüche auf Rückübertragung oder Schadensersatz gegen ihre Tochter zustehen könnten. Deshalb stellten sich die anderen Kindern die Frage, ob zur Kontrolle ihrer Schwester eine sogenannte Kontrollbetreuung eingerichtet werden muss, und leiteten rechtliche Schritte ein.

Der BGH hielt eine Kontrollbetreuung durchaus für gerechtfertigt. Eine solche kann gerechtfertigt sein, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreuten Person erhebliche Rückforderungsansprüche gegen ihren Bevollmächtigten zustehen könnten. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist zu diesem Zeitpunkt noch zweitrangig. Bereits wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Bevollmächtigte Vermögenswerte des Vollmachtgebers zu seinem eigenen Vorteil erlangt hat und Rückforderungsansprüche in Betracht kommen, darf das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen.

Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass bei der Betreuung immer die betreute Person im Mittelpunkt steht. Wenn hingegen die Interessen des Betreuers in den Vordergrund zu rücken scheinen, muss es eine Kontrollinstanz geben.


Quelle: BGH, Beschl. v. 22.04.2026 - XII ZB 218/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)